Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1352-W/04
kein Rückforderungsbescheid vorgesehen bei Aufhebung eines die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer bewilligenden Bescheides gemäß § 240 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1352-W/04vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 28. Februar 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk vom 4. Februar 2000 betreffend Rückforderung
zu Unrecht erstatteter Lohnsteuer entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 4. August 1998 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO die
Rückerstattung der für das Jahr 1995 in Höhe von
S 420.518,84 zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Bw. im Jahre 1995 in Österreich nicht wohnhaft
gewesen sei und daher nicht steuerpflichtig wäre. Im Jahre 1995 wäre
er in Saudi Arabien tätig gewesen und hätte er dort auch seinen
ständigen Wohnsitz gehabt. Seines Wissens nach würde zwischen
Österreich und Saudi Arabien auch kein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen.
Da er seine Pensionsbezüge als ehemaliger Dienstnehmer der Fluggesellschaft
(Flugkapitän) nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse
bezogen hätte, würde auch nicht einmal eine beschränkte
Steuerpflicht bestehen.
Das Finanzamt gab dem Antrag mit Bescheid vom 11. Juni
1999 statt und zahlte die im Kalenderjahr 1995 einbehaltene Lohnsteuer im
Ausmaß von S 481.719,00 zurück.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2000 hob die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in
Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den stattgebenden Bescheid gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. c BAO in der damals geltenden Fassung
wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde
ausgeführt, dass das Finanzamt bei der Durchführung eines
ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis hätte kommen
müssen, dass der Bw. auch im Jahre 1995 seinen ordentlichen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Bundesgebietes hatte und
daher unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2000 forderte das
Finanzamt die in Höhe von S 481.719,00 erstattete Lohnsteuer mit
Hinweis auf den Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 19. Jänner 2000
, mit dem der dem Antrag auf Erstattung stattgebende Bescheid des Finanzamtes
vom 11. Juni 1999 aufgehoben wurde, zurück.
Dagegen brachte der Bw. am 28. Februar 2000 die
Berufung ein und führte aus, dass die Aufhebung des seinerzeitigen
Rückerstattungsbescheides nicht zwangsläufig bedeuten würde, dass
ihm die Lohnsteuer nicht zustehen würde, da diese Beurteilung erst nach der
auch im aufhebenden Bescheid angeregten Durchführung eines
Ermittlungsverfahren erfolgen hätte können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 2004 wies
das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass die
gegen den Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion an den
Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde des Bw. mit Erkenntnis vom
20. April 2004, 2000/13/0033, als unbegründet abgewiesen worden
wäre. Informativ wurde außerdem festgestellt, dass für den
nunmehr unerledigten Antrag vom 4. August 1998 auf Erstattung der
Lohnsteuer aufgrund der durchgeführten Einkommensteuerveranlagung das
Finanzamt Wien 1 zuständig wäre.
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 20. Juli 2004 die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit Schreiben
vom 24. August 2005 nahm der Bw. die im Vorlageantrag gleichfalls
gestellten Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 240 Abs. 1 BAO in der vor der Änderung durch
BGBl. I Nr. 142/2000 geltenden Fassung ist der Abfuhrpflichtige
bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen
Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, berechtigt, während
eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen
zurückzuzahlen.
Der
Abgabepflichtige kann gemäß
§ 240 Abs. 3 leg.cit. bis
zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung
folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen,
soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß
Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu
erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. c BAO in der Fassung vor dem
AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) kann ein Bescheid von der Oberbehörde
in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben werden, wenn
Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Gemäß
§ 228 ist auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung
gemäß
§ 214 Abs. 7 BAO, einer Rückzahlung
gemäß
§ 241 Abs. 1 BAO oder deswegen
wiederaufleben, weil eine unrichtige oder unrichtig gewordene Verbuchung der
Gebarung rückgängig gemacht wird, § 227 anzuwenden, wonach
gemäß Abs. 1 vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten
einzumahnen sind.
Unstrittig ist,
dass dem Antrag des Bw. vom 4. August 1998 auf Rückerstattung der
für das Jahr 1995 zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO mit Bescheid vom 11. Juni 1999
stattgegeben und der Betrag von S 481.719,00 zurückbezahlt
wurde.
Desweiteren
steht auch außer Zweifel, dass dieser Bescheid am 19. Jänner
2000 durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. c BAO wieder aufgehoben wurde. Die
dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis
vom 20. April 2004 abgewiesen.
Das Finanzamt
ist mit seiner Rechtsansicht, dass der zu Unrecht erstattete Betrag zufolge des
durch die Finanzlandesdirektion aufgehobenen Bescheides wieder
rückzufordern gewesen wäre, grundsätzlich im Recht. Jedoch ist
dazu ein Rückforderungsbescheid rechtlich nicht vorgesehen, sondern
hätte das Finanzamt gemäß
§ 227 Abs. 1 BAO
iVm § 228 BAO lediglich eine Zahlungsaufforderung erteilen und in
weiterer Folge Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne der
Abgabenexekutionsordnung durchführen müssen. Die entsprechende
Nachbelastung am Abgabenkonto des Bw. hätte nämlich bereits aufgrund
der Aufhebung gemäß
§ 299 BAO - ohne dass dazu
ein weiterer Bescheid erforderlich gewesen wäre - erfolgen
müssen.
Der
Argumentation des Bw., dass die Aufhebung des stattgebenden Bescheides noch
nicht automatisch bedeuten würde, dass ihm der begehrte Lohnsteuerbetrag
nicht zustehen würde, ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Für
das gegenständliche Verfahren lässt sich daraus jedoch nichts
gewinnen, da die Zuständigkeit zur Durchführung eines weiteren
Ermittlungsverfahrens sowie Absprache über den ursprünglichen Antrag
gemäß
§ 240 BAO bei der Abgabenbehörde erster
Instanz liegt bzw. gelegen ist.
Da der
angefochtene Bescheid mangels gesetzlicher Grundlage zu Unrecht ergangen war,
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 227 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 228 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1352-W/04
- Stammnummer
- 18076
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF