Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0658-K/07
Frage des Vorliegens der beschränkten Steuerpflicht auf Grund des Verwertungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0658-K/07vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Mainhart, Dr. Miklin und Joachim Rinösl in
Anwesenheit der Schriftführerin FachOInsp Claudia Orasch über die
Berufung vom 3. April 2007 des Bw. vertreten durch Exinger GesmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1013 Wien,
Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid vom 28. September 2006 des Finanzamtes
Klagenfurt betreffend die Rückzahlung gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO der in den Jahren 1998 bis 2001 einbehaltenen
Lohnsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid vom 28. September
2006 betreffend Rückzahlung gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO der in
den Jahren 1998 bis 2001 einbehaltenen Lohnsteuer wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 31.
Dezember 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund eines
Dienstverhältnisses bei der Fa. XY. Die für seine Einkünfte
anfallende Steuerlast wurde von seinem Arbeitgeber im angeführten Zeitraum
im Abzugswege erhoben.
Die im folgenden Verfahren vom Bw. vorgebrachten
Einwendungen decken sich in vielfacher Hinsicht, sodass vorerst der
Verfahrensverlauf und erst in der Folge das Vorbringen des Bw. und auch der
Standpunkt des Finanzamtes zusammengefasst dargestellt wird.
Verfahrensverlauf
1. Eingabe
des/r Bw./steuerlichen Vertretung vom 26. Juli 2002/Einlangen beim Finanzamt am
29. Juli 2002 - Antrag gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO auf
Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1.
Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 in Höhe von insgesamt S
710.334,20/€ 51.622,00 (davon S 67.678,20/€ 4.918,37/1998,
S 126.123,90/€ 9.165,78/1999,
S 317.935,10/€ 23.105,75/2000, S 191.157,00/€
13.891,92/2001 und S 7.440,00/€ 540,69/aus Abfertigung).
2. Eingabe
des/r Bw./steuerlichen Vertretung vom 24. März 2003/Einlangen beim
Finanzamt am 31. März 2003 - ergänzende Unterlagen des Bw. bzw.
ergänzendes Vorbringen über Aufforderung des Finanzamtes.
3. Vorhalt
des Finanzamtes vom 2. April 2003 - Aufforderung an den Bw. zur Vorlage einer
Bestätigung über Versteuerung der durch die XY ausbezahlten
Bezüge in Ungarn (1998 bis 2001).
4. Eingabe
des/r Bw./steuerlichen Vertretung vom 6. Oktober 2003/Einlangen beim Finanzamt
am 15. Oktober 2003 - Übermittlung von Anträgen jeweils vom 6. Oktober
2003 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen und von der Fa. XY am
3. Juli 2003 berichtigter Lohnzettel.
5. Bescheid
des Finanzamtes vom 28. Jänner 2004 betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1999
- Ansatz von Einkünften in Höhe von S 360.029,00 als
inländische Einkünfte und S 450.231,00 als ausländische
Einkünfte/Einkünfte aus Auslandstätigkeit, Abgabennachforderung
in Höhe von € 435,67.
6. Eingabe
des/r Bw./steuerlichen Vertretung vom 22. März 2004/Einlangen beim
Finanzamt am 24. März 2004 - Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1999.
7. Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes vom 21. September 2006 betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1999 -
Stattgabe (Bescheidaufhebung).
8. Bescheide
des Finanzamtes jeweils vom 22. September 2006 betreffend
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1998, 2000 und 2001 - Abweisung der
Anträge des Bw. vom 6. Oktober 2003.
9. Bescheid
des Finanzamtes vom 28. September 2006 - Abweisung des Antrages des Bw. vom
26./29. Juli 2002 auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer.
Vorbringen des/r
Bw./steuerlichen Vertretung:
Der Bw. sei schwedischer Staatsbürger und sei vor der
Begründung seines Dienstverhältnisses mit der XY in Deutschland
ansässig gewesen. Mit der Aufnahme der Tätigkeit für die genannte
Firma habe er seinen Wohnsitz direkt von Deutschland nach Ungarn verlegt (vgl.
Eingabe Punkt 6.). Der Bw. sei im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember
2001 in einem Dienstverhältnis zur XY gestanden (s. Eingaben Punkt 1. und
6.). Für diese Gesellschaft sei er jedoch nicht in Österreich, sondern
auf Grund eines Personalgestellungsvertrages bei einer Konzerngesellschaft in
Ungarn tätig gewesen. (s. Eingabe Punkt 1.). Unter Zitierung der
Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs.
1 Z 10 EStG 1988 führte der Bw. aus, dass er über keine/n
österreichische Wohnung/österreichischen Wohnsitz verfügt habe.
Auch bestehe keine gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (s. Eingaben
Punkte 1. und 6.). Zum Nachweis legte der Bw. Kopien der ungarischen
Arbeitsgenehmigungen, Kopien von Vermerken in seinem Reisepass betreffend
Aufenthaltsgenehmigung und Mietverträge seiner Wohnungen in Ungarn vor
(s. folgender Punkt "Unterlagen des Bw."). Zu den Mietverträgen
führte der Bw. an, dass im Zeitraum vom Jänner 1999 bis Dezember 2000
die Fa. XY (BB) Ungarn den Mietvertrag abgeschlossen habe. Ab März 2001 sei
der Mietvertrag von ihm selbst abgeschlossen worden. Im Zeitraum Oktober 1998
bis Dezember 1998 und Jänner 2001 bis März 2001 habe der Bw. in einem
Hotel gewohnt. Mangels Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
Österreich liege keine unbeschränkte
Steuerpflicht vor (s. Eingaben Punkte 1., 2. und 6.). Beschränkte
Steuerpflicht (nach § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) sei ebenfalls nicht gegeben,
weil der Tätigkeitsort des Bw. nicht in Österreich liege und es auch
zu keiner Verwertung seiner Tätigkeit in Österreich (d.h. der
wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit komme unmittelbar der
inländischen Volkswirtschaft zu Gute) gekommen sei. Hiezu verwies der Bw.
auf die Anfragenerledigung EAS 1345 (sowie auf die Ausführungen von
Loukota/Jirousek in Steuerfragen International, Band 4), die im Zusammenhang mit
einer Auslandsentsendung bei einer Passivleistung (wie bei der
Personalgestellung) dahingehend gelautet habe, dass der wirtschaftliche Erfolg
der von der entsandten Arbeitskraft ausgeübten Arbeit - wie jener der
Arbeit aller anderen Dienstnehmer des ausländischen Gestellungsnehmers -
unmittelbar der gestellungsnehmenden Unternehmung zu Gute komme; im Falle der
Personalgestellung in das Ausland sei daher der Verwertungstatbestand nicht
gegeben. Der ab den Bw. ausbezahlte Arbeitslohn unterliege daher mangels
Tätigkeit in Österreich oder Verwertung im Inland
keiner inländischen beschränkten
Besteuerung (s. Eingaben Punkte 1. und 6.). Zum seinem Arbeitsumfeld gab
der Bw. an, dass die XY Gruppe Ende der 90er Jahre begonnen habe, mehrere neue
Fabriken und Anlagen in Ungarn zu errichten; die Errichtung dieser Anlagen sei
durch die ungarische Konzerngesellschaft XY Int. erfolgt. Als Unterstützung
seien qualifizierte Mitarbeiter (so auch der Bw.) von der XY nach Ungarn
entsandt worden. Der Bw. habe als Finance- und Control - Manager den Aufbau des
Rechnungswesens, Controlling- und Managementsystems (BaaN) entsprechend den
Konzernvorgaben in den neu errichteten Fabriken geleitet und koordiniert.
Zusätzlich seien neue Produktionslinien und Serviceleistungen entwickelt
worden. Die Produktionsanlagen in ZZ (östliches Ungarn) seien völlig
neu errichtet worden. Gemäß Entscheidung des UFS Außenstelle
Klagenfurt zu anderen nach Ungarn entsandten Mitarbeitern der XY (GZ.
RV/0174-K/02 vom 24. Februar 2004) sei in ähnlichen Fällen eine
begünstigte Auslandstätigkeit iSd
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG vorliegend. Sollte die Finanzbehörde daher
zur Ansicht gelangen, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliege, so
wäre in eventu eine begünstigte Auslandstätigkeit nach der
angeführten Gesetzesbestimmung zu beachten. Österreichische
Einkommensteuerpflicht würde damit ebenfalls nicht vorliegen (s. Eingabe
Punkt 6.). In der Lohnverrechnung der XY sei für einen Großteil der
Bezüge Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden,
obwohl kein österreichisches Besteuerungsrecht gegeben gewesen sei. Daher
sei die einbehaltene Lohnsteuer an den Bw.
rückzuvergüten. Für die Rückerstattung in
Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn sei gemäß
§ 57
Abs. 1 BAO (Ritz, § 240 Rz 9) das Finanzamt der Betriebsstätte des
Arbeitgebers (XY) zuständig. Im Zuge des eingereichten Antrages auf
Rückerstattung und der später - über Wunsch des Finanzamtes -
eingereichten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
(für die Jahre 1998 bis 2001) sei darauf hingewiesen worden, dass kein
österreichisches Besteuerungsrecht bestehe. Zusätzlich habe XY die
Lohnzettel (L 16) für diese Jahre berichtigt und die Bezüge als nicht
in Österreich steuerpflichtig ausgewiesen. Diese
berichtigten Lohnzettel und der Umstand,
dass kein österreichisches
Besteuerungsrecht bestehe, seien jedoch durch das Finanzamt nicht
berücksichtigt worden (s. Eingaben Punkte 1. und 6.). Gemäß VwGH
vom 22.4.1998, Zl. 98/13/0018, komme eine Veranlagung nicht in Betracht, da die
Abzugssteuern nur dann eine Vorentrichtung der Einkommensteuer darstellen
würden, wenn die Veranlagung zu einer Einkommensteuer im Sinne des §
46 Abs. 1 führen könne. Daher sei der Antrag auf Rückzahlung
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO zu stellen (s. Eingabe Punkt
1.).
Vorgelegte Unterlagen des
Bw.:
A. Antrag auf
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer (gemäß
§
240 Abs. 3 BAO) vom 23. Juli 2002 für 1998 bis 2001 (Formular L 48): Darin
ist angeführt, dass der Bw. keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich habe und auch keine beschränkte Steuerpflicht
bestehe.
B. Berechnung
des Guthabens an Lohnsteuer für das Kalenderjahr 1998 bis 2000 (richtig
2001): In dieser von der Fa. XY ausgestellten Aufstellung ist an von den
Bezügen des Bw. einbehaltener Lohnsteuer der Betrag von insgesamt
S 702.894,20/€ 51.081,31 (davon S 67.678,20/€ 4.918,37 für
1998, S 126.123,90/ € 9.165,78/1999, S 317.935,10/€ 23.105,24
für 2000 und S 191.757,00/€ 13.935,52 für 2001) ausgewiesen.
C. Lohnkonto
für den Zeitraum 1998 bis 2001: Daraus ist ersichtlich, dass beim Bw. im
Jahre 1998 Lohnsteuer in Höhe von S 67.678,23/€ 4.918,37 (laufend S
66.954,20/ € 4.865,75 und sonst. Bez. S 724,03/€ 52,62) im Jahre
1999 in Höhe von S 126.123,90/€ 9.165,78 (laufend S
123.116,80/€ 8.947,25 und sonst. Bez. S 3.007,10/€ 218,53), im
Jahre 2000 in Höhe von S 317.935,05/€ 23.105,24 (laufend
S 310.725,00/€ 22.581,27 und sonst. Bez. S 7.210,05/€ 523,97) und
im Jahre 2001 in Höhe von S 191.156,95/€ 13.891,91 (laufend
S 185.236,00/€ 13,461,63 und sonst. Bez. S 5.920,95/€ 430,30)
sowie S 7.440,00/€ 540,69 (sonst. Bez.) einbehalten worden ist.
D. Arbeitsgenehmigungen
für den Bw. bei der Fa. HTR Technikai Rendszerszogaltato Kft.,
Zalaegerszeg, vom 2. Dezember 1998 für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis
30. November 1999, bei der Fa. XY Int., AA, vom 15. Oktober 1999
für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 und bei der Fa. XY,
ZZ, vom 11. Jänner 2001 für die Zeit vom 15. Jänner 2001 bis
7. Februar 2002. A-D beigelegt der Eingabe unter Punkt 1.
E. Bestätigung
der Fa. XY vom 10. März 2003: Diese hat folgenden Inhalt: "Der Bw.,
wohnhaft in ...., Ungarn, war bei uns als Finance - und Control - Manager vom 1.
Oktober 1998 bis 31. Dezember 2001 beschäftigt. Der Bw. wurde unmittelbar
zu Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses aus Deutschland nach
Ungarn entsandt und war während seines gesamten Dienstverhältnisses
bei XY ausschließlich in Ungarn durch Personalgestellung an die ungarische
XY tätig. Es erfolgte keine Arbeitsleistung des Bw. für XY in
Österreich. Die vom Bw. bekannt gegebene Wohnadresse ist die oben
angeführte Adresse in Ungarn. Der Bw. verfügt über keine
österreichische Ansässigkeit. XY übernimmt die Haftung für
die Richtigkeit der getätigten Aussagen."
F. Mietverträge
vom 1. Jänner 1999 (für die Dauer vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1999), abgeschlossen von der Fa. XY/BB, vom 26. November 1999 (für die
Dauer vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2000), abgeschlossen von der
Fa. XY Int. und vom 12. März 2001 (ab 1. April 2001), abgeschlossen
vom Bw. selbst samt Bestätigung des Vermieters über geleistete
Zahlungen bis 30. Juni 2002. E-F beigelegt der Eingabe unter
Punkt 2.
Standpunkt des
Finanzamtes
Während das Finanzamt im Zuge des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 zur Ansicht gelangte,
dass die Bezüge des Bw. teilweise dem österreichischen
Besteuerungsrecht unterliegen würden (s. Bescheid vom 29. Jänner
2004/Punkt 5.), wurde der Berufung des Bw. (s. Punkt 6.), dass im
gegenständlichen Fall der Bw. weder unbeschränkt noch beschränkt
steuerpflichtig sei, (nach Erhebung eines Devolutionsantrages an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz am 10. März 2006) mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2006 (s. Punkt 7.) Folge gegeben und
der angefochtene Bescheid des Jahres 1999 aufgehoben. In der Begründung
dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Bezüge des Bw. in
Österreich weder der unbeschränkten noch der beschränkten
Steuerpflicht unterliegen würden; der Bw. sei weder in Österreich
ansässig noch sei eine Tätigkeit im Inland ausgeübt worden. Eine
Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 könne daher nicht
durchgeführt werden.
Nach Erhebung eines Devolutionsantrages an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz am 10. März 2006 wies das
Finanzamt mit Bescheiden jeweils vom 22. September 2006 (s. Punkt 8) die
Anträge des Bw. auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 1998, 2000 und 2001 ab. Begründend wurde in diesen
Bescheiden ausgeführt, dass die Bezüge des Bw. in Österreich
weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht
unterliegen würden, weil der Bw. weder in Österreich ansässig
gewesen sei noch eine Tätigkeit im Inland ausgeübt habe. Eine
Veranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 könne daher nicht
durchgeführt werden. Hingewiesen wurde in diesem Bescheid noch darauf, dass
die seinerzeit eingebrachten Anträge nach § 240 BAO von dieser
Entscheidung unberührt bleiben würden.
Mit Bescheid vom 28. September 2006 wies das Finanzamt den
Antrag des Bw. auf Rückzahlung gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO ab.
In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass Voraussetzung
für eine Steuerrückzahlung nach der angeführten
Gesetzesbestimmung die Sicherstellung sei, dass der Einkünfteempfänger
die abkommensrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Ansässigkeit im
anderen Vertragsstaat, erfülle. Der Bw. behaupte, in den Jahren 1998 bis
2001 ausschließlich in Ungarn ansässig gewesen zu sein. Eine
entsprechende Ansässigkeitsbescheinigung habe er jedoch über
wiederholtes Verlangen nicht vorgelegt und sei somit der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht, die generell bei Sachverhalten mit Auslandsbezug gegeben
sei, nicht nachgekommen (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2003, Zl. 99/13/0070).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fest steht im vorliegenden Fall, dass der Bw. in den
Streitjahren bei mehreren Konzerngesellschaften der XY in Ungarn
Tätigkeiten als Finance- und Control-Manager ausgeübt hat. Die
Einstellung des Bw. erfolgte bei der Muttergesellschaft XY in ??. Für die
vom inländischen Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge wurde dem Bw.
Lohnsteuer einbehalten.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem Antrag
des Bw. auf Rückzahlung der bei ihm einbehaltenen Beträge an
Lohnsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 Folge zu geben wäre. Im Vorfeld
dazu wäre zu klären, ob im gegenständlichen Fall nach
innerstaatlichem Recht ein Recht auf Besteuerung der Bezüge des Bw. gegeben
ist und bejahendenfalls welchem Staat auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (BGBl. Nr. 52/1976)
das Besteuerungsrecht zugeordnet werden kann.
Gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages
insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine
Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages
auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum Ablauf des
fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt
werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt
örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des
Antragstellers obliegt.
Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt
steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Nach Abs. 3 der angeführten Gesetzesbestimmung sind beschränkt
steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland weder ihren
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten
Einkünfte.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 unterliegen
der beschränkten Steuerpflicht Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 25), die im Inland oder auf österreichischen Schiffen
ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2) oder aus
inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein
gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat zu
unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Z 3 erfasst
wurden.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bw. im
Streitzeitraum weder seinen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hatte. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist im
gegenständlichen Fall daher jedenfalls zu verneinen.
Das Finanzamt hat in seinen Bescheiden vom 22. September
2006 (hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001) und
in seiner Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2006 (hinsichtlich
Einkommensteuer 1999) festgestellt, dass der Bw. auch der beschränkten
Steuerpflicht nach § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht unterliegt. In der Folge
hat das Finanzamt den Antrag des Bw. nach § 240 Abs. 3 BAO auf
Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Beträge mit Bescheid vom 28.
September 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass eine
Ansässigkeitsbescheinigung vom Bw. nicht vorgelegt werden hätte
können.
Ermittlungen, ob eine beschränkte Steuerpflicht des
Bw. auf Grund des Verwertungstatbestandes nach § 98 Abs. 1 Z 4 EStG gegeben
ist, lassen die erwähnten Abgabenverfahren bzw. Berufungsverfahren hingegen
vermissen. Ermittlungen, ob beim Bw. nicht allenfalls von einer
beschränkten Steuerpflicht auszugehen ist, wären nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates jedoch erforderlich gewesen, weil bei deren
Durchführung aller Wahrscheinlichkeit nach anders lautende Bescheide
hätten erlassen werden können.
Im weiteren Verfahren wären vom Finanzamt daher vor
Ort noch folgende Ermittlungen anzustellen:
1. Welchen
Inhalt haben die von der XY mit dem Bw. abgeschlossenen
Dienstverträge?
2. Was
umfasste der genaue Tätigkeitsbereich bzw. -umfang des Bw. auf Grund seines
Dienstverhältnisses mit der XY ?
3. Wie sind
die Rechtsbeziehungen zwischen der XY und den Schwesterngesellschaften in Ungarn
gestaltet? Bestehen Vereinbarungen zwischen diesen beiden Unternehmungen, die
darauf schließen lassen, ob es sich bei dem Einsatz des Bw. um eine
Assistenzleistung des österreichischen Arbeitgebers oder vielmehr um eine
Arbeitskraftgestellung in das Ausland handelt. Von Bedeutung wird in diesem
Zusammenhang die Frage sein, ob das Ergebnis der Tätigkeit des Bw. in
Ungarn dem Konzern bzw. der Konzerngruppe unmittelbar zu Gute kam oder vielmehr
nur den Schwesterngesellschaften, d.h. ob die Tätigkeit des Bw. unmittelbar
in Österreich wirtschaftlich genutzt wurde und daher eine
Wertschöpfung im Inland stattgefunden hat. Weiters wäre
entscheidungswesentlich, ob zwischen den Konzernunternehmen in Österreich
und Ungarn eine (fremdübliche) Gestellungsvergütung zur Verrechnung
gelangte.
4. Welche
Gründe waren dafür ausschlaggebend, dass die Muttergesellschaft in
Althofen die Lohnkosten des Bw. übernommen hat? In diesem Zusammenhang wird
darauf hingewiesen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a.
in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1982, Zl. 81/13/0083, die widerlegliche
Vermutung einer Verwertung einer Tätigkeit im Inland besteht, wenn eine
Überweisung von Arbeitslohn in das Ausland erfolgt.
5. Welche
sonstigen Umstände sind im gegenständlichen Fall gegeben, die den
Schluss (des Bw.) rechtfertigen, dass es sich - wie der Bw. in seinen
zahlreichen Eingaben ausgeführt hat - im gegenständlichen Fall um eine
bloße Arbeitskraftgestellung (Passivleistung des österreichischen
Arbeitgebers) handelt, bei der der wirtschaftliche Erfolg der von der entsandten
Arbeitskraft ausgeübten Arbeit dem gestellungsnehmenden Unternehmungen zu
Gute kommt.
Sollten die Ermittlungen ergeben, dass es sich im
gegenständlichen Fall bei der Tätigkeit des Bw. um eine
Assistenzleistung des österreichischen Arbeitgebers handelt, so ist davon
auszugehen, dass der Tatbestand des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 der
Verwertung im Inland gegeben ist. Diesfalls wäre der Bw. als
beschränkt steuerpflichtig zu behandeln und seine Einkünfte der
österreichischen Besteuerung zu unterwerfen. Nur in diesem Falle wäre
weiters zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung die (vom Finanzamt in seinem
Bescheid vom 28. September 2006 bereits angezogene) Abkommensberechtigung
(s. angeführtes DBA Österreich-Ungarn) zu prüfen.
Sollten die Ermittlungen hingegen darauf hinauslaufen, dass
eine Verwertung des Leistungserfolges des Bw. in Inland nicht gegeben ist,
läge (auch) keine beschränkte Steuerpflicht vor. Da die Einkünfte
des Bw. in diesem Fall keiner inländischen Besteuerung unterliegen
würden, würde sich die Frage nach der Anwendbarkeit des
angeführten DBA Österreich-Ungarn nicht mehr stellen.
Durch die Aufhebung des im Spruch genannten Bescheides
tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor ihrer Erlassung
befunden hat.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0658-K/07
- Stammnummer
- 32932
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF