…Unterhalts die geschätzte zu berücksichtigende Unterhaltspflicht übersteigt, hat das Finanzamt zu Recht den Pauschalbetrag im Ausmaß von € 50 pro Kind und pro Monat für die beiden im gemeinsamen - ausländischen - Haushalt lebenden Kinder als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt gewährt. Der Bw. bringt des Weiteren vor…
…Belastung mit € 50 pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - zu schätzen. Die beantragten Unterhaltszahlungen für das nicht haushaltszugehörige, in Bosnien und Herzegowina lebende Kind ***1***, geb. ***2*** wurden daher nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in Höhe von geschätzt € 50,00 monatlich…
…von seinem in Österreich wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt leben würde. Da diese Voraussetzungen im Falle des Bw nicht zutreffen würden, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden. Der Unterhalt an im Ausland lebende Kinder sei mit € 50,00 pro Monat und Kind…
…Ausland, bei denen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht erfolgt im Wege der außergewöhnlichen Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 1 EStG. In ständiger Verwaltungspraxis wird eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 50,-- pro Kind und Monat ohne Abzug eines Selbstbehaltes angesetzt (vgl…
…wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. (9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung: 1. Die Betreuung betrifft - ein Kind im Sinne des…
…EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anzusetzen, da diese Bestimmung auch in den Anlassfällen weiterhin Geltung hat. Für das Jahr 1994 macht der Bw. für seine Kinder P und C gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 einen Pauschbetrag von S 28.500,-- (P: 12 Monate…
…mit € 50,00 pro Monat und Kind geschätzt werden (vgl. Wiesner / Atzmüller / Grabner / Leitner / Wanke, EStG, Kommentar, Bd. II, Tz 52 a zu § 34). Dieser Rechtsprechung hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung Rechnung getragen und € 600,00 (= 3 Kinder x € 50…
…wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. (9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung: 1. Die Betreuung betrifft – ein Kind im Sinne des…
…Bescheinigung nachzuweisen (zB Schulbesuchsbestätigung, Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit oder das vergebliche Bemühen um Arbeit). (Vgl. LStR 866). Nach der Verwaltungspraxis werden die außergewöhnlichen Belastungen mit € 50,-- pro Monat und Kind ohne Abzug eines Selbstbehalts angesetzt. Zu beachten ist, dass nach § 34 Abs. 7 Z…
…Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. (9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung: 1. Die Betreuung betrifft - ein Kind im Sinne des …
…Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen. Die Höhe des steuerlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Unterhalts kann mit € 50 pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - geschätzt werden (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner…
…im Ausmaß von € 1.800,-- als außergewöhnliche Belastungen, die beantragten Kinderfreibeträge kamen nicht zum Abzug. Die in der Folge am 11. Februar 2015 eingebrachte Beschwerde, die sich gegen den Abzug der geleisteten Unterhaltszahlungen lediglich im Betrag von € 50.-- pro Kind und Monat richtete…
…Dies in Form der Nichtanerkennung eines Teiles der geltend gemachten Unterhaltskosten aufgrund der Begrenzung von höchstens € 50,00 pro Kind und Monat als außergewöhnliche Belastung. Eine neue rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen ist aber wie bereits dargelegt kein Wiederaufnahmegrund. Das Bundesfinanzgericht stellt daher zweifelsfrei fest…
…Pflegegeld bezogen worden. Damit ändere sich die Absetzbarkeit der Schul- und Tagesheimkosten. Außerdem stehe pro Jahr der Pauschalbetrag von € 262,00 pro Monat, € 3.144,00 pro Jahr zu. Zusätzlich zum Pauschalbetrag würden folgende Kosten in die außergewöhnliche Belastung fallen. Für die Jahre…
…wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. (9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung: 1. Die Betreuung betrifft - ein Kind im Sinne des…
…und für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. den Kinderabsetzbetrag besteht, im Umfang des halben Unterhalts - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden und bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Unterhaltskosten der anzuerkennende Unterhalt im Schätzungswege mit 50 € pro Kind und Monat angenommen…
…wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. (9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung: 1. Die Betreuung betrifft - ein Kind im Sinne des…
…zugesagt und gleichzeitig ein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde, welcher sich aus dem aus Pflegegeld zu tragenden Teil von € 295,50 pro Monat und dem aus den Alimenten zu tragenden Teil von € 171,00 pro Monat zusammensetzt. Die Berechnung des Kostenbeitrages erfolgte in Anwendung von…
…Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € p.M. der Berufsausbildung berücksichtigt - dieser Pauschbetrag steht nur einmal pro Kind zu und ist bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der tatsächlichen Kostentragung für die Berufsausbildung aufzuteilen; da der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung der…
…Wert Rechnung den Regelbedarfssatz übersteigen. Das Nettoeinkommen It. Steuerbescheid (und damit ohne private, endbesteuerte Einkünfte) im Jahr 2005 des Berufungsführers beträgt 56.324,00 €. Daraus errechnet sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch pro Kind von 845,00 €, der höher ist, als das monatliche Einkommen der…