Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0053-W/03
Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (Unfallrente)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-W/03vom 19.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Abweisung
des Antrages vom 9. April 2001 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht
entrichteter Lohnsteuer für 2001 entschieden:
Die
Berufung wird im Hinblick auf die im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
mit
Bescheid vom 7. Mai 2003 für das Jahr 2001
erfolgte Gutschrift in Höhe von € 3.265,70 als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 9. April 2001
beantragte der Bw. die Rückerstattung der ab 1. Jänner 2001 von seiner
Versehrtenrente erhobenen Steuer. In weiterer Folge erhob der Bw. nach Abweisung
dieses Antrages und der dagegen erhobenen Berufung Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, B 592/02
die abweisende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion aufgehoben. Somit
war im fortgesetzten Verfahren über die Berufung neuerlich zu
entscheiden.
Gemäß
§ 240
Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs.
1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu
erfolgen, als nicht
eine
Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages
auf Veranlagung zu erfolgen
hätte.
Der
Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Einbehaltung folgt, gestellt werden.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2003
wurde im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung entsprechend dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes für das Jahr 2001 die Einkommensteuer neu
berechnet und mit einer Gutschrift in Höhe von € 3.265,70 festgesetzt.
Dem Begehren des Bw. wurde damit inhaltlich entsprochen.
Eine Rückerstattung der
einbehaltenen Beträge gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO hat daher
nicht mehr zu erfolgen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 19.
Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-W/03
- Stammnummer
- 4140
- Gültig
- 19.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF