Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0245-F/06
Beurteilung eines Fahrzeuges als Neufahrzeug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-F/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 30. Juni 2006 betreffend die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge
(Fahrzeugeinzelbesteuerung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte am 29. Juni 2006 ein
gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke MG Rover zur Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe. In dieser Erklärung gab er u.a. an, das Fahrzeug am
21. April 2006 mit einem Kilometerstand von 6.500 km und einem Kaufpreis
von 14.990 € von der SAG in Deutschland erworben zu haben. Der Tag des
Erwerbs wurde durch eine beigelegte Kopie der Rechnung der Verkäuferin
bestätigt.
Mit einer am selben Tag fernschriftlich dem Finanzamt
übermittelten Mitteilung gab die Verkäuferin an, das Fahrzeug mit
einem Kilometerstand von 2.893 km erworben und mit einem Kilometerstand von
3.500 km an den Berufungswerber an ihrem Sitz in Deutschland übergeben zu
haben.
Aufgrund dieses von der Erklärung des Berufungswerbers
abweichenden Kilometerstandes von 3.500 km stufte das Finanzamt das in Rede
stehende Fahrzeug als Neufahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Binnenmarktregelung
(BMR) ein und setzte mit Bescheid vom 30. Juni 2006 Umsatzsteuer
(Erwerbsteuer) in Höhe von 2.584,48 € fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom 26 Juli 2006 Berufung, die er wie folgt begründete:
Das Fahrzeug MG Rover sei am 30. Juni 2006 mit einem Kilometerstand von
6.100 km erworben und erstmalig in Österreich zugelassen worden. Das vom
Finanzamt angenommene Erwerbsdatum (21. April 2006) sei unrichtig, da an
diesem Tag gegenständliches Fahrzeug auf die Verkäuferin zugelassen
worden sei, welches dann bis 30. Juni 2006 als Mietwagen in Österreich
und Deutschland im Einsatz gewesen sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2006 als unbegründet ab.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen in dieser Entscheidung verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Abs. 8 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) gelten als Übergangsregelung für die
Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Bestimmungen des UStG,
ergänzt um die entsprechenden Artikel der sog. Binnenmarktregelung. Nach
Art. 1 Abs. 1 der Binnenmarktregelung (BMR) unterliegt auch der
innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der
Umsatzsteuer. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt
gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 1 BMR vor, wenn ein Gegenstand bei einer
Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den
Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, der Erwerber zu den
in Art. 1 Abs. 2 Z 2 BMR genannten Personen gehört und die Lieferung an den
Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausgeführt wird und nicht die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer zur
Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 2 Z 3 BMR).
Im vorliegenden Fall ist zwar ein Gegenstand aufgrund einer
Lieferung an den Erwerber (Berufungswerber) von einem Mitgliedstaat der
Gemeinschaft (Deutschland) in einen anderen Mitgliedstaat (Österreich)
gelangt. Da der Berufungswerber das gegenständliche Fahrzeug aber nicht als
Unternehmer für sein Unternehmen erworben hat, scheidet die Anwendung des
Art. 1 Abs. 2 BMR aus.
Im Falle des Erwerbs neuer Fahrzeuges liegt ein
innergemeinschaftlicher Erwerb unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1
BMR allerdings auch dann vor, wenn der Erwerber nicht zu dieser Personengruppe
zählt. Das Bestimmungslandprinzip kommt beim Erwerb eines Neufahrzeuges
somit auch zur Anwendung, wenn ein Nichtunternehmer das Fahrzeug im übrigen
Gemeinschaftsgebiet erworben hat.
Gemäß Art. 1 Abs. 9 BMR gilt ein Fahrzeug als
neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei
Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem
Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimeter oder einer Leistung von mehr als 7,2
Kilowatt beträgt der Zeitraum sechs Monate. Ein motorbetriebenes
Landfahrzeug gilt auch dann als neu, wenn es nicht mehr als 6.000 Kilometer
zurückgelegt hat.
Unstrittig ist, dass es sich beim
berufungsgegenständlichen MG Rover um ein Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs.
7 BMR handelt. Strittig ist aber, ob dieses Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs
durch den Berufungswerber neu im Sinne Art. 1 Abs. 9 BMR war.
Unter "Erwerb" wird die Erlangung der Befähigung, wie
ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand
verfügen zu können (Verfügungsmacht), verstanden (Art.
5 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie). Mit der Formulierung
"wie ein Eigentümer" wird zum Ausdruck gebracht, dass die
Verfügungsmacht nicht unbedingt zivilrechtliches Eigentum voraussetzt. Die
Verschaffung der Verfügungsmacht ist in erster Linie ein tatsächlicher
Vorgang, der in dem Augenblick eintritt, in dem der Abnehmer über den
gelieferten Gegenstand tatsächlich verfügen kann, gleichgültig,
ob der Vorgang auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Dies tritt mit der
Übertragung des Besitzes ein, sofern auch der übereinstimmende Wille
der Beteiligten auf eine Lieferung gerichtet ist (vgl. Kolacny/Caganek,
UStG³, § 3 Anm 4). Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wird
in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der
Beförderung oder Versendung befindet. Als Zeitpunkt des Erwerbs gilt
gemäß Art. 28 d Abs. 1 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie jener, zu dem die Lieferung ähnlicher
Gegenstände im Inland als bewirkt gilt. Es sind somit die Regeln des
§ 3 Abs. 7 und Abs. 8 UStG anzuwenden. Daraus
folgt, dass innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb
zeitgleich ausgeführt werden. Für den Zeitpunkt des Erwerbs ist daher
nicht erforderlich, dass bereits eine Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat
überschritten wurde (vgl. Kolacny/Caganek, UStG³, § 3 Anm
8).
Laut zum Akt liegender Rechnung wurde der MG Rover am
21. April 2006 vom Berufungswerber gekauft und am selben Tag auch
geliefert. Der Berufungswerber hat daher den MG Rover, wie er ja auch selbst in
der Steuererklärung angegeben hat, am 21. April 2006 erworben. Da laut
Bestätigung der Verkäuferin der Kilometerstand des MG Rover am Tag des
Erwerbs 3.500 km betrug, war dieser als Neufahrzeug im Sinne des
Art. 1 Abs. 9 BMR einzustufen. Gemäß
Art. 19 Abs. 2 BMR entstand daher an diesem Tag die
(Erwerb)Steuerschuld.
Mit dem Einwand des Berufungswerbers, der MG Rover sei am
21. April 2006 auf die Verkäuferin zugelassen und bis 30. Juni
2006 von ihm gemietet worden, ist für die Berufung nichts gewonnen, denn
die Zulassung eines Fahrzeuges hat keinen Einfluss auf die Frage, wer
tatsächlich über dieses verfügen kann und somit als Erwerber
anzusehen ist. Davon abgesehen war der Abschluss eines "Mietvertrages" nach dem
Kauf des MG Rover rechtlich nicht mehr möglich und wohl auch nicht
beabsichtigt. Ein Mietvertrag (Bestandvertrag) setzt nämlich die
Verfügungsmacht über das Bestandobjekt beim Bestandgeber voraus. Die
Verfügungsberechtigung und tatsächliche Verfügungsmacht über
den Rover war aber mit dem Kauf und der Übergabe am 21. April 2006
bereits von der Verkäuferin auf den Berufungswerber übergegangen. Die
"Übernahme" der Versicherungsbeiträge und KFZ-Steuer durch den
Berufungswerber war dementsprechend auch nicht als -für das Vorliegen eines
Mietvertrages essentielles- Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des
Fahrzeuges einzustufen, da diese Kosten ohnehin vom Berufungswerber als Erwerber
des Fahrzeuges zu tragen waren. Da die "Miete" eines Fahrzeuges, das bereits
gekauft und übernommen worden ist, auch keinerlei Sinn macht, ist davon
auszugehen, dass die Vereinbarung, das Fahrzeug vorübergehend auf die
Verkäuferin zuzulassen und auf Kosten des Berufungswerbers zu versichern,
lediglich aus Gründen der Steuerschonung getroffen wurde. Dies wird durch
die Aussage von MS von der SAG anlässlich einer aufgrund eines Amts- und
Rechtshilfeersuchens des Finanzamtes Feldkirch vom Finanzamt
Villingen-Schwenningen am 18. August 2006 durchgeführten Befragung
betreffend diese angebliche Vermietung bestätigt. Danach sei er (MS) vom
Berufungswerber gebeten worden, das Fahrzeug bis Ende Juni 2006 auf die SAG
anzumelden und auch zu versichern, da er das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs
aufgrund des Fahrzeugalters noch nicht in Österreich anmelden könne
(vgl. den Aktenvermerk vom 15. September 2006 im Akt; dessen wesentlicher
Inhalt wurde dem Berufungswerber mit Berufungsvorentscheidung bereits bekannt
gegeben, ohne dass er diesem widersprochen hätte). Die "Mietvereinbarung"
ist daher als bloße Scheinvereinbarung zu werten, die auf die Beurteilung
der in Rede stehenden Frage keinen Einfluss hat. Dementsprechend war auch die
Bestätigung der Verkäuferin vom 21. April 2006 (sic!), wonach der
Berufungswerber den MG Rover vom 21. April 2006 bis 30. Juni 2006
gemietet habe, als (für die Berufung irrelevante)
Gefälligkeitsbestätigung einzustufen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-F/06
- Stammnummer
- 25522
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF