Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt und Dr. Georg Minichmayr, sowie Gerhard Peither gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Bestellung als Vertreterin gemäß § 81 Abs. 2 BAO vom 26…
…an der die Gesellschafter und deren Vertrauenspersonen teilnahmen. Über tatsächliche Vereinsaktivitäten konnte auch Anita M keine Angaben machen. Auf Grund dieser Umstände konnte sich in objektiver Beweiswürdigung nur das Bild eines "Scheinvereines" ergeben. Satzungsgemäße Vereinstätigkeiten waren nur vorgetäuscht und wurden in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt…
Berufungsentscheidung Nicht zutreffende Spruchteile löschen bzw. ggf. anpassen! »Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. GmbH, Adr.Bw., vertreten durch Stb., vom 7. November 2011 und 31. Jänner 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf…
…in den streitgegenständlichen Jahren (2008 -2008) Erlöse erzielt habe. Der Obmannstellvertreter des Vereines habe dem Verein einen Gewerbeschein für Gas- und Sanitärtechnik zur Verfügung gestellt. Auf Grund der Aussagen des Obmanns und des Obmannstellvertreters des Vereines ergebe sich in freier Beweiswürdigung das Bild eines Scheinvereines…
…prüfen, ob dem Beschäftigten auch tatsächlich rechtswirksam eine Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde, oder ob es sich hiebei nur um eine Scheinvereinbarung gehandelt hat. Entscheidend sind somit die tatsächlich gelebten wahren Verhältnisse. Bereits in seiner Entscheidung vom 31.01.1995 hat der VwGH zu dieser Thematik ausgeführt…
…aus Rechtsgeschäften, die eigentlich den Hauptverein Verband betroffen hätten, auf Subvereine verlagert worden, die aber in keiner Form tatsächlich tätig gewesen seien - daher handle es sich um "Scheinvereine" -, die Feststellung, dass mehrere juristische Personen zur Zweckverwirklichung von Einkünften des Präsidenten des Vereins, des Bf. und…
…2004, RV/0048-L/02 und VwGH vom 27.2.2002, 99/13/0062 zu beurteilen, wenn in Wirklichkeit ein Scheinverein nach § 23 BAO vorliegen würde und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO die Einkünfte und Umsätze des Scheingebildes einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen wären. Dies…
…ob dieser als Verein iSe juristischen Person des Privatrechtes das Zurechnungssubjekt ist oder ob in wirtschaftlicher Betrachtung ein bloßer Scheinverein vorliegt und die Zurechnung an eine andere Person zu erfolgen hat. Ein bloßer Scheinverein scheint aber nach derzeitiger Aktenlage nach Ansicht des Finanzamtes nicht vorzuliegen…
…an der die Gesellschafter und deren Vertrauenspersonen teilnahmen. Über tatsächliche Vereinsaktivitäten konnte auch Anita M keine Angaben machen. Auf Grund dieser Umstände konnte sich in objektiver Beweiswürdigung nur das Bild eines "Scheinvereines" ergeben. Satzungsgemäße Vereinstätigkeiten waren nur vorgetäuscht und wurden in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt…
…an der die Gesellschafter und deren Vertrauenspersonen teilnahmen. Über tatsächliche Vereinsaktivitäten konnte auch Anita M keine Angaben machen. Auf Grund dieser Umstände konnte sich in objektiver Beweiswürdigung nur das Bild eines "Scheinvereines" ergeben. Satzungsgemäße Vereinstätigkeiten waren nur vorgetäuscht und wurden in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt…
…an der die Gesellschafter und deren Vertrauenspersonen teilnahmen. Über tatsächliche Vereinsaktivitäten konnte auch Anita M keine Angaben machen. Auf Grund dieser Umstände konnte sich in objektiver Beweiswürdigung nur das Bild eines "Scheinvereines" ergeben. Satzungsgemäße Vereinstätigkeiten waren nur vorgetäuscht und wurden in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt…
…Bescheidbeschwerde vom 25. Februar 2014 und die Ergänzung vom 17. Mai 2014 aufrechterhalten werden. Zusätzlich sei auszuführen: Inhalt der zitierten Rechtsmeinung sei es Scheinvereinbarungen von echten Arbeitsverhältnissen unterscheidbar zu machen. Lägen aber alle formalen Voraussetzungen vor und sei ein wahrhaftes Arbeitsverhältnis erfüllt worden, was zu…
…nachfolgende Verwendung durch den Bf in Deutschland spricht die Beendigung der ihm dort erteilten Verkehrszulassung per 4.März 2010. Der im AP-Verfahren vorgelegten Kaufvertrag vom 4.März 2010 (Verkauf an P.Z.) stellt aus Sicht des BFG eine reine Scheinvereinbarung ohne faktisches Substrat dar…
…Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführervertrages zustehen, prüft der VwGH die tatsächlichen Verhältnisse insoweit, als sie einen Schluss auf in Wahrheit andere als die offengelegten Rechtsbeziehungen zulassen (die getroffenen Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer sind nur Scheinvereinbarungen, welche die wahren Rechtsbeziehungen verschleiern), ferner prüfte er die rechtlichen…
…sondern sprechen für die private Nutzung der beiden EFH und das Vorliegen von Scheinvereinbarungen. Auch die im Rahmen der Prognoserechnung vorgelegten Zahlen kann als bisher rein hypothetische Berechnung nicht die ernsthafte Vermietungsabsicht bestätigen. Die zwei EFH sind in ihrer Erscheinungsform somit auch der Nutzung für…
…Inhalt wurde dem Berufungswerber mit Berufungsvorentscheidung bereits bekannt gegeben, ohne dass er diesem widersprochen hätte). Die "Mietvereinbarung" ist daher als bloße Scheinvereinbarung zu werten, die auf die Beurteilung der in Rede stehenden Frage keinen Einfluss hat. Dementsprechend war auch die Bestätigung der Verkäuferin vom 21…
…auch in diesen Fällen eine doppelte Berücksichtigung der vorgenannten Preisfaktoren. Als Beweis dieses Umstandes werde auf die der Eingabe beigelegten Rechnung vom 30. November 1998 verwiesen. 6. Scheinvereinbarung: Es gäbe zahlreiche Anhaltspunkte, dass die Verrechnung bestimmter Leistungen der V. in S. an die W.H…