Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0566-W/04
Lohnsteuererstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0566-W/04vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein an das Finanzamt der Betriebsstätte gerichtetes Begehren auf Berichtigung eines vom Arbeitgeber ausgestellten Lohnzettels ist nicht als Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO zu werten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 15. September 2003
betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die
Jahre 1998 bis 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch
das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung
eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der zur Universität
für Musik und Darstellende Kunst in Wien in einem Dienstverhältnis im
Sinne des § 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht und
Arbeitslohn im Sinne des § 25 leg. cit. bezieht, wurde für die
Jahre 1998 bis 2001 rechtskräftig zur Einkommensteuer
veranlagt.
Mit Eingabe vom 28. Jänner 2003 wandte sich der
Bw. an das Finanzamt der Betriebsstätte, das Finanzamt für den
23. Bezirk in Wien und führt unter Anderem aus:
"Vom
Dienstgeber wurden mir jedoch schon seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
immer wieder Jahreslohnzettel, (der Kalenderjahre 1998 bis 2001) ausgestellt,
die keine begünstigt versteuerten Sonderzahlungen ausgewiesen haben,
wodurch der Jahresgesamtbetrag der progressiven Einkommensbesteuerung nach
§ 33 EStG unterworfen wurde und wird..........Ich ersuche aus diesem
Grund das für die Universität für Musik und Darstellende Kunst
zuständige Finanzamt für Körperschaften um die entsprechenden
weiteren Verfahrensschritte gegenüber der Dienstgeberseite, damit ich nun
endlich inhaltlich richtige Lohnzettel ausgefertigt erhalte und dadurch auch
rückwirkend in den Genuss der mir zustehenden Sechstelbegünstigung
komme."
In seinem Auskunftsschreiben nach § 90
EStG 1988 vom 1. August 2003 führte das Finanzamt unter Anderem
aus, dass bei Auszahlung von Bezügen, von den tatsächlich
zugeflossenen Bezügen auszugehen sei. Sonderzahlungen seien nicht
ausbezahlt worden, bei den im Lohnzettel aufscheinenden Bezügen handle es
sich um "Kollegiengelder bzw. Prüfungstaxen", die auch begünstigt
versteuert worden wären.
In seiner Replik vom 29. August 2003 auf dieses
Auskunftsschreiben begehrt der Bw. eine "bescheidmäßige Feststellung"
bis zum 7. September 2004, andernfalls er beabsichtige einen
Devolutionsantrag zu stellen.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Antrag auf
Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach § 240
Abs. 3 BAO, den es mit Bescheid vom 15. September 2003 abwies. Zur
Begründung wird sinngemäß ausgeführt, dass im Hinblick auf
das im § 240 Abs. 3 BAO normierten Subsidiaritätsprinzips
auf Grund der jeweils durchgeführten Veranlagung zur Einkommensteuer ein
Erstattungsverfahren nach genannter Gesetzesstelle unzulässig
sei.
In seiner Berufung vom 17. Oktober 2003 weist der Bw.
nochmals darauf hin, dass im durch den Arbeitgeber übermittelten
Lohnzetteln keine sonstigen Bezüge ausgewiesen worden seien, vom
Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten worden sei und trotz Anträgen im
Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer und anschließenden
Berufungsverfahren durch das Wohnsitzfinanzamt keine Richtigstellung erfolgt
sei, weshalb die zitierten Bestimmungen des § 240 Abs. 3 BAO in
seinem Fall nicht mehr zuträfen.
Das Finanzamt erließ am 18. Februar 2004 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, zu deren Begründung es auf die zum
§ 240 Abs. 3 BAO ergangene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwies (VwGH vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237,
2002/13/0238, 2002/13/0239, 2002/13/0240, 2002/13/0241, 2002/13/0242 und vom
1. Juli 2003, 2002/13/0214). Durch den Vorlageantrag vom 19. März
2004 , in dem der Bw. ausführt, dass es sich bei den vom Finanzamt
angeführten Erkenntnissen um solche handle, deren Sachverhalt nicht mit dem
seinen vergleichbar wäre, gilt die Berufung wieder als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wurde durch den Arbeitgeber zu Unrecht Lohnsteuer
einbehalten und während eines Kalenderjahres nicht ausgeglichen, so kann
der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres die Rückzahlung des vom
Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen (§ 240
Abs. 1 und 3 BAO).
Voraussetzung für einen Bescheid ist demnach ein
Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO. Einen solchen, nämlich einen
Antrag auf Rückzahlung von durch den Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltener
Lohnsteuer, hat der Bw. nie gestellt. Dies wohl auch deshalb, weil - wie
der Bw. in Übereinstimmung mit der Aktenlage wiederholt selbst
ausführt - durch den Arbeitgeber überhaupt keine Lohnsteuer
einbehalten worden ist.
Beantragt wurde vom Bw. vielmehr die "Richtigstellung" der
durch den Arbeitgeber ausgestellten Lohnzetteln durch das Finanzamt der
Betriebsstätte bzw. eine
"bescheidmäßige
Feststellung" darüber. Einen solchen Bescheid sehen die
Abgabenvorschriften jedoch nicht vor.
Mangels Vorliegen eines Anbringens (§ 85 BAO),
das einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 92 BAO)
bedürfte, erließ das Finanzamt zu Unrecht den angefochtenen
Bescheid.
Nach § 289 Abs. 12 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der - wie zuvor dargestellt - ohne
Vorliegen eines entsprechenden Antrages durch das Finanzamt am
15. September 2003 erlassene Bescheid war daher ersatzlos
aufzuheben.
Hinweis
Abschließend sieht sich die Berufungsbehörde zu
folgender Anmerkung veranlasst:
Voraussetzung für eine begünstigte Besteuerung
nach § 67 EStG 1988 von Bezugsteilen ist, dass ein Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber tatsächlich
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug)
erhält.
Erhält nun ein Arbeitnehmer derartige Bezugsteile und
werden diese vom Arbeitgeber zu Unrecht als laufender Bezug (im Lohnzettel)
ausgewiesen und behandelt, so hat das den Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
veranlagende Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) im Zuge der Veranlagung zur
Einkommensteuer sowohl die Bezüge und gegebenenfalls auch die darauf
entfallende Steuer richtig zu stellen, zumal nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes im Veranlagungsverfahren weder Bindung an die
Vorgangsweise des Arbeitgebers noch an ein vorangegangenes Lohnsteuerverfahren
besteht. Unterbleibt - aus welchen Gründen auch immer - eine
derartige Richtigstellung so steht dem Steuerpflichtigen kein weiteres Verfahren
zur Verfügung.
Die vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
angezogenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind insofern von
Bedeutung, als der Verwaltungsgerichtshof in jedem dieser Erkenntnisse zum
Ausdruck bringt, dass, wenn ein Ausgleich im Zuge der Veranlagung zu erfolgen
hat oder gehabt hätte, auf Grund des im § 240 BAO normierten
Subsidiaritätsprinzips ein Erstattungsverfahren im Sinne dieser
Gesetzesstelle ausgeschlossen ist.
Dieser Hinweis ist nicht Bescheidbestandteil und daher
weder rechtsmittelfähig noch durch Beschwerde beim Verfassungs- oder
Verwaltungsgerichtshof angefechtbar.
Wien, am 30.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LohnsteuererstattungVeranlagung zur EinkommensteuerAufhebungBescheidAnbringenRichtigstellung eines Lohnzettels
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0566-W/04
- Stammnummer
- 10680
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF