Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0195-Z2L/02
Zollschuldnereigenschaft eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0195-Z2L/02vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei fehlender Vertretungsmacht wird der Vertretene weder berechtigt, noch verpflichtet. Die Wirkungen des Vertreterhandelns treffen dann nur den Vertreter, der gem. Art. 5 Abs. 4 ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
15. November 2001, GZ. 100/59073/2001-145, betreffend Zollschuld,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über schriftlichen Antrag der Spedition
W. & S. als Verfügungsberechtigte und Anmelderin, mit
Vollmacht vom 21. April 1998 direkt vertreten durch die Spedition K.,
wurde am 22. August 2001 durch das Zollamt Schachendorf unter der
Warenanmeldungsnummer 346/000/934839/01/1 eine Wohngarnitur "Melody" im
Gesamtwert von 500,00 € für die Bf. in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt und die darauf entfallenden Eingangsabgaben iHv.
1.376,00 ATS (100,00 €) dem Abgabenkonto der Spedition
W. & S. als Anmelderin angelastet.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2001,
Zl. 100/59073/2001-63, hat das Hauptzollamt Wien die mit
WE-Nr. 346/000/934839/01/1 festgesetzten Eingangsabgaben iHv.
1.376,00 ATS auch an die Bf. mit der Begründung zur Vorschreibung
gebracht, dass gem. Art. 201 Abs. 3 ZK die für den Anmelder durch
die Annahme der betreffenden Zollanmeldung entstandene Zollschuld bei indirekter
Vertretung im selben Zeitpunkt auch für denjenigen (Warenempfänger)
entstehe, für dessen Rechnung die Zollanmeldung abgegeben worden sei. Im
Hinblick auf den Zahlungsverzug der Spedition W. & S. sei die Bf.
gem. Art. 213 ZK als weiterer Gesamtschuldner zur Leistung der offenen
Abgabenschuldigkeiten heranzuziehen.
Dagegen hat die Bf. mit Schriftsatz vom 8. November
2001 fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht und unter Hinweis
auf die angeschlossenen Unterlagen dargetan, dass sie den Abgabenbetrag iHv.
1.376,00 ATS bereits an die Spedition W. & S. (als
Anmelderin) entrichtet habe.
Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. November 2001,
Zl. 100/59073/2001-145, als unbegründet abgewiesen.
Danach bestünde gem. Art. 201 Abs. 3 ZK
zwischen der Spedition W. & S. und der Bf. ein
Gesamtschuldverhältnis. Die für den Anmelder durch die Annahme der
betreffenden Zollanmeldung entstandene Zollschuld sei nämlich im selben
Zeitpunkt auch für die Bf. dadurch entstanden, dass die Zollanmeldung
für sie als indirekt vertretene Warenempfängerin für deren
Rechnung abgegeben worden sei. Da die Spedition W. & S. mit der
Entrichtung der Abgaben aber in Zahlungsverzug sei, habe das Zollamt die Bf. als
weitere Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt
die Bf. im Wesentlichen vor, dass sie die Abgaben bereits
ordnungsgemäß mittels Zahlschein an die Spedition
W. & S. entrichtet habe. Es sei weder einzusehen, noch erkennbar,
dass sie den geleisteten Abgabenbetrag ein zweites Mal bezahlen müsse, nur
weil die Spedition W. & S. Konkurs anmelden musste.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 teilte die Bf.
ergänzend mit, dass sie den beteiligten Speditionen keine Vollmacht erteilt
habe, die Verzollung durchzuführen. Vielmehr seien diese als Hausspediteur
der Firma St. (Arbeitgeberin der Bf.) tätig geworden.
Über Vorhalt vom 19. Dezember 2003,
ZRV/0195-Z2L/02, gibt das Zollamt Schachendorf mit Schriftsatz vom
27. Jänner 2004 bekannt, dass zwar für die direkte Vertretung der
Spedition W. & S. durch die Spedition K. eine Vollmacht vorliege,
nicht jedoch für die indirekte Vertretung der Bf. als
Warenempfängerin.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG
(Zollrechts-Durchführungsgesetz / BGBl. 1994/659 idgF.) ist gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK (Verordnung EWG Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften / ABlEG Nr. L 302 vom 19.10.1992) die Beschwerde an den
Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 des Bundesgesetzes über den
Unabhängigen Finanzsenat) zulässig.
Gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG geht die
Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit
In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 noch nicht entschieden waren, mit
diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über
(Übergangsbestimmung).
Gem. § 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung
1961) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt wird.
Zollschuldner (Gesamtschuldner) nach Abs. 3 dieser
Gesetzesstelle sind a) der Anmelder; das ist derjenige, der die
Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt bzw. bei direkter Vertretung durch
Bevollmächtigung derjenige, in dessen Namen die Zollanmeldung abgegeben
wird; b) im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für
deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, also der indirekt
Vertretene.
Die Details aus den angesprochenen Vertretungsregelungen
ergeben sich aus Art. 5 ZK. Dieser statuiert das Recht desjenigen, der zur
Vornahme einer das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlung berechtigt oder
verpflichtet ist, sich gegenüber den Zollbehörden vertreten zu
lassen.
Die Vertretung ist direkt, wenn der Vertreter im Namen und
für Rechnung eines anderen handelt und indirekt, wenn der Vertreter im
eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt
(Abs. 2).
Der Vertreter muss erklären, für die vertretene
Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder
indirekte Vertretung handelt und Vertretungsmacht besitzen
(Abs. 4).
Im Fall der direkten Vertretung mit Vertretungsmacht werden
durch das Vertreterhandeln unmittelbare Rechtswirkungen für und gegen den
Vertretenen begründet (Fremd- oder Außenwirkung des
Vertreterhandelns). Der Vertretene wird dabei unmittelbar berechtigt und
verpflichtet, d.h., die Rechtswirkungen treffen nur den Vertretenen, nicht
dagegen den Vertreter, der auch nicht etwa für die Schuld des Vertretenen
haftet.
Im Falle der indirekten Vertretung wirkt das Handeln des
indirekten Vertreters zwar auch für und gegen den Vertretenen, der dadurch
unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, bewirkt aber, dass das Handeln des
Vertreters - anders als bei der direkten Stellvertretung - nicht den
Ausschluss seiner Eigenhaftung zur Folge hat. Bei Abgabe einer Zollanmeldung
wird daher nicht nur der indirekt Vertretene, sondern auch der indirekte
Vertreter selbst Zollschuldner, weil er Anmelder gem. Art. 4 Nr. 18 ZK
ist. Beide werden im Sinne des Art. 213 leg. cit.
Gesamtschuldner.
Gem. Art. 5 Abs. 4 ZK gelten Personen, die nicht
erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder
die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln,
aber keine Vertretungsmacht besitzen, als im eigenen Namen und für eigene
Rechnung handelnd.
Ohne Vertretungsmacht hat daher das Vertreterhandeln
keinerlei Fremdwirkung. Der Vertretene wird also weder verpflichtet noch
berechtigt. Die Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters ohne
Vertretungsmacht treffen daher nur den Vertreter selbst.
Dem Beschwerdefall liegt die Anmeldung
Nr. 346/000/934839/01/1, zugrunde, mit der am 22. August 2001 die
verfahrensgegenständliche Wohngarnitur in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wurde. Als Anmelderin scheint die Spedition
W. & S. auf, die durch die Spedition K. mit Vollmacht vom
21. April 1998 direkt mit der Rechtsfolge vertreten wurde, dass ihr
Vertreterhandeln unmittelbar für und gegen die Vertretene Rechtswirkungen
entfaltet.
Weiters hat die Anmelderin in der Anmeldung (Einheitspapier
AT / Feld 14) durch die Codierung "E/D" erklärt, dass die
Empfängerin von der Anmelderin direkt vertreten werde, womit sie zum
Ausdruck bringt, dass die Anmeldung der Waren und die Entrichtung der Abgaben
durch die Empfängerin als alleinige Zollschuldnerin erfolge, weil sich
diese mittels Vollmacht von einem Spediteur direkt vertreten lasse.
Dagegen hat die Bf. mit Schreiben vom 13. Jänner
2004 mitgeteilt, dass sie den beteiligten Speditionen keine Vollmacht erteilt
habe, die Verzollung durchzuführen. Vielmehr sei die Firma
W. & S. als Hausspediteur (ihres Arbeitgebers) der Firma St. in
dieser Angelegenheit tätig geworden.
Gleichermaßen ist dem Schreiben des Zollamtes
Schachendorf als Abfertigungsstelle vom 27. Jänner 2004,
Zl. 346/00061/2004, zu entnehmen, dass zwar das Vertretungsverhältnis
zwischen den Speditionen, nicht jedoch jenes zwischen der Bf. und der Anmelderin
durch schriftliche Vollmacht dokumentiert sei.
Dies entspricht auch jener Textstelle der
Lieferantenrechnung vom 21. August 2001, Nr. 01/603175, wonach die
Einfuhrumsatzsteuer direkt durch die Firma W. & S. als
Grenzspediteur des Lieferanten in Rechnung gestellt werde. Daraus wird deutlich,
dass die Anmelderin zwar als Grenzspediteur des Lieferanten, nicht jedoch als
(direkter) Vertreter der Bf. tätig geworden ist.
Dessen ungeachtet hat die Anmelderin in Feld 14 der
Anmeldung vom 22. August 2001, WE-Nr. 346/000/934839/01/1, durch die
Codierung "E/D" erklärt, im Namen und für Rechnung der Bf. zu handeln.
Allerdings ohne tatsächlich Vertretungsmacht zu besitzen. Die Wirkungen des
Vertreterhandelns treffen daher nur die Anmelderin, die in diesem Fall als im
eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt. Daraus folgt weiters,
dass gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 ZK
die Zollschuld nur für die Anmelderin entstanden ist. Mit der Bf. bestand
weder ein direktes, noch ein indirektes Vertretungsverhältnis. Mangels
Rechtsgrundlage war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Linz,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0195-Z2L/02
- Stammnummer
- 9799
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF