… 94 Rz 24; OGH 16.2.2006, 6Ob299/05x). Dem weniger verdienenden Ehegatten gebührt idR 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (Stabentheiner in Rummel³, §94 Rz 5 mwN). Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: | | Ehegattin | Bw. | Zu versteuerndes Einkommen | 13…
…Dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass nach der derzeitigen Spruchpraxis der Zivilgerichte die Ehegattin des Bw. einen Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 40% des Nettofamilieneinkommens habe, das durch das Nettoeinkommen der Ehegattin gemindert werde. Die beantragten Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen von M…
…Einkünften bezogen. Ihr Ehemann bezieht selbst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hat die Berufungswerberin keine Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wurde. Bedenkt man daher das Nettofamilieneinkommen der Berufungswerberin und ihres Ehegattin wird klar, dass die von der Berufungswerberin geltend gemachten Kurs- und Reisekosten, im Verhältnis…
…Musikschule ***6***. Es ist bekannt, dass das Einkommen von Musiklehrern nicht üppig ist. Bei beiderseitigen Einkommen von Ehegatten bestimmt sich der Unterhalt der Ehegattin mit rund 40 % des Nettofamilieneinkommens, von welchem Betrag ihr eigenes Einkommen in Abzug zu bringen ist. Bei konkurrierender Sorgepflicht für Kinder…
…ABGB3, § 94 Rz 24; OGH 16.2.2006, 6 Ob 299/05x). Dem weniger verdienenden Ehegatten gebührt in der Regel 40 % des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (Stabentheiner in Rummel3, § 94 Rz 5 mwN; s UFS 3.10.2006, RV/1809-W/06 und die…
…Ferrari in Schwimann, ABGB3 § 94 Rz 24; OGH 16.02.2006, 6 Ob 299/05x). Dem weniger verdienenden Ehegatten gebührt in der Regel 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (Stabentheiner in Rummel3, ABGB § 94 Rz 5 mwN; siehe UFS 18.03.2008, RV/3248…
…Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten. Dem weniger verdienenden Ehegatten gebührt idR 40 % des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Reichen die Einkünfte höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird die Unterhaltspflicht gegenüber dem…
…Gatten (Schwimann/Ferrari in Schwimann ABGB³ § 94 Rz 24; OGH 16.2.2006, 6Ob299/05x). Dem weniger verdienenden Ehegatten gebührt idR 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (Stabentheiner in Rummel³, §94 Rz 5 mwN und UFS 3.10.2006, RV/1809-W/06). Der…
…Umstände abzustellen. Doch hat die Judikatur generalisierende Regeln in Gestalt von Prozentsätzen als Orientierungshilfen mit dem Zweck herausgearbeitet, gleichartige Fälle gleich behandeln zu können. Im Einzelnen sind dies: Bei beiderseitigen Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Dem Ehegatten…
…Umstände abzustellen. Doch hat die Judikatur generalisierende Regeln in Gestallt von Prozentsätzen als Orientierungshilfen mit dem Zweck herausgearbeitet, gleichartige Fälle gleich behandeln zu können. Im Einzelnen sind dies: Bei beiderseitigen Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Dem Ehegatten…
…ihrem Ehegatten einen Unterhaltsanspruch, da sie selbst ohne Einkommen ist, dem Ehegatten der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht und aufgrund des monatlichen Nettofamilieneinkommens der Ehegatten steht der Bw ein Unterhalt in Höhe des von der Abgabenbehörde I. Instanz im Erstbescheid angenommenen Wertes des Fruchtgenussrechtes zu. Nun steht der…
…und zwar nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand und sonstigen Sorgepflichten. Die Rechtsprechung kennt u.a. die Regel, dass bei beiderseitigem Einkommen dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens gebühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1991, Zl.90/16/0096…
…und zwar nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand und sonstigen Sorgepflichten. Die Rechtsprechung kennt u.a. die Regel, dass bei beiderseitigem Einkommen dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens gebühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1991, Zl.90/16/0096…
…ob nach der durch die Rechtssprechung entwickelten Regel, wonach bei beiderseitigem Einkommen dem weniger verdienenden Ehegatten 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens als gesetzlicher Unterhaltsanspruch gebühren würde, sich das dingliche Wohnrecht aufgrund des niedrigen Einkommens des weniger verdienenden Ehegatten noch innerhalb dieser 40 %-Grenze…
…Gerechtigkeit", sondern auch die "Praktikabilität der Rechtsprechung" bei der Bemessung von generalisierenden Regeln auszugehen. In diesem Sinn kennt die Rechtsprechung u.a. die Regel: Bei beiderseitigem Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (OGH 26.9.1991, AZ…
…Gerechtigkeit", sondern auch die "Praktikabilität der Rechtsprechung" bei der Bemessung von generalisierenden Regeln auszugehen. In diesem Sinn kennt die Rechtsprechung u.a. die Regel: Bei beiderseitigem Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (OGH 26.9.1991, AZ…
…bei der Bemessung von generalisierenden Regeln auszugehen. In diesem Sinn kennt die Rechtsprechung u.a. die Regeln: Bei beiderseitigem Einkommen gebührt dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Davon ist für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind 4 Prozent abzuziehen (siehe…
11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) 11.4.1 Voraussetzungen Rz 771: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr a)verheiratet oder eingetragener Partner ist und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch StV, über die Beschwerde vom 17.6.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FFF vom 18.05.2016 über die Abweisung des Antrages vom 26.8.2015 auf…
11.4.2 Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag Rz 774: Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben auch steuerfreie Einkünfte (zB sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 bis zur Freigrenze von 2.100(siehe…