Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105752/2018
Wäre es möglich gewesen, die allenfalls zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer im Wege der Veranlagung auf die Einkommensteuer anzurechnen bzw. diesbezüglich eine Gutschrift zu erhalten?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105752/2018vom 26.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 52/2009 gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Die hier vorliegenden Ausschüttungen der Agrargemeinschaft an die Beschwerdeführerin stellen daher Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, da sich die auszahlende Stelle im Inland befindet (§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Wird in der Beschwerde angeführt, dass der Kaufvertrag über die Grundstücke im Jahr 2008 abgeschlossen worden sei und das Land ***4*** die Herrschaft über die Grundstücke bereits im Jahr 2008 innegehabt hätte und somit das Budgetbegleitgesetz 2009 nicht anzuwenden sei, muss ihr entgegen gehalten werden, dass gemäß § 124b Z 162 EStG 1988 für Bezüge, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen § 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl I Nr. 52/2009 (BBG 2009) anzuwenden ist. Irrelevant ist daher, zu welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Es kommt ausschließlich darauf an, wann die Bezüge zugeflossen sind (hier erfolgte der Zufluss im Kalenderjahr 2015). Selbst die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin führt in ihrem Antrag vom 27. Februar 2017 aus, dass bei einer Agrargemeinschaft das Zuflussprinzip gelte. Aus dem gleichen Grund verhilft es der Beschwerdefüherin nicht, wenn sie vorbringt, es habe sich um Ratenzahlungen gehandelt, weil es in diesem Fall ebenfalls auf den Zeitpunkt des Zuflusses der einzelnen Raten ankommen würde.
Nach § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet. Eine Anrechnung bezahlter Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommensteuerschuld zulässig, wenn bei der Ermittlung der Einkommensteuerschuld Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden (vgl. Peyerl in Jakom EStG, 2022, § 46).
Nach § 97 Abs 2 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. In dem Fall, dass die Kapitalertragsteuer im vorliegenden Fall zu Unrecht einbehalten worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin auf Antrag die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz zu veranlagen gehabt und die einbehaltene Kapitalertragsteuer wäre auf die Einkommensteuerschuld angerechnet worden. Anstelle des besonderen Steuersatzes könnte die Veranlagung nach Antrag der Beschwerdeführerin auch zum Tarif erfolgen (§ 27a Abs. 5 EStG 1988, Regelbesteuerungsoption).
Da somit im Fall von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer mittels Antrag der Beschwerdeführerin die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu veranlagen gewesen wären und die Kapitalertragsteuer auf diesem Wege auf die Einkommensteuerschuld angerechnet bzw. der Beschwerdeführerin gutgeschrieben (§ 46 Abs. 2 EStG 1988) worden wären, ist § 240 Abs. 3 BAO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daran ändert auch nichts, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 bereits am 30. November 2016 ergangen ist. Der VwGH führt dazu aus, dass zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (VwGH vom 4. Juni 2003, 2002/13/0241, siehe dazu bereits oben). Selbst wenn anderes anzunehmen wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 nur wenige Monate vor dem Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 ergangen ist, weshalb es möglich gewesen wäre mit einem in der BAO zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Titel zu versuchen, das Verfahren betreffend die Veranlagung 2015 neuerlich zu öffnen. Damit hätten im Fall von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer die Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagt und die Kapitalertragsteuer auf diesem Wege auf die Einkommensteuerschuld angerechnet bzw. eine Gutschrift ausbezahlt werden können. Warum somit die Steuerberaterin anstatt eines Antrages auf Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO betreffend Kapitalertragsteuer 2015 nicht mittels verfahrensrechtlicher Möglichkeiten im Zeitpunkt der Antragstellung (27. Februar 2017, beim Finanzamt eingebracht am 2. März 2017) die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 30. November 2016 versucht hat, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht.
Dem Verweis der steuerlichen Vertreterin auf das Erkenntnis des BFG vom 9.1.2017, RV/7105042/2016, mit den Ausführungen zur Gleichbehandlung der Mitglieder der Agrargemeinschaft, muss entgegengehalten werden, dass es sich beim angeführten Erkenntnis des BFG um das fortgesetzte Verfahren zum Erkenntnis des VwGH vom 15. September 2016, 2013/15/0297, handelt und daher mit der vorliegenden Beschwerdesache nicht vergleichbar ist. Darüber hinaus betraf dieses - im Gegensatz zum vorliegenden - Verfahren ausschließlich die Rechtslage zum Kalenderjahr 2008. Damit ist auch dem Vorbringen der steuerlichen Vertreterin mit Hinweis auf die oben genannte Entscheidung des BFG vom 9. Jänner 2017, der ausgeschüttete Betrag sei überhaupt nicht einkommensteuerpflichtig und daher komme auch keine Rückerstattung des durch Steuerabzug einbehaltenen Betrages im Wege einer Antragsveranlagung in Betracht, kein Erfolg beschieden. In der im Kalenderjahr 2015 geltenden Rechtslage sind die Bezüge, die die Steuerpflichtige aus ihren Anteil an der Agrargemeinschaft erhalten hat, steuerpflichtig (siehe dazu bereits die Rechtsausführungen oben).
Den Ausführungen betreffend Eigentum/Ersitzung von Grundstücken und Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz muss entgegen gehalten werden, dass diese Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Rechtssätze und Entscheidungstext des VwGH vom 15. September 2016, 2013/15/0297, sind im vorliegenden Fall ebenso nicht anwendbar, da sie sich ausschließlich auf die Rechtslage im Veranlagungsjahr 2008 beziehen. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass ein Mitglied der Agrargemeinschaft rechtsrichtig und alle anderen rechtswidrig behandelt würden, und dies dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Da es sich auch dabei um die Rechtslage 2008 und nicht wie hier gegenständlich 2015 handelte, ist darauf nicht näher einzugehen. Auch sämtlichen Vorbringen hinsichtlich der Frage, ob eine Unterbrechungshandlung durch diverse Schriftstücke der Beschwerdeführerin (etwa jenes vom 12. Juli 2015) die Verjährungsfristen betreffend das Veranlagungsjahr 2008 unterbrochen haben oder nicht, sind im vorliegenden Verfahren nicht rechtserheblich, da hier gegenständlich ausschließlich das Veranlagungsjahr 2015 ist.
Den Ausführungen in der Beschwerde, es würden keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass, wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 3. Mai 2021, Ra 2020/13/0004 Rz 10 mwN). Im vorliegenden Verfahren können daher keine Einwände gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 geltend gemacht werden. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass die Ausschüttungen sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug mit Endbesteuerungswirkung unterliegen und die diesbezügliche praktische Relevanz daher gering ist.
Den vorgebrachten Argumenten zur Wiederaufnahme der Verfahren bzw. die Abweisung des Antrages der Wiederaufnahme des Verfahrens 2008, ist entgegen zu halten, dass diese nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist (siehe dazu bereits oben unter Verfahrensgegenstand).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 sowie ihren Eingaben vom 5. und 15. Dezember 2022, der Verkauf der Grundstücke an das Land ***5*** wäre im öffentlichen Interesse gelegen, die Eigentümer wären bei Nicht-Verkauf enteignet worden und Entschädigungen für (drohende) Enteignungen wären immer steuerfrei, ist auszuführen: Zunächst ist, wie bereits oben dargestellt, Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung. Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht um eine etwaige Besteuerung aus dem Veräußerungsvorgang bei der Agrargemeinschaft selbst, sondern um die Besteuerung der Ausschüttung aus der Agrargemeinschaft an die Mitglieder, somit auch an die Beschwerdeführerin. Für die Besteuerung des einzelnen Mitglieds spielt es keine Rolle, auf welche Geschäfte der Agrargemeinschaft die Ausschüttungen zurückzuführen sind bzw. ob die den Ausschüttungen zu Grunde liegenden Einkünfte bei der Agrargemeinschaft der Besteuerung unterlegen sind (Aigner/Kofler/Kofler/Tumpel, Die Besteuerung der Agrargemeinschaften, SPRW 2013 Steu A, S. 20; ebenso Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 21 Rz 159).
Zum Vorbringen, es würde sich bei der Agrargemeinschaft ***2*** nur um eine Personenvereinigung verlgeichbar mit einem Verein handeln, ist auszuführen, dass die Ausschüttung der Agrargemeinschaft ***2*** im Jahr 2015 als Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit d EStG besteuert wurden. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft ***2*** um keine Agrargemeinschaft im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes handeln würde, wurde nicht vorgebracht.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, es könne nicht Sinn und Zweck so eines Verkaufes sein, dass sich die Grundstückseigentümer nur Grundstücke mit einem um 25% reduzierten Wert kaufen könnten, ist zu entgegnen, dass es im gegenständlichen Fall um die Ausschüttung der Agrargemeinschaft an ihre Mitglieder geht, und nicht die Frage behandelt wird, ob eine Steuer angefallen wäre, hätte die Agrargemeinschaft den Veräußerungserlös nicht an ihre Mitglieder ausgeschüttet, sondern stattdessen neue Ersatz-Grundstücke angeschafft.
Zu den weiteren Vorbringen in den Eingaben vom 5. und vom 15. Dezember 2022 der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Frage nach der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld und auch die Frage, welche Verjährungsbestimmungen im Verhältnis zwischen Agrargemeinschaftsmitglied und Agrargemeinschaft zur Anwendung kommt, nicht verfahrensgegenständlich sind.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten, einheitlichen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 26. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 162 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105752/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105752.2018
- Stammnummer
- 139578
- Gültig
- 26.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF