Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0297-F/04
Abzugsfähigkeit von Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium für das Veranlagungsjahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-F/04vom 26.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GP, S, T-Weg 9, vom
9. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
20. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte sie ua. im
Zusammenhang mit ihrem Universitätsstudium der Geschichte Fahrtspesen in
Höhe von 14.000,00 S (1.017,42 €) sowie den Studienbeitrag
für das Wintersemester 2001 in Höhe von 5.190,66 S
(377,22 €) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt
berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid diese strittigen
Studienkosten nicht als Werbungskosten; dabei verwies es auf ein Telefonat mit
der Berufungswerberin vom 20. Juli 2004, in dem dieser mitgeteilt
worden sei, dass die Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium
steuerlich nicht absetzbar seien.
Die
Berufungswerberin berief dagegen und führte dazu in ihrem
Berufungsschriftsatz vom 9. August 2004 im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie habe im Jahre 1987 ihr Studium "selbständige
Religionspädagogik" an der Universität I mit dem akademischen Grad
Mag. theol. abgeschlossen und unterrichte dieses Fach nunmehr seit 15 Jahren.
Auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung und der Tendenz zum Ethikunterricht
habe sie das gegenständliche Geschichtsstudium aufgegriffen, um ua. die
abnehmende Stundenanzahl im Fach "Religion" durch Geschichtsstunden ausgleichen
zu können. Da sie bereits ein Studium abgeschlossen habe und es sich bei
dem gegenständlichen Geschichtsstudium um eine qualifizierte Verflechtung
mit ihrem Erststudium handle (Verweis auf VwGH 7.4.1981, 14/2763/80), habe
sie den Abzug der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten
beantragt. Unter Verweis auf Literaturstellen führte sie weiters
aus, dass es sachlich nicht gerecht sei, Aufwendungen für allgemein
bildende Einrichtungen, wie Universitäten, vom Werbungskostenabzug
auszuschließen, obwohl sie mit ihrem konkreten Beruf
zusammenhingen.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
28. September 2004 (zusätzliche Bescheidbegründung vom
29. September 2004) stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf
Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die
Berufung wiederum als unerledigt galt. Mit ihrem Vorlageantrag vom
13. Oktober 2004 legte sie das BGBl. I Nr. 102/2004
(Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch den
Verfassungsgerichtshof) vor und brachte ergänzend vor, dass im konkreten
Fall vermutlich die rückwirkende Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof
übersehen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Werbungskosten
sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen
dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen (BGBl. I Nr. 106/1999 ab dem Jahr 2000).
Nach der im
Berufungsjahr geltenden Rechtslage (BGBl. I Nr. 106/1999) sind
somit unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch einer allgemein bildenden
höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche
Studien gemäß
§ 4 Z 2
Universitäts-Studiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997, nämlich
Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien, und
für die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht
abzugsfähig.
Die Kosten
eines ordentlichen Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden,
wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine
wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen.
Da im
Berufungsfall unstrittig ist, dass die Berufungswerberin im Berufungsjahr ein
ordentliches Universitätsstudium betrieb, konnten die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten, strittigen Aufwendungen nach dem klaren Wortlaut
der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Dem Vorbringen
der Berufungswerberin im Vorlageantrag vom 13. Oktober 2004, im
konkreten Fall sei vermutlich die rückwirkende Aufhebung durch den
Verfassungsgerichtshof übersehen worden, ist Folgendes zu
entgegnen:
Der
Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2004,
G 8-10/04, die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
"Universitätsstudium" im letzten Satz des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der - ua.
für das Kalenderjahr 2001 geltenden - Fassung
BGBl. I Nr. 106/1999 als verfassungswidrig aufgehoben. Dieses
Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am 23. Juli 2004 zugestellt; die
Aufhebung dieser Wortfolge wurde am 4. August 2004 im
BGBl. I Nr. 102/2004 veröffentlicht.
Die
Rechtswirkungen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes sind in
Art. 140 B-VG geregelt (vgl. dazu auch
Mayer3, B-VG,
Bundes-Verfassungsrecht, S 432 ff).
Nach
Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf des
Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für
das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung durch den
Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht, weshalb die
Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des
4. August 2004 in Kraft trat.
Nach
Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch auf (mit Ausnahme
des Anlassfalles) alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem
Erkenntnis Anderes ausspricht. Ein Ausspruch, dass die verfassungswidrige
Wortfolge des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 106/1999 - über den Anlassfall hinaus - auch
für frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist, was einer
rückwirkenden Aufhebung dieser Wortfolge für noch nicht entschiedene
Fälle gleichkommen würde, ist im gegenständlichen Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit für den vorliegenden
Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 nur dann nicht anwendbar
wäre, wenn der vorliegende Fall als Anlassfall anzusehen wäre. Dies
ist jedoch nicht der Fall. Als Anlassfall gilt nämlich nur jener Fall,
anlässlich dessen "das Verfahren zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits tatsächlich
eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren Sinn sind jene Fälle
gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der mündlichen Verhandlung im
Gesetzesprüfungsverfahren bzw. wenn eine mündliche Verhandlung
unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Da
gegenständlich zweifelsohne kein Anlassfall im obigen Sinne vorliegt, ist
nach Art. 140 Abs. 7 B-VG
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 106/1999 weiterhin anzuwenden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 26. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- Art. 140 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Werbungskostenordentliches UniversitätsstudiumVerfassungswidrigkeitRechtswirkungen eines VerfassungsgerichtshoferkenntnissesAufhebungRückwirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-F/04
- Stammnummer
- 12558
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF