Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2032-W/05
Höhe der Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder, die im gemeinsamen - ausländischen - Haushalt des Bw leben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2032-W/05vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte in der elektronisch
übermittelten Erklärung betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 neben dem
Alleinverdienerabsetzbetrag auch die Gewährung von Unterhaltszahlungen als
außergewöhnliche Belastung (KZ 753) in Höhe von
€ 14.400,00 für seine drei in seinem Heimatstaat lebenden Kinder.
Mit Bescheid vom 26. August 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 wurden der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht anerkannt und außergewöhnliche
Belastungen (ohne Selbstbehalt) lediglich in Höhe von € 1.800,00
berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein
Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger sei, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in Österreich wohnhaften
(unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt leben
würde. Da diese Voraussetzungen im Falle des Bw nicht zutreffen
würden, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
berücksichtigt werden. Der Unterhalt an im Ausland lebende Kinder sei mit
€ 50,00 pro Monat und Kind begrenzt.
Mit (elektronischer) Eingabe vom 5. September 2005 erhob
der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde
ausgeführt:
"Laut meiner
Erklärung wurden meine angegebenen Ausgaben für meine Kinder, die
vorübergehend in der Türkei leben steuerlich nicht angegebenen
Ausmaß berücksichtigt (50 €/Kind /Monat ist ein Affront)
Um es kurz,
klipp und klar zu fassen.
Es
verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
weil:
- Steuerlich
gesehen werde/wurde ich voll belastet, wie wenn ich keine Familie
hätte.
- Auch aus
meinen geleisteten Steuergeldern werden Familien in Österreich
gefördert (FB, Alleinverdiener, -erzieherabsetzbeträge,
etc)
- Obendrein
verursacht meine Familie in Istanbul dem österreichischen Staat keine
Kosten (Schule, Soziales, etc)
- Ich beantrage
doch auch nicht BARES, sondern E-steuerliche Berücksichtigung! was nicht
das GLEICHE ist! Als derzeitiger AMS Kunde trifft das sie immerhin indes gar
nicht, mich jedoch sehr!
-
Nichtsdestotrotz BIN ICH rechtlich gesehen UNTERHALTSPFLICHTIG, d.h. ich MUSS
sie FINANZIEREN, was ich gern und mit Anstand tue.
- ABER welchen
FAIRNESS zeigt das Land in dieser Sache, dem ich mich und meine Familie 1995
verbunden habe, außer dass es die erniedrigenden 50 € pro Kind und
Monat !!? gerecht findet!
- Dass ich mir
zusätzliche Kosten (Heimfahrten, etc.) nicht mehr leisten kann, um sie
womöglich absetzen zu können, wird wohl
einleuchten.
- Wäre ich
ein Patriot aber kein Vater sollte ich sie, meine Kinder, mitten im
Pflichtschulalter zu mir herbringen, damit 1. ich mir eine Menge an Beihilfen
und steuerlichen "Ver"günstigungen erlechze, und 2. dem
österreichischen Staat um Einiges an EUR erleichtere.
Meine Damen und
Herren,
verstehen Sie
mich bitte nicht falsch und auch nicht persönlich, aber ich finde Ihre
Begründung/n, auch wenn Sie sie rechtlich konform sehen,
beschämend.
Da ich aber
sicher ein Vernunftmensch bin, überlasse ich die ehrenvolle Lösung
Ihres Verstandesgewissen Ihnen und behalte mir beizeiten rechtliche Schritte
vor.
Mit werter
Hochachtung Bw"
Mit Schreiben vom 9. September 2005 wurde der Bw
aufgefordert nachstehende Fragen zu beantworten und ersucht die zum Nachweis der
Richtigkeit der Angaben die erforderlichen Unterlagen beizulegen.
Grundsätzlich seien Unterhaltsleistungen an Kinder,
die im gemeinsamen ausländischen Haushalt mit dem Steuerpflichtigen leben
und für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei mit dem
Pauschbetrag von € 50,-/Monat und Kind abgegolten. Bei
Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, seien aufgrund der bei
Auslandssachverhalten bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht folgende
Unterlagen als Beweismittel mitzubringen:
1.) Auszug aus dem Familienstandsregister.
2.) Bestätigung der jeweiligen Wohnortgemeinde des
Kindes (der Kinder)
3.) Bankbestätigung über die überwiesenen
Beträge (eine "Bestätigung" mit dem Inhalt, dass "ich für Herrn
...im Jahre... für sein Kind....an die Familie....in ....den Betrag von
....übergeben habe" ist nicht ausreichend).
4.) Bestätigung über die Höhe erhaltener
ausländischer Familienleistungen bzw. Bestätigung, dass solche
Familienleistungen nicht ausbezahlt worden seien.
5.) Alle Unterlagen hätten in beglaubigter
Übersetzung zu erfolgen.
Die erforderlichen Unterlagen seien bis zu der gesetzten
Frist nachzureichen.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 nahm der Bw dazu wie
folgt Stellung:
"Mein Antrag
lautet auf gleichberechtigte Berücksichtigung. Deshalb sind die von Ihnen
geforderten Bestätigungen irrelevant und dito von mir nicht erbracht
werden, weil:
1) Die
hinlängliche Bestätigung meiner Unterhaltspflicht/Familienregister
obliegt Ihnen zu genüge.
2)
Bestätigung der Wohnortgemeinde der Kinder: Sie sind in Istanbul, jedoch
das ist der Sache nicht dienlich. Wenn Sie auf einer solchen bestehen, dann
bekommen Sie eine türk., da ich mir eine beglaubigte Übersetzung nicht
leisten kann /will (ca 50 EUR!) Bitte hier um Antwort.
3)
Überweisungsbest.: Wir sind EINE Familie, und deshalb unsinnig zu
verlangen, dass man jeden EURO belegt, was man für seine Kinder ausgibt!
Noch dazu von wem wird das in Österreich für eine
Gewährung/Nachprüfung der FB verlangt, sprich ob die Gelder auch
für die Kinder ausgegeben werden! Eine monatliche Überweisung a la
Alimente ist bei mir nicht der Fall, da ich nicht geschieden
bin.
4) Mir ist nicht
bekannt, ob für meine Kinder Familienleistungen in welcher Form auch immer
in /von der Türkei zustehen, es obliegt Ihnen mir zu glauben oder von der
österr. Botschaft darüber Auskunft zu verlangen. Ich kann außer
einer Erklärung, dass sie nichts bekommen, hierzu nichts Weiteres
beigeben.
5) Nochmalig,
möchte ich darauf hinweisen, dass ich eine pauschalierte
Berücksichtigung meiner Ausgaben verlange, welche ich meinerseits mit
€ 400, EUR/Monat beziffert habe.
Wenn Sie das zu
hoch finden, dann liegt es an Ihnen, der Sachlage mit einer Nachkalkulation zu
dienen, sodass sich daraus ergibt, dass ein Kind ZUZÜGLICH des Betrages der
österr. FB weniger zu kosten hat! Ich lass mich gerne davon
überzeugen!
Aber nach Ihrem
Bescheid liegt dieser Posten bei 50,- EUR hohnmäßig ist
das!
Wie Sie ersehen,
trifft mich das sehr, und ich erwarte mir eine der Finanzgebarung
gebührende, ehrliche Antwort.
Ansonsten
können Sie meine Berufung gleich an die nächste Instanz
weiterleiten."
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde dem Bw das
nachstehende Schreiben vom 17. März 2006
übermittelt.
"Nach
§ 119 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang
sieht § 138 Abs 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen
der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen
zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen
haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem
die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde
nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also
Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung
näher steht als die Abgabenbehörde.
Handelt es sich
um
Sachverhaltselemente
die ihre Wurzeln im Ausland haben, besteht
- wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung ausführt -
eine erhöhte
Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und
Beweisvorsorgepflicht
(vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Rz 10 zu § 115
mwN).
Seitens
des Finanzamtes wurde Ihnen eine außergewöhnliche Belastung in
Höhe von € 1.800,00 (=Pauschalbetrag von € 50,00 pro
Kind und Monat) gewährt. In der Erklärung bzw im Schreiben vom 15.
September 2005 beantragen Sie eine pauschale Berücksichtigung in Höhe
von € 400,00 pro Kind und Monat (in Summe
€ 14.400,00).
Dazu
ist festzuhalten, dass nach § 34 Abs 7 EStG 1988 Unterhaltszahlungen
für Kinder grundsätzlich, je nach den Voraussetzungen, durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten sind. Diese Transferleistungen bzw Absetzbeträge kommen jedoch
dann nicht zum Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines
Steuerpflichtigen ständig im Ausland aufhalten. Da in diesen Fällen
die eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die die Unterhaltsverpflichtung
mit sich bringt, durch keine der genannten Maßnahmen abgefedert wird, hat
der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00,
festgestellt, dass diese gesetzliche Bestimmung keinesfalls ausschließt,
dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den allgemeinen Regeln des
§ 34 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Erforderlich
ist diesfalls aber wiederum, dass tatsächlich eine Unterhaltspflicht
besteht und
nachweislich
Unterhaltsleistungen
erbracht worden
sind. Zu prüfen ist daher zu erst, ob überhaupt Unterhaltszahlungen
geleistet worden sind.
Sie
werden daher noch einmal aufgefordert folgende Unterlagen als Beweismittel
beizubringen:
Bestätigung
der Wohnortgemeinde der Kinder;
Bankbestätigung
über die überwiesenen Beträge aus denen der Empfänger und
der Verwendungszweck hervorgeht (kein "händischer" Beleg);
bzw
bekanntzugeben, auf welche Weise Sie Ihrer in der Türkei lebenden Familie
den notwendigen Unterhalt zukommen haben lassen (zB in bar anläßlich
einer Heimreise).
Zu
beantworten wäre auch die Frage, ob ihre drei Kinder in der Türkei in
ihrem dortigen gemeinsamen Haushalt
leben.
Sie
werden darauf aufmerksam gemacht, dass bei Auslandssachverhalten erhöhte
Mitwirkungspflicht ihrerseits besteht. Alle Bestätigungen und Nachweise
sind bei Verlangen der Behörde in deutscher Übersetzung
beizubringen.
Im Falle einer
Nichtbeantwortung dieses Schreibens - innerhalb von vier Wochen ab Zustellung
dieses Schreibens - wird aufgrund der Aktenlage
entschieden."
Mit Schreiben vom 2. April 2006 (eingelangt beim UFS am 5.
April 2006) nahm der Bw dazu wie folgt Stellung:
"-Ich sende
Ihnen anbei die "Meldezettel" meiner Kinder und meiner Gattin im gemeinsamen
Haushalt in Istanbul (sowohl aktuelle als auch vom Jahr 2003 - als zuletzt
ausgefertigte, provisorisch von mir persönlich Kopie eines dieser ins
Deutsche übersetzt, die Mietwohnung läuft auf meinen
Namen).
-
Bezüglich Bankverbindung und Transfer von Unterhaltsbeträgen
erkläre ich hiermit, dass diese in Form von einem gemeinsamen
Familienbankkonto, siehe beigelegte Farbkopie der Bankkarten - (meine
Gattin hat auf all meine Konten Verfügungsvollmacht) auf einer
türkischen Bank getätigt wurde und noch immer wird, worin seit jeher
schon zugenüge Beträge aus seinerzeit Ersparnissen lagen und
gegebenenfalls von anderweitigen, eigenen Konten Beträge überwiesen
werden (ich lege @-Prints der Bankauszüge 7 Seiten - bei, auf Seite 7
finden Sie eine handschriftliche Kalkulation von mit).
-
Wie Sie sehen ist die Form der Zahlungen selbstverständlich familiär
geregelter Art, da unsere Ehe aufrecht ist und weiterhin gemeinsame
Verantwortung über die unserer Kinder Erziehung in gegebener Situation
getragen wird.
-
Meine Gattin ist nach wie vor nicht beschäftigt, heißt das
Familieneinkommen ist allein auf meine Einkünfte in Österreich
angewiesen.
-
Obendrein ist aus meiner Beschwerde ersichtlich, dass ich allein steuerliche
Rücksicht auf meine besondere Situation verlange, die aber nicht in Form
von Sonderausgaben begründet sind. Der Wunsch nach einem pauschalierten
Absetzbetrag von € 400,00/Kind/Monat beruht auf derselben kalkulierten
Kosten, weshalb ich auch keine bare Transferleistung seitens der Finanzgebarung
beanspruche, wie eben die Familienbeihilfe (welche für in Österreich
lebender Kinder Ausgaben denn eben auch keine Kontrolle der hierfür
korrekten Nutzung vorsieht) ist/wäre, welche wiederum falls mir meinem
Anliegen nicht stattgegeben werden würde, auch von meinen geleisteten
Steuerbeträgen (als quasi Steuerzahler ohne Familie/Kinder) getragen
wird.
Um es nicht
weiter zu verkomplizieren als es meiner Meinung nach so gar nicht ist, will ich
eine faire Behandlung seitens des Finanzamtes und erachte weitere
bürokratische Hindernisse als laxe Abwicklung, da der Fall gewiss auch eine
soziale Seite hat. Abgesehen davon, dass diese Situation meine
Leistungsambitionen hemmte, und deshalb einen Demotivationsteil an meiner
aktuellen noch Arbeitslosigkeit trägt, erbitte ich um eine rasche
Abklärung, ansonsten müsste ich mir meine profane Pläne,
in/für Österreich bis auf Weiters arbeiten zu wollen, neu
überdenken. Mir liegt es gewiss an einer baldigen Rückführung
meiner Familie nach Österreich, spätestens zu Beginn der Lehre/Studium
der Kinder.
Es ist sonderbar
und denn auch nicht verwunderlich, dass einerseits Familien im Vergleich zu
früher mehr gefördert werden, jene aber, die in besonderem Dilemma je
nicht beachtet, und mit einem förmlichen Bescheid auf Gesetze verwiesen
werden, denen die Grundlage für eben solche Extremsituationen fehlen. Ergo
sollten gar solche neu gestaltet/reformiert werden, mein Fall wäre
genügend Anlass hierzu. Letztendlich verursachen gerade diese weniger
Kosten in der Gemeinschaft, als ihnen gar durch die Gesetzgebung zustünde
(Ich denke hier an schulische und allgemeine, die in meinem Fall von der
Türkei getragen werden, obwohl sie steuerlich betrachtet mich heute nicht
mehr veranlagt).
Abschließend,
ohne viel mehr Kommentare im Detail, möchte ich anmerken, dass mir sehr
wohl der Grad der Verständnisse bewusst ist, jedoch steck ich nun mehr
mitten in dieser unsympathischen Lage und muß wohl einige Jahre hierin
aushalten. Ihrerseits Zuvorkommen nach Richtlinien Möglichkeiten wird von
mir gewiss geschätzt werden."
Dem oa Schreiben beigelegt wurde ein Kontoauszug für
den Zeitraum 01-12/2004 (bestehend aus 7 Seiten, die einzelnen Positionen sind
jeweils in türkischer Sprache und Währung angeführt)
vorgelegt.
Weiters beigelegt wurden Farbkopien zweier Bankkarten einer
türkischen Bank lautend auf den Bw sowie Aufenthaltsbestätigungen
seiner Frau und den drei Kindern. Eine davon ist auf der Kopie ins Deutsche
übersetzt worden.
Im Zuge von telefonischen Gesprächen wurde der Bw
gebeten die sich nach seinen Angaben auf Seite 7 befindliche händische
Kalkulation nachzureichen sowie die einzelnen Positionen auf dem Kontoauszug ins
Deutsche zu übersetzen (s. UFS Akt, AV vom 12. April 2006).
Mit email vom 12. April 2006 reichte der Bw die
gewünschte Seite 7/7 nach:
"Summe ca
40,632.000.000,- TL aller Abgänge
/ca 1.600.000
TL/EUR= 25.395,- Eur*)
P.S: per 1.12005
1.0000.000,- TL = 1,- YTL Neue türkische Lira
*) Entspricht ca
3/4 der Gesamtkosten für Haushalt in Istanbul; Kinder + Gattin. Da das
meiste über Bankomat bzw Kreditkarte abgewickelt wird, sind sämtliche
Ausgaben in Ziffern hier erfasst. Hinzu käme ca 80-100 EUR/Person an
Barausgaben."
Mit email vom 17. April 2006 übermittelte der Bw
nachstehendes Schreiben:
"Aus gegebenem
Anlaß führe ich nochmals zusammenfassend meine Situation und darin
auch meine Begründung für meine Berufung nochmals an, ich denke, es
ist notwendig, die Hintergründe hierfür offener zu legen, damit das
Fazit klarer zu erkennen kommt.
- Im Juni 2002
wurde ich dienstlich in die Türkei, nach Istanbul, entsendet, um den
Verkauf in der Region besser und kostengünstiger vom Home-Office aus mehr
zu forcieren. Meine Familie folgte mir, sodass ich meinen Wohnsitz ganz nach
Istanbul verlegte.
- Im Juni 2004
kam ich wieder zurück nach Österreich, Dienstort Wien, zumal wegen
eines firmeninternen Übereinkommens. Meine Familie blieb fortan in
Istanbul, sodass sich den Haushalt dort auf meinen Namen weiter aufrecht
hielt/halte (Sämtliches läuft noch immer auf meinem Namen: Miete,
Telefon, Strom, Gas etc)
- Folglich
führte der gewiß unangenehme Berufs- und Lebenslauf zur
einvernehmlichen Auflösung meines Dienstverhältnisses per Ende 2004,
wobei ich im Sommer 2005 nochmalig zwecks Marktübergabe drei Monate von
derselben Firma befristet angestellt wurde.
Aus obiger
Schilderung ist zu erkennen, daß mein Haushalt in Istanbul KOSTEN aus
meiner Unterhaltspflicht heraus (meine Gattin ist dort im Haushalt tätig)
verursacht, welche ich mir damalig, und noch heute, leisten konnte, und für
eine unabsehbare Zeit noch leisten muß, sofern der Familie Ersparnisse aus
früheren Jahren nicht ganz ausgehen. Da unser Familienbund weiters wohl
aufrecht ist und die unserer Kinder Zukunftsaussichten sich in einer heiklen
Situation befinden (13,13 und 14 Jahre alt), möchten wir, meine Frau und
ich, diese Zeit soweit durchstehen.
Die
Haushaltskosten in Istanbul werden über ein schon vormalig vorhandenes
Konto gedeckt (Bezahlung anfallender Ausgaben teils mit
Kreditkarte/Bankomatkarte, teils Barausgaben), welcher einen Devisenkontoteil
und einen YTL-Kontoteil (lokale Währung) innehat, sodass nach Bedarf
(mehrmals von mir persönlich online über das Internet) unter diesen
Überweisungen zwecks Guthabensaldo erfolgen.
Deshalb mein
bedachter Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung meiner UnterhaltsKOSTEN
(bitte nicht verwechseln mit zyklischen ZAHLUNGEN al la Alimente etc., es liegt
denn auch keine Scheidung ...vor) Pauschal 400 EUR pro Kind und Monat. Aus
meinen gesendeten Kontoauszügen und meiner handschriftlichen
Zusammenrechnung können Sie sehen, daß die tatsächlichen
Ausgaben um ein Vielfaches höher waren/sind.
Meine
Begründung hierfür ist folgender:
Familien mit
Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich erwächst durch die
Zuerkennung/Zahlung von Familienbeihilfen und Absetzbeträgen ein
finanzieller Vorteil im Gegensatz zu Familien, die auch Kinder haben, jedoch
dieser Kinder/Ehepartner aus besonderen Gründen oder gar nur freiwilliger
Entscheidung im Ausland leben, welcher Einkommenserbringer aber (in meinem Fall
ich als Vater) trotzdem weiter unterhaltspflichtig sind und diesen nachkommen
MÜSSEN. Obendrein werden dieser zumal Alleinverdiener Umstand steuerlich
nicht berücksichtigt (die 50,- EUR pro Kind und Monat werden /wurden mir
als SONDERAUSGABEN berücksichtigt, es liegen aber nicht SONDERAUSGABEN vor,
sondern rein natürliche UNTERHALTSKOSTEN, welche um ein Vielfaches
höher sind! Deswegen auch meine "Beschwerde").
Den von mir
beanspruchten Pauschalbetrag von 400,-EUR pro Kind und Monat können Sie
einfach nachvollziehen, wenn Sie annehmen, was ich an Familienbeihilfe (+
Absetzbeträge) für 3 Kinder bekommen würde, wären meine
Kinder und Gattin in Österreich. Meiner Nachrechnung nach liegen ich hier
NETTO berechnet in Summe noch deutlich darunter, d.h. aus den insgesamt 14.400
EUR/Jahr käme mir eine steuerliche Entlastung, welches geringer wäre
als die staatliche "Familienunterstützung" in BAR. Obendrein würde
mich das nur dann finanziell entlasten, sofern ich beschäftigt bin, was zZ
nicht der Fall ist.
Zu guter Letzt
möchte ich nochmals behaupten, daß durch den Tatsachenbestand,
daß meine Kinder und meine Gattin in Istanbul leben, ich für ihre
Unterhaltskosten zur Gänze aufkomme, meine Familie seitens der Türkei
hierfür weder eine finanzielle Unterstützung bekommt, noch diese von
mir eine Einkommenssteuerzahlung, ich aber in Österreich von der hiesigen
Finanzgebarung steuerlich veranlagt werde, als wäre ich ein SINGLE
Lebender. Die 50,- EUR pro Kind und Monat entsprechen dem Titel nach auch nicht
einer Unterhaltskostenbetrag etc. sondern lediglich Sonderausgaben (wie z.B. bei
Behinderungen etc.)
Gesetz den Fall
ich würde meine Kinder, in diesem Stadium ihrer Grundausbildung
"zwangsweise" nach Österreich bringen wollen (bitte 2004/2005/2006 als
Ganzes betrachten), so hätten alle "Parteien" gravierende Nachteile zu
erwarten und diese ohne weiteres auch hinzunehmen, nicht zu letzt
Österreich, das ALLE anfallenden Kosten der Ausbildung, Familienbeihilfe,
Soziales zu tragen hätte, auch wenn ich gar nicht mehr hier arbeiten
würde. Und selbst, im Falle eines negativen Bescheides, die Hauptursache
hierfür wäre. Wir als Eltern sind für einen vernünftigen
Weg, weswegen wir eben al die letzten Jahre unserer Familie "Mehrbelastung" zu
tragen, weiters Willen zeigen, und erwünschen/erwarten eine faire
Begutachtung und Gleichbehandlung in Sachen Finanzen.
Ich
persönlich weiß nun noch immer nicht welche Art von Nachweisen,
Übersetzungen Sie von mir Verlangen, die einzelnen Ausgabenposten vom Jahr
2004 nachzubringen, liegt im gegeben Fall nicht eklatant vor, da ich die
Berufsanknüpfung führe, und mich mit einem pauschalen betrag abfinden
lassen würde, dessen Höhe ich im Text nachvollziehbar beschrieben
habe.
Es mag
kompliziert sein, aber wirr es nicht, insofern unsere Familiensituation als
Ganzes betrachtet wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist von nachstehendem Sachverhalt
auszugehen:
Im Streitjahr arbeitete der Bw in Österreich und lebte
einerseits hier, hatte aber auch einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin
und seinen drei minderjährigen Kindern in der Türkei. Nach Ansicht der
Berufungsbehörde ist - wie im angefochtenen Bescheid - davon
auszugehen, dass der Bw für diese drei Kinder unterhaltspflichtig und im
Streitjahr dieser Unterhaltspflicht nachgekommen ist.
Dafür hat der Bw ausreichende Nachweise vorgelegt; die
Nichtvorlage der vom Finanzamt beglaubigten Übersetzungen ins Deutsche
schadet nicht, da die Existenz der Kinder nicht zweifelhaft erscheint. Somit hat
der Bw die Leistung von Unterhalt an seine drei Kinder dem Grunde nach glaubhaft
gemacht; keine Glaubhaftmachung ist hingegen zu einer Höhe der
Unterhaltsleistungen erfolgt, die die Anerkennung der vom Bw begehrten Höhe
der außergewöhnlichen Belastung bedeuten würde.
Gemäß
§ 34 Abs 7 sind
Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bzw Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten. Diese Transferleistungen kommen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn
sich haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen ständig im
Ausland aufhalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4.
Dezember 2001, B 2366/00 festgestellt, dass diese gesetzliche Beschränkung
keinesfalls ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder
nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes 1988 berücksichtigt
werden. Unterhaltsleistungen an haushaltszugehörige Kinder im Ausland, die
in einem Land außerhalb des EWR leben und für die weder ein
Unterhaltsabsetzbetrag- noch Kinderabsetzbetrag zusteht, sind daher
abzugsfähig.
Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder,
die im gemeinsamen - ausländischen - Haushalt des Stpfl leben
und für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw Kinderabsetzbetrag
gegeben ist, können im Umfang des halben Unterhalts (VfGH 17.10.1997, G
168/96, G 285/96; VfGH 30.11.2000, B 1340/00), und zwar ohne Abzug eines
Selbstbehaltes, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden (s.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 52a).
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher
Belastungen entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip als einem
wesentlichen Element der Einkommensteuer.
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt
voraus:
Unbeschränkte
Steuerpflicht (§ 1),
eine
Belastung des Einkommens.
Die
außergewöhnliche Belastung muss aus dem laufenden Einkommen abgedeckt
werden, Aufwendungen, die aus den Ersparnissen abgedeckt werden, sind
grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl Doralt, EStG 1988, § 34
Tz 26).
Der Nachweis bzw die Glaubhaftmachung jener Umstände,
auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt wird, obliegt in
erster Linie dem Stpfl. Gegebenfalls kann die Höhe
außergewöhnlicher Belastungen auch nach § 184 BAO
geschätzt werden.
Aufgrund des vor dem UFS durchgeführten Verfahrens ist
es nicht möglich gewesen, die tatsächliche Höhe der
entsprechenden Geldflüsse nachzuvollziehen und die vom Bw pauschal
beantragten € 400,00 pro Kind und Monat sind weder belegt noch
glaubwürdig.
Der vom Bw vorgelegte Kontoauszug einer türkischen
Bank (in türkischer Sprache) auf dem der Abfluss von € 25.395,00
(= ca 40,632.000.000,-TL) handschriftlich vermerkt ist, stellt dem Wesen der
außergewöhnlichen Belastung nach keinen Nachweis dafür dar, dass
das Einkommen des Bw im streitgegenständlichen Jahr tatsächlich mit
diesem Betrag belastet war.
Im Schreiben vom 2. April 2006 hat der Bw bekanntgegeben,
dass der Transfer von Unterhaltsbeträgen in Form eines gemeinsamen
Familienkontos bei einer türkischen Bank auf dem seine Gattin
Verfügungsvollmacht hat erfolgt ist, wo schon seit jeher
"zugenüge Beträge aus seinerzeit
Ersparnissen lagen und gegebenfalls von anderweitigen Konten Beträge
überwiesen werden". Damit ist jedoch nach Meinung des UFS nicht
eindeutig geklärt in welcher Höhe der Bw tatsächlich im Jahr 2004
durch die Unterhaltsaufwendungen belastet war. Denn dem Wesen der
außergewöhnlichen Belastung entsprechend muss die als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Aufwendung nicht
nur zwangsläufig anfallen, sondern auch in dem Jahr, dessen progressive
Einkommensteuerbelastung gemildert werden soll, zwangsläufig geleistet
(gezahlt) worden sein.
Der UFS sieht daher keinen Grund von der bereits vom
Finanzamt getätigten griffweisen Schätzung der Höhe der
außergewöhnlichen Belastung in Höhe von € 1.800,00 (=
50 € pro Kind und Monat) abzugehen.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2032-W/05
- Stammnummer
- 22208
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF