…betreffend die Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für die Jahre 1996 und 1997, entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber brachte beim Finanzamt im Dezember 1999 zwei Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für…
…Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt. Gemäß Ritz, BAO-Kommentar3 § 240 Rz. 5, 6 zählen Anträge auf Rückzahlung für auf unter § 68 EStG 1988 fallende Bezüge als solche i.S.d. § 240 Abs. 3 BAO…
…April 2008, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 31. März 2008, betreffend die Rückzahlung von Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2007, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe…
…Juli 1999 betreffend Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO aufgehoben wurde. Der aufhebende Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland war somit auf dem Abgabenkonto, auf welchem der Bescheid des Finanzamtes vom 7. Juli 1999 betreffend Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO verbucht wurde…
…eines Antrags auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 BAO für das Jahr 2002 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2003, entschieden: Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO wird als unbegründet…
…BAO vorgesehene Einschränkung, wonach ein Gutschriftsbescheid dann nicht zu erlassen ist, wenn eine Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO erfolgte oder im Fall einer diesbezüglichen Antragstellung zu erfolgen hätte, steht im gegenständlichen Fall der Erlassung eines Gutschriftsbescheides nicht entgegen. Da sich § 240 Abs. 3 BAO…
…Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. Gemäß § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs…
…entschieden. Dem Beschwerdeführer gebührt die Rückzahlung des zu Unrecht eingebrachten Betrages von € 67.445,46 in Sachen Haftungsbescheid vom 10.1.2011. Damit ist das Schicksal der gegen die Abweisung des auf § 241 (1), resp. § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages erhobenen Beschwerde entschieden…
…Juli 2002/Einlangen beim Finanzamt am 29. Juli 2002 - Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 in Höhe von insgesamt S 710.334,20/€ 51.622,00 (davon…
…Abfuhr Verpflichtete, sondern nur das einzelne Mitglied der Agrargemeinschaft, für das die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, berechtigt. Ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO besteht aber auch für das jeweilige Mitglied nur, wenn die Ausschüttungsbeträge, für welche Kapitalertragsteuer im Abzugswege einbehalten wurde, nicht zu…
…der Veranlagung möglich, kann eine Rückzahlung gemäß § 240 BAO beantragt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuerbeträge ist grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, das bereits für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zuständig gewesen ist (§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt…
…der Veranlagung möglich, kann eine Rückzahlung gemäß § 240 BAO beantragt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuerbeträge ist grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, das bereits für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig gewesen ist (§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt…
…zuständigfür Großbetriebe (§ 1861 Abs. 14 Z 2 AVOG 2010BAO; bis 31.12.2020 Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart) zuständig. Rz 1490: Die Rückzahlung erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen unter folgenden Voraussetzungen: 1.Der Antrag des Steuerpflichtigen wird, analog zu § 240 Abs. 3 BAO, bis zum Ablauf…
…a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist; b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist; c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. § 240 Abs. 3 BAO ist…
…diesem Wege auf die Einkommensteuerschuld angerechnet bzw. eine Gutschrift ausbezahlt werden können. Warum somit die Steuerberaterin anstatt eines Antrages auf Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO betreffend Kapitalertragsteuer 2015 nicht mittels verfahrensrechtlicher Möglichkeiten im Zeitpunkt der Antragstellung (27. Februar 2017, beim Finanzamt eingebracht am 2…
…1976, 806/74; VwGH 9.3.1979, 2850, 3004, 3005/78; Ritz, Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO, SWK 35/36/2000, S 855). C.2.) Abgabepflichtiger im Sinne der Bundesabgabenordnung ist nach § 77 BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Wer…
…am 12.10.2012 (€ 480.000) und am 19.12.2012 (€ 760.000) überwiesen. In Anlehnung an die beantragte Rückzahlung vom Abgabenkonto gemäß § 239 BAO bestand auch bei Erstattungs- und Rückzahlungsanträgen nach dem Abkommensrecht und nach § 240 Abs. 3 BAO eine langjährige Verwaltungspraxis…
… 240 Abs. 3 BAO angeführt. Auf Grund der objektiven Vergleichbarkeit der Bf. mit einer inländischen Körperschaft liege eine zu Unrecht einbehaltene Abzugssteuer vor und werde deren Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO beantragt. Die belangte Behörde hat nach Ansicht des BFG zu Recht den Antrag…
…BAO oder zur Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 4 EStG 1988 herbeigeführt werden. Dass solche Rückerstattungsanträge - auch im Falle einer vollinhaltichen Stattgabe - der bescheidförmigen Erledigung bedürfen, ist eine bis zu den Anfängen der BAO zurückreichende einhellige Rechtsmeinung gewesen (vgl. Ritz, Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO…
…Vorweg sei erwähnt, dass für das Verfahren über die Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO letzter Absatz das Finanzamt örtlich zuständig ist, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt. Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart kommt im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit gemäß § 13a…