…den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu…
…Folge: Bw.) stellte mit Schreiben vom 28. April 2009 einen Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005 bis 2008. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw. seit September 2004 als Universitätsprofessor an der XXX…
…20.9.2005 stellte der Bw. durch einen Rechtsvertreter einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 240 BAO. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 29.7.2008 den Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 1995 gemäß § 240 Abs. 3 BAO ab. …
…hat das Finanzamt den Antrag des Bw. nach § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Beträge mit Bescheid vom 28. September 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass eine Ansässigkeitsbescheinigung vom Bw. nicht vorgelegt werden hätte können. Ermittlungen, ob eine beschränkte Steuerpflicht des Bw…
…erfolgt ist bzw. überhaupt nicht denkmöglich ist. Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer entsprach zwar der einfachgesetzlichen Rechtslage, die aber im Rückzahlungsverfahren mit ausführlicher verfassungsrechtlicher Begründung bestritten wird, sodass es sich um ein Begehren auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer im Sinne von § 240 BAO…
…Wien betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für das Kalenderjahr 1999 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Seinen Antrag vom 20. Dezember 2004 auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (…
…dieses Anbringens vom 6.5.2019 nicht der später mittels elektronischer Vorausmeldung am 7.8.2019 erzeugte Web-Rückzahlungsantrag unterschrieben sein kann. Faktum ist, dass ausschließlich das bei der elektronischen Vorausmeldung generierte Web-Antragsformular auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer als Antrag gemäß § 240 Abs…
…13/0241 und Zl. 2002/13/0237) ist eine Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (§ 240 Abs. 3 BAO) im Veranlagungsverfahren zu beantragen; das Wohnsitz-FA hat im Zuge der Veranlagung über den Antrag zu entscheiden. Dies findet auch in der Neufassung des § 240 (3…
…lt. Angaben des Bf.= 0,75 % halber Sachbezugswert - entspricht einer Basis von 20.904,- Anschaffungskosten des Fahrzeuges). Der Beschwerdeführer brachte am 19.1.2012 beim Finanzamt einen Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer mit der Begründung, er sei „keinen einzigen Privatkilometer“ gefahren, ein…
…auch VwGH 12.9.2002, 98/15/0118). Im damals zu entscheidenden Fall beantragte ein als Hausarbeiter eines Wiener Pensionistenheimes beschäftigter Dienstnehmer die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer, da der Arbeitgeber die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung einer Dienstwohnung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis angesehen und…
…ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer nicht im Wege der Veranlagung möglich, kann eine Rückzahlung gemäß § 240 BAO beantragt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuerbeträge ist grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, das bereits für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig gewesen…
…Bezirk in Wien betreffend Abweisung des Antrages vom 9. April 2001 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für 2001 entschieden: Die Berufung wird im Hinblick auf die im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid vom 7. Mai 2003 für das Jahr 2001 erfolgte Gutschrift in…
…zu entscheiden. IV. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgericht ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage ahängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Umstand, dass eine Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer…
…das Finanzamt u.a. aus, dass eine Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer bei unbeschränkt Steuerpflichtigen generell im Zuge der Veranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) beim zuständigen Finanzamt zu beantragen sei. Auch dann, wenn das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, komme eine Rückzahlung gem. § 240 Abs…
…habe auch kein Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber vorgenommen werden dürfen. In eventu beantragte die Bf. die Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten durch teilweise Stattgabe und Abänderung der Rückzahlung der vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer iHv 1.782,00 € statt 3.296,00 €…
…wonach gemäß Abs. 1 vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen sind. Unstrittig ist, dass dem Antrag des Bw. vom 4. August 1998 auf Rückerstattung der für das Jahr 1995 zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO mit Bescheid vom 11. Juni 1999 stattgegeben und der…
…Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 4. August 2010 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw., p erzielte im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbstständiger…
…auf dieses Auskunftsschreiben begehrt der Bw. eine "bescheidmäßige Feststellung" bis zum 7. September 2004, andernfalls er beabsichtige einen Devolutionsantrag zu stellen. Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO, den es mit Bescheid vom…
…November 2003 des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2003 vom 28. Oktober 2003 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
…Februar 2003 des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 1998 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…