Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102018/2017
Antragslegitimation einer Schweizer Privatbank auf Erlassung eines Gutschriftbescheides gemäß § 202 BAO wegen überhöht bezahlter Einmalzahlungen gemäß des Steuerabkommens Ö-Schweiz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102018/2017vom 16.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenngleich im StAbk Ö CH an den genannten Stellen das Wort "Haftung" nicht zu finden ist, wird durch den Abkommenswortlaut sehr wohl dasjenige zum Ausdruck gebracht, was gemeinhin unter Haftung zu verstehen ist. Unter Haftung versteht man ein Einstehenmüssen für fremde Abgabenschulden (siehe VwGH 20.4.1989, 89/16/0009). Demnach muss die schweizerische Zahlstelle infolge der abkommensrechtlichen Nachleistungspflicht als Abfuhrverpflichtete letztendlich, wenn ein Regress gegenüber den betroffenen Personen als Abgabenschuldner nicht möglich ist, für deren - und damit eine fremde - Abgabenschuld einstehen. Von einer Haftung der schweizerischen Zahlstelle (zumindest) gegenüber der zuständigen schweizerischen Behörde geht im Übrigen auch der Bundesminister für Finanzen unter Verweis auf Art. 30 Abs. 3 StAbk Ö CH aus (siehe Zurückweisungsbescheid vom 15. Februar 2017, Seite 3). An dieser Stelle ist neben der Haftung der schweizerischen Zahlstelle für den Fall einer Überzahlung überdies vorgesehen, dass eine Rückzahlung an die schweizerische Zahlstelle durch die Republik Österreich zu erfolgen hat.
Die Bestimmungen des Abkommens ergänzen für die darin vorgesehenen Fallkonstellationen die nationalen Rechtsvorschriften bzw. ändern bestehende Bestimmungen ab (siehe ErläutRV 1770 BlgNR 24. GP 2). Für die unter das Abkommen fallenden Gegebenheiten sind demnach in erster Linie die Bestimmungen des Abkommens - gewissermaßen als lex specialis - heranzuziehen und bei Bedarf durch die bestehenden nationalen Bestimmungen zu ergänzen (siehe dazu auch Art. 33 StAbk Ö CH, wonach die Vertragsstaaten die für die Umsetzung des Abkommens notwendigen Vorschriften erlassen müssen). Eine Ergänzung des Abkommens hat insbesondere durch nationale Verfahrens-, Haftungs- und Strafvorschriften zu erfolgen.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich durch den Abschluss des StAbk Ö CH gegenüber der Republik Österreich verpflichtet, an der Besteuerung von in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten in Österreich ansässiger Personen entsprechend dem abgeschlossenen Abkommen mitzuwirken. Demnach besteht eine staatsvertragliche Verpflichtung der schweizerischen Behörde gegenüber der österreichischen Behörde, die ordnungsgemäße Besteuerung zu gewährleisten. Um dieser staatsvertraglichen Verpflichtung nachzukommen, ist in einem weiteren Schritt die schweizerische Zahlstelle (gegenüber der schweizerischen Behörde) verpflichtet, die Einhebung und Abfuhr entsprechend dem StAbk Ö CH sicherzustellen. Demnach besteht auf Basis des StAbk Ö CH eine durchgehende Verpflichtungs- und letztlich Haftungskette für die ordnungsgemäße Abfuhr der nach dem StAbk Ö CH einzubehaltenden Beträge.
Folglich ist die Bf. als schweizerische Zahlstelle zur Mitwirkung bei der Steuereinhebung für die Republik Österreich verpflichtet und haftet für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr. Die Bf. ist - ähnlich den Regularien bezüglich der österreichischen Kapitalertragsteuer - Abfuhr- und Haftungsverpflichtete betreffend die Einmalzahlung gemäß Art. 7 StAbk Ö CH. Die Einmalzahlung im Sinn des Abkommens ist ihrer Wirkung nach nichts anderes als eine kumuliert erhobene Kapitalertragsteuer für vergangene Zeiträume.
Die nach dem StAbk Ö CH zu erhebende Abgabe ist eine besondere Form einer Selbstbemessungsabgabe, die von einem abgabenrechtlich Haftenden zu berechnen und zu entrichten ist. Diese Selbstbemessungsabgaben sind von § 202 BAO erfasst (vgl. Stoll, BAO, § 201, 2121). Im gegenständlichen Fall ist der Bf. im Rahmen der Selbstbemessung ein Fehler unterlaufen, indem eine vorzunehmende Währungsumrechnung unterlassen wurde. Dadurch wurde (zunächst) ein zu hoher Betrag in Bezug auf die Einmalzahlungen errechnet, einbehalten und an die schweizerische Behörde abgeführt, die den überhöhten Betrag an die österreichische Behörde weitergeleitet hat. Nach Erkennen des Fehlers ist eine Richtigstellung gegenüber den betroffenen Bankkunden erfolgt, sodass die Einmalzahlungen letztlich ordnungsgemäß, in richtiger Höhe einbehalten wurden. Die überhöhte Abfuhr an die österreichische Behörde ist aber nach wie vor aufrecht. Betreffend die überhöht abgeführten - aber in richtiger Höhe einbehaltenen - Einmalzahlungen kann die Bf. als Abfuhrpflichtige einen Gutschriftsbescheid gemäß § 202 Abs. 1 BAO beantragen (vgl. dazu Ritz, BAO6 2017, § 202 Rz 7).
Die in § 202 Abs. 2 BAO vorgesehene Einschränkung, wonach ein Gutschriftsbescheid dann nicht zu erlassen ist, wenn eine Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO erfolgte oder im Fall einer diesbezüglichen Antragstellung zu erfolgen hätte, steht im gegenständlichen Fall der Erlassung eines Gutschriftsbescheides nicht entgegen. Da sich § 240 Abs. 3 BAO an die Abgabenschuldner (die österreichischen Steuerpflichtigen als betroffene Personen im Sinn des Art. 2 lit. h StAbk Ö CH) richtet und von diesen letztlich nicht zu viel an Abgaben einbehalten wurde, besteht ihrerseits keine Antragslegitimation gemäß § 240 Abs. 3 BAO (siehe Ritz, BAO6 2017, § 202 Rz 10 sowie § 240 Abs. 3 Rz 3). Ob eine Rückerstattung darüber hinaus nach anderen Vorschriften - vorliegend etwa nach Art. 13 Abs. 3 StAbk Ö CH - gegenüber den Abgabenschuldnern möglich wäre, ist unerheblich, da dadurch die Anwendbarkeit des § 202 Abs. 1 BAO nicht ausgeschlossen wird (siehe dazu Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 2018, § 202 Rz 12).
Da die Bf. somit zur Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Gutschriftsbescheides gemäß § 202 BAO legitimiert war, ist der Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Eine inhaltliche (meritorische) Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde hingegen die Abänderungsbefugnis, die das Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO in der Sache hat, überschreiten (vgl. Ritz, BAO6 2017, § 279 Rz 11).
Aus diesem Grund kann sowohl über den Antrag auf Ausstellung eines Gutschriftsbescheides gemäß § 202 BAO als auch über den Eventualantrag auf Rückerstattung des Abgeltungsbetrages gemäß Art. 13 Abs. 3 StAbk Ö-CH iVm §§ 1358, 1422 oder 1042 ABGB inhaltlich nicht abgesprochen werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
5.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Rechtsfrage, ob die schweizerische Zahlstelle gemäß Art. 2 lit. e StAbk Ö CH betreffend die (letztlich) in richtiger Höhe einbehaltenen, aber überhöht abgeführten Einmalzahlungen gemäß Art. 7 StAbk Ö CH zur Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Gutschriftsbescheides gemäß § 202 BAO legitimiert ist, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 16. September 2020
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 3 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102018/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102018.2017
- Stammnummer
- 129842
- Gültig
- 16.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF