Artikel 30 Rechtswirkungen der Aussetzung (Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Wird eine AEO-Bewilligung ausgesetzt, da eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex nicht erfüllt ist, werden alle Entscheidungen in Bezug auf diesen AEO, die auf der AEO-Bewilligung im Allgemeinen…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 3.4.2004 zu ErfNr.: xxx betreffend Grunderwerbsteuer beschlossen: Die als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 28. Juni 2004 wird als gegenstandslos erklärt und die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der C. vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte, 1010 Wien, Bäckerstraße 1/3/13, vom 19. Oktober 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 20. September 2000, Zl. 100/41278/2000-55, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Der angefochtene…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 23. September 2002, GZ. 610/6954/2/2002, betreffend Ausfuhrerstattung, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts…
…Berufungserledigung der Jahresbescheid ergeht. Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (vgl. Ritz, RZ 14 zu…
… 188 BAO, der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet. Nach § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Während…
…vom 1. Oktober 2018, die als Bescheidadressaten die nicht mehr existierende "Verlassenschaft nach A" aufweisen, konnten somit keine Rechtswirkungen entfalten. Die dagegen – vom bereits eingeantworteten Erben im eigenen Namen - erhobenen Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO…
…weil es sich bei der genannten Erledigung um einen Nichtbescheid gehandelt hat, der keine Rechtswirkungen entfaltete. M angels Entfaltung der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides hat der belangten Behörde aber ein tauglicher Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) gefehlt, um den bereits gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002…
…Die vom Finanzamt nach rechtskräftiger Einantwortung an die "Verlassenschaft nach Bf" gerichtete Erledigung ging daher ins Leere; sie entfaltete somit keine Rechtswirkungen. Folglich richtete sich der Vorlageantrag vom 05.03.2018 gegen diese Erledigung nicht gegen einen Bescheid. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus…
…dass es sich bei den genannten Feststellungsbescheiden um Nichtbescheide gehandelt hat, die keine Rechtswirkungen entfaltet haben. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu der Beteiligung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der am 25.4.2001 bei der belangten Behörde eingebrachten Einkommensteuererklärung 1999 und der am 8.6…
…für die Jahre 1998 bis 2001 Nichtbescheide vorgelegen seien. Damit steht fest, dass es sich bei den genannten Feststellungsbescheiden um Nichtbescheide gehandelt hat, die keine Rechtswirkungen entfaltet haben. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung zu den Beteiligungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den am 4. bzw. 7…
…Bleibt die Parteienbenennung derartig unklar, hat das behördliche Schriftstück keine Bescheidqualität, es liegt ein Nichtbescheid vor, der keine Rechtswirkungen entfalten kann. Insbesondere löst er keine Rechtsmittelbefugnis aus und es ist ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO iVm § 85c Abs.8…
…dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet. Nach § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen…
…gerichtet ist (Ritz, a.a.O.; VwGH vom 30. Mai 1996, 96/06/0087). Ein derartiger, an eine nicht mehr bestehende juristische Person gerichteter "Bescheid" entfaltet keine Rechtswirkungen (VwGH vom 22. Juni 2001, 2001/13/0051). Ritz (a.a.O., Tz 4 zu § 79) spricht…
…August 2004 im BGBl. I Nr. 102/2004 veröffentlicht. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Erkenntnisses hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die weiteren Rechtswirkungen des Erkenntnisses sind in Art. 140 B-VG geregelt. Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG…
…entsprechende Vertretungsmacht besitzt. Vertretungsmacht ist eine besondere Rechtsmacht, die eine Person in die Lage versetzt, durch Vertreterhandeln Rechtswirkungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen zu begründen. Der Vertreter muss eine solche Vertretungsmacht besitzen, andernfalls sein Vertreterhandeln keine Fremd- oder Außenwirkung erzeugen kann. Das versteht sich…
…entsprechende Vertretungsmacht besitzt. Vertretungsmacht ist eine besondere Rechtsmacht, die eine Person in die Lage versetzt, durch Vertreterhandeln Rechtswirkungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen zu begründen. Der Vertreter muss eine solche Vertretungsmacht besitzen, andernfalls sein Vertreterhandeln keine Fremd- oder Außenwirkung erzeugen kann. Das versteht sich…
…der Vertreter die entsprechende Vertretungsmacht besitzt. Vertretungsmacht ist eine besondere Rechtsmacht, die eine Person in die Lage versetzt, durch Vertreterhandeln Rechtswirkungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen zu begründen. Der Vertreter muss eine solche Vertretungsmacht besitzen, andernfalls sein Vertreterhandeln keine Fremd- oder Außenwirkung erzeugen kann…
…Juli 2004 zugestellt; die Aufhebung dieser Wortfolge wurde am 4. August 2004 im BGBl. I Nr. 102/2004 veröffentlicht. Die Rechtswirkungen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes sind in Art. 140 B-VG geregelt (vgl. dazu auch Mayer3, B-VG, Bundes-Verfassungsrecht, S 432 ff). Nach Art…
…eigene Rechnung handelnd. Ohne Vertretungsmacht hat daher das Vertreterhandeln keinerlei Fremdwirkung. Der Vertretene wird also weder verpflichtet noch berechtigt. Die Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters ohne Vertretungsmacht treffen daher nur den Vertreter selbst. Dem Beschwerdefall liegt die Anmeldung Nr. 346/000/934839/01/1, zugrunde…