Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0097-L/07
Hinterziehung von Umsatzsteuer eines EDV-Dienstleisters.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0097-L/07vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen SP, Vortragender und EDV-Dienstleister, geb. 19XX, whft. in W, vertreten
durch Mag. Dietmar Sternbauer, Wirtschaftstreuhänder, 4600 Wels, Dr.
Breitwieserstraße 16, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. September 2007
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen
Wels, vertreten durch ADir. Josef Lachner, als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 29. August 2007, StrNr. 054-2007/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) wird gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe als
Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) für die Monate Jänner bis Dezember 2005 (erstes bis
viertes Kalendervierteljahr 2005) iHv. insgesamt 1.901,66 € (01-03/05:
191,79 €; 04-06/05: 692,41 €; 07-09/05: 244,69 €
und 10-12/05: 772,77 €) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. August 2007 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur
StrNr. 054-2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) für die Monate Jänner bis Dezember 2005 (erstes bis
viertes Quartal 2005) sowie für die Monate Jänner bis Juni 2006
(erstes und zweites Quartal 2006) iHv. insgesamt 2.865,87 €,
u. zw. Umsatzsteuer 01-12/2005: 1.901,66 € und 01-06/2006:
964,21 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde auf eine abgabenbehördliche
Nachschau verwiesen, bei der festgestellt worden sei, dass für die
angeführten Voranmeldungszeiträume weder Voranmeldungen eingereicht,
noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet worden seien, sodass sich die
genannten Verkürzungsbeträge ergäben. Der Beschuldigte sei seit
mehreren Jahren unternehmerisch tätig und habe in der Vergangenheit
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig eingereicht bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig entrichtet, woraus auf eine
entsprechende Kenntnis der abgabenrechtlichen Verpflichtungen bzw. Termine
geschlossen werden könne. Ein auf die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuern
2005 und 2006 gerichtetes Verhalten sei nicht erkennbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, als Berufung
bezeichnete, inhaltlich jedoch als (fristgerechte) Beschwerde iSd.
§ 150 ff FinStrG aufzufassende Eingabe des Beschuldigten vom
28. September 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Bf. sei zum Zeitpunkt der abgabenrechtlichen
Prüfung davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2005
und 2006 ohnehin bald abgegeben bzw. erstellt werden müssten bzw., dass
eventuelle Differenzen ohnehin mit der Abgabe der Jahreserklärungen
"saniert" werden würden. Er sei sich somit der Tatsache nicht bewusst
gewesen, dass er durch die vorübergehende Nichtabgabe und Nichteinzahlung
von Umsatzsteuervoranmeldungen möglicherweise ein Finanzvergehen begehe.
Darüber hinaus mache der steuerpflichtige Umsatz des Bf. ohnehin nur einen
geringen Anteil der Gesamtumsätze (neben USt-pflichtiger Tätigkeit als
EDV-Dienstleister noch USt-befreite Vortragstätigkeit im Wifi),
nämlich Gesamtumsatzsteuerschuld 2002: 483,49 €; 2003:
1.937,25 € und 2004: 950,71 €, aus, sodass der Bf. davon
ausgegangen sei, dass die ohnehin geringen Beträge erst mit den
entsprechenden Jahreserklärungen abgeführt werden könnten.
Zusätzlich habe zum 8. Mai 2006 am Abgabenkonto ein Guthaben (aus der
Einkommensteuerveranlagung 2004) iHv. 1.821,85 € bestanden und sei der
Bf. davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuerzahlungen ohnehin in diesem Betrag
Deckung finden würden. Darüber hinaus habe der Bf. im betreffenden
Zeitraum eine Reihe von privaten Krisen (Trennung von Gattin und Kindern, wobei
die Gattin bis dahin die Buchhaltung geführt und auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen erledigt habe) zu bewältigen gehabt und sich in
erster Linie auf seine Aufträge und auf seine Tätigkeit im Wifi
konzentriert. Es werde daher ersucht, mangels Vorsatz, das gegen den Bf.
eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB VwGH vom 31. März 2004,
2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074).
Der aus den bisherigen Mitteilungen bzw.
Tatsachenfeststellungen gegebenenfalls abzuleitende Verdacht muss sich dabei
sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Tatbestandselemente
beziehen (vgl. zB VwGH vom 28. September 2004, 2004/14/0014).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ferner schuldig, wer unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat
der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu Abs. 2 leg.cit., wonach
unter den dort genannten Voraussetzungen abweichend von Abs. 1 das
Kalendervierteljahr den Voranmeldungszeitraum bildet) zweitfolgenden
Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung der § 20 Abs. 1 und 2 und § 16 selbst zu
berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren
Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im
vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen
haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für
den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO
BGBl. II 1998/206 idF. des BGBl. II 2002/462 iVm. § 21
Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 wird
der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei
er gemäß
§ 134 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) bis
Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des
Folgejahres (Rechtslage ab dem 20. Dezember 2003) entsprechende
Steuerklärungen abzugeben hatte (vgl. auch § 119 BAO).
§ 33 Abs. 3 lit. a bis d FinStrG
zufolge sind derartige Abgabenverkürzungen nach Abs. 1 und 2 bewirkt,
wenn ua. Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten (lit. a.) bzw. wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (lit. b) bzw. wenn
Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt bzw. geltend gemacht
wurden (lit. c und d). Im Fall des lit. b ist die Abgabe
regelmäßig bereits dann verkürzt (und damit auch das vorgenannte
Finanzvergehen objektiv bereits vollendet), wenn die selbstberechnete
Vorauszahlung (Zahllast) nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin
entrichtet wird.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).
Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG agiert derjenige, der die Verletzung der Pflicht zur
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (iSd. § 21 UStG 1994)
zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die
Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. OGH vom 3. September
1985, 9 Os 30/85) für gewiss hält, und sich jeweils damit
abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5
Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg,
für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für
möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss
hält.
Es muss also sowohl die Pflichtverletzung als auch die
Verkürzung zum jeweiligen Tatzeitpunkt vom (schuldformspezifischen)
Stärkegrad des Wissens bzw. Wollens des Täters (Wissen um die
Möglichkeit und ein Sichabfinden im Fall des Eventualvorsatzes bzw.
Gewissheit und ein Sichabfinden im Fall der Wissentlichkeit) umfasst sein, um
einen Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG annehmen zu
können, wobei aber für die geforderte Einsicht in die
Unrechtmäßigkeit der Vorgehensweise auch ein Begleitwissen bzw. ein
bloß latentes Bewusstsein bereits ausreicht.
Bei der subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG kommt es nicht darauf an, dass der Täter die
Umsatzsteuer nicht oder nicht zur Gänze entrichten will; vielmehr
genügt es, dass er - unter (zumindest bedingt) vorsätzlicher
Verletzung der Verpflichtung zur Voranmeldungsabgabe gemäß
§ 21 UStG 1994 - weiß, dass infolgedessen eine fristgerechte
Leistung der geschuldeten Vorauszahlung unterbleibt und er somit eine
Umsatzsteuerverkürzung für gewiss hält (vgl. OGH vom
15. September 1983, 12 Os 77/83).
Eine Strafbarkeit wegen (zumindest versuchter)
Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 (iVm.
§ 13) FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen der
Vorauszahlungen (§ 33 Abs. 2 lit. a), soweit der Betrag an
Vorauszahlungsverkürzung in der verkürzten Jahresumsatzsteuer
enthalten ist (vgl. zB OGH vom 4. Februar 1992, 14 Os 14/92, bzw.
VwGH vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055).
Im Anlassfall stellt sich der, der in der Sache zu
treffenden Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 FinStrG laut bisheriger
Aktenlage (oa. StrNr., StNr. 12 und ABNr. 34) zu Grunde zu legende
Sachverhalt wie folgt dar:
Der seit April 2000 unternehmerisch tätige, steuerlich
vertretene und unter der StNr. 12 erfasste Bf. betreibt im genannten
Finanzamtsbereich ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand
EDV-Dienstleistungen sowie Vortragstätigkeit (§ 6 Abs. 1
Z 11 lit. b UStG 1994) und erzielt daraus Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bzw. führt als EDV-Dienstleister seit 04/2000 (auch)
steuerpflichtige Umsätze (Voranmeldungszeitraum = Kalendervierteljahr) aus.
Für die, aufgrund der Selbstberechnung der
Umsatzsteuer jeweils Zahllasten ergebenden Voranmeldungszeiträume 07-09/00,
01-03/01, 04-06/01, 01-03/02, 10-12/03, 01-03/03, 04-06/03, 07-09/03, 10-12/03
und 01-03/04 wurden jeweils fristgerecht (§ 21
Abs. 1 UStG 1994) die entsprechenden Vorauszahlungen geleistet.
Für die Zeiträume 04-06/00, 07-09/01, 10-12/01 und 07-09/02 (jeweils
Gutschriften) wurden allesamt innerhalb der Frist des § 21
Abs. 1 UStG 1994 entsprechende Voranmeldungen beim Finanzamt
eingereicht (vgl. Buchungsabfrage zur angeführten StNr.).
Für 01-12/05 und 01-12/06 wurden vom Bf. bis zum
15. Februar 2007 (Beginn der abgabenbehördlichen Nachschau
gemäß
§ 144 BAO, ABNr. 34) weder Voranmeldungen
betreffend die Umsatzsteuer eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet.
Ab 8. Mai 2006 bis zum 19. Februar 2007 bestand
am Abgabenkonto zur StNr. 12 (aus der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer
2004 bzw. der Verbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen 01-06/06) ein
Guthaben iHv. 1.847,14 € (Buchungsdatum: 8. Mai 2006) bzw.
2.302,14 € (Buchungstag: 22. Mai 2006; vgl.
Buchungsabfragen).
Aufgrund der im Zuge der angeführten
abgabenbehördlichen Nachschau vom Bf. vorgelegten Aufstellungen wurden die
entsprechenden Zahllasten/Gutschriften wie folgt ermittelt und gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 bescheidmäßig festgesetzt:
01-03/05: Vorauszahlung 191,79 €; 04-06/05: Vorauszahlung
692,41 €; 07-09/05: Vorauszahlung 244,69 €; 10-12/05:
772,77 €; 01-03/06: Vorauszahlung 560,37 €; 04-06/06:
Vorauszahlung 403,84 €; 07-09/06: Gutschrift 702,54 €;
10-12/06: Vorauszahlung 590,95 € (vgl. Bescheide vom
19. Februar 2007).
Am 12. April 2007 wurden vom Bf. die
Jahresteuererklärungen 2005 (Abberufung Quote: 15. Februar 2007,
Nachfrist: 13. April 2007) bzw. 2006 (jeweils Umsatz- und Einkommensteuer)
beim genannten Finanzamt eingereicht.
Daraus ergibt sich hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen 01-12/05 (Zahllast insgesamt: 1.901,66 €)
ein, vom Bf. auch gar nicht bestrittener objektiver Tatverdacht in Richtung
eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG.
Nicht trifft dies jedoch hinsichtlich der Vorauszahlungen
bzw. Voranmeldungszeiträume 01-06/06 zu, da zu den jeweiligen
Fälligkeitsterminen die entsprechenden Zahllasten (siehe oben) jeweils
durch ein am Abgabenkonto bestehendes Guthaben (vgl. §§ 211 und
214 BAO) abgedeckt waren, sodass diesbezüglich schon ein objektiver
Tatvorwurf einer Abgabenverkürzung bzw. -hinterziehung nicht weiter
aufrecht erhalten werden kann.
Zur subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ist festzustellen, dass der bisher bekannt gewordene
Sachverhalt darüber hinaus auch entsprechende Anhaltspunkte dafür
enthält, dass der Bf. einerseits (im Hinblick auf die abgabenrechtliche
Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994) zumindest bedingt und
andererseits im Hinblick auf die eingetretene Abgabenverkürzung
(wissentlich) vorsätzlich gehandelt hat. So zeigt eine Auswertung der
Buchungsabfragen bzw. eine Betrachtung des bisherigen steuerlichen Verhaltens,
dass der immerhin schon seit Anfang 2000 eigenverantwortlich unternehmerisch
tätige Beschuldigte von Anfang an (bis zumindest Mai 2004) nicht nur die
sich aufgrund der Selbstberechnung ergebenden Zahllasten (Vorauszahlungen)
durchwegs termingerecht entrichtet, sondern auch die, jeweils Gutschriften
(Überschüsse) geltend machenden, Voranmeldungen allesamt innerhalb der
Fristen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 bei der Abgabenbehörde
eingereicht hat. Daraus kann aber, umsomehr als auch das Beschwerdevorbringen
("...., dachte daher, dass die Beträge der Umsatzsteuervoranmeldungen
ohnehin eher gering seien und mit der Jahreserklärung abgeführt werden
könnten...") in diese Richtung deutet, durchaus mit der in diesem
Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass ihm
sowohl die grundlegende Systematik der Umsatzsteuer als eine vom Unternehmer
vereinnahmte, je Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnende und zu den
entsprechenden Terminen abzuführende bzw. zumindest der Abgabenbehörde
bekannt zu gebende Abgabe als auch die sich aus § 21 UStG 1994
ergebenden Pflichten bzw. Termine in einem Ausmaß bekannt waren, die die
Annahme eines (zumindest) bedingten Vorsatzes hinsichtlich Verletzung eben
dieser Pflichten rechtfertigt. Da einem jahrelang unternehmerisch Tätigen
und als solcher wirtschaftlich zweckmäßig Agierenden wohl auch eine
hinreichende Kenntnis um die allgemeine Bedeutung von Zahlungs- bzw.
Fälligkeitsterminen unterstellt werden kann, erschließt sich aus dem
oben Festgestellten, dass dem Bf., der durch die Nichteinhaltung der
Zahlungsfrist widerrechtlich einen Zahlungsaufschub erwirkte, darüber
hinaus auch die Auswirkungen einer Nichtentrichtung fälliger Abgaben beim
Steuergläubiger hinreichend bewusst waren, sodass, indem offenbar dennoch
wider besseren Wissens tatbildmäßig gehandelt wurde, auch ein
Verdacht in Richtung Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
besteht.
Da der Beschuldigte somit im Ergebnis verdächtig ist,
die Bedeutung und Tragweite seines Handelns im Ergebnis richtig erkannt zu haben
bzw. sich den Vorwurf gefallen lassen muss, im (allgemeinen) Bewusstsein um das
rechtliche Verbotensein seines Verhaltens agiert zu haben (vgl. VwGH vom
25. Juni 1996, 94/17/0430), vermag auch die Geltendmachung eines Irrtums
über die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise (vgl. § 9
FinStrG) der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Ebenso bieten auch die offenbar eine Vernachlässigung
der steuerlichen Obliegenheiten nach sich ziehenden, in der Beschwerde
vorgebrachten, geänderten äußeren Umstände keinen
Ansatzpunkt für einen Mangel an schuldspezifischen Verhalten (vgl.
§ 7 Abs. 1 FinStrG).
Von einem Tatverdacht in Richtung einer versuchten
Hinterziehung des entsprechenden Jahresumsatzsteuerbetrages 2005 kann schon
deswegen nicht ausgegangen werden, als die Festsetzung der
verfahrensgegenständlichen Vorauszahlungen noch vor der Einreichung der
zutreffenden Jahresteuererklärung erfolgte und in der Handlungsweise des
Bf. somit noch keine Ausführungsnähe iSd. §§ 13
Abs. 2 und 33 Abs. 1 FinStrG erkennbar ist bzw. ein allfälliger
auf die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gerichteter Tatplan keine Aussicht
auf Erfolg versprochen hätte.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm in modifizierter Form
zur Last zu legende Tat tatsächlich auch begangen hat oder nicht (vgl.
§ 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr von der Erstbehörde
nach den Grundsätzen der §§ 80 ff FinStrG
durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem
Beschuldigten hinreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird,
seinen Rechtstandpunkt zu vertreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0097-L/07
- Stammnummer
- 38939
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF