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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0053-W/03

Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (Unfallrente)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-W/03vom 19.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Abweisung des Antrages vom 9. April 2001 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für 2001 entschieden: Die Berufung wird im Hinblick auf die im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid vom 7. Mai 2003 für das Jahr 2001 erfolgte Gutschrift in Höhe von € 3.265,70 als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Antrag vom 9. April 2001 beantragte der Bw. die Rückerstattung der ab 1. Jänner 2001 von seiner Versehrtenrente erhobenen Steuer. In weiterer Folge erhob der Bw. nach Abweisung dieses Antrages und der dagegen erhobenen Berufung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, B 592/02 die abweisende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion aufgehoben. Somit war im fortgesetzten Verfahren über die Berufung neuerlich zu entscheiden. Gemäß § 240 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist, ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 wurde im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für das Jahr 2001 die Einkommensteuer neu berechnet und mit einer Gutschrift in Höhe von € 3.265,70 festgesetzt. Dem Begehren des Bw. wurde damit inhaltlich entsprochen. Eine Rückerstattung der einbehaltenen Beträge gemäß § 240 Abs. 3 BAO hat daher nicht mehr zu erfolgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 19. Mai 2003

Normen und Schlagworte

RückzahlungUnrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0053-W/03
Stammnummer
4140
Gültig
19.05.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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