Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0319-W/02
"Feststellungsbescheiden", die nach Beendigung der Hausgemeinschaft an diese Miteigentümergemeinschaft ergehen, entfalten keine Rechtswirkungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-W/02vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO ist es unzulässig, einen Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ergeht ein Bescheid nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese, entfaltet diese Erledigung keine Rechtswirkungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. hinsichtlich der
X, vertreten durch WIST Dkfm. Weinhäupel Stb. KEG, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdof betreffend
Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO hinsichtlich 1993 bis 1995
(gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide) entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1989 wurde das berufungsgegenständlich Gebäude
(laut Bw. Baujahr etwa 1904) vom Bw. und von K je zur Hälfte
gekauft. Mit Kaufvertrag vom 31.12.1995 verkaufte die
Hälfteeigentümerin K ihren Anteil an den Bw. und beendet ihre
Betätigung somit innerhalb der "Verlustphase". Das Finanzamt ist zu
der Ansicht gelangt, dass die Vermietung im Objekt X nicht geeignet sei, auf
Dauer gesehen einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
abzuwerfen. Die Abgabenbehörde I. Instanz begründete dies
grundsätzlich damit, dass sich durch die durchschnittlichen Einnahmen
allein die Zinsenbelastung von ATS 174.000,00 nicht verdienen ließe. Laut
Ansicht des Finanzamtes sei das Vorliegen einer Einkunftsquelle somit nicht
gegeben. Gegen die gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültigen
als "Feststellungsbescheide" hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1995 bezeichnete
Erledigungen (datiert mit 22.9.1997) erhob A
Berufung und begründete diese wie
folgt: Das Finanzamt habe im Spruch dieser "Bescheide"
angeführt, dass die Vermietungstätigkeit im Objekt X nach
"Feststellung der Aktenlage" nicht geeignet sei, auf Dauer gesehen einen
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, denn
allein die Zinsenbelastung von durchschnittlich S 174.000.-- (bei 4 Jahren)
bei ebenso durchschnittlichen Einnahmen von S 133.000.-- sei nicht zu
verdienen. Das Vorliegen einer Einkunftsquelle wäre somit nicht
gegeben. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zu den einschlägigen
Erlässen bzw. der Rechtsprechung, sowie der bereits jetzt absehbaren
Entwicklung auf den so genannten Liebhabereigebieten. Denn abgesehen davon, dass
ein 4-jähriger Beobachtungszeitraum für die Beurteilung, ob hier eine
Einkunftsquelle vorliege oder nicht, noch dazu bei mietengeschützten
Objekten, überhaupt keine Berechtigung habe, würden bereits -
wie allgemein bekannt - mindestens 20-jährige
Beobachtungszeiträume berücksichtigt. Außerdem war beim Kauf des
Objektes nicht vorherzusehen, dass vom Auftraggeber kurze Zeit später eine
große Werbefläche auf dem Objekt aufgekündigt werden würde,
wodurch Einnahmen weggefallen seien. Weiters müssten sukzessive ältere
Mieter aufgekündigt werden, um für den Bw. günstigere
Mietverträge zu erreichen. Dadurch käme es in den ersten Jahren zu
besonders ungünstigen Ergebnissen. Diverse Unterlagen wurden zur
Untermauerung des Berufungsbegehrens vom Bw. vorgelegt, wie zum Beispiel
Kreditvertrag, Zinslisten, ein Tilgungsplan, eine Prognoserechnung und
Unterlagen zur Erbringung des Nachweises, dass A nicht von vornherein geplant
habe, das Objekt lediglich für einen begrenzten Zeitraum zu
vermieten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit den am 22. September 1997 ausgefertigten
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen an die
Personenvereinigung "A und Mitbesitzer" gerichteten so bezeichneten
"Feststellungsbescheiden" hat das Finanzamt die erklärten Verluste aus
Vermietung und Verpachtung des Zinshauses X nicht anerkannt. Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Zustellung zu Handen der
Hausverwaltung Y erfolgt ist. Gemäß
§ 188 BAO werden
die Einkünfte, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht
gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in den
Fällen des § 188 an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 191 Abs. 2 BAO lautet: "Ist eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt,
in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der
Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1
lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den
Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 191
Abs. 2 leg. cit., dass dann, wenn der Abgabenbehörde nicht
rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften
(Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese
Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, jedoch nur solange diese besteht;
unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO aber, den
Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl. etwa den
Beschluss vom VwGH 16.5.2002, 96/13/0170, mwN). Im Erkenntnis VwGH
13.3.1997, 96/15/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO, der nach Beendigung
der Personengemeinschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet. Nach
§ 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte
und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Miteigentümer
(Gesellschafter, Mitglieder) über. Die Miteigentumsgemeinschaft verliert
mit ihrer Auflösung abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher
Bescheidadressat (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 93/13/0301, sowie Ritz, BAO, 2.
Aufl., Tz. 10 und 12 zu § 79). Laut Aktenlage gibt es keinen
Hinweis darauf, dass die Miteigentumsgemeinschaft hinsichtlich des Miethauses X
im Zeitpunkt der Zustellung der mit Berufung bekämpften Erledigungen zum
Zeitpunkt der Erlassung der Erledigungen "über die Feststellung der
Einkünfte für die Berufungsjahre", nämlich per 22.9.1997, noch
nicht aufgelöst gewesen wäre. Die Miteigentumsgemeinschaft hat zum
Zeitpunkt der Erlassung der Erledigungen nicht mehr bestanden, zumal der Bw. ab
dem Zeitpunkt des Kaufes des Hälfteanteils von K (Kaufvertrag 31.12.1995)
Alleineigentümer des Objektes X war. Angemerkt wird, dass
mittlerweile mit Kaufvertrag vom Juli 2003 das Objekt X vom Bw. zur Gänze
weiterveräußert wurde. Somit konnten die an die
Miteigentumsgemeinschaft gerichteten als "Bescheide hinsichtlich Feststellung
der Einkünfte gem. § 188 BAO" bezeichneten Erledigungen keine
Rechtswirkungen entfalten. Treten der Abgabenbehörde nicht
rechtskräftige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften
(Vereinigungen) gegenüber, so ist der Feststellungsbescheid an eben diese
Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten, solange diese besteht; unzulässig
ist es jedoch, den Bescheid an eine Hausgemeinschaft zu richten, die nicht mehr
besteht. Ein Feststellungsbescheid, der nach Beendigung der
Miteigentumsgemeinschaft hinsichtlich eines Hauses (wie dies gegenständlich
der Fall ist) an diese Miteigentumsgemeinschaft "A und Mitbesitzer" (die es ja
zum Zeitpunkt der Erledigung hinsichtlich "Feststellung der Einkünfte"
nicht mehr gibt) ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen. Laut Aktenlage und
auch laut bestätigenden Aussagen sowohl von A als auch von K wurde mit
Kaufvertrag vom 31.12.1995, der aktenkundig ist, von K ihr Hälfteanteil an
A veräußert. Somit war A ab diesem Zeitpunkt Alleineigentümer
der Liegenschaft X. Ab diesem Zeitpunkt gab es keine Hausgemeinschaft bzw.
Miteigentumsgemeinschaft "A und Mitbesitzer" mehr. Im Anwendungsbereich der
Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO (bzw. Gewinnfeststellung
gem. § 188 BAO) ist eine Personenvereinigung iSd § 191 Abs. 2 BAO als
beendet zu betrachten, wenn sie nicht mehr die Kriterien einer
Miteigentumsgemeinschaft bzw. Mitunternehmerschaft erfüllt. Die vom
Finanzamt als "Bescheide hinsichtlich Feststellung der Einkünfte"
bezeichneten Erledigungen vom 22.9.1997 sind daher ins Leere gegangen, da die
Miteigentumsgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war (VwGH
14.9.1993, 93/15/0080). Ab dem Kaufzeitpunkt (31.12.1995) des Hälfteanteils
von K war der Bw. (bis zum späteren Verkauf des gesamten Objektes)
Alleineigentümer des Miethauses X.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden (vgl.
§ 243 BAO).
Wien,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Beendigung der MiteigentumsgemeinschaftHausgemeinschaftFeststellung der EinkünfteBescheidGemeinschaftPersonengemeinschaftBeendigungRechtswirkungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0319-W/02
- Stammnummer
- 10747
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF