Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0080-W/02
Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital im Hinblick auf die Beteiligungsbefreiung nach § 63 Z 1 BewG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-W/02vom 09.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft als verdecktes Eigenkapital anzusehen, so ist dieses, wenn die Voraussetzungen der Beteiligungsbefreiung nach § 63 Z 1 BewG (Schachtelprivileg) gegeben sind, bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nicht als Besitzposten anzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheid des
Finanzamtes für Körperschaften (nunmehr Finanzamt für den 2. und
20. Bezirk in Wien) über den Einheitswert, die Vermögensteuer und das
Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1993
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
Einheitswert des Betriebsvermögen zum 1. Jänner 1993 wird festgesetzt
mit S 1.176.084.000,-.
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Gesamtes
Rohvermögen
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S
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1.176.091.796,-
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Schulden und
sonstige Abzüge
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-
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S
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7.460,-
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Reinvermögen
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S
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1.176.084.336,-
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Einheitswert des
Betriebsvermögens
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abgerundet (§
25 BewG)
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S
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1.176.084.000,-
Die
Vermögensteuer ab dem 1.1.1993 wird festgesetzt mit € 769.223,78 das
entspricht S 10.584.750,-.
Das
Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1.1.1993 wird festgesetzt mit €
384.611,89 das entspricht S 5.292.375,-.
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Steuerpflichtiges
Vermögen ist (§ 7 VStG):
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das
Gesamtvermögen (90 v.H. d. EW d. BV)
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S
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1.058.475.600,-
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Abgerundet (§
4 Abs. 2 VStG)
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S
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1.058.475.000,-
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1 v.H. des
steuerpflichtigen Vermögens
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S
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10.584.750,-
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5 v.T. von 100%
des Gesamtvermögens
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S
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5.292.375,-
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. setzte in ihrer Einheitswerterklärung zum
1.1.1993 die Bilanzposition Ausleihungen in Höhe von S 1.267.500.000,-
nicht unter den Besitzposten an und ermittelte den Gesamtwert des Betriebes
(Unterschied zwischen Besitz- und Schuldposten) zum 1.1.1993 mit
S 1.176.084.336.
Mit endgültigem Bescheid vom 5. Juli 1995 setzte
das Finanzamt, abweichend von der Erklärung der Bw., die Bilanzposition
Ausleihungen in Höhe von S 1.267.500.000,- als Besitzposten an und
setzte den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1993 mit
S 2.443.584.000,-fest sowie die Vermögensteuer und das
Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1.1.1993 mit S 21.992.250,- bzw.
S 10.996.125,-. In der Begründung des Bescheides wurde
ausgeführt, dass es sich bei den Ausleihungen um Forderungen gegenüber
Tochtergesellschaften handle. Diese seien als Vermögenswerte jeweils mit
dem Teilwert bei der Ermittlung des Einheitswertes zu
berücksichtigen.
Dagegen erhob die Bw. innerhalb verlängerter
Rechtsmittelfrist Berufung und beantragte die Herabsetzung des Einheitswertes
auf S 1.176.084.000,- der Vermögensteuer auf S 10.584.750,- und
des Erbschaftssteueräquivalents auf S 5.292.375,-.
In der Begründung der Berufung wurde Folgendes
ausgeführt: Die Bw. habe sich an mehreren A-Immobilien-Leasing-GesmbHs mit
jeweils zumindest 25% beteiligt und in der Folge diesen Gesellschaften Darlehn
gewährt, welche bei steuerlicher Beurteilung als verdecktes Eigenkapital
anzusehen seien. Sämtliche Gesellschafterdarlehen seine unter den
nachfolgenden Bedingungen gewährt worden:
nicht
terminisierte Laufzeit
kein
Kündigungsrecht
Nachrangigkeit
im Falle der Insolvenz
keine
Besicherung
geringe
Verzinsung
In der Beilage zur
Einheitswerterklärung zum 1.1.1993 seien diese Eigenkapital ersetzenden
Gesellschafterdarlehen in Gesamthöhe von S 1.267.500.000,- als
Ausleihungen bezeichnet worden. Versehentlich sei in der Beilage zur
Einheitswerterklärung jedoch nicht ausgeführt worden, dass es sich bei
diesen Ausleihungen um Gesellschafterdarlehen handle, welche als verdecktes
Eigenkapital zu qualifizieren seien, sodass diese bei Erlassen des
Einheitswertbescheides zum 1.1.1993 nicht als Abzugspost behandelt
wurden.
Die gewährten Gesellschafterdarlehen würden im
vorliegenden Fall aufgrund der folgenden Merkmale verdecktes Eigenkapital
darstellen:
Bei
den hier gewährten Gesellschafterdarlehen handle es sich um Eigenmittel,
die zur Durchführung einer langfristigen Immobilieninvestition zur
Verfügung gestellt worden seien. Die die Gesellschafterdarlehen
empfangenden Immobilien-Leasing-Gesellschaften seien mit einem Nominalkapital in
Höhe von S 500.000,- ausgestattet, welches im Regelfall zur
Hälfte bar eingezahlt sei. Die Gesellschafterdarlehen dienten daher dazu,
den Leasinggesellschaften das für den Unternehmenszweck in wirtschaftlicher
Sicht erforderliche Eigenkapital zuzuführen und somit für eine dem
Immobilieninvestment angemessene Eigenkapitalbasis zu sorgen. Werde insbesonders
verbunden mit dem Aufbau einer Gesellschaft über den Umweg einer
Darlehensgewährung in Wahrheit das für die Erfüllung des
vorgesehenen Unternehmenszweckes in wirtschaftlicher Sicht unbedingt
erforderliche Eigenkapital zur Verfügung gestellt, dann liege verdecktes
Eigenkapital vor (VwGH vom 18.10.1989, Zl. 88/13/0180).
Das
Missverhältnis von Nominalkapital und tatsächlicher Finanzierung durch
den Gesellschafter sowie der Umstand, dass die Erlangung eines langfristigen
Darlehns gleicher Größenordnung von gesellschaftsfremden Personen
ohne hypothekarische Sicherstellung nicht möglich gewesen wäre,
spreche für das Vorliegen von verdecktem Stammkapital (VwGH vom 20.4.1982,
Zl. 81/14/0195).
Es
sei vereinbart gewesen, dass die Gesellschafterdarlehen gegenüber anderen
Gesellschaftsgläubigern nachrangig bedient werden sollten. Durch diese
Erklärung nähere sich die Position der Darlehnsgeber an die Position
einer Gesellschafterstellung an. Das zur Verfügung gestellte Kapital werde
aus Gläubigersicht vom garantierten Kapital zum garantierenden Kapital und
trage somit das Unternehmensrisiko mit. Speziell im vorliegenden Fall, bei dem
die Nachrangigkeit für die gesamte Dauer der Darlehensgewährung
bestehe und nicht auf einen bestimmten Termin begrenzt sei, nehme der
Darlehensgeber damit gesellschafterähnliche Pflichten auf sich.
Die
Widmung der Gesellschafterdarlehen mit unüblich niedriger Verzinsung ohne
Terminisierung der Laufzeit und das Fehlen eines Kündigungsrechtes seitens
des Darlehnsgebers führe zu einer Dauerwidmung des Kapitals und damit zu
verdecktem Eigenkapital(VwGH vom 8.3.19972,
Zl. 2055/71).
Aus den vorstehenden
Ausführungen ergebe sich, dass die Ausleihungen zweifellos verdecktes
Eigenkapital darstellten. Gemäß
§ 63 Z 1
Bewertungsgesetz gehörten Beteiligungen von bestimmten Körperschaften
an inländischen Körperschaften in Form von Gesellschaftsanteilen nicht
zum gewerblichen Betrieb und seien daher von der Vermögensteuer und vom
Erbschaftssteueräquivalent ausgenommen. Da diese
Beteiligungsbesitzbefreiung auch Darlehen erfasse, die als verdecktes
Eigenkapital anzusehen seien (RFH III A 443/29 vom 21.3.1930, RStBL,
1930, 340; RFH 27/40 vom 7.11.1940, RStBL 1941, 48; Thorman, Der
Einheitswert des Betriebsvermögens S 159) seien auch die Ausleihungen
in Höhe von S 1.267.500.000,- gemäß
§ 63 Z 1
von der Vermögensteuer befreit.
Über Vorhalt des Finanzamtes ergänzte die Bw. ihr
Vorbringen und beantwortete mehrere Fragen zum Sachverhalt wie
folgt:
Die Bw. habe von der St. A-Immobilien-Leasing GesmbH,
der A-I-Leasing GesmbH und der B Unternehmensbeteiligungs GesmbH
Beteiligungen von jeweils zumindest 25 % an mehreren operativ tätigen
A-Immobilien-Leasing-GesmbHs erworben. Der Beteiligungserwerb sei mittels
Treuhandaufträgen erfolgt, welche zwischen der Bw. als Treugeber und
obgenannten drei Gesellschaften als Treuhänder abgeschlossen worden seien,
wonach sich die zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gesellschafter der
operativ tätigen Leasinggesellschaften (die Treuhänder)
verpflichteten, zukünftig einen Geschäftsanteil im vertraglich
vereinbarten Ausmaß zwar im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des
Treugebers, der Bw., zu halten. Mit Unterfertigung dieser Treuhandverträge
wären die vom Treuhandvertrag erfassten Gesellschaftsanteile
gemäß
§ 24 Abs. 1 lit c BAO für Zwecke der
Erhebung von Abgaben der Bw. als Treugeber, zuzurechnen.
Dazu wurden von der Bw. die mit der A-I-Leasing GesmbH, der
St. A-Immobilien-Leasing GesmbH und der B Unternehmensbeteiligungs GesmbH
abgeschlossenen Treuhandverträge als Anlage 1, 2 und 3 übermittelt.
Sämtliche abgeschlossenen Treuhandverträge entsprechen laut Bw. einem
der drei beiliegenden Musterverträge.
Bereits bei Erwerb der Beteiligungen durch die Bw. sei
beabsichtigt gewesen, den operativ tätigen A-Immobilien-Leasing-GesmbHs
verdecktes Eigenkapital in Form von "Gesellschafterdarlehen" zuzuführen. Zu
diesem Zweck sei zwischen der Bw. als Treugeber und der A-I-Leasing GesmbH als
Treuhänder ein entsprechendes Grundsatzübereinkommen abgeschlossen
worden, bzw. habe die Bw. mit Abschluss der mit der
St. A-Immobilien-Leasing GesmbH und der B-Unternehmensbeteiligungs GesmbH
abgeschlossenen Treuhandverträge deren Pflichten aus bereits bestehenden,
zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen, Grundsatzübereinkommen
übernommen.
Zwei der abgeschlossenen Grundsatzübereinkommen wurden
als repräsentative Musterverträge als Anlage 4 und 5
übermittelt. Sämtliche abgeschlossenen Grundsatzübereinkommen
würden nach Angabe der Bw. den als Anlagen beigelegten Musterverträgen
entsprechen .
Zum
Ersuchen des Finanzamtes einen repräsentativen Darlehensvertrag vorzulegen
wurde ausgeführt, dass in den abgeschlossenen Grundsatzvereinbarungen die
Rahmenbedingungen für die Gewährung von verdecktem Eigenkapital
weitestgehend präzisiert (vergleiche Anlage 4 und 5) worden seien .
Aus diesem Grunde wären die tatsächlichen "Darlehensverträge" nur
mehr mündlich abgeschlossen worden. Neben den bereits genannten
Umständen spreche auch der Verzicht auf eine schriftliche Fixierung der im
Rahmen der Grundsatzvereinbarungen geleisteten "Gesellschafterdarlehen" für
das Vorliegen von verdecktem Eigenkapital.
Zur
Frage, wonach sich die Höhe der Darlehenszuzählungen richte, wurde
ausgeführt, die Höhe der "Darlehenszuzählung" richte sich nach
dem in der Gesellschaft gegebenen Investitionsvolumen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Fremdfinanzierung und sollte aus Sicht des
Eigentümers zu einer betriebswirtschaftlich sinnvollen
Eigenkapitalausstattung führen. Die zugezählten "Darlehen" seine zur
Abdeckung von Fremdkapital verwendet worden.
Zur
Frage, ob in den Fällen, wo eine 50%ige Beteiligung bestehe auch die
übrigen Anteilseigentümer derartige Darlehen gewährt hätten
wurde ausgeführt, dass von den anderen Gesellschaftern wurden keinen
derartigen "Darlehen" gewährt worden seien.
Zur
Frage, ob die verdeckten Einlagen der Gesellschaftsteuer unterzogen bzw. die
Zinsenzahlungen bei den jeweiligen Beteiligungen als verdeckte
Gewinnausschüttungen behandelt worden seinen wurde ausgeführt: Die
Anteile an den jeweiligen Gesellschaften seien jeweils von einem Treuhänder
der A-I-Leasing GesmbH, der B Unternehmensbeteiligungs- GesmbH oder der
St. A-Immobilien-GesmbH gehalten worden. Die Bw. habe daher die Stellung
eines Treugebers. Die "Darlehen" seien direkt vom Treugeber an die Gesellschaft
gewährt worden. Aus diesem Grund sei für die "Darlehen" keine
Gesellschaftssteuer angefallen, so dass die Einlagen auch nicht der
Gesellschaftssteuer unterzogen worden seien. In den operativen
A-Immobilien-Leasing Gesellschaften wären die "Zinsenzahlungen" als
verdeckte Ausschüttungen behandelt worden und hätten somit als
Gewinnverwendung nicht die körperschaftssteuerliche Bemessungsgrundlage
dieser Gesellschaften gemindert.
Zur
Frage des Vorliegens eines Missverhältnisses zwischen Nominalkapital und
tatsächlicher Finanzierung im Zeitpunkt der Darlehensgewährung wurde
ausführt:
In den
jeweiligen operativen A-Immobilien-Leasing-Gesellschaften würden
Immobilienprojekte abgewickelt, wobei sich die entsprechenden
Investitionsvolumina zwischen ATS 100 und 180 Mio. bewegten. Mit Ausnahme
einer Gesellschaft seien sämtliche Gesellschaften nur mit dem gesetzlichen
Mindeststammkapital von ATS 500.000,- ausgestattet, welches zur
Hälfte bar eingezahlt sei. Nur eine Gesellschaft verfüge über ein
Stammkapital in Höhe von ATS 1 Mio., welches zur Gänze in bar
eingezahlt sei. Aufgrund der äußerst geringen Eigenkapitalausstattung
sei die weitere notwendige Finanzierung der Investitionen zunächst
ausschließlich durch Fremdmittel erfolgt. Da eine praktisch 100 %ige
Fremdfinanzierung jedenfalls nicht durch die gesamte Laufzeit der
Immobilienprojekte betriebswirtschaftlich vertretbar sei, sei versucht worden
einen entsprechenden Teil in Form von Eigenkapital einzubringen. Die
Eigenkapitaleinbringung sei - wie bereits dargestellt - durch die Zufuhr von
verdecktem Eigenkapital in Form von "Gesellschafterdarlehen" durch den Treugeber
erfolgt.
Im Sinne des Wahlrechtes
zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung sei daher die aus Sicht der
Eigentümer betriebswirtschaftlich notwendige Eigenkapitalzuführung
gewählt worden. Die genaue Höhe der als verdecktes Eigenkapital
gewährten "Darlehen" habe sich dabei nach den jeweiligen
Investitionsvolumina und den entsprechenden Fremdfinanzierungsbeträgen
gerichtet.
In diesem Zusammenhang sei
jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der Gewährung von
"Gesellschafterdarlehen in Zweifelsfällen jedenfalls zu prüfen ist, ob
es sich dem Sachverhalt nach in der Tat um ein traditionelles "echtes" Darlehen
handelt, welches aufgrund des betriebsnotwendigen Kapitalbedarfs als verdecktes
Eigenkapital zu qualifizieren sei, oder ob sich hinter der Bezeichnung eine
Mittelzufuhr (wie im Falle der Bw.) verberge, die von vorneherein aufgrund der
Ausgestaltung Eigenkapitalcharakter trage.
Zur Frage der Beurteilung, ob
ein "echtes" Gesellschafterdarlehen vorliege, welches aufgrund von gewissen
betrieblichen Umständen als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren sei,
oder ob von vorneherein aufgrund der Ausgestaltung des "Darlehens" von der
Zurverfügungstellung von verdecktem Eigenkapital ausgegangen werden
müsse, führe Prof. DDr. Ruppe in Festschrift Bauer,
"Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital im Körperschaftssteuer-
und Bewertungsrecht", Seite 317, wie folgt aus: "Entscheidend ist aber
hiefür - entgegen der
traditionellen Sicht - nicht der betriebsnotwendige Kapitalbedarf, das
Missverhältnis von Eigen- und Fremdkapital oder die Möglichkeit der
Fremdmittelaufnahme bei Dritten, sondern die Ausgestaltung der Mittelzufuhr bzw.
die Position des Kapitalgebers: Vermittelt das zur Verfügung gestellte
Kapital bei einer Gesamtbetrachtung eine Position, wie sie im wesentlichen mit
der Hingabe von Eigenkapital (in Form von Grund- oder Stammkapital,
Nachschüssen, etc.) verbunden ist, so ist es ungeachtet der Bezeichnung
oder äußeren Einkleidung als Eigenkapital zu
qualifizieren".
Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass aus den
in den Grundsatzübereinkommen vereinbarten "Darlehensbedingungen" zu
ersehen sei, dass die zugeführten Mittel aufgrund der Ausgestaltung der
Mittelzufuhr von vorneherein als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren seien.
Da die gewährten "Gesellschafterdarlehen" somit bereits von Anfang an als
verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren seien, sei daher nicht gesondert zu
untersuchen, ob es sich bei den gewährten Darlehen um "echte" Darlehen
handle, welche erst aufgrund von betrieblichen Umständen (z.B.
unangemessenes Verhältnis Eigenkapital zu Fremdkapital) als verdecktes
Eigenkapital anzusehen seien.
Des weiteren werde auch auf das VwGH-Erkenntnis 93/15/0082,
vom 3.11.1994, hingewiesen, wonach auch "Darlehen", die wirtschaftlich eine
Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft darstellen (somit als
verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren sind) als "Beteiligung am Grund- oder
Stammkapital" im Sinne des § 63 Z 1 Bewertungsgesetz anzusehen
seien und daher mangels Zugehörigkeit zum gewerblichen Betrieb nicht der
Vermögensteuer und dem Erbschaftssteueräquivalent unterliegen
würden.
Aufgrund der vorgelegten Veranlagungsakten und den von der
Bw. übermittelten Unterlagen wurde folgender Sachverhalt
festgestellt:
Die Bw. besaß zum 1.1.1993 u.a. 21 Beteiligungen
an Immobilien Leasing GesmbHs mit einen Buchwert von insgesamt
S 2.360.775,-. Bezüglich diese Immobilien GesmbHs wurde zum 1.1.1993
ein Betrag in Höhe von insgesamt S 1.267.500.000,- unter der Position
"Ausleihungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht" ausgewiesen . In der Bilanz zum 30.9.1993
wurden diese Position noch näher aufgegliedert und in der Aufgliederung als
Gesellschafterdarlehen bezeichnet.
Diese Beteiligungen wurden aufgrund von
Treuhandverträgen von der R-I-Leasing GesmbH, der
St. A-Immobilien-Leasing-GesmbH und der B-Untenehmensbeteiligungs GesmbH
treuhändig für die Bw. gehalten.
Zwischen der Bw. und den Treuhändern und der Bw.
bestanden schriftliche Grundsatzübereinkommen, in denen sich die Bw.
verpflichtete als Treugeber den Immobiliengesellschaften Eigenmittel zur
Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen lauten nach den
vorgelegten Grundsatzübereinkommen auszugsweise wie folgt:
Grundsatzübereinkommen A:
II. Art der
Eigenmittelaufbringung:
Unter
Eigenkapital im Sinne dieser Vereinbarung sind Gesellschafterdarlehen in Form
verdeckten Stammkapitals zu verstehen.
Die
Höhe der Eigenmittel und der Zeitpunkt der Einbringung bzw. Tilgung wird
unter Zugrundelegung von Planbilanzen einvernehmlich zwischen den
Vertragspartnern festgelegt. Dabei sind steuerliche und betriebswirtschaftliche
Erfordernisse zu berücksichtigen.
Entsprechend
der Bestimmungen des Treuhandvertrages und des Pkt. II/2 dieses Vertrages
wird die Bs. verzinsliche Gesellschafterdarlehen zur Verfügung
stellen.
Zinsenzahlungen
bzw. Tilgungen erfolgen jeweils nach Ablauf eines
Jahres.
III.
Bedingungen der Mittelaufbringung
Die
in Form verdeckten Stammkapitals einzubringenden Gesellschafterdarlehen werden
zu folgenden Bedingungen gewährt:
Der
Zinssatz für das erste Vertragsjahr beträgt 4,56%; für das
folgenden Jahre erfolgt die Verzinsung in Höhe der Sekundärmarktrate
gemäß Tabelle 5.4. des statistischen Monatsheftes des
Direktoriums der österreichischen Nationalbank (Durchschnittswert des
Vorjahres; Anpassung per 1.1. eines Jeden Jahres) abzüglich 13%
Gewerbesteuer, abzüglich 1,35 Prozentpunkte Vermögensteuer und
Erbschaftssteueräquivalent, abzüglich 30%
Körperschaftsteuer.
Die
Darlehen werden auf unbestimmte Laufzeit eingeräumt, wobei eine Tilgung nur
nach Maßgabe der Liquidität der Immobiliengesellschaft
erfolgt.
Im
Falle der Insolvenz der Gesellschaft werden die Darlehen nachrangig
gegenüber Gesellschaftsgläubigern
bedient.
Grundsatzübereinkommen
B:
Die
Vertragspartner werden in der jährlichen Generalversammlung eine offene
Gewinnausschüttung in Höhe von 4,56% bezogen auf das von den einzelnen
Gesellschaftern einbezahlte offene Stammkapital beschließen.
Sollte
die unter Punkt a) definierte Gewinnausschüttung in einem Jahr aus
handelsrechtlichen Gründen (fehlender oder zu geringer Gewinn) nicht
möglich sein, wird die unterlassene Ausschüttung zum
nächstfolgenden Zeitpunkt nachgeholt. Die nachgeholte
Gewinnausschüttung erfolgt unter Berücksichtigung einer
kontokorrentmäßigen Verzinsung gemäß
Punkt a).
Darüberhinausgehende
Gewinne werden nicht ausgeschüttet, sondern erst im Falle der Liquidation
der Gesellschaft verteilt.
Weiters
wird vereinbart, dass auf die von den Gesellschaftern oder deren Treugebern als
verdecktes Stammkapital zur Verfügung gestellten Gesellschafterdarlehen zum
jeweiligen Bilanzstichtag verdeckte Gewinnausschüttungen in Form von Zinsen
gemäß Punkt a) ausbezahlt werden. Die Berechnung erfolgt dabei
nach Maßgabe der Zurverfügungstellung des verdeckten Stammkapitals
pro rata temporis.
Für
den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters bzw. Treugebers oder der
Übertragung von Stammanteilen bzw. Treuhandanteilen erhält der
ausscheidende bzw. übertragende Gesellschafter (Treugeber) die bis zum
Stichtag des Ausscheidens entfallenden anteiligen offenen und verdeckten
Gewinnausschüttungen.
Eine
Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen kann nur im Einvernehmen zwischen
den Vertragspartnern unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität
erfolgen.
Im
Insolvenzfall der Gesellschaft werden die Gesellschafterdarlehen nachrangig
gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern bedient.
Festgehalten
wird, dass die Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe der wirtschaftlichen
Erfordernisse in offenes Stammkapital umgewandelt werden sollten.
Diesbezügliche Maßnahmen bedürfen einer gesonderten
Beschlussfassung.
Die
Darlehensverträge mit den einzelnen Immobiliengesellschaften selbst wurden
nach Angabe der Bw. unter Berücksichtigung der Grundsatzübereinkommen
nur mündlich abgeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1. Vermögensteuergesetz 1954 i.d.F. BGBl.
Nr. 606/1987 lautet:
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
Natürliche
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben;
die
folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung),
Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit,
sonstige
juristische Personen des privaten Rechtes,
Kreditanstalten
des öffentlichen Rechtes, die Österreichische Staatsdruckerei, weiters
Rundfunkunternehmen sowie Elektrizitäts-, Gas- und
Fernwärmeversorgungsunternehmen von Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sowie Anteile an derartigen Unternehmen, wenn die
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(2) Die unbeschränkte
Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
Das Gesamtvermögen wird gemäß
§ 76 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955 aus dem Rohvermögen
abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge gemäß
§ 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte
aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (§ 18).
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Ermittlung des
Rohvermögens Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert
festzustellen ist, mit diesem Einheitswert anzusetzen.
Gemäß
§ 19 Bewertungsgesetz 1955 ist
für gewerbliche Betriebe ein Einheitswert festzustellen.
Gemäß
§ 63 Z 1 Bewertungsgesetz
1955 i.d.F. BGBl. Nr. 660/1989 gehören Beteiligungen von
Vermögensteuerpflichtigen im Sinne der §§ 1 Abs. 1
Z 2 und 2 Abs. 1 Z 2 des Vermögensteuergesetzes an
inländischen Körperschaften in Form von Gesellschaftsanteilen,
Genossenschaftsanteilen, Genussrechten oder Partizipationskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum
gewerblichen Betrieb.
Die aufgrund der abgeschlossenen Treuhandverträge von
der R-I-Leasing GesmbH, der St. A-Immobilien-Leasing-GesmbH und der
B-Unternehmensbeteiligungs GesmbH treuhändig für die Bw. gehaltenen
21 Beteiligungen an Immobilienleasing GesmbHs in Höhe von
S 2.360.775,- sind unbestrittenermaßen gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. c BAO der Bw. zuzurechnen und
gemäß
§ 63 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 i.d.F. BGBl.
Nr. 660/1989 nicht bei der Ermittlung des Einheitswertes des
Betriebsvermögens anzusetzen.
Strittig ist, ob die von der Bw. an diese
21 Immobilienleasing GesmbHs gewährten Darlehen in Höhe von
S 1.267.500.000 ebenfalls bei der Ermittlung des Einheitswertes des
Betriebsvermögens nicht anzusetzen sind.
Nach herrschender Lehre gehören zu den Beteiligungen
im Sinne des § 63 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 i.d.F. BGBl.
Nr. 660/1989 auch verdeckte Stammeinlagen, welche nicht als
abzugsfähige Schulden zu behandeln sind. (Thorman, Die Einheitswertung des
Betriebsvermögens, Wien 1981, S 159; unter Berufung auf die Judikatur
des RFH; Ruppe, Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital im
Körperschaftsteuer- und Bewertungsrecht, in Festschrift für Eugen
Bauer, Wien 1986, S 319f). Sinngemäß ist dann aber auch eine
verdeckte Stammeinlage nicht als Vermögenswert anzusetzen.
Darlehensverträge zwischen einer Kapitalgesellschaft
und ihrem Gesellschafter werden grundsätzlich auch mit steuerlicher Wirkung
anerkannt. Die Anerkennung stößt jedoch auf zwei Grenzen: Zum einen
wird bei prinzipiell anerkannten Darlehensverträgen die Angemessenheit der
Verzinsung unter dem Aspekt der verdeckten Gewinnausschüttung geprüft.
Zum anderen werden Gesellschafterdarlehen unter bestimmten Voraussetzungen als
verdecktes Eigenkapital eingestuft und dann gewinn- und
vermögensteuerrechtlich jene Rechtsfolgen gezogen, wie sie mit Eigenkapital
verknüpft sind (vgl. Ruppe w.o. S 305).
Ruppe (w.o S 311f) unterscheidet unter dem Aspekt der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise zwei Fallgruppen: Die erste Gruppe betrifft
Fälle, in denen der Mittelzufuhr durch den Gesellschafter - vom
Sachverhalt her unbestritten - zivilrechtlich ein Darlehensverhältnis
zugrunde liegt: dem Gesellschaftsgläubiger kommen typische
Gläubigerrechte und -pflichten zu, die rechtlichen und
wirtschaftlichen Bedingungen der Mittelzufuhr entsprechen denen einer typischen
Darlehensgewährung. Die zweite Gruppe umfasst Fälle, bei denen vom
Sachverhalt her unklar ist, ob die Mittelzufuhr den Charakter eines Darlehens
oder einer Eigenkapitalzufuhr hat, weil die Zufuhr der Mittel, wenn auch
möglicherweise unter der Bezeichnung Darlehen, doch unter vertraglichen
oder faktischen Bedingungen erfolgt, die eine klare Einordnung der Mittelzufuhr
nicht zulassen und Zweifel erwecken, ob es sich um echte Darlehensverträge
handelt. In diesem Fall stellt sich die Frage der zutreffenden Beurteilung
dieser Mittelzufuhr sowohl für den Bereich des Zivilrechts als auch
für den Bereich des Steuerrechts. Für die erste Fallgruppe kommt Ruppe
zum Schluss, dass diesbezüglich eine Umdeutung solcher Darlehen in
verdecktes Eigenkapital nicht möglich ist. Hinsichtlich der zweiten
Fallgruppe sind nach Ansicht des Autors die jeweiligen Sachverhaltselemente und
deren Ausprägung daraufhin zu prüfen , ob die Mittelzufuhr unter
rechtlichen oder faktischen Bedingungen erfolgt, die dem Kapitalgeber eine
unmittelbare Beteiligung am Erfolg und Vermögen der Gesellschaft
vermittelt.
Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung
derartige Darlehensverträge anhand der für Familienverträge
entwickelten Kriterien überprüft (VwGH 28.4.1999, 97/13/0086,
14.12.2000, 95/15/0127). Als maßgeblich hat er dabei angesehen, ob es sich
um klare Gestaltungen handelt, die inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten.
Auf das Missverhältnis zwischen Eigen- oder Fremdkapital kommt es nach
dieser Rechtsprechung nicht mehr entscheidend an (vgl. Doralt Ruppe, Steuerrecht
Band 1, 8. Auflage, Wien 2003, RZ 972).
Die gegenständlich zu beurteilenden "Darlehen
(Ausleihungen)" entsprechen nicht den für die Anerkennung von
Familienverträgen entwickelten Kriterien. So wurden die
"Darlehensverträge" nur mündlich abgeschlossen und ist der Inhalt nur
über die vorgelegten Grundsatzvereinbarungen erschließbar. Das Fehlen
eines Kündigungsrechtes, die Nachrangigkeit im Falle der Insolvenz, die
geringe Verzinsung, das Fehlen einer Besicherung und die nicht terminisierte
Laufzeit sind ebenfalls nicht fremdüblich.
Die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der
Mittelzufuhr entsprechen daher nicht einer typischen
Darlehensgewährung.
Es bleibt daher noch zu prüfen, ob trotz der nicht
für ein Darlehen typischen Ausgestaltung bei Prüfung aller
Umstände doch ein Darlehen vorliegt. Dafür spricht, dass nach den
vorgelegten Grundsatzübereinkommen jeweils eine Verzinsung vorgesehen ist.
Dagegen sprechen aber wiederum die geringe Höhe der Verzinsung, das Fehlen
eines Kündigungsrechtes, die Nachrangigkeit im Falle der Insolvenz, das
Fehlen einer Besicherung und die nicht terminisierte Laufzeit. Dazu kommt noch,
dass in den Grundsatzübereinkommen ausdrücklich die Zufuhr von
Gesellschaftsmitteln durch Gesellschafterdarlehen in Form von verdecktem
Stammkapital vereinbart ist.
Ein wesentlicher von der Rechtsprechung entwickelter
Grundsatz im Zusammenhang mit dem verdeckten Eigenkapital ist der, dass der
Abgabepflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er den Betrieb führen
will, grundsätzlich nicht beschränkt ist. Er darf bei der
Finanzierungsentscheidung nicht bevormundet werden; es steht ihm daher auch
frei, ob er seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital ausstatten will (Ruppe
w.o. S 306 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Inbesonders im Hinblick auf diesen Grundsatz führt
eine Gesamtbetrachtung unter Abwägung aller rechtlichen und
wirtschaftlichen Umstände dazu, dass die gegenständlichen "Darlehen
(Ausleihungen)" als verdecktes Eigenkapital anzusehen sind.
Wien,
9. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 63 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-W/02
- Stammnummer
- 9287
- Gültig
- 09.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF