Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0131-K/03
Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung, Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben, Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-K/03vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 19. Juni 1996 betreffend Einkommensteuer
für 1994
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Rechtsanwalt. In seiner Einkommensteuererklärung für 1994
erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
S 1.505.638,--. Der Einkommensteuerbescheid 1994 wich von der
Erklärung insoweit ab, als dass der für den Sohn PR geltend gemachte
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht gewährt wurde.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass die von ihm als
Einkommensteuervorauszahlung 1994 gewidmeten Zahlungen bei weitem den im
Bescheid als bisherige Vorschreibung ausgewiesenen Betrag von S 120.000,--
überstiegen hätten. Das Finanzamt habe nur die Hälfte der geltend
gemachten Aufwendungen für Personenversicherung angesetzt und die über
S 1.000,-- hinausgehenden Kirchenbeitragszahlungen unberücksichtigt
gelassen. Aufwendungen für die Kinder C, K und P von je S 6.000,--
monatlich seien als Sonderausgabe zur Gänze außer Acht gelassen
worden. Diese Aufwendungen seien möglicherweise als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Er stelle den
Antrag, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen und den
allgemeinen Steuerabsetzbetrag im Sinne seiner Abgabenerklärung und die von
ihm im Jahre 1994 tatsächlich geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen
von zumindest S 380.000,-- zu berücksichtigen.
Mit Berufungsentscheidung vom
20. Dezember 1996, GZ 262 - 7/96, wurde der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1994 teilweise Folge gegeben und der Pauschbetrag
für auswärtige Berufsausbildungskosten für PR zur Gänze
(S 18.000,--) gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob
der Bw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Aus Anlass anderer
Beschwerdeverfahren hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
17. Oktober 1997, Zlen. G 168/96, G 285/96, die Worte "und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen" in § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, sowie den § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988, idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312/1992, den
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, den § 34 Abs. 7 Z 1 EStG
1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
312/1992, den § 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, und den § 57 Abs. 2 Z 3 lit.
a EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 312/1992 als verfassungswidrig auf.
Mit Erkenntnis vom 28.
November 1997, Zl. B 480/97, hob der Verfassungsgerichtshof die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 20.
Dezember 1996, GZ 262 - 7/96, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
auf und trug der belangten Behörde auf, im fortgesetzten Verfahren zu
überprüfen, ob und wie die geltend gemachten Unterhaltsleistungen
für die Kinder steuerlich zu berücksichtigen seien, und zwar auf
Grundlage der bereinigten Rechtslage und unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass auch vom anderen Elternteil die steuerliche Anerkennung von
für den Kinderunterhalt aufgewendeten Beträge begehrt wurde.
Mit Schreiben vom 24. Juni
1998 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die Berufungsbehörde beabsichtige, die
erbrachten Unterhaltsleistungen, welche im Berufungsschreiben vom 24. Oktober
1996 mit S 312.000,-- beziffert wurden, im Ausmaß von
S 156.000,-- anzuerkennen.
Mit Eingabe vom 30. Juni 1998
teilte der Bw. der Berufungsbehörde mit, dass er an Unterhaltsleistungen
für seine Kinder im Jahre 1994 einen Betrag von S 540.187,50
aufgewendet habe, wovon an C ein Betrag in Höhe von S 87.937,50 und an
S, P und K je ein Betrag von S 150.750,-- geleistet worden sei.
Mit Vorhalt vom 10. Juli 1998
wurde dem Bw. mitgeteilt, dass - unter Zugrundelegung der nunmehr
geänderten Beträge - die für seine ehelichen Kinder erbrachten
Unterhaltsleistungen von ihm und seiner Ehegattin den Unterhaltsstopp wesentlich
übersteigen würden, sodass eine Aufteilung des Unterhaltsstopps im
Verhältnis der wirtschaftlichen Nettoeinkommen vorzunehmen sei. Der
Unterhaltsstopp betrage das 2,5-fache des Regelbedarfssatzes je Kind und
würde sich im Berufungsjahr auf S 452.250,-- (S 5.025 x 12 x 3x
2,5) belaufen. Das wirtschaftliche Nettoeinkommen betrage bei seiner Gattin
Gerlinde S 319.838,--, beim Bw. selbst hingegen S 879.408,-- (d.s.
73,3% des gesamten wirtschaftlichen Nettoeinkommen). Demnach würde der auf
den Bw. entfallende Teil des Unterhaltsstopps S 331.500,-- (73,3%)
betragen.
Was die Unterhaltsleistung an
das außereheliche Kind SD anlange, so würde in Anlehnung an die von
der zivilgerichtlichen Rechtsprechung herangezogenen Prozentsatzmethode ein
Betrag in Höhe von S 140.700,-- unter dem Titel
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sein. Dies jedoch nur unter
der Voraussetzung, dass Unterhaltsleistungen in diesem Umfang auch
tatsächlich nachweislich erbracht worden seien. Jedenfalls sei ein
Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 in Abzug zu bringen.
Mit Eingabe vom 13. Juli 1998
legte der Bw. eine berichtigte Aufstellung über die von ihm erbrachten
Unterhaltsleistungen an seine Kinder vor und wies darin eine Gesamtsumme in
Höhe von S 811.291,-- aus. Der Bw. führte zudem ins Treffen, dass
die von der Berufungsbehörde vorgesehene Berechnungsmethode des
Selbstbehaltes unrichtig sei, zumal dieser für unterhaltspflichtige Eltern
bereits generell bei der Festlegung der Höhe des Kinderabsetzbetrages
berücksichtigt worden sei. Derselbe könne nicht doppelt, und zwar
einmal bei der außergewöhnlichen Belastung und ein zweites Mal beim
Unterhalt in Ansatz gebracht werden. Überdies sei bei der Ermittlung des
Selbstbehaltes die im letzten Absatz des § 34 Abs. 4 EStG
1988 normierte Kinderstaffel zu berücksichtigen. Sowohl die Kinderstaffel
als auch der Kinderabsetzbetrag sollten der geminderte Leistungsfähigkeit
unterhaltsberechtigter Eltern Rechnung tragen.
Des weiteren führte der
Bw. aus, dass Transferleistungen wie Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes weder die
Unterhaltspflicht nach der Prozentsatzmethode, noch die Steuerlast der
Unterhaltspflichtigen verringern würden. Darüber hinaus sei darauf zu
verweisen, dass nach dem bestehenden System der Individualbesteuerung die
Tranferzahlungen seiner Ehegattin zustünden und daher auf seine
Steuerschuld nicht angerechnet werden dürften.
Der Bw. begehrte weiters die
Abgeltung des positiven Schadens, welcher durch die verzögerten Zahlungen
der Steuerschuld des Bundes entstanden sei.
Mit Eingabe vom 4. August 1998
nahm der Bw. zum Vorhalt der Finanzlandesdirektion vom 10. Juli 1998 Stellung
und verwies hiebei auf sein Vorbringen im Schreiben vom 13. Juli 1998.
Ergänzend führte er dazu aus, dass der von der Abgabenbehörde in
Aussicht gestellte Unterhaltsstopp nicht gerechtfertigt sei, sondern dass
vielmehr auf die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen abzustellen
sei. So habe er im Streitjahr seinen Kindern P und K je einen Pkw im Wert von je
S 140.000,-- im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung zukommen lassen. Seine
Tochter C habe anlässlich ihres Studienabschlusses einen Betrag von
S 100.000,-- in bar erhalten.
Der von der
Abgabenbehörde in Erwägung gezogene Selbstbehalt sei ein
gleichheitswidriges Rechtsinstitut, welches letztendlich dazu führe, dass
der Nettounterhalt unter Umständen selbst für mehrere Kinder
unberücksichtigt bleibe. Er ersuche daher die Abgabenbehörde die im
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 normierte Kinderstaffel so auszulegen, dass diese
auch für Anlassfälle zur Anwendung gelangen könne.
Was die Unterhaltsleistungen
an sein außereheliches Kind SD anlange, so sei aus der vorgelegten
Bestätigung der Raiffeisenbank V vom 3. August 1998 zu entnehmen, dass er
im Jahr 1994 mittels Dauerauftrag Zahlungen für Heimkosten im Ausmaß
von S 47.000,-- geleistet habe. Mit einer eidesstättigen
Erklärung bestätigte SD den Erhalt von Unterhaltsleistungen seitens
seines Vaters in Höhe von S 151.000,--.
Überdies brachte der Bw.
vor, dass sein im Vorhalt vom 10. Juli 1998 ausgewiesenes Nettoeinkommen
von S 879.408,-- in Wahrheit kein Nettoeinkommen sei, zumal die im
Streitjahre getätigten Investitionen dieses Einkommen wesentlich verringert
hätten. So könne erst nach Ermittlung derjenigen Geldsumme, die ihm
und seiner Ehegattin im Berufungsjahr effektiv zur Verfügung gestanden sei,
jener Anteil ermittelt werden, der das wirtschaftliche Nettoeinkommen
repräsentiere. Der von der Abgabenbehörde ins Treffen geführte
Anteil von 73,3 % sei nur eine fiktive Größe und daher nicht
geeignet, bei der Aufteilung der zuzurechnenden außergewöhnlichen
Belastung zugrunde gelegt zu werden.
Weiters sei nach
ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Einkommen von
S 368.581,-- bis zu 58% für Unterhaltsleistungen belastbar, ein
Einkommen in Höhe von S 879.408,-- bis zu 56%. Diese Judikatur
widerspreche offensichtlich den von der Abgabenbehörde angezogenen
Unterhaltsstopp.
Hinsichtlich
des Streitpunktes "Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung"
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 führte der Bw. aus, dass die von der
Abgabenbehörde beabsichtigte Aufteilung im Verhältnis der geleisteten
Unterhaltszahlungen unzulässig sei.
Mit Berufungsentscheidung vom 13.
August 1998, GZ RV 505/1-7/98, wurde der Berufung gegen den angefochtenen
Bescheid teilweise Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid brachte der
Bw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein.
Mit Erkenntnis vom 28.
Jänner 2003, Zl. 98/14/0160, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid
der Finanzlandesdirektion für Kärnten, GZ RV 505/1-7/98, wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In den Entscheidungsgründen
führte das Höchstgericht aus, dass der von der belangten Behörde
bei der Ermittlung der steuerlich anzuerkennenden Unterhaltsleistung in Ansatz
gebrachte Selbstbehalt von S 178.156,-- unrichtig ermittelt worden sei. Die
belangte Behörde sei vom erklärten Gesamtbetrag der Einkünfte
(S 1,505.638,--) ausgegangen und habe diesen Betrag lediglich um die
Sonderausgaben in Höhe von S 21.000,-- gekürzt. Richtigerweise
wären, so der Verwaltungsgerichtshof, bei der Ermittlung des für den
Selbstbehalt maßgeblichen Einkommens auch der Freibetrag nach
§ 105 EStG 1988 (S 10.920,--) sowie die
außergewöhnlichen Belastungen gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 (S 32.250,--) in Abzug zu bringen gewesen. Den
übrigen Beschwerdepunkten wurde indessen keine Folge gegeben.
Der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes folgend erließ das Finanzamt im fortgesetzten
Verfahren eine mit 26. März 2003 datierte Berufungsvorentscheidung, in
welcher ein Selbstbehalt von S 172.976,-- in Ansatz gelangte.
Mit Eingabe vom 10. April 2003
(beim Finanzamt eingelangt am 17. April 2003) beantragte der Bw. die Vorlage
seiner Berufung an den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass aus der erlassenen
Berufungsvorentscheidung nicht zu ersehen sei, aus welchen Einkünften sich
die Einkommenshöhe von S 1,505.638,-- ergebe. Darüber hinaus gehe
aus besagtem Bescheid auch nicht hervor, wie und aus welchen Beträgen sich
die außergewöhnliche Belastung von S 482.250,-- zusammensetze
sowie wie sich der in Ansatz gebrachte Selbstbehalt von S 172.976,--
ermittle. Ferner sei auch nicht zu entnehmen, auf Grund welcher
Überlegungen und Berücksichtigungen von Steuerbestandteilen die
Behörde zu einer außergewöhnlichen Belastung ohne Selbstbehalt
in der Höhe von S 32.250,-- gelangt sei.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2003
nahm das Finanzamt zu den im Vorlageantrag aufgeworfenen Fragen Stellung und
erläuterte die in Ansatz gebrachten Beträge.
Mit Datum 23. Juni 2003 legte das
Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Mit Eingabe vom 18. August 2003
brachte der Bw. ergänzend vor, dass gemäß der
verfassungsgerichtlichen Judikatur jeder Geldunterhaltspflichtige für die
Hälfte des von ihm geleisteten Unterhaltes steuerlich zu entlasten sei.
Dabei sei der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um
20 % abzusenken sei, da das Einkommen typischerweise auch steuerlich
begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasse. Gemäß den
verfassungsgerichtlichen Vorgaben (Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl G 7/02)
gelange man bei einem Grenzsteuersatz von 50% nach Anwendung der Absenkung zu
einem Steuersatz von 40%. Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes
sei der abgesenkte Steuersatz mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren.
Die sich daraus ergebende Summe stelle jenen Betrag dar, um den der
Unterhaltsverpflichtete steuerlich zu entlasten sei. Weiters sei bei der
Berechnung der steuerlich notwendigen Entlastung darauf Bedacht zu nehmen, ob
der Unterhaltsbetrag zur Gänze im Einkommensteil Deckung finde oder ob
für einen Teilbetrag der nächstniedrige Grenzsteuersatz
maßgebend sei. Die Entlastung werde einerseits durch den beim
Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag bewirkt,
anderseits seien dazu - soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreiche - die
dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen
heranzuziehen.
Ebenso habe der OGH in seinem
Erkenntnis vom 19. November 2002, 4 Ob 52/02d, ausgeführt, dass bei einem
Jahresbruttoeinkommen von über € 50.870,-- für Ermittlung
der steuerlichen Entlastung ein abgesenkter Steuersatz von 40% maßgebend
sei.
Die Ermittlung seiner
Steuerschuld sei daher - unter Beachtung obiger Grundsätze - in
Anknüpfung an die ergangene Berufungsvorentscheidung wie folgt vorzunehmen:
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
1.505.638,--
S
|
- Sonderausgaben
|
21.000,--
S
|
-
außergewöhnliche Belastungen (§ 105 EStG)
|
10.900,--
S
|
-
außergewöhnliche Belastungen lt BE
|
482.250,--
S
|
+ Selbstbehalt
nach § 34 Abs. 4 EStG 1988
|
172.976,--
S
|
-
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
|
32.250,--
S
|
Einkommen
gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988
|
1.132.194,--
S
|
|
|
0%
für die ersten S 50.000,--
|
0,-- S
|
12%
für die weiteren S 100.000,--
|
12.000,--
S
|
22%
für die weiteren S 150.000,--
|
33.000,--
S
|
32%
für die weiteren S 400.000,--
|
128.000,--
S
|
40%
für die restlichen S 432.000,--
|
172.800,--
S
|
Summe
|
345.800,--
S
Der auf diese Weise ermittelte
Steuerbetrag sei um den allgemeinen Steuerabsetzbetrag von S 8.840,-- zu
vermindern, sodass sich letztendlich eine Einkommensteuerschuld von
S 336.960,-- ergeben würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 323 Abs. 12 letzter Satz BAO idF BGBl I Nr. 97/2002 ordnet an, dass
die nach § 284 Abs. 1 idF vor dem BGBl I Nr. 97/2002 gestellten
Anträge auf mündliche Verhandlung ab 1. Jänner 2003 als auf Grund
des § 284 Abs. 1 Z 1 leg.cit. gestellt gelten. Damit ist zu vorab zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführungen einer
mündlichen Verhandlung nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage vorliegen.
Eine mündliche Verhandlung
hat gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr.
97/2002 stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich
hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder
wenn es die Partei beantragt. Obliegt - wie im vorliegenden Fall - die
Entscheidung über die Berufung dem Referenten, so sind die Obliegenheiten
bzw. Befugnisse des Vorsitzenden dem Referenten auferlegt (§ 284 Abs. 5 BAO
idF des BGBl I Nr. 97/2002). Ein Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ist von der Partei in der Berufung (§ 256 BAO),
in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder einem Antrag
gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO (Vorlageantrag) zu stellen.
Im gegenständlichen Fall
wäre ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
seitens des Bw. somit nur in der Berufungsschrift selbst oder im Vorlageantrag
rechtzeitig gestellt gewesen. Der erst im Schriftsatz vom 13. Juli 1998
eingebrachte Antrag des Bw. gilt somit als verspätet und ist damit
unbeachtlich (vgl. Stoll, Handbuch der Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite
676, sowie Erkenntnis des VwGH vom 15. September 1993, Zl. 91/13/0125).
Von der Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung von Amts wegen wurde Abstand genommen, da der
entscheidungswesentliche Sachverhalt in ausreichendem Maße geklärt
ist.
Zu
den einzelnen Berufungspunkten wird ausgeführt:
a)
Vorauszahlungen
Gemäß
§ 46
Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld
die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen und die
durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte
Einkünfte entfallen, angerechnet.
Mit
Bescheid vom 20. Dezember 1993 (zugestellt am 3. März 1994) wurden die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1994 antragsgemäß mit
S 120.000,-- festgesetzt. Diese Vorschreibung wurde in der Folge nicht mehr
abgeändert. Die Anrechnung eines Vorsolls von S 120.000,-- auf die im
bekämpften Bescheid festgesetzte Einkommensteuer erfolgte daher zu Recht,
weshalb die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war. In
diesem Zusammenhang wird auch auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 28.1.2003, 98/14/0160, dazu ergangenen Ausführungen hingewiesen.
b)
Aufwendungen für Personenversicherungen
Wenn von den in der
Erklärung geltend gemachten Aufwendungen für freiwillige
Personenversicherungen von S 40.000,-- die Hälfte, somit S 20.000,--,
als Sonderaugaben berücksichtigt wurde, so steht dies in Einklang mit der
Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung.
Das diesbezügliche Begehren
ist somit nicht begründet.
c)
Kirchenbeitrag
Die Absetzbarkeit von
Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften als
Sonderausgaben sind gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG
1988 mit jährlich S 1.000,-- begrenzt. Darüber hinaus geleistete
Beiträge stellen daher keine Sonderausgabe dar.
Diesem Begehren kommt keine
Berechtigung zu.
d)
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
Gemäß
§ 33
Abs. 3 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung
steht jedem Steuerpflichtigen jährlich ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag
von S 8.840,-- zu. Ein solcher wurde im angefochtenen Bescheid auch
berücksichtigt.
Das Begehren ist somit
unbegründet.
e)
Unterhaltsleistungen an Kinder
Die Ausgaben, die bei der
Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen sind, sind im
§ 18 Abs. 1 EStG taxativ aufgezählt. Da Unterhaltsleistungen
für Kinder dort nicht angeführt sind, kommt eine Berücksichtigung
als Sonderausgaben nicht in Betracht.
Der Bw. machte für 1994
einen Unterhaltsaufwand für seine ehelichen Kinder C (geboren 1970), P
(geboren 1971), K (geboren 1973) und sein außereheliches Kind SD (geboren
1967) in Höhe von insgesamt S 811.291,-- geltend.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1994 ist ein Anlassfall in Bezug auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, Zlen. G 168/96, G 285/96. Mit
diesem Erkenntnis hob das Höchstgericht die Worte "und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen" in § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, sowie den § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988, idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312/1992, den
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, den § 34 Abs. 7 Z 1 EStG
1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
312/1992, den § 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, und den § 57 Abs. 2 Z 3 lit.
a EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 312/1992 als verfassungswidrig auf. Diese Bestimmungen sind daher bei
der Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994
nicht anzuwenden.
Die Aufhebung der obzitierten
Bestimmungen des EStG hat zur Folge, dass der Kindesunterhalt in seiner
tatsächlichen Höhe steuerlich zu berücksichtigen ist. Nach den
Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes ist der Geldunterhaltspflichtige für
die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich zu entlasten. In
besagtem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass er keine Bedenken
habe, dass (bei der Bemessung des Kindesunterhaltes) ein Anknüpfen an
anerkannte Methoden der Unterhaltsbestimmung, wie sie von der zivilrechtlichen
Rechtsprechung entwickelt wurden, unsachlich wäre, und er bezweifle nicht,
dass hierin eine geeignete Methode der zulässigen Typisierung gelegen sei.
Vor dem Hintergrund dieser
Aussage wird in Anlehnung an die von der zivilgerichtlichen Judikatur
entwickelten Methodik für die Berechnung der Unterhaltshöhe das
wirtschaftliche Nettoeinkommen des Bw. herangezogen und auf dieses zur
Ermittlung des Unterhaltsbedarfes die sogenannte Prozentsatzmethode angewendet.
Bei Kindern über 15 Jahren beträgt der Unterhaltsprozentsatz 22%.
Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch den Abzug von
Prozentpunkten von diesem Unterhaltssatz berücksichtigt. Abzuziehen sind
für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ab 10 Jahren 2% (vgl.
Schwimann, ABGB, Praxiskommentar I, Ausgabe 1988, Seite 172, und Dittrich-Tades,
ABGB, 35. Aufl., § 140, VII.). Ungeachtet dessen ist - zur Vermeidung
einer Überalimentierung - der Unterhalt eines jeden Kindes in absoluten
Beträgen nach oben hin mit dem zweieinhalbfachen des Regelbedarfes begrenzt
(sog. Unterhaltsstopp). Der Regelbedarf für Kinder im Alter von 19 bis 28
Jahren beträgt für das Jahr 1994 S 5.025,-- pro Monat.
Da die drei ehelichen Kinder des
Bw. in den Streitjahren jeweils älter als 19 Jahre gewesen sind, ist von
einem Unterhaltssatz für jedes Kind von 22% auszugehen. Davon sind jeweils
zweimal 2 % für die Unterhaltspflichten gegenüber den anderen
ehelichen Kindern sowie einmal 2 % für sein außereheliches Kind
abzuziehen. Dies ergibt somit einen Unterhaltssatz von 16% pro Kind und somit
für drei Kinder von 48%.
Für die drei ehelichen
Kinder des Bw. ergibt sich bei einem einheitlichen monatlichen Regelbedarfssatz
von S 5.025,-- ein Unterhaltsstopp von S 452.250,-- (S 5.025 x 3
x 12 x 2,5). Der vom Bw. und seiner Gattin geleistete Unterhalt
überschreitet den Unterhaltsstopp wesentlich und es ist daher geboten, eine
Aufteilung des Unterhaltsstopps im Verhältnis der wirtschaftlichen
Nettoeinkommen der Ehegatten vorzunehmen.
Das vom Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis Zl. 98/14/0160 unbeanstandet gebliebene wirtschaftliche
Nettoeinkommen des Bw. betrug im Streitjahr beträgt S 879.408,--, das
seiner Gattin G S 319.838,--. Im gegenständlichen Verfahren werden
dieses beiden Beträge der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grund gelegt.
Sollte sich jedoch das wirtschaftliche Nettoeinkommen der Gattin des Bw. auf
Grund eines derzeit beim unabhängigen Finanzsenat anhängigen
Berufungsverfahrens ändern, so wäre von der Amtspartei (FA Klagenfurt)
eine entsprechende Folgeberichtigung dieser Berufungsentscheidung vorzunehmen.
Setzt man die beiden
wirtschaftlichen Nettoeinkommen zueinander ins Verhältnis, so ergibt sich
daraus ein Anteil für den Bw. in Höhe von 73,3% und beträgt
demnach der auf ihn entfallende Anteil des Unterhaltsstopps rund
S 331.500,--. Der vom Bw. diesbezüglich ins Treffen geführte
Einwand, die Ermittlung des wirtschaftlichen Nettoeinkommens sei unrichtig,
zumal das effektiv zur Verfügung stehende Bargeld herangezogen werden
müsse, vermag nicht zu überzeugen, da letztendlich Ausgaben für
getätigte Investitionen bereits bei der Ermittlung des Einkommens nach
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 Niederschlag fanden (vgl. dazu auch die
Ausführungen im bezughabenden Erkenntnis des VwGH vom 28. Jänner 2003,
Zl. 98/14/0160).
Was die Bemessung der an SD
erbrachten Unterhaltszahlungen anbelangt, so ist diesbezüglich ebenso die
Prozentsatzmethode heranzuziehen, wobei als Obergrenze auch in diesem Fall das
2,5-fache des Regelbedarfssatzes (Unterhaltsstopp) anzusetzen ist. Da SD im
Streitjahr das 19. Lebensjahr überschritten hatte, beträgt der
Unterhaltssatz - entsprechend der oben angestellten Berechnung - 16% des
wirtschaftlichen Nettoeinkommens. In diesem Fall beträgt die
Unterhaltsbegrenzung S 150.750,-- (S 5.025,-- mal 12 mal 2,5).
Es werden daher Unterhaltslasten
im Gesamtausmaß von S 482.250,-- (S 331.500,-- und
S 150.750,--) abzüglich des Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 4 EStG
1988 als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt.
Dieser Selbstbehalt ermittelt sich in Anlehnung an das obgenannte
verwaltungsgerichtliche Erkenntnisses wie folgt: Ausgehend vom Gesamtbetrag der
erklärten Einkünfte in Höhe von S 1,505.638,-- werden
Sonderausgaben (S 21.000,--) sowie die Freibeträge nach
§ 105 EStG 1988 (S 10.920,--) und § 34 Abs. 8 EStG 1988
(S 32.250,--) in Abzug gebracht, sodass sich eine für die Berechnung
des Selbstbehaltes dienende Einkommenshöhe von S 1,441.468,-- ergibt.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 beläuft sich der
Selbstbehalt bei einem Einkommen von mehr als S 500.000,-- auf 12 % und
beträgt demnach im gegenständlichen Fall S 172.976,--.
Bei der Ermittlung des
Selbstbehaltes nach der obgenannten Bestimmung werden die
Kürzungsbestimmungen für Kinderabsetzbeträge nicht angewendet, da
der Verfassungsgerichtshof die bezughabenden Bestimmungen im § 106
Abs. 1 ESt G 1998 über den Kinderabsetzbetrag nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a leg.cit. als verfassungswidrig aufgehoben hat
und daher für eine Anwendung bei den sogenannten Anlassfällen kein
Raum bleibt. Im Übrigen wird auf die im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis
Zl 98/14/0160 zu dieser Thematik ergangenen Ausführungen verwiesen.
Dem Begehren auf Anerkennung von
Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung kommt somit teilweise
Berechtigung zu. In Umsetzung des zitierten Erkenntnisses sind daher im
Streitjahr Kinderlasten von insgesamt S 309.274,-- (S 482.250,--
abzüglich S 172.976,-- an Selbstbehalt) als
außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen.
Wenn der Bw. in seiner Eingabe
vom 18. August 2003 die im Erkenntnis des OGH vom 19.11.2002, 4 Ob 52/02d,
dargelegten Ausführungen ins Treffen führt, so ist diesbezüglich
Folgendes festzuhalten: In besagter Entscheidung gelangte der Gerichtshof zur
Ansicht, dass der Geldunterhaltspflichtige bei der Bemessung der
Unterhaltshöhe Anspruch darauf habe, durch entsprechende
Berücksichtigung der Transferzahlungen entlastet zu werden, und zwar selbst
dann, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei
überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. Dieses
Urteil fußt auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni
2002, G 7/02, mit welcher die in § 12a Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. Nr. 646/1977, enthaltene
Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig
aufgehoben wurde.
Wie der OGH in seinen
Entscheidungsgründen ausführt, sei der sich bei einem Grenzsteuersatz
von 50% ergebenden abgesenkte Steuersatz von 40% mit dem halben nach der
Prozentsatzmethode ermittelten Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Der
Unterhaltsschuldner sei um den sich aus dieser Rechenoperation ergebenden Betrag
abzüglich allfälliger Transferleistungen (Kinder- und
Unterhaltsabsetzbetrag, Familienbeihilfe) zu entlasten.
Bezogen auf den
gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies, dass der Bw. um 40% des
halben, nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhaltsbetrages (ds.
S 241.125,--), somit um (lediglich) S 96.450,--, steuerlich zu
entlasten wäre, wovon noch erhaltene Transferleistungen (Unterhalts- und
Kinderabsetzbeträge,
Familienbeihilfe) in Abzug zu bringen wären.
Dem gegenüber werden in der
vorliegenden Berufungsentscheidung Unterhaltslasten in Höhe von
S 309.274,-- (bei einem Progressionssteuersatz von 50%) als
außergewöhnliche Belastung anerkannt. Damit ist - wie auch der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2003,
Zl 98/14/0160 ausführt - das vom Verfassungsgerichtshof aufgestellte
Postulat, wonach die Unterhaltsverpflichtung zumindest zur Hälfte
steuerfrei zu belassen sei, jedenfalls erfüllt.
Abschließend ist zu
anzumerken, dass der Bw. bei der in seiner Eingabe vom 18. August 2003
angestellten Berechnung der Einkommensteuer einerseits von einem bereits um
Unterhaltslasten verminderten Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988
ausgeht, andererseits Unterhaltsaufwendungen in Form des abgesenkten
Steuersatzes erneut berücksichtigt, und zwar ohne Anrechnung erhaltener
Transferleistungen. Dieses Rechenmodell steht nicht im Einklang mit den
Intentionen bzw. Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes und kann dem daher nicht
gefolgt werden.
f)
Verzinsung des Abgabenguthabens
Was den vom Bw. geforderten
Ersatz des positiven Schadens anlangt, so kommt dem unabhängigen
Finanzsenat diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz zu, zumal es sich
hiebei um eine zivilrechtliche Frage handelt, deren Beantwortung
ausschließlich den ordentlichen Gerichten vorbehalten bleibt. Im
Übrigen wird auf die dazu ergangenen Ausführungen im
verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis Zl. 98/14/0160 verwiesen.
g)
Auswärtige Berufsausbildung
Zusätzlich zum allgemeinen
Unterhalt sind die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ohne Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes anzusetzen, da diese Bestimmung auch in den
Anlassfällen weiterhin Geltung hat. Für das Jahr 1994 macht der Bw.
für seine Kinder P und C gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
einen Pauschbetrag von S 28.500,-- (P: 12 Monate, C: 7 Monate) geltend.
Zufolge § 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
5. Dezember 1988, BGBl. Nr. 675/1988, ist der fragliche Pauschbetrag bei
mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der Kostentragung für die
Berufsausbildung aufzuteilen. Für das Jahr 1994 werden vom Bw. mit Antrag
vom 30. Juni 1998 für diese beiden Kinder Unterhaltsleistungen in Höhe
von S 238.687,50 (für C S 87.937,50 und für P
S 150.750,--) geltend gemacht. Dies entspricht genau jenen Aufwendungen,
welche auch von der Gattin des Bw. an Unterhaltsleistungen für C und P
geltend gemacht wurde. Demnach ist der Pauschbetrag für diese Kinder
jeweils zur Hälfte dem Bw. und seiner Ehegattin zuzurechnen und
beträgt demnach für den Bw. S 14.250,--.
Was den Pauschbetrag für
auswärtige Berufsausbildung für SD anlangt, so ist die Anerkennung des
Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 mit S 18.000,--
berechtigt.
Aus den obigen Ausführungen
ergibt sich, dass unter dem Titel Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung ein Betrag von S 32.250,-- zuerkannt wird.
Was das im Vorlageantrag vom 10.
April 2003 unter Pkt II. angeführte Vorbringen im Zusammenhang mit der
Höhe der Gutschrift anbelangt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass
Buchungsmitteilungen bzw. Lastschriftanzeigen nicht als Bescheide gelten und
daher nicht mit Berufung anfechtbar sind (VwGH 27.3.1996, 92/13/0299). Besteht
ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto, so ist
dieser im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Vorauszahlungen an EinkommensteuerPersonenversicherungenKirchenbeitragszahlungenAllgemeiner SteuerabsetzbetragUnterhaltszahlungen an KinderVerzinsung von Abgabenguthabenauswärtige Berufsausbildungaußergewöhnliche Belastungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-K/03
- Stammnummer
- 9061
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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