…beim Einbringenden im Anteilswert) hat insoweit keine Geltung. Siehe dazu Rz 938. 3.1.6.6.2. Wesentliche Beteiligung Rz 728: Da das Gesetz nicht nur auf das Beteiligungsausmaß am Nominalkapital abstellt, sondern auch Anteile anspricht, die eine zumindest 25-prozentige Beteiligung am rechnerischen Wert…
11.2.2 Geld- und Sacheinlagen 11.2.2.1 Allgemeines Rz 494: Unter die offenen Einlagen fallen zunächst die im Gesellschaftsrecht ausdrücklich geregelten Einlagen im Austausch gegen Gesellschaftsrechte, wie das den Kapitalgesellschaften anlässlich Gründung oder Kapitalerhöhung zugeführte Nominalkapital inklusive Ausgabeaufgeld, Nachschüsse gemäß §§ 72 ff…
…es sich also um jenes Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften anzusetzen war. Abwicklungsanfangsvermögen ist das Nominalkapital zuzüglich freier Rücklagen, gesetzlicher Rücklagen und Gewinnvorträgen abzüglich ausstehender Einlagen auf das Nominalkapital und (bilanzielle) Verlustvorträge. Bestandteil des Abwicklungsanfangsvermögens sind auch…
…dass die Bw. eine Beteiligung an der "A limited" erworben hat, beschränkt aber die Übertragungsmöglichkeit des von der Bw. gebildeten steuerfreien Betrages auf das (erhöhte) Nominalkapital der "A limited" zuzüglich angelaufener Kosten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das Aufgeld von der Bw. unter Bedachtnahme…
…1 Z 3 EStG 1988) 23.4.1 Einordnung des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in das geltende Einkommensteuerrecht Rz 6907: Die Erhöhung des Nominalkapitals einer Kapitalgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln durch die Gewährung von Freianteilen bzw. Gratisaktien (= "Kapitalberichtigung") gilt als Ausschüttung, die nach …
…Körperschaft Surrogatkapital aufgenommen, hat dies eine Erhöhung im Surrogatkapital-Subkonto zur Folge. Dabei ist das Subkonto - in Analogie zum Nennkapital der Körperschaft - nur um das gezeichnete und aufgebrachte Surrogat-Nominalkapital zu erhöhen. Übersteigt daher der Ausgabepreis des Partizipations- oder Substanzgenussrechtskapitals den Nennwert, ist der Mehrbetrag…
…an deren Nominalkapital bestehen, eine Beteiligung in anderer Form, etwa im Wege sozietärer Genussrechte oder Partizipationskapital iSd BWG oder VAG 2016 schließt, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, die Anwendung der Befreiung aus. Es ist nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Beteiligung am Nominalkapital gegeben ist…
…eine Funktion ausübt, die jener eines bloßen Treuhänders entspricht (vgl. EAS 1072). Es ist nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Beteiligung am Nominalkapital gegeben ist, sondern es ist eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft ausreichend, allerdings muss durchgerechnet das geforderte Mindestbeteiligungsausmaß gegeben sein. Sind an der…
…8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) vergleichbar sind, begünstigt. 16.2.2.2.3 Beteiligungsausmaß Rz 1207: Die Beteiligung muss zumindest 10% des Nennkapitals der ausländischen Gesellschaft ausmachen. Dieses Beteiligungsausmaß ist nicht ausschließlich vom Nominalkapital der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, sondern gegebenenfalls…
…Teilstrich KStG 1988 vergleichbar sind, den Beteiligungsbegriff (siehe Rz 1206). Auch die Beteiligungshöhe ist auf die gleiche Art und Weise wie bei internationalen Schachtelbeteiligungen zu ermitteln. Sie ist daher nicht ausschließlich vom Nominalkapital der ausländischen Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, sondern gegebenenfalls auch vom…
…Gegenleistung für die Vermögensübertragung zu gewähren. Verfügt eine aufnehmende Körperschaft nicht über die dazu erforderliche Anzahl eigener Anteile, hat sie ihr Nominalkapital entsprechend zu erhöhen. Rz 6: Die Gewährung von Anteilsrechten an der aufnehmenden Körperschaft ist allerdings kein unabdingbares Wesensmerkmal der Verschmelzung. Nach § 224 Abs…
…Ersuchen befasst und der gewünschten Abschichtung unter folgenden Bedingungen die Zustimmung erteilt hat: 1. Rückzahlung des Nominalkapitals von EUR 210.751,22 sowie reduzierter Zinsen von EUR 58.981,--, in Summe also EUR 269.732,22 bis zum 30.11.2010 bei uns abzugsfrei einlangend…
…Dies mit der Begründung, dass die Bw. im Wege einer Bargründung mit einem Nominalkapital von € 3.452.900,00 errichtet worden sei. Durch Beschluss der Gesellschafter sei der Bw. von der Privatstiftung ein Barzuschuss von € 6.547.100,00 zugesagt und auch geleistet…
…hier gewährten Gesellschafterdarlehen handle es sich um Eigenmittel, die zur Durchführung einer langfristigen Immobilieninvestition zur Verfügung gestellt worden seien. Die die Gesellschafterdarlehen empfangenden Immobilien-Leasing-Gesellschaften seien mit einem Nominalkapital in Höhe von S 500.000,- ausgestattet, welches im Regelfall zur Hälfte bar eingezahlt sei…
…Dezember 1993 weist die nachstehend angeführten Aktiva und Passiva auf: | AKTIVA: | | PASSIVA: | | Anlagevermögen: | | Nominalkapital | 500.000,00 | Betriebs- u. Geschäftsausstattung | 147.227,00 | freie Rücklagen: | 24.039,00 | Adaptierungen | 144.588…
…allfälligen Agio noch zusätzlich unverzinsliche Kapitalzuführungen an die Gesellschaft oder an eine Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft ("sonstige Kapitalzuführungen") erbracht, so werden diese Beträge für Zwecke der Gewinnverteilung oder der Liquidationsgewinnverteilung rechnerisch wie Nominalkapital behandelt, sodass sie den Anteil des Genussscheininhabers erhöhen." Im Zuge einer am 30…
…Da als Anteile im Sinne dieser Bestimmung auch Substanzgenussrechte gewährt werden können, wird das Beteiligungsausmaß nicht vom Nominalkapital berechnet, sondern vom rechnerischen Wert der Gesamtanteile der Gesellschaft (einschließlich Substanzgenussrechte). 19a.2.5 Vinkulierung Rz 1125j: Eine Veräußerung oder Übertragung der Anteile durch den Arbeitnehmer darf…
…Gläubigers (vgl. VwGH 20.3.1974, 1157/72, Slg 4660 F) Der Umstand, dass das Nominalkapital - trotz Kapitalbedarf der Körperschaft - lediglich zu einem Teil einbezahlt wurde, spricht für die Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als verdecktes Eigenkapital (vgl. VwGH 18.10.1989, 88/13/0180, ÖStZB 1990…
…ein dritter Darlehensgeber keinesfalls bereit gewesen wäre. Aus den übermittelten Unterlagen gehe jedenfalls hervor, dass die als Darlehen bezeichneten von den Gesellschaftern zusätzlich zum Nominalkapital einbezahlten Beträge klassische Gesellschafternachschüsse zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaft darstellen würden, die nur deshalb als Darlehen bezeichnet worden seien…
…Dort sei, wie auch im gegenständlichen Fall auf ein mit einer Steuer auf Rechtsgeschäfte belastetes Gesellschafterdarlehen verzichtet worden und der Darlehensverzicht einer Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte unterworfen. Auf die Umwandlung in Nominalkapital könne es nicht ankommen, unter die KapitalansammlungsRL würden ausdrücklich auch Darlehen der Gesellschafter…