Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0263-W/02
Ermessensübung bei Kassation gemäß § 289 Abs 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0263-W/02vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) einen vergleichsweise großen Umfang haben und im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende Klärung dieser Fragen nicht zu erwarten ist, ist es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
SCHECK WT-UNION Steuerberatungs GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Körperschaften in Wien betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1994, Körperschaftsteuer für
das Jahr 1995 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994 entschieden:
Die
nachstehend angeführten Bescheide werden gemäß
§ 289
Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt für
den 9., 18. und 19. Bezirk und die Stadtgemeinde Klosterneuburg
aufgehoben:
Umsatzsteuer
1994, vom 7. Oktober 1997,
Körperschaftsteuer
1994 vom 16. Jänner 1996 sowie Berufungsvorentscheidung betreffend
Körperschaftsteuer 1994 vom 7. Oktober 1997,
Körperschaftsteuer
1995 vom 20. November 1997 und
Bescheid
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
1. Jänner bis 31. Dezember 1994 vom 7. Oktober
1997
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1.)
Mantelkauftatbestand - Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994 und
1995:
Den Betriebsgegenstand der
Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) bildete bis Jahresende 1992
in dem Geschäftslokal N-Straße 2x in Z. der Betrieb eines Figur- und
Schönheitssalons, der ab 31. Dezember 1992 als ruhend gemeldet
wurde.
Am Stammkapital der Bw. in
Höhe von S 500.000,00 sind bis einschließlich 29. April
1994 V.S. und K.H. mit einer Einlage in Höhe von S 125.000,00 bzw.
S 375.000,00 beteiligt. Zur einzelvertretungsbefugten
Geschäftsführerin der Bw. ist bis zu diesem Zeitpunkt V.S.
bestellt.
Zufolge den Notariatsakten vom
29. April 1994 traten V.S. und K.H. ihre Geschäftsanteile im Nominale
von S 125.000,00 bzw. S 375.000,00 unentgeltlich an E.B. ab und
scheiden somit als Gesellschafter der Bw. aus. Ab 29. April 1994 ist somit
E.B. als Alleingesellschafter zur Gänze am Stammkapital der Bw. beteiligt
und ab 29. Juni 1994 zum einzelvertretungsbefugten
Geschäftsführer der Bw. bestellt.
Der Präambel der mit
29. April 1994 datierten Notariatsakte ist jeweils zu entnehmen, dass die
Bw. ihren Geschäftsbetrieb infolge des gänzlichen Verlustes des bisher
einbezahlten Stammkapitales eingestellt habe. Die abtretende Gesellschafterin,
Frau V.S. sei daran interessiert, eine
Liquidation des Unternehmens infolge
der damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Der erwerbende Gesellschafter Mag.
E.B. sei daran interessiert, den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen und
die Kosten für eine
Neugründung zu
sparen.
Eine in den Notariatsakten vom
29. April 1994 bezeichnete und zu diesem Stichtag erstellte
Übertragungsbilanz konnte seitens der Bw. nicht vorgelegt werden. Die
Bilanz der Bw. zum 31. Dezember 1993 weist die nachstehend angeführten
Aktiva und Passiva auf:
|
AKTIVA:
|
|
PASSIVA:
|
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Anlagevermögen:
|
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Nominalkapital
|
500.000,00
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Betriebs- u.
Geschäftsausstattung
|
147.227,00
|
freie
Rücklagen:
|
24.039,00
|
Adaptierungen
|
144.588,00
|
Verlustvortrag
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-693.109,00
|
Umlaufvermögen:
|
|
Reinverlust
|
-150.994,00
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Kautionen
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29.000,00
|
RL
IFB
|
94.475,00
|
|
|
Verr.-Kto
Gesellschafter
|
548.365,00
|
|
|
sonst.
Verbindlichkeiten
|
-
1.961,00
|
SUMME:
|
320.815,00
|
|
320.815,00
Infolge des
Erwerbes sämtlicher Gesellschaftsanteile an der Bw. durch Mag. E.B.
wurde der Sitz der Bw. von Z., N-Straße 2x, nach W., P-Straße 4x,
verlegt. Dem Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996
ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass mit dem Erwerb der
Gesellschaftsanteile durch Mag. E.B. der Betriebsgegenstand der Bw. nunmehr
in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen
Datenverarbeitung, Informationstechnik und der Softwareentwicklung
bestehe.
In Zusammenhang mit der mit
Notariatsakten vom 29. April 1994 erfolgten Abtretung der
Geschäftsanteile der Bw. an E.B. übertrugen V.S. und K.H. mit
Globalzessionsverträgen vom 15. April 1994 vorbehaltlos und
unentgeltlich die gegenüber der Bw. zum 15. April 1994 bestehenden
Forderungen im Gesamtbetrag von S 519.364,19.
Aus Punkt 2 der mit
15. April 1994 datierten Zessionsverträge ergibt sich, dass wegen
mangelnder Liquidität der Bw. die Einbringlichkeit dieser Forderungen
durchaus fraglich erscheine. V.S. hafte demnach als Zedentin ausdrücklich
nicht für die Einbringlichmachung der vertragsgegenständlichen
Forderungen.
Zufolge Punkt 3 dieser
Globalzessionsverträge erfolge die Übertragung dieser Forderungen
symbolisch durch Unterfertigung des Vertrages und Übergabe der
Buchhaltungsunterlagen der Bw., in denen die vertragsgegenständlichen
Forderungen angeführt seien.
Die mit
Globalzessionsverträgen vom 15. April 1994 als
uneinbringlich bezeichneten und an H.F.
abgetretenen Forderungen im Gesamtbetrag von S 519.364,19 bzw.
S 529.364,59 wurden zufolge der Eingabe vom 30. April 1996 wie folgt
von der Bw. getilgt:
|
Zahlung
vom:
|
Betrag:
|
Zahlung
vom 30. 06. 1995:
|
150.000,00
|
Zahlung
vom 31. 08. 1995:
|
100.000,00
|
Zahlung
vom 31. 10. 1995:
|
100.000,00
|
Zahlung
vom 31. 12. 1995:
|
179.364,59
|
SUMME
der Zahlungen:
|
529.364,59
Im Zuge der
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 1994
sowie der Veranlagung der Bw. zur Körperschaftsteuer 1995 versagte das
Finanzamt für Körperschaften der Bw. mit Bescheiden vom
7. Oktober 1997 bzw. 20. November 1997 u.a. den Abzug der in den
Jahren 1990 bis 1993 erwirtschafteten Verluste im Gesamtbetrag von
S 764.088,00.
Die Versagung des beantragten
Verlustabzuges wurde im Wesentlichen durch die nicht erwiesene Tatsache
begründet, dass E.B. als neuer Geschäftsführer und Erwerber
dieser Anteile bewußt akzeptiert habe, dass ein
Teil des Anlagevermögens von den
übertragenden Gesellschaftern zurückbehalten und verwertet worden
sei.
Das Finanzamt erblickte daher
in der bewußten Überlassung des Anlagevermögens und dem Verzicht
auf eine etwaige Ablöseforderung die Zuwendung eines Vorteiles an E.B., die
als Entgelt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile anzusehen
sei. Folglich sei der
Mantelkauftatbestand
erfüllt.
Die gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995 eingebrachte Berufung richtet
sich u.a. gegen die Versagung des
Abzuges der in den Jahren 1990 bis 1993 erwirtschafteten
Verluste. Nach Auffassung der Bw. sei
der Mantelkauftatbestand nicht erfüllt, da mit Notariatsakten vom
29. April 1994 keine entgeltliche
Übertragung der Geschäftsanteile der Bw. stattgefunden
habe.
nicht
anerkannte AfA betreffend Kto 400 - Betriebs- und
GeschäftsausstattungKörperschaftsteuerbescheide 1994 und
1995:
Laut
vorliegender Bilanz zum 31. Dezember 1994 wurde der zum 1. Jänner
1994 auf dem Konto 410 "Adaptierung" ausgewiesene Buchwert in Höhe von
S 144.588,00 in folgender Weise ausgebucht:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Buchwert
zum 1. Jänner 1994:
|
144.588,00
|
davon:
Jahres-AfA:
|
-
24.072,00
|
Buchwert
ausgeschiedener Anlagen:
|
-
120.516,00
|
Buchwert
zum 31. Dezember 1994:
|
-
In der Folge
wurde das Finanzamt L. mit 28. März 1996 mit Ermittlungen beauftragt,
um zu erheben, was mit dem Anlagevermögen des ehemaligen Kosmetiksalons der
Bw. in N-Straße 2x in Z. geschehen sei.
Diesbezügliche vom
Finanzamt L. durchgeführte Erhebungen ergaben, dass V.S., im Sommer 1993
als Einzelperson das in der N-Straße befindliche und zum Betrieb des
Figur- und Schönheitssalons verwendete Geschäftslokal anmietete und
die Bw. in weiterer Folge sehr viel Geld in Sanitäranlagen und Möbel
sowie in die Elektrifizierung des Geschäftslokales
investierte.
Basierend auf den mit V.S. als
Einzelperson geschlossenen Mietvertrag habe aber zufolge der mit 17. Juni
1996 datierten und von A.L. unterfertigten Niederschrift die Bw. am Standort
N-Straße 2x in Z. niemals eine geschäftliche Tätigkeit
ausgeübt und auch niemals Handelswaren angekauft.
Aus dem mit 27. August
1997 datierten Aktenvermerk ergibt sich, dass auch V.S. keine Auskünfte
über den Verbleib des Anlagevermögens erteilen
könne.
In der mit 7. Oktober 1997
datierten Berufungsvorentscheidung wird seitens des Finanzamtes für
Körperschaften ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der
Gesellschaftsanteile durch V.S. und K.H. am 21. Mai 1993 als
Anlagevermögen vermutlich nur noch
die Bilanzposition "Adaptierung" und die anfängliche
Geschäftseinrichtung vorhanden gewesen seien. Zum 1. Jänner 1994
seien demnach die folgenden Buchwerte vorhanden gewesen:
|
Adaptierung:
|
144.588,00
|
Betriebs- und
Geschäftsausstattung:
|
30.000,00
|
lt. Bilanz:
|
147.227,00
Da weiters
festzustellen sei, dass weitere aus dem jahre 1990 stammende Investitionen aus
dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien, sei auch der gesamte IFB 1990 in
Höhe von S 17.214,00 gewinnerhöhend aufzulösen.
Aus dem mit 6. November
1997 datierten Vorlageantrag ergibt sich jedoch, dass sich das in der
Berufungsvorentscheidung angesprochene Anlagevermögen noch immer im
Gesellschaftsvermögen befinde und auf einem an den Langenzersdorfer Bahnhof
angrenzenden Grundstück gelagert werde und jederzeit besichtigt werden
könne.
Erforderlichenfalls
könnten zufolge den Eingaben vom 6. November 2007 sowie der
Telefax-Sendung vom 8. Mai 2003 durch E.B. entsprechende Bildbeweise
nachgeliefert werden.
verdeckte
Gewinnausschüttung wegen nicht erklärter Investitionsablöse
S 60.000,00 Bescheide betr. Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 sowie
Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner
bis 31. Dezember
1994:
Im vorliegenden
Fall ergibt sich aus der mit 17. Juni 1996 durchgeführten Befragung
der Vermieterin A.L., dass mit V.S. in
eigenem Namen ein Mietvertrag für
das Geschäftslokal in N-Straße 2x in Z. abgeschlossen worden sei. In
der Folge habe die Bw. sehr viel Geld in Sanitäranlagen und Möbel
sowie in die Elektrifizierung des Geschäftslokales investiert.
Da jedoch bereits mit
15. März 1994 mit M.B. ein neuer Mietvertrag für das in der
N-Straße 2x in Z. befindliche Geschäftslokal abgeschlossen worden
sei, habe diese an Vormieterin V.S. eine Ablöse in Höhe von
S 60.000,00 (inkl. USt) bezahlt.
Aus dem mit 6. November
1997 datierten Vorlageantrag geht in diesem Zusammenhang lediglich hervor, dass
E.B. erst durch die gegenständliche Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes für Körperschaften Kenntnis von der von V.S. vereinnahmten
Ablösezahlung erhalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Mantelkauftatbestand - Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994 und
1995:
Zufolge der Bestimmung des
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 steht einer Körperschaft der
Verlustabzug als Sonderausgabe in jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die
Identität des Steuerpflichtigen
infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und
wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung
der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher
Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht
mehr gegeben ist (Mantelkauf).
Ausgangspunkt für die
Erfüllung des Tatbildes "Mantelkauf" sind demnach die im § 8
Abs 4 Z 2 KStG umschriebenen Kriterien wie
- die wesentliche Änderung der
organisatorischen Struktur
- in Kombination mit einer wesentlichen
Änderung der wirtschaftlichen Struktur und
- eine wesentliche Änderung der
Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage.
Sind die bestehend bezeichneten
Veränderungskriterien kumulativ erfüllt, ist die wirtschaftliche
Identität der steuerpflichtigen Körperschaft nicht mehr gegeben und
liegt ein Mantelkauf vor (vgl. Wolf, Der Mantelkauf im österreichischen
Abgabenrecht, ÖZW 2002, S. 38ff).
Als wesentliche Änderung
der organisatorischen Struktur wird
eine Änderung von zumindest 75% der Organe oder der Gesellschafter
angesehen, die auf entgeltlicher Grundlage vor sich gehen muss, damit bei
gleichzeitiger Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur
ein Mantelkauf vorliegen kann (vgl. Baumann, Die Übertragung von
Verlustvorträgen, SWK 1993, A I S. 45).
Ändert sich der
Unternehmensgegenstand vollkommen, sodass aus dem Betrieb eines Figur- und
Schönheitssalons der Betrieb eines Unternehmens wird, dessen
Betriebsgegenstand in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der
automatischen Datenverarbeitung, Informationstechnik und der Softwareentwicklung
besteht, ist dies für sich schon eine wesentliche Änderung der
wirtschaftlichen Struktur. Dies selbst dann, wenn Teile des bisherigen
Betriebsvermögens weiterverwendet werden (vgl. Quantschnigg, Der
Verlustabzug im KStG 1988, ÖStZ 1989, S. 40f).
Da die Bestimmung des § 8
Abs 4 Z 2 KStG den Mantelkauf von einem
entgeltlichen Anteilserwerb
abhängig macht, bleibt im Falle einer unentgeltlichen
Anteilsübertragung das Verlustvortragsrecht auch bei einer wesentlichen
Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur erhalten (vgl.
Wiesner, Die Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter im neuen
Körperschaftsteuerrecht, SWK 1988, S. 233).
Eine Änderung der
Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage, liegt aber bereits vor, wenn
der Kauf der Gesellschaftsanteile bloß gegen einen symbolischen Betrag
erfolgt. Dem ist gleichzuhalten, wenn sich für eine unentgeltliche
Anteilsübertragung ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten finden lässt
(vgl. § 8 Tz 1182 der KStR 2001).
In diesem Zusammenhang ist
weiters zu beachten, dass bei Anteilsübertragungen zwischen Fremden von der
Tatsache auszugehen ist, dass Kaufleute einander nichts zu schenken pflegen. Da
zudem der steuerliche Verlustvortrag einen handelsrechtlichen Wertfaktor
darstellt, ist daher eine formal unentgeltliche Anteilsübertragung zwischen
Fremden zu hinterfragen (vgl. SWK 1993, A 40).
Im vorliegenden Fall steht die
mit 15. April 1994 erfolgte Abtretung der auf dem
Gesellschafter-Verrechnungskonto verbuchten Verbindlichkeit der Bw. in Höhe
von S 519.364,19 an die Lebensgefährtin von E.B., H.F., in zeitlichem
und sachlichem Zusammenhang mit der mit 29. April 1994 erfolgten und in den
Notariatsakten vom 29. April 1994 als unentgeltlich bezeichneten
Übertragung von Geschäftsanteilen der Bw..
Der dabei erfolgte
gleichzeitige Erwerb einer mit 15. April 1994 uneinbringlichen Forderung in
Höhe von S 519.364,19 ermöglicht H.F., der Lebensgefährtin
von E.B., im Wege einer Darlehensrückzahlung, Geldmittel aus der Bw. ohne
eine entsprechende Körperschaftsteuerbelastung zu entnehmen.
Zudem ist es in Anbetracht des
in geringem Ausmaß vorhandenen Anlage- und Umlaufvermögens nicht
glaubhaft, dass sich V.S. durch die mit 29. April 1994 erfolgte
unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Bw.
maßgebliche Liquidationskosten erspart.
Im vorliegenden Fall ist
wäre daher noch zu ermitteln
gewesen, ob hinsichtlich der mit Notariatsakten vom 29. April 1994
erfolgten Abtretung von Geschäftsanteilen der Bw. tatsächlich eine
unentgeltliche
Übertragung von
Gesellschaftsanteilen vorliegt.
Die
unentgeltliche
Übertragung von Geschäftsanteilen der Bw. hätte zur Folge,
dass mangels Entgeltlichkeit kein Mantelkauftatbestand verwirklicht wurde, der
die Versagung des Abzuges von Verlusten im Gesamtbetrag von S 764.088,00
zur Folge hätte.
Im vorliegenden Fall wäre
überdies zu beachten, dass selbst
überschuldete Unternehmen mit
nicht verbrauchten Verlustvorträgen für einen einkommensstarken
Erwerber einen wirtschaftlichen Wert
haben, der in der künftigen Steuerentlastung durch den Verlustabzug besteht
(vgl. Bichler, Ist der Verlustabzug ein Wirtschaftsgut, SWK 1993, A I
S. 407).
nicht
anerkannte AfA betreffend Kto 400 - Betriebs- und
GeschäftsausstattungKörperschaftsteuerbescheide 1994 und
1995:
Im vorliegenden
Fall ist noch nicht abgeklärt, ob
sich das in der Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 1997 angesprochene
Anlagevermögen in den Jahren 1994 und 1995 noch
im Gesellschaftsvermögen der Bw.
befunden hat.
Insbesondere ergibt sich aus
den Eingaben vom 6. November 1997 und 8. Mai 2003, dass sich das in
der Berufungsvorentscheidung angesprochene Anlagevermögen noch im
Gesellschaftsvermögen der Bw. befindet und auf einem, an den
Langenzersdorfer Bahnhof angrenzenden
Grundstück gelagert werde. Zufolge den vorstehend bezeichneten Eingaben
könnten von der Bw. entsprechende
Bildbeweise nachgeliefert
werden.
Die Frage, ob sich das in der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 1997 angesprochene
Anlagevermögen in den Jahren 1994 und 1995 noch im
Gesellschaftsvermögen der Bw. befunden hat, ist demnach von Bedeutung
für die in den Jahren 1994 und 1995 erfolgte Korrektur der Absetzung
für Abnutzung in Höhe von S 48.174,00 (1994) bzw. S 60.845,-
(1995) sowie hinsichtlich der im Jahre 1994 vorgenommenen gewinnerhöhenden
Auflösung des Investitionsfreibetrages in Höhe von
S 17.214,00.
Wirtschaftsgüter, für
die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, müssen eine
Behaltefrist von 4 Wirtschaftsjahren im Betriebsvermögen verbleiben, da es
andernfalls zu einer Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages kommt. Das
Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen kann dabei durch
Veräußerung oder Entnahme bewirkt werden (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch § 10 Tz 71, S. 516).
Geht hinsichtlich der
Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch
genommen wurde lediglich die technische oder wirtschaftliche
Funktionsfähigkeit verloren, indem beispielsweise der Einsatz dieser
Maschine wirtschaftlich unrentabel wird, und verbleibt das nunmehr funktionslose
Wirtschaftsgut aber im Betrieb, so kommt es zu keiner Nachversteuerung des
Investitionsfreibetrages (vgl. Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 10 Tz
71, S. 516).
Im vorliegenden Fall ist daher
noch zu erheben, ob sich das in der
Berufungsvorentscheidung angesprochene
Anlagevermögen in den Jahren 1994
und 1995 im Gesellschaftsvermögen
der Bw. befunden hat und ob dieses auf einem dem Langenzersdorfer Bahnhof
angrenzenden Grundstück gelagert wurde.
Nur
soweit im Jahre 1994
sämtliche aus dem Jahre 1990
stammenden Investitionen, für die
im Jahre 1990 ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, aus dem
Betriebsvermögen der Bw.
ausgeschieden sind, ist dieser im
Gesamtbetrag von S 45.270,00, und nicht nur mit einem Teilbetrag in
Höhe von S 28.056,00 gemäß
§ 10 Abs 9 EStG
1988 gewinnerhöhend aufzulösen.
Im vorliegenden Fall ist
allenfalls zu
erheben, ob und inwieweit bei der mit
29. April 1994 erfolgten Abtretung von Geschäftsanteilen der Bw. E.B.
in Kauf genommen habe, dass von den
abtretenden Gesellschaftern V.S. und K.H. Teile des
Anlagevermögens
zurückbehalten wurden.
verdeckte
Gewinnausschüttung wegen nicht erklärter Investitionsablöse
S 60.000,00 Bescheide betr. Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 sowie
Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner
bis 31. Dezember
1994:
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung immer dann vor, wenn eine Körperschaft einem
Gesellschafter Vermögensvorteile zuwendet, die nach außen hin nicht
unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind, ihre Ursache aber in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. VwGH 20.3.1974,
1157/72).
Insbesondere stellen die bei
der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im
Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, eine verdeckte
Gewinnausschüttung dar, deren Zufluss an den Gesellschafter
grundsätzlich anzunehmen ist (vgl. VwGH 27.4.1994,
92/13/0011).
Für die Annahme einer
verdeckten Gewinnausschüttung ist es weiters ausreichend, wenn objektive
Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht
schließen lassen (vgl. 26.9.1985, 85/14/0051; 6.2.1990,
89/14/0034).
Im vorliegenden Fall ist
hinsichtlich der strittigen und von V.S. vereinnahmten
Ablösein Höhe von S 60.000,00 (inkl. USt) noch abzuklären,
welche
Vereinbarungen dem zwischen der Bw. und V.S. abgeschlossenen Mietvertrag
für die Überlassung des Geschäftslokales in N-Straße 2x in
Z. zu Grunde liegen.
Des Weiteren ist noch zu
ermitteln, aus welchem Rechtsgrund die
Vormieterin V.S. von der Nachmieterin M.B. eine Ablösezahlung in Höhe
von S 60.000,00 (inkl. USt) vereinnahmte.
Soweit im vorliegenden Fall
V.S. für die von der Bw. getätigten Investitionen eine
Investitionsablöse in Höhe von S 60.000,00 (inkl. USt)
vereinnahmte, ohne diese an die Bw. weiterzuleiten, wurden damit von der Bw.
für das Jahr 1994 nicht sämtliche steuerpflichtigen Umsätze
erklärt und der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung
verwirklicht, der die außerbilanzmäßige Hinzurechnung der nicht
erklärten Investitionsablöse in Höhe von S 50.000,00 als
verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge hat.
Eine verdeckte
Gewinnausschüttung wird dabei ungeachtet der Tatsache begründet, dass
der nunmehrige Gesellschafter E.B. anlässlich des im Jahre 1994 erfolgten
Erwerbes sämtlicher Geschäftsanteilen der Bw. keine Kenntnis von
gegenständlichen, von V.S. vereinnahmten Investitionsablöse in
Höhe von S 60.000,00 erhielt.
Soweit nicht erklärte
Einnahmen aus der gegenständlichen Investitionsablöse eine verdeckte
Gewinnausschüttung begründen, ist aber zu beachten, dass die
Kapitalertragsteuerbelastung den steuerlichen Gewinn der Bw. nicht mindert.
Daher darf auch die Übernahme der Kapitalertragsteuer durch die Bw. bei ihr
nicht gewinnerhöhend erfasst werden (vgl. VwGH 23.10. 1997, 96/15/0180,
96/15/0204).
Wenn daher im vorliegenden Fall
von der Bw. eine Investitionsablöse in Höhe von S 60.000,00
(inkl. USt) nicht erklärte wurde, sind die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wie folgt zu erhöhen:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
USt-Passivierung/Bildung
einer USt-RSt:
|
-
10.000,00
|
außerbilanzmäßige
Hinzurechnung:
|
60.000,00
|
Erhöhung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
50.000,00
Für die
Klärung der Frage, ob die Bw. zu Recht als Haftungspflichtige für die
aushaftende Kapitalertragsteuerschuld der Abgabepflichtigen V.S. mit 22% von
S 76.920,00 d.s. S 16.920,00 in Anspruch genommen wurde, wird daher
auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung verwiesen, da zufolge § 93 Abs 2 Z 1
lit a EStG 1988 auch verdeckte Ausschüttungen dem Steuerabzug vom
Kapitalertrag unterliegen.
Nach § 115 Abs 1 BAO haben
die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Diese Ermittlungen wurden nach
der Aktenlage jedoch nicht vollständig durchgeführt und es ist
durchaus möglich, dass bei deren Durchführung ein anders lautende
Bescheide hätten erlassen werden müssen oder die dass die Erlassung
eines Bescheides betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 unterblieben
wäre.
Da im gegenständlichen
Fall die fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) einen
vergleichsweise großen Umfang haben und im Wege eines Vorhaltevefahrens
nicht hinreichend erhoben werden können, ist es zweckmäßig, dass
diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden
(vgl. UFS 24.2.2003, RV/1365-L/02).
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0263-W/02
- Stammnummer
- 8695
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF