Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0439-I/03
Wohnraumüberlassung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-I/03vom 01.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. An dieser Tatsache ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer in räumlicher Nähe zur Dienstwohnung über ein Eigenheim verfügt, wenn andere Tatsachen (Ersparung von (kurzen) Anfahrten zur Arbeitsstelle auch während der Nachtzeit oder bei witterungsbedingt erschwerten Verkehrsbedingungen, Wohnsitz für die gesamte Familie, Bequemlichkeiten bei kurzfristig notwendigen Einsätzen zur Störungsbehebung, beim Auf- und Zusperren der Anlage und bei der Inempfangnahme von Lieferungen, ursprüngliche Bezahlung einer (verminderten) Miete) gegen ein ausschließliches Arbeitgeberinteresse sprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 17. Juni
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 10. Juni 2003 betreffend
Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Einkommensteuer gem. § 99
EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
erließ das Finanzamt am 10. Juni 2003 einen Haftungs- und
Abgabenbescheid für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis
31. Dezember 2002, mit welchem der Berufungswerberin insgesamt folgende
Beträge zur Zahlung vorgeschrieben wurden:
|
Lohnsteuer
|
€
|
26.686,77
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
€
|
652,67
|
Einkommensteuer gem. § 99 EStG 1988
|
€
|
816,33
Von diesen Nachforderungen
entfielen folgende Beträge auf die Versteuerung eines Vorteils aus dem
Dienstverhältnis, welcher einem Arbeitnehmer durch die kostenlose zur
Verfügung Stellung einer Wohnung zugeflossen ist:
|
Lohnsteuer
|
€
|
6.467,09
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
€
|
652,67
Begründet wurden diese Nachforderungen damit, dass
die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den
Arbeitgeber im Allgemeinen ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit
steuerpflichtig sei. Der Dienstnehmer J.E. habe im Prüfungszeitraum
gemeinsam mit seiner Gattin, die ebenfalls Dienstnehmerin der Berufungswerberin
sei, eine Wohnung im Altenwohnheim der Berufungswerberin im Ausmaß von
94,5 m² bewohnt. Die Wohnung sei ganzjährig bewohnt worden. Der
Dienstnehmer J.E. besitze in der gleichen Gemeinde ein Wohnhaus, das von ihm und
seiner Gattin jedoch nicht bewohnt werde. Nach Ansicht des Finanzamtes sei im
konkreten Fall (Ausmaß und Ausstattung der Wohnung, Mittelpunkt der
Lebensinteressen, ganzjährige Bewohnung) von einer Steuerpflicht auszugehen
und der Sachbezug entsprechend § 15 EStG 1988 zu
versteuern.
Gegen diese, die kostenlose
Bereitstellung der Wohnung betreffenden Nachforderungen wurde fristgerecht
Berufung erhoben. Der Dienstnehmer J.E. sei im Jahr 1985 als Heimverwalter des
Altenwohn- und Pflegeheimes angestellt worden. Grundvoraussetzung sei die
Bereitschaft gewesen, die Dienstwohnung zu beziehen. Zu seinem dienstlichen
Aufgabenbereich gehöre unter anderem die Wartung der gesamten Haustechnik
(Heizung, Lüftung, Brandmeldeanlage usw.). Die Ansicht der
Prüfungsorgane, der Dienstnehmer würde als Heimleiter nur in geringem
Umfang Verwaltungsarbeiten übernehmen, entspreche nicht den Tatsachen. Die
Anwesenheit des Dienstnehmers sei auch während der Nachtstunden dringend
notwendig, da das anwesende Pflegepersonal auf keinen Fall in der Lage
wäre, sich um Probleme (Stromausfall, Rauchalarm usw.) zu kümmern, die
mit dem Haus in Zusammenhang stünden.
Anfänglich sei dem Dienstnehmer eine verringerte Miete
vorgeschrieben worden. Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im Jahre
1993 wären Sachbezüge nachträglich der Besteuerung unterworfen
worden. Das Finanzamt sei angesichts der Tatsache, dass der Dienstnehmer eine
Miete zu bezahlen hatte, davon ausgegangen, dass die Wohnung nicht
ausschließlich im Interesse des Dienstgebers bezogen worden sei. Die
Berufungswerberin habe auf diesen Einwand reagiert und ab 1994 auf die Bezahlung
der Miete verzichtet und in der Folge auch keinen Sachbezug verrechnet. Bei
einer späteren Abgabenprüfung seien diesbezüglich keine
Beanstandungen festgestellt worden.
Hingewiesen werde auch auf die Entscheidung des VwGH vom
20.1.1993, 90/13/0049. Der Dienstnehmer J.E. besitze in naher Entfernung zum
Altenwohnheim ein Eigenheim, welches seit Antritt seiner Dienststelle leer
stehe.
Im Zuge weiterer
Sachverhaltserhebungen durch das Finanzamt teilte die Berufungswerberin mit,
dass das Eigenheim des Dienstnehmers über eine Gesamtwohnnutzfläche
vom 200 m² verfüge. Davon würden 120 m² auf seine Wohnung
entfallen. Die Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und seinem Haus betrage ca.
1,5 km. Zudem wurde ein Ortsplan vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
8. August 2003 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Das Finanzamt
verneinte weiterhin das Vorliegen eines ausschließlichen
Arbeitgeberinteresses. Die Tatsache, dass die Privatwohnung in der Zeit der
Benutzung der Dienstwohnung leer stehe, könne keinen Einfluss auf die
Qualifizierung der Wohnungsüberlassung als geldwerten Vorteil aus dem
Dienstverhältnis haben, da es in der freien persönlichen Disposition
des Dienstnehmers liege, ob er diese Wohnung leer stehen lasse oder sie
anderweitig verwende.
Darauf hin beantragte die
Berufungswerberin mittels einem wiederum als "Berufung" bezeichneten
Schreiben die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Explizit wurde darauf hingewiesen, dass der Dienstnehmer den
gegenständlichen Dienstposten nicht erhalten hätte, wenn er nicht
bereit gewesen wäre seine Privatwohnung aufzugeben und in die Dienstwohnung
zu übersiedeln. Die Privatwohnung würde in Größe und
Ausstattung mit der Dienstwohnung durchaus vergleichbar sein, weshalb die
Überlassung der Dienstwohnung keinen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
EStG 1988 zufließen. § 15 Abs. 2 EStG 1988
bestimmt, dass geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und andere
Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen sind.
In § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. 1992/642, bzw. in § 2
der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge ab 2002, BGBl. II 2001/416, wird die Höhe des
geldwerten Vorteils durch die Überlassung von Wohnraum
geregelt.
Im gegenständlichen Fall ist
folgender Sachverhalt unstrittig:
Der Dienstnehmer J.E. wurde seit dem Jahr 1985 als
Heimverwalter im Altenwohn- und Pflegeheim der Berufungswerberin tätig.
Bereits anlässlich des Auswahlverfahrens wurde klar gestellt, dass nur ein
Bewerber, der sich bereit erklärt, die arbeitgebereigene Dienstwohnung zu
beziehen, für diese Tätigkeit in Frage kommt. Von J.E. wurde eine
diesbezügliche verbindliche Erklärung am 26. Dezember 1984
abgegeben. Die Benutzung der Dienstwohnung wurde seitens der Berufungswerberin
deshalb als notwendig erachtet, weil der Dienstnehmer neben administrativen
Tätigkeiten auch den "baulichen Betrieb" (Heizung,
Installationen, Mobiliar, Reparaturen) zu überwachen und zu besorgen und
die Außenanlagen (Gartenanlagen, Winterdienst) zu betreuen
hatte.
Die Berufungswerberin überließ ihm in der Folge
ab Begründung des Dienstverhältnisses eine 94,5 m²
große Wohnung zur Nutzung, welche von J.E. zusammen mit seiner Gattin und
seinen drei Kindern bezogen wurde. Vor Bezug der Dienstwohnung lebte der
Dienstnehmer zusammen mit seiner Familie in einer 120 m² großen
Wohnung in seinem 1971 errichteten Eigenheim, welches sich unweit (ca.
2 km) von der Dienstwohnung entfernt befand. Eine weitere im Eigenheim
befindliche Kleinwohnung wurde seit 1978 von einem deutschen Ehepaar als
Ferienwohnsitz benutzt.
Anfänglich bezahlte der Dienstnehmer für die
Benützung der Dienstwohnung eine (verringerte) Miete. Im Rahmen einer
Lohnsteuerprüfung im Jahre 1993 wurde die Wohnungsüberlassung als
geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis angesehen und entsprechend
bewertet und besteuert. Als Reaktion auf die daraus resultierende
Abgabennachforderung verzichtete die Berufungswerberin ab 1994 auf die Bezahlung
der Miete und verrechnete auch keinen Sachbezug.
Mit dem Thema
"Wohnraumüberlassung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis"
hat sich die Judikatur in zahlreichen Erkenntnissen beschäftigt. Dabei
wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nach übereinstimmender Lehre
und Rechtsprechung die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer
Wohnung durch den Arbeitgeber grundsätzlich einen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis darstellt und damit steuerpflichtig ist (vgl. zB VwGH
31.3.1992, 87/14/0060; VwGH 16.12.1998, 97/13/0180; VwGH 12.9.2002, 98/15/0118).
Weiters wurde ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine freie
Dienstwohnung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und daher auch keine
Einnahme im Sinne des § 15 EStG 1988 darstellt, wenn sie der
Arbeitnehmer ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch
nimmt.
Im vorliegenden Fall bezieht sich die Berufungswerberin auf
zwei Punkte, welche gegen eine steuerpflichtige Behandlung des überlassenen
Wohnraumes sprechen würden. Einerseits wäre es nämlich
Voraussetzung für die Bestellung des Dienstnehmers als Heimleiter gewesen,
dass er in die Dienstwohnung einzieht. Andererseits habe er während der
Zeit des Dienstverhältnisses über eine Wohnung in seinem Eigenheim
verfügt, welche im räumlichen Nahbereich der Arbeitsstelle gelegen
sei.
1) Bezug der Dienstwohnung
als Anstellungsvoraussetzung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VwGH
2.8.2000, 97/13/0100, unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass das Bestehen des
Dienstgebers auf der Benutzung der Dienstwohnung der Qualifizierung einer
Dienstwohnung als geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis für sich
allein nicht entgegensteht (vgl. auch VwGH 12.9.2002, 98/15/0118).
Im damals zu entscheidenden Fall beantragte ein als
Hausarbeiter eines Wiener Pensionistenheimes beschäftigter Dienstnehmer die
Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer, da der Arbeitgeber die
Möglichkeit der kostenlosen Benutzung einer Dienstwohnung als Vorteil aus
dem Dienstverhältnis angesehen und bei der Lohnverrechnung einen
entsprechenden Sachbezugswert angesetzt hat. Der Hausarbeiter vertrat den
Standpunkt, die Benutzung der Wohnung erfolge im ausschließlichen
Interesse des Arbeitgebers.
2) ausschließliches
Arbeitgeberinteresse
Der genannte Fall ist mit dem nunmehr zu entscheidenden in
einzelnen Punkten durchaus vergleichbar. Die Berufungswerberin führt
nämlich in ihren Eingaben aus, dass die Benutzung der gegenständlichen
Dienstwohnung ebenfalls in ihrem ausschließlichen Interesse gelegen
sei.
Zur Abklärung des Aufgabengebietes des Heimverwalters
wurde die Berufungswerberin mit Schreiben vom 29. Juni 2004 ersucht, eine
genaue Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen. Diesem Ersuchen kam die
Berufungswerberin mit Eingabe vom 13. Juli 2004 nach. Demzufolge umfasst
der Verwaltungsbereich des Altenwohn- und Pflegeheimes folgende
Aufgabenstellungen:
Aufnahme
von Heiminsassen im Einvernehmen mit der Pflegedienstleitung und lt. Weisung der
Gemeindeführung
Abwicklung
finanzieller Belange der Insassen (Verpflegsgebührenregelung,
Beitragsleistung der Angehörigen, Beihilfen des Landes, ...)
Betreuung
der Insassen außerhalb der Pflegetätigkeit (hauswirtschaftliche
Besorgungen, Behördenangelegenheiten)
allgemeine
Personalangelegenheiten (Personalbedarf, Dienstplanung in Abstimmung mit
Pflegedienstleitung, Leitung des inneren Dienstes des Altenwohnheimes)
Aktivierung
und Anregung zur Insassenbeschäftigung und Kontaktpflege, Sorge um das
soziale Wohlbefinden, Organisation von Veranstaltungen
Regelung
des laufenden versorgungsmäßigen Betriebes des Hauses
Überwachung
und Besorgung des baulichen Betriebes (Heizung, Installationen, Mobilar,
Reparaturen) und Betreuung der Außenanlagen (Gartenanlagen,
Winterdienst)
Nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates ergibt sich aus den angeführten Punkten keine stichhaltige
Grundlage für eine unbedingte betriebsnotwendige ständige Anwesenheit
des Heimverwalters im Betrieb. Lediglich der letzte Punkt zeigt Tätigkeiten
auf, welche eine Anwesenheit des Heimverwalters auch zu
"unüblichen" nicht vorher planbaren Zeiten als vorteilhaft
erscheinen lassen. In diese Richtung geht auch die Argumentation der
Berufungswerberin, nach der der Heimverwalter für die gesamte Wartung der
Haustechnik zuständig sei. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht
vollständig, weil derartige Wartungsangelegenheiten regelmäßig
durch Wartungsverträge mit Spezialfirmen abgedeckt sind. Letztlich wird
noch angeführt, dass die Anwesenheit des Dienstnehmers auch während
der Nachtstunden dringend notwendig wäre, da er sich gegebenenfalls um
Probleme wie Stromausfall, Rauchalarm usw. zu kümmern habe. Auch wenn
derartige Aufgaben vom Heimverwalter zu bewältigen sind, zeigt dies ein
ausschließliches Arbeitgeberinteresse an der Benutzung der Dienstwohnung
nicht auf, da die nur sporadisch auftretenden Störfälle wohl
problemlos auch dann zu beseitigen wären, wenn der Heimverwalter nicht in
der Dienstwohnung, sondern in seinem Eigenheim wohnen würde, welches in
räumlicher Nähe zum Altenwohn- und Pflegeheim liegt.
Tatsache im vorliegenden Fall ist jedoch, dass die
Berufungswerberin den Bezug der Dienstwohnung zur Voraussetzung für das
Eingehen des Dienstverhältnisses gemacht hat. Unterstellt man somit, dass
ein Interesse des Arbeitgebers am Bezug der Dienstwohnung bestanden hat, welches
möglicherweise auch nur darin bestand, dass im Altenwohn- und Pflegeheim
eine Wohnung für den Heimverwalter vorgesehen wurde, ist in der Folge aus
der Sicht des Arbeitnehmers zu untersuchen, ob bei ihm nicht auch ein Interesse
am Bezug der Dienstwohnung bestanden hat. Dies deshalb, weil - wie bereits oben
ausgeführt - weder das Bestehen des Arbeitgebers auf den Bezug der
Dienstwohnung, noch das Vorliegen eines erheblichen betrieblichen Interesses des
Dienstgebers an der Benutzung der Dienstwohnung für sich allein der
Qualifizierung einer Wohnungsüberlassung als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis entgegenstehen. Die Beurteilung der Überlassung einer
Dienstwohnung als nicht steuerbar setzt nämlich die
Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers an der Benutzung der
Dienstwohnung durch den Dienstnehmer derart voraus, dass nach Lage des konkreten
Einzelfalles ein dem Dienstnehmer aus der Überlassung an ihn resultierender
Vorteil schlechthin nicht besteht (VwGH 2.8.2000, 97/13/0100).
Welche Umstände sprechen im vorliegenden Fall für
ein nicht ausschließliches Arbeitgeberinteresse:
Die zur Verfügung gestellte Wohnung hat dem
Dienstnehmer zusammen mit seiner gesamten Familie (Ehefrau und drei Kinder) ab
1985 als Wohnsitz gedient. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Anmeldung der
gesamten Familie in der Dienstwohnung als Hauptwohnsitz und der
Vorhaltsbeantwortung vom 13. Juli 2004. Nun stellt aber die Tatsache, dass
die Dienstwohnung als Familienwohnsitz und somit Mittelpunkt der
Lebensinteressen gedient hat, zweifelsfrei einen Anhaltspunkt dafür dar,
dass die Benutzung der Wohnung nicht im ausschließlichen
Arbeitgeberinteresse stattgefunden hat.
Auch wurde vom Heimverwalter für die Benutzung der
Dienstwohnung anfänglich ein Entgelt geleistet. Hätte ein
ausschließliches Arbeitgeberinteresse am Bezug der Dienstwohnung
bestanden, wäre der Dienstnehmer wohl nicht verhalten gewesen, dafür
aus seinem versteuerten Einkommen laufende Zahlungen zu leisten. Dass ab dem
Jahr 1994 keine Miete mehr zu bezahlen war, resultierte nicht etwa aus einer
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder Interessenslagen,
sondern nach den Ausführungen der Berufungswerberin selbst lediglich aus
dem Umstand, dass es anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im Jahr 1993
zu einer Nachversteuerung des Sachbezuges "Wohnung" gekommen ist.
Durch die Möglichkeit seiner Familie in der Dienstwohnung eine für ihn
ab 1994 sogar kostenlose angemessene Unterkunft zu bieten, wird aber nicht
- wie die Berufungswerberin vermeint - das ausschließliche
Arbeitgeberinteresse zum Ausdruck gebracht, sondern das
Arbeitnehmerinteresse
an der Benutzung noch stärker transparent. Welcher Familienvater kann ein
Interesse an einer familiengerechten kostenlosen Wohnung
ableugnen ?
In diesen beiden Punkten ist auf das oben erwähnte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 2000 zu verweisen, in
welchem ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Möglichkeit der
Benutzung der Dienstwohnung auch durch die Familie des Arbeitnehmers und die
Tatsache des Vorliegens einer Gegenleistung (im Erkenntnis die unentgeltliche
Verrichtung verschiedener zusätzlicher Arbeiten, im nunmehr zu
entscheidenden Fall anfänglich die Bezahlung von Miete) entscheidend gegen
ein ausschließliches Arbeitgeberinteresse an der Benutzung
sprechen.
Weiters ist nicht abstreitbar, dass sich der Dienstnehmer
die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz erspart. Auch wenn es sich dabei um
lediglich kurze Strecken handelt, ist dies insbesonders deshalb zu beachten,
weil auf Grund der Art der Tätigkeit Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte auch mehrmals täglich anfallen
könnten.
Dass dem Dienstnehmer auf Grund der
Wohnungsüberlassung noch weitere (ideelle) Vorteile entstanden sind, ist
ebenfalls von Relevanz (VwGH 16.12.1998, 97/13/0180). Da der Heimverwalter lt.
Berufung für die Behebung von plötzlich und unerwartet auftretenden
Problemen (zB Stromausfall, Rauchalarm usw.) zuständig ist, ist es für
ihn sicherlich von Vorteil im Hause anwesend zu sein und ohne Zurücklegung
von, wenn auch kurzen, Fahrtstrecken insbesonders während der Nachtzeiten
und bei allenfalls schlechten Straßenbedingungen speziell im Winter
tätig werden zu können. Gleiches gilt für die zu seinen Aufgaben
gehörende Entgegennahme von Lieferungen oder das Auf- und Zusperren des
Gebäudes. Derartige Aufgaben sind, vor allem wenn sie in den frühen
Morgenstunden oder späteren Abendstunden zu verrichten sind, wesentlich
bequemer und angenehmer zu erledigen, wenn man sich ohnehin im Gebäude
befindet, weil man dort wohnt. Weiters ergibt sich aus dem von der
Berufungswerberin übermittelten Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom
18. März 1985, dass auch die Ehegattin des Dienstnehmers zur Mitarbeit
im Altenwohn- und Pflegeheim angehalten ist, soweit sie benötigt wird. Eine
derartige nach Bedarf anfallende Mitarbeit ist - auch wenn
diesbezüglich keine konkreten Feststellungen zu treffen sind - wohl
auch als Gegenleistung für die anfänglich verringerte Miete für
die Benützung der Dienstwohnung zu werten und ist eine solche Mitarbeit
naturgemäß leichter und problemloser möglich, wenn sich die
Wohnung der Familie im Gebäude befindet. Es ist somit davon auszugehen,
dass auch aus diesen Gründen ein nicht zu vernachlässigendes
Arbeitnehmerinteresse an der Benutzung der Dienstwohnung gegeben
war.
3) eigene Wohnung im
örtlichen Nahbereich
Unter Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 20.1.1993,
90/13/0049, wird seitens der Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass der
Dienstnehmer im Jahr 1971 ein Eigenheim errichtet hat, welches sich in einer
Entfernung von ca. zwei Kilometern Luftlinie zum Altenwohn- und Pflegeheim
befindet.
In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof eine
Berufungsentscheidung aufgehoben, weil die belangte Behörde nicht darauf
eingegangen ist, ob die im damaligen Fall zur Verfügung gestellte Wohnung
im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse bewohnt wurde. Durch die Aussagen
in diesem und anderen Erkenntnissen (vgl. zB VwGH 25.11.1997, 93/14/0109; VwGH
12.9.2002, 98/15/0118) steht fest, dass eine Dienstwohnung, welche die einzige
Wohnmöglichkeit des Dienstnehmers und seiner Familie darstellt, jedenfalls
nicht im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse bewohnt wird. Aus dem
Erkenntnis ist jedoch nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht
zwingend ableitbar, dass der Besitz und die Nutzungsmöglichkeit einer
eigenen Wohnung im Nahbereich der Dienstwohnung jedenfalls zu einer
Inanspruchnahme der Dienstwohnung im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse
führt. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen im Erkenntnis VwGH
2.8.2000, 97/13/0100, eindeutig, dass der Einwand des Beschwerdeführers, im
Hinblick auf eine existente Privatwohnung habe ein Wohnbedürfnis an der
Dienstwohnung nicht bestanden, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen
konnte.
Im nunmehr zu entscheidenden Fall ist unstrittig, dass der
Dienstnehmer der Berufungswerberin in einer Entfernung von ca. zwei Kilometern
von der Arbeitsstelle ein Eigenheim besitzt. Dieses Eigenheim besteht aus zwei
Wohnungen, wobei eine Wohnung von 1978 bis 2003 dauervermietet war. Die zweite
Wohnung stand leer bzw. wurde - wie die Berufungswerberin in späteren
Eingaben ausführte - an Wochenenden und während des Urlaubes vom
Dienstnehmer benützt.
Als Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist aber nicht
die Ersparnis von Aufwendungen für eine Privatwohnung, sondern der Sachwert
der Überlassung der Dienstwohnung anzusehen. Zu einem derartigen Vorteil
kann es somit auch kommen, wenn über eine private Wohnung verfügt
wird. Letztlich liegt es in der freien persönlichen Disposition des
Arbeitnehmers, seine private Wohnung leer stehen zu lassen, sie als
Zweitwohnsitz zu benützen oder zu vermieten. Insbesonders in einer
Fremdenverkehrsregion gibt es mannigfache Möglichkeiten, Appartements in
der Saison kurzfristig zu vermieten, sodass es dem Dienstnehmer letztlich frei
gestanden ist, die von ihm nicht genutzte Wohnung anderweitig zu verwenden. Dies
insbesonders deshalb, weil ihm bereits bei Eingehen des Dienstverhältnisses
klar sein musste, dass die Dienstwohnung für die kommenden Jahrzehnte den
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellen wird. Wenn er sich trotzdem dazu
entscheidet, die Wohnung leer stehen zu lassen bzw. sie an Wochenenden oder
während des Urlaubes selbst zu benützen, kann dies zu keiner
Änderung hinsichtlich der Interessenslage für die Benützung der
Dienstwohnung führen. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, dass der
Dienstnehmer zusammen mit seiner Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen in
der Dienstwohnung begründet hat, dass ihm die Benutzung der Dienstwohnung
auch private Vorteile zukommen hat lassen. Wäre dies nämlich nicht der
Fall, hätte seine Familie weiterhin im Eigenheim gelebt.
4)
Zusammenfassung:
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellt die Überlassung einer freien Dienstwohnung
durch den Arbeitgeber regelmäßig einen geldwerten Vorteil und somit
eine Einnahme im Sinne des § 15 EStG 1988 dar. Nur wenn die
Dienstwohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitnehmers bewohnt
wird, liegt ein nicht steuerbarer Zufluss vor.
Weder das Bestehen des Dienstgebers auf Benutzung der
Dienstwohnung noch das Vorliegen eines erheblichen betrieblichen Interesses des
Dienstgebers an der Benutzung der Dienstwohnung steht einer Qualifizierung der
(kostenlosen) Zurverfügungstellung als geldwerten Vorteil aus dem
Dienstverhältnis entgegen. Nur wenn dem Arbeitnehmer durch die
Überlassung der Dienstwohnung nach Lage des konkreten Einzelfalles
überhaupt kein daraus resultierender Vorteil zufließt, ist das
Kriterium der Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers
erfüllt (VwGH 2.8.2000, 97/13/0100).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Ausführungen
unter Pkt. 2 offensichtlich, dass dem Dienstnehmer durch die
Überlassung der Dienstwohnung Vorteile und Annehmlichkeiten entstanden
sind, welche die Ausschließlichkeit des Arbeitgeberinteresses als nicht
gegeben erscheinen lassen. Liegt aber kein ausschließliches
Arbeitgeberinteresse vor, ist eine Versteuerung des Vorteils aus dem
Dienstverhältnis entsprechend § 15 Abs. 2 EStG 1988 in
Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge,
BGBl. 1992/642, bzw. § 2 der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II
2001/416,vorzunehmen. Hinsichtlich der Höhe der vom Finanzamt angesetzten
Werte wurden in der Berufung keine Einwendungen erhoben und ergeben sich aus dem
Verwaltungsakt keine Ansätze, die Anlass dazu wären, die Richtigkeit
der Berechnung in Zweifel zu ziehen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-I/03
- Stammnummer
- 12064
- Gültig
- 01.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF