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UFSG RV/0276-G/07
Keine Haftung für Abgabenverbindlichkeiten nach Löschung der Geschäftsführerin einer GmbH im Firmenbuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0276-G/07vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Anton Cuber,
Rechtsanwalt, 8010 Graz, Glacisstraße 53, vom 14. Dezember 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. November 2001
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Haftungsbescheid vom 15. November 2001 nahm
das Finanzamt Graz-Stadt die Berufungswerberin (= Bw.) als
Haftungspflichtige gemäß
§§ 9
und 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der mit
dem Gesellschaftsvertrag vom 6. Mai 1987 errichteten und mit dem Beschluss
des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Mai 2001 nach Aufhebung des
Konkursverfahrens im Firmenbuch gelöschten Z.GmbH (im Folgenden kurz GmbH)
im Gesamtausmaß von 1,351.813,02 S (98.240,08 €) in
Anspruch. Von der Haftung umfasst sind uneinbringlich aushaftende Umsatzsteuern
für die Jahre 1996 bis 1999 sowie Lohnabgaben für die Jahre 1998 und
1999.
In der von der Bw. gegen diesen Bescheid eingebrachten
Berufung vom 14. Dezember 2001 wird Folgendes vorgebracht:
Die Begründung des Bescheides enthalte nur allgemeine
Ausführungen zur Organhaftung (verba legalia), weshalb der Bescheid nach
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegen die die
Behörde treffende Begründungspflicht verstoße. Es sei nicht
ersichtlich, wann die Abgaben fällig gewesen seien und wann eine Verletzung
der nach Ansicht der Abgabenbehörde die Organe treffenden Verpflichtungen
eingetreten sein solle.
Die Bw. sei in den angeführten Zeiträumen gar
nicht Vertreterin der GmbH gewesen. Bis zum Jahr 1996 sei die Bw. zusammen mit
einem weiteren Geschäftsführer zur Vertretung der GmbH berechtigt
gewesen; das Ermittlungsverfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben,
dass die Bw. als abgabenrechtlich Verantwortliche namhaft gemacht worden
wäre. Darüber hinaus liege eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bw.
nicht vor.
Mit dem Vorhalt vom 13. Jänner 2004 forderte das
Finanzamt die Bw. auf, die Gleichbehandlung aller Gläubiger bzw. die
Entrichtung der Verbindlichkeiten für die Zeit vom 1.1.1996 bis 14.12.1999
nachzuweisen.
Dieser Aufforderung kam die Bw. nicht nach.
Am 23. März 2007 legte das Finanzamt die Berufung
gegen den Haftungsbescheid dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Nach der Aktenlage war die Bw. seit Errichtung der GmbH im
Jahr 1987 gemeinsam mit KN Geschäftsführerin. Seit 26. August
1996 vertrat KN die GmbH selbständig als handelrechtlicher
Geschäftsführer. Die Funktion der Bw. als Geschäftsführerin
wurde im Firmenbuch gelöscht (Beschluss des Landesgerichtes für
ZRS Graz vom 4. Oktober 1996).
Am 6 Februar 1996 stellte die GmbH an das Finanzamt
einen Antrag auf Zahlung des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Rückstandes
von 818.499,46 S in monatlichen Raten zu 100.000,00 S. Der
Rückstand resultiere zum Großteil aus der Anlastung von Umsatzsteuern
nach einer abgabenbehördlichen Prüfung. Das Unternehmen sei als
Saisonbetrieb nach den umsatzschwachen Wintermonaten nicht in der Lage, den
gesamten Betrag auf einmal zu entrichten. Darüberhinaus müssten in den
Wintermonaten die Anlagen überholt werden, was zusätzlich hohe
Investitionskosten verursache. Die Entrichtung des gesamten
Abgabenrückstandes stelle daher eine erhebliche Härte dar. Die
Einbringlichkeit sei, wie auch durch die pünktliche Entrichtung der Raten
vergangener Zahlungerleichterungsgenehmigungen bewiesen worden sei, durch den
gut gehenden Geschäftsbetrieb nicht gefährdet.
Das vom Finanzamt stattgebend erledigte Ansuchen wurde mit
der Eingabe vom 11. März 1996 insoweit ergänzt, als ersucht
wurde, die Umsatzsteuer 12/95 in den laufenden Zahlungsplan einzubeziehen. Auch
diesem Ansuchen wurde seitens des Finanzamtes mit dem Bescheid vom 4. April
1996 stattgegeben.
Auf dem Abgabenkonto der GmbH wurde in Entsprechung dieses
Bescheides am 29. April 1996 ein Betrag in der Höhe von
200.000,00 S und am 29. April 1996, 3. Juni 1996 (verspätete
Anweisung durch Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters), 26. Juni 1996,
24. Juli 1996, 23. August 1996, 30. September 1996 und 30. Oktober
1996 jeweils ein Betrag in der Höhe von 100.000,00 S überwiesen,
wodurch der Rückstand am Abgabenkonto auf 250.751,46 S verringert
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Unbestritten ist, dass dem
Geschäftsführer einer GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft obliegt. Insbesondere ist im Rahmen dieser
Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen.
Voraussetzung für eine
Haftungsinanspruchnahme eines Vertreters einer juristischen Person ist somit
u.a. seine Stellung als Vertreter der GmbH.
Aus den Eintragungen im
Firmenbuch geht hervor, dass die Bw. zwar seit der Errichtung der GmbH im
Mai 1987 gemeinsam mit KN Geschäftsführerin der GmbH war, von
dieser Funktion aber am 26. August 1996 abberufen wurde. Da nur die
rechtliche Stellung als handelrechtliche Geschäftsführerin eine
Verpflichtung zur Sicherstellung der Entrichtung der im Zeitraum der jeweiligen
Geschäftsführung anfallenden Abgaben nach sich zieht und die Bw. nach
dem 4. Oktober 1996 nicht als Vertreterin der GmbH im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO iVm § 18 Abs. 1 GmbHG
anzusehen ist, kann für sämtliche nach diesem Zeitpunkt fälligen
Abgabenverbindlichkeiten (Umsatzsteuer und Lohnabgaben für die Jahre 1997
bis 1999) gegenüber der Bw. auch keine Haftungsinanspruchnahme
erfolgen.
Hinsichtlich des haftungsgegenständlichen Jahres 1996
lag - zumindest bis zum Ende der Geschäftsführertätigkeit der Bw.
- die Bewilligung zur Abstattung des Abgabenrückstandes in monatlichen
Ratenzahlungen vor, der bis auf die von einer Mitarbeiterin des steuerlichen
Vertreters zu verantwortende verspätete Einzahlung der Rate im Monat Mai
(Entrichtung erst Anfang Juni) nachgekommen wurde.
Da somit die vom Finanzamt mit Bescheid vom 4. April
1996 geforderten Zahlungen entrichtet wurden, kann hinsichtlich der im Jahr 1996
bis zur Abberufung der Bw. als Geschäftsführerin fälligen
Abgabenschuldigkeiten der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger
unterbleiben. Würde man nämlich auch in diesem Fall am Grundsatz der
Gleichbehandlung aller Gläubiger festhalten, wären im Falle von
Zahlungsstockungen Geschäftsführer durch Ansuchen um
Zahlungserleichterungen grundsätzlich der Gefahr von
Haftungsinanspruchnahmen ausgesetzt, da die zur exakten Gleichbehandlung
nötige Höhe der einzelnen Raten mangels Kenntnis über die
Höhe aller zukünftigen Verbindlichkeiten und der zur Verfügung
stehenden Mittel im Vorhinein nicht bestimmbar ist.
Zu beachten ist, dass eine Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auch dann vorliegt, wenn
Zahlungserleichterungen
erwirkt werden mit der Behauptung, die Einbringlichkeit der Abgabe werde
durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft
(VwGH vom 24.10.1990, 90/13/0087).
Hinweise für eine ungerechtfertigt erwirkte
Zahlungserleichterung durch die Geschäftsführer in diesem Zeitraum
liegen jedoch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass auf Grund der
glaubwürdigen Ausführungen in den Ansuchen, den früheren
Zahlungserleichterungsbewilligungen sei immer pünktlich nachgekommen worden
und es liege ein gut gehender Geschäftsbetrieb vor, kein Grund zur Annahme
einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben bestand. Davon ging
offensichtlich auch das Finanzamt aus, das die Ratenansuchen umgehend und ohne
weitere Ermittlungen stattgebend erledigte. Tatsächlich wurde der
aushaftende Abgabenrückstand der GmbH von der Einbringung des ersten
Ansuchens am 6 Februar 1996 bis zur Abberufung der Bw. als
Geschäftsführerin im Oktober 1996, somit innerhalb von etwas mehr als
einem halben Jahr von über 800.000,00 S auf 340.000,00 S (Stand
3. Oktober 1996) verringert.
Ein Eingehen auf die Ausführungen in der Berufung, es
sei nicht geklärt, ob die Bw. neben einem weiteren
Geschäftsführer überhaupt abgabenrechtlich verantwortlich gewesen
sei, kann unterbleiben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 BAO
(einerseits Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, andererseits
Zuständigkeit für die Entrichtung der Abgaben) für eine
Haftungsinanspruchnahme der Bw. nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 21.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0276-G/07
- Stammnummer
- 30632
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF