Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0397-K/02
Zurückweisung einer Berufung, Bescheid an bereits aufgelöste GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-K/02vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt (hier: durch Umwandlung aufgelöste GmbH) gerichtete Erledigung, mit der Steuer vorgeschrieben wurde, entfaltet keine Rechtswirkungen und hat keine Bescheidqualität. Die dagegen erhobene Berufung war gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Hubert Baumgartner, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Klagenfurt vom 2. Februar 2001 betreffend
1)
Rechtsgebühren gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) und
2) Gesellschaftssteuer
beschlossen:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die P-GmbH wurde im Oktober 1999 gemäß den
Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, BGBl. 1996/304 (UmwG), in die P-KG
umgewandelt. Im Zuge einer im Herbst 2000 durchgeführten
Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass für
bestimmte, hier nicht mehr entscheidungsrelevante, Vorgänge einerseits
Gebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG und
andererseits Gesellschaftssteuer festzusetzen wäre. Das Finanzamt (FA)
folgte den Feststellungen des Prüfers und schrieb der P-GmbH, dem
äußeren Erscheinungsbild nach in Bescheidform, im Februar 2001 sowohl
Gebühr als auch Gesellschaftssteuer vor. Die dagegen von der P-GmbH
fristgerecht erhobene Berufung legte das FA der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor. Über fernmündliche Rückfrage durch
die Berufungsbehörde stellte der steuerliche Vertreter noch klar, dass
selbstverständlich die P-KG als Rechtsnachfolgerin der P-GmbH
Berufungswerberin sei. Die im Berufungsschriftsatz erfolgte Anführung der
P-GmbH als Berufungswerberin wäre bloß irrtümlich, vermutlich in
Anlehnung an die Adressatin der angefochtenen Behördenakte, vorgenommen
worden. Eine Einsicht ins Firmenbuch ergab weiters, dass die Firma der P-KG seit
dem Jahr 2002 G-KG lautet und der Firmensitz von L. nach K. verlegt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig
ist.
Nach Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
2. Auflage, Tz 6 zu § 273, sind nur Bescheide mit Berufung
anfechtbar. Kein Bescheid liegt etwa dann vor, wenn die an sich
Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an eine nicht mehr existente
juristische Person gerichtet ist (Ritz, a.a.O.; VwGH vom 30. Mai 1996,
96/06/0087). Ein derartiger, an eine nicht mehr bestehende juristische Person
gerichteter "Bescheid" entfaltet keine Rechtswirkungen (VwGH vom 22. Juni
2001, 2001/13/0051). Ritz (a.a.O., Tz 4 zu § 79) spricht in
diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich von "Nichtbescheiden". Berufungen
gegen Schriftstücke ohne Bescheidqualität sind daher als
unzulässig zurückzuweisen (Ritz, a.a.O., Tz 6 zu
§ 273).
Das Charakteristikum einer Umwandlung nach dem UmwG besteht
darin, dass das Unternehmen der Gesellschaft wie bei einer Fusion im Wege der
Universalsukzession auf einen neuen Rechtsträger übergeht
(Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Kommentar, 2. Auflage, Rn 1 zu Anh nach
§ 101). Mit der Eintragung (Anm.: der Umwandlung ins Firmenbuch) wird
die umgewandelte Gesellschaft aufgelöst und gleichzeitig beendet
(Koppensteiner, a.a.O., Rn 25 zu § 96). Eine an ein solcherart
nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtete Erledigung kann keine
Rechtswirkungen entfalten und geht daher ins Leere (Ellinger u.a., BAO,
Bundesabgabenordnung, MANZsche Große Gesetzausgabe, E 35 zu
§ 79, unter Hinweis auf VwGH vom 5. Februar 1992,
90/13/0041).
Im vorliegenden Berufungsfall war im Lichte der obigen
Ausführungen die P-GmbH durch die Firmenbucheintragung der Umwandlung in
die P-KG im Oktober 1999 als aufgelöst und beendet zu betrachten. Die an
die dann nicht mehr bestehende P-GmbH gerichteten, nach dem äußeren
Erscheinungsbild an sich Bescheidcharakter aufweisenden und auch als Bescheide
bezeichneten, Erledigungen des FA vom 2. Februar 2001, mit welchen
Gebühr bzw. Gesellschaftssteuer vorgeschrieben wurde, konnten keine
Rechtswirkungen entfalten und sind keine Bescheide.
Die dagegen erhobene Berufung erweist sich sohin als nicht
zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
5. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RechtssubjektRechtswirkungenBescheidqualitätBescheidcharakterErledigungUnzulässigkeit einer Berufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-K/02
- Stammnummer
- 10405
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF