…mehr bewirken und stellt eine diesbezügliche dolose Vorgangsweise des Abgabepflichtigen bzw. des dessen Pflichten Wahrnehmenden keine Abgabenhinterziehung iSd. § 33 FinStrG, sondern allenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar. Lediglich dann, wenn die Abgabenbehörde aufgrund der Nichtabgabe im Schätzungsweg eine zu niedrige…
…Der Spruchsenat geht davon aus, dass im Zweifel kein Verkürzungsvorsatz bestanden habe und mutmaßt, der Beschuldigte habe, aufgrund des Umstandes, dass nach der Jahreserklärung für 2018 die Abgabenbehörde von seinem Unternehmen Kenntnis hatte, davon ausgehen können, dass entweder die Abgabenbehörde durch Schätzung eine Abgabenfestsetzung herbeiführen…
…gegeben ist. Ein Versuch fordert hinsichtlich der subjektiven Tatseite für eine Verkürzung ein ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Der Bf. hatte im Zeitpunkt der Schätzungsmöglichkeit durch die Abgabenbehörde wegen seiner Nichtabgabe einer Jahreserklärung jedoch einen Betrag von € 12.355,10 voranmeldet…
…Jänner und Februar 2012 und der "A.KG***1***" für März 2012 iHv insgesamt € 95.850,01 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben." Verfahrensgegenständlich ist daher zu Spruchpunkt 1. des Spruchsenatserkenntnisses vorweg zu prüfen, ob durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung…
…als Abgabepflichtiger durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November 2003 iHv. 1.998,58 € bewirkt und dies nicht…
…geführtes Vertrauen auf eine spätere Anfechtung durch den Masseverwalter als Grund für die Nichtentrichtung äußerst unwahrscheinlich und ist daher letztlich als bloße Schutzbehauptung einzustufen. Insgesamt ist daher für das gegenständliche Verfahren davon auszugehen, dass die bisherige Faktenlage ausreichend ist, um den von der Erstinstanz im…
…ergeben sich aus der Aktenlage, derzufolge der seit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit steuerlich erfasste und selbst bei Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen in den Vorjahren laufend zur Umsatzsteuer veranlagte Bw. (vgl. zB Schätzungen hinsichtlich der Jahre 2003 und 2003 bei Nichtabgabe der Jahreserklärung) die betreffenden Zahllasten vor…
…der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zu dem ihm bekannten Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss…
…als [in steuerlichen Angelegenheiten] Verantwortlicher der G KEG durch Nichtabgabe, verspätete Abgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die…
…mit der Abgabe der Jahreserklärungen "saniert" werden würden. Er sei sich somit der Tatsache nicht bewusst gewesen, dass er durch die vorübergehende Nichtabgabe und Nichteinzahlung von Umsatzsteuervoranmeldungen möglicherweise ein Finanzvergehen begehe. Darüber hinaus mache der steuerpflichtige Umsatz des Bf. ohnehin nur einen geringen Anteil der…
…in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Die GmbH ist steuerlich erfasst und…
…12*** mag bei der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht stets die erforderliche Sorgfalt gezeigt haben - ein Verkürzungswille kann ihm aber nicht untersteilt werden. Ein Vorsatz, durch eine Nichtabgabe oder eine unrichtige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen Abgaben zu verkürzen, war somit jedenfalls nicht gegeben und hat Herr…
…unternehmerischen Tätigkeit des Bf. darauf ausgelegt war Steuerzahlungen nachhaltig zu vermeiden. Es wurden lediglich geringfügigste Umsätze erklärt und Verluste in den Einkommensteuererklärungen lohnsteuermindernd eingesetzt. Der Bf. hat es demnach nicht nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch unrichtige Jahreserklärungen eine…
…daraus resultierenden steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch Nichtabgabe der Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2007 und 2008 eine Abgabenhinterziehung zu bewirken. Dass sie, mangels Führung von Grundaufzeichnungen und laufendem Verbrauch der eingenommenen…
…objektiv 5 vollendete Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen bis zum Ende der Erklärungsfrist vor, wobei es 2021 hinsichtlich eines Teilbetrages beim Versuch geblieben ist. Bf.: Ja, ich habe auch dazu Ihre Ausführungen verstanden. Zu Vorzeiträumen: Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2017 ergingen…
…einzel-)unternehmerisch tätig und (aktuell) beim einschreitenden Finanzamt unter der og. StNr. steuerlich erfasst (u.a. Veranlagung zur Umsatzsteuer). Mit Ausnahme einer Zeitspanne von Ende Juli 2009 bis Mai 2010 (steuerliche Vertretung laut Veranlagungsakt StNr. 12) war der Beschuldigte im bisherigen Abgabenverfahren steuerlich nicht vertreten…
…Die vorsätzliche Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärung durch einen erfassten Steuerpflichtigen ist eine Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht, welche grundsätzlich eine Finanzordnungswidrigkeit begründet. Auch eine verspätete Abgabenerklärung stellt eine Verletzung der Anzeige- und Offenlegungspflicht dar. Wie folgend dargestellt, wurden sämtliche angelasteten Jahreserklärungen nicht mit 30…
…und der Jahreserklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl. VwGH 29.9.2004, 2001/14/0082). Subjektive Voraussetzung für das Vorliegen einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG durch die Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen ist bei einem steuerlich erfassten…
…Umsatzsteuergesetzes, "Besteuerung der Kleinunternehmer", bezifferte, in Österreich erst im Zuge einer Jahreserklärung so wie von ihm behauptet gleich wie in Deutschland zu melden, als vordergründige Schutzbehauptung. Es ist nicht glaubhaft, dass ein langjähriger und mit steuerlichen Agenden einer GmbH in Deutschland befasster Unternehmer einfach "blauäugig…
…Honorarzahlungen der wohl über die Nichtentrichtung der fälligen Zahllasten bzw. der Berateransprüche informierte Bf. auch nicht mehr länger mit einer ordnungsgemäßen Fortführung der Beratungstätigkeit durch den steuerlichen Vertreter rechnen konnte, kann zumindest von einem ernsthaft für Möglichhalten der Nichtabgabe der Voranmeldungen und damit einer Pflichtverletzung…