Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0855-L/06
Aufwendungen für Kurse in psychologischer Astrologie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0855-L/06vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für den Besuch von Kursen in psychologischer Astrologie, sind bei einer Bankangestellten weder Werbungskosten für Aus- und Fortbildung noch für eine umfassende Umschulung, sondern nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Bankangestellte,
vom 10. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
28. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die im Berufungsjahr 42 Jahre alte Berufungswerberin machte
im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 Aufwendungen
für Fachliteratur (€ 49,20), Reisekosten (€ 1.505,52)
und Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung
(€ 2.364,00) als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen
Einkünften als Bankangestellte (Privatkundenberaterin) geltend.
Am 26. Januar 2005 ersuchte das Finanzamt mit Vorhalt
darum die Werbungskosten zu belegen.
Dementsprechend legte die Berufungswerberin eine Rechnung
von Frau A vom 31. Dezember 2003 über € 2.364,00 für
die Teilnahme an der Ausbildung psychologische Astrologie, Ausbildungsjahr 2003,
welche den Vermerk "Betrag dankend
erhalten" trägt, eine Aufstellung von 24 Reisen nach B zu den
genannten Kursen mit insgesamt verrechneten Aufwendungen von
€ 1.505,52 und die Kopie zweier Buchhüllen (Liz Greene, Abwehr
und Abgrenzung als positive Dimension des Lebens und die Entsprechungen im
Horoskop; Karen M. Hamaker-Zondag, Häuserherrscher und
Häuserbeziehungen) vor.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 datiert vom
28. Februar 2005 wurden abgesehen vom Pauschbetrag nach § 16
Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) keinerlei
Werbungskosten berücksichtigt und dies damit begründet, dass es sich
im Fall der Berufungswerberin um Ausbildungskosten und nicht um berufspezifische
Werbungskosten gehandelt habe, weswegen die von ihr geltend gemachten
Aufwendungen nicht hätten berücksichtigt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung datiert vom
10. März 2005 eingelangt am 18. März 2003. Darin bringt die
Berufungswerberin Folgendes vor: "Ich ersuche
um die Aufrollung meines Jahresausgleiches vom Jahr 2003, da meine
Berufsausbildungskosten noch nicht berücksichtigt
wurden."
Das Finanzamt ersuchte im Vorhalt vom 18. März
2003 um Auskunft darüber, wann die Berufungswerberin die dreijährige
Ausbildung zur Astrologin begonnen habe, wann diese enden werde, ob die
Berufungswerberin ein Jobangebot in Aussicht habe, ob es sich um eine
Zweittätigkeit handle oder ob sie die Tätigkeit als Bankangestellte
aufgeben werde und bat um die Vorlage entsprechender Unterlagen und eventuell
vorhandener Prüfungszeugnisse.
Mit dem Begleitschreiben vom 18. Mai 2005 teilte die
Berufungswerberin mit, dass ihre
"Weiterbildung" am 25. Januar 2003
begonnen habe und am 11. Dezember 2005 enden werde. Welche berufliche
Möglichkeiten sie dann in Anspruch nehmen werde, würde sie erst
entscheiden, nachdem sie die Prüfung erfolgreich abgeschlossen habe. Damit
gemeinsam legte die Berufungswerberin einen Lehrplan der C sowie eine
Beschreibung der dort tätigen Lehrer vor.
In der Berufungsvorentscheidung datiert vom 14. Juli
2006 wird das Begehren der Berufungswerberin abgewiesen und dies damit
begründet, dass eine Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur
dann gegeben sei, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder mit
einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Ein solcher Zusammenhang
könne im Fall der Berufungswerberin nicht hergestellt werden. Auch
Umschulungsmaßnahmen lägen nicht vor. Diese seien für einen
Arbeitnehmer nur dann erforderlich, wenn der bisherige Arbeitsplatz weggefallen
wäre oder wegzufallen drohe. Die Berufungswerberin habe bei der D-Bank.
über einen gut dotierten Arbeitsplatz. Dieser sei bisher nicht verloren und
sei weder aus dem Werbungskostenantrag noch sonst aus dem Akteninhalt auch nur
ansatzweise zu erkennen, dass ein Wechsel von einer unselbstständigen
Bankangestellten zu einer selbstständigen Astrologin bevorstehe. Es sei zu
vermuten, dass die Astrologentätigkeit, wenn überhaupt, nur
nebenberuflich ausgeübt werden würde.
In dem als Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Schreiben vom 6. August
2006 eingelangt am 9. August 2006 brachte die Berufungswerberin noch vor,
dass sie die Kurse zur psychologischen Astrologie deshalb besucht habe, weil es
als Bankangestellte immer unsicherer werde, den Arbeitsplatz zu erhalten. In
letzte Zeit seien zwei ihrer Kolleginnen gekündigt worden, welche bereits
seit 22 Jahren in der ihrer Bank beschäftigt gewesen seien und nur
mehr dreizehn Monate bis zu ihrer Pensionierung hätten warten müssen.
Dies könne auch mit der Berufungswerberin geschehen, da sie trotz
mehrmaligen Ersuchens bisher nicht definitiv gestellt worden sei. Es sei bei
ihrem Arbeitgeber üblich, ältere Mitarbeiterinnen in die
Altersteilzeit zu drängen. Durch das Belegen der Kurse in psychologischer
Astrologie habe sie die Sicherheit, einen anderen Beruf ausüben zu
können, sofern sie gekündigt werde. Sie habe einen neuen
Arbeitsvertrag unterschreiben müssen, der eine Klausel enthalte, welche ein
Berufsverbot für sechs Monate bei eigener Kündigung, verschuldeter
Entlassung, vorzeitigen Austritt oder bei einvernehmlicher Lösung des
Dienstverhältnisses (auf Initiative der Berufungswerberin) ausspreche. Die
dreijährige Ausbildung zur psychologischen Astrologien sei noch nicht
abgeschlossen ist, da sie derzeit noch Supervisionen vorbereite. Dies sei nicht
nur ein zeitlicher Aufwand neben meiner beruflichen Vollbeschäftigung,
sondern auch ein finanzieller.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
der Berufungswerberin im Berufungsjahr bezogen hat, ist der § 16 Abs.1
EStG 1988, welcher vorsieht, dass dazu alle Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen.
Zu diesen Werbungskosten zählen auch jene, welche im
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten einzeln angeführt
werden, wie etwa dem § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003
("Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon
ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches
Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine
umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.").
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung
sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für
die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch
sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder
künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die
Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend
genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Betrachtet man die Situation der Berufungswerberin so liegt
auf der Hand, dass die Kenntnisse einer psychologischen Astrologin ungeeignet
sind als Privatkundenberaterin einer Bank auf dem Laufenden zu bleiben und den
jeweiligen Anforderungen der Kapitalanlage und Fremdfinanzierung der
Bedürfnisse der Bankkunden gerecht zu werden.
Berufsausbildung ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Dieser muss
jedoch nach der Formulierung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(siehe oben) im Zusammenhang mit der von der Berufungswerberin ausgeübten
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Zusammenhang stehen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der
Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die erworbenen
Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden können.
Dies ist beim Erwerben von Kenntnissen im Bereich der
psychologischen Astrologie im Verhältnis zu den Aufgaben einer
Privatkundenberaterin einer Bank, wie schon oben erwähnt,
auszuschließen.
Letztlich ist zu fragen, ob die von der Berufungswerberin
geltend gemachten Aufwendungen für das Besuchen der Kurse zur
psychologischen Astrologie im Berufungsjahr als vorweggenommene Werbungskosten
für eine umfassende Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 angesehen werden kann.
Mit den vorgelegten Unterlagen hat die Berufungswerberin
glaubhaft dargelegt, dass die von ihr besuchten Kurse umfassende astrologische
Kenntnisse vermitteln.
Allerdings muss eine Umschulungsmaßnahme auf eine
"tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen" (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, Rz 203/4/2
zu § 16 mit Nachweisen). Bisher hat die Berufungswerberin aber auf die
Frage, ob sie eine Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften als
Astrologin aufnehmen werde, geantwortet, dass sie sich dies nach Abschluss der
Ausbildung, welche bisher noch nicht erfolgt ist, überlegen werde.
Fehlt es der Berufungswerberin daher am Willen den Beruf
der Astrologin tatsächlich auszuüben, ist zu fragen, aus welchem Grund
sie über mehrere Jahre die astrologischen Kurse besucht hat.
Astrologie ist, wie der Blick in eine beliebe Tageszeitung
zeigt, ein Thema, welches viele Menschen interessiert und welche sich dadurch
eine Hilfe in Situationen der persönlichen Unsicherheit oder bloß ein
Bestärken ihrer Absichten erhoffen. Trotz der jahrtausendelangen Tradition
der Astrologie, der jedoch anerkannt mangelnden Wissenschaftlichkeit der
Astrologischen Kenntnisse, deren Wirkungen eher im psychologischen Bereich
liegen mögen ("psychologische
Astrologie"), muss die Astrologische Lehre dem Bereich der Esoterik
zugeordnet werden (siehe auch http://de.wikipedia.org:
"Die Astrologie (griechisch wörtlich die
Sternenkunde, nicht zu verwechseln mit der Astronomie - griechisch -
wörtlich die Gesetzmäßigkeit der Sterne) ist die systematisch
betriebene anthropozentrisch-mythologische Deutung der Stellung bestimmter
Himmelskörper (insbesondere der Gestirne des Sonnensystems) und wird der
Esoterik zugerechnet. ... Aus wissenschaftlicher Sicht wird die Astrologie der
Neuzeit je nach Herangehensweise zu den Para- oder Pseudowissenschaften
gezählt. Astrologen erkennen ihrerseits die wissenschaftliche Methode und
die Erkenntnisse der Naturwissenschaften nur dort an, wo sie nicht im
Widerspruch zur Astrologie stehen; die mangelnde Zuständigkeit von Physik
und Astronomie begründen sie z.B. damit, dass die Ableitung astrologischer
Aussagen auf symbolischer Ebene erfolge.")
Auch bei den Umschulungsmaßnahmen werden allgemein
"Bildungsmaßnahmen, die der privaten
Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik,
B-Führerschein; EB, ÖStZ 1999, 255; ebenso E 24.6.2004, 2001/15/0184,
ÖStZB 2004, 707 zu Kursen für Stressbewältigung und Beseitigung
negativer Einstellungen)" als nicht abzugsfähig angesehen (Doralt,
aaO., Rz 203/5/1 zu § 16).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sieht nämlich
im Sinne einer Gleichbehandlung derjenigen ohne Privatleben, welches in
irgendeiner Weise das berufliche berührt, mit denjenigen, welche beides
miteinander verbinden können, vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Dabei besteht insofern ein einheitliches
Abzugsverbot als sich private und berufliche Veranlassung nicht trennen lassen
(vergleiche etwa unter Hinweis auf die Vorjudikatur VwGH 22.12.2004,
2002/15/0011). Bei der Unterscheidung zwischen beruflicher Veranlassung und
Lebensführung ist dabei nach der ständigen Judikatur eine typisierende
Betrachtungsweise anzuwenden (siehe auch VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und dort
zitierte Vorjudikatur: "Bei der Abgrenzung
beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine
typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete
tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als
allein erheblich angesehen werden muss.")
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden
Aufwendungen, die ihrer Art nach auch privat veranlasst sein können, nur
dann in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften gesehen, wenn sich
die Aufwendungen als für die betriebliche beziehungsweise berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen beziehungsweise
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche VwGH 28.10.1998,
93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, 27.6.2000, 2000/14/0096,0097, 2000/14/0084 und
17.6.1996,92/14/0173).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren
Erkenntnissen (17.9.1996, 92/14/0173, und 27.6.2000, 2000/14/0096) sich zu
diesem Themenkreis geäußert und festgestellt, dass Kurse dann keinen
berufsspezifischen Bezug haben, wenn sie neben einer - im Einzelfall durchaus
möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private
Lebensführung von Nutzen sind.
Zur Frage der astrologischen Ausbildung hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. August 2003, 99/15/0002 die
Ansicht vertreten, dass das Interessiere an Astrologie nach allgemeiner
Lebenserfahrung wohl eher der privaten Lebensführung als dem steuerlich
abzugsfähigen Bereich zuzurechnen sei (astrologische Ausbildung eines
Arztes).
Überträgt man diese Gedanken auf den Fall der
Berufungswerberin, besteht kein Anlass von der genannten Wertung des
Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Schon allein die Tatsache, dass sich die
Berufungswerberin nicht sicher ist, ob sie als Astrologin Einkünfte
erzielen will, lässt auf private in der Lebensführung begründete
Veranlassung des Besuches der Kurse zur psychologischen Astrologie
schließen. Dies wird umso leichter verständlich, wenn man bedenkt,
dass die Berufungswerberin im Berufungsjahr 42 Jahre alt war und auch heute noch
bei der gleichen Bank beschäftigt ist. Selbst die Gefahr einer
Dienstgeberkündigung kurz vor der Pensionierung, welche im übrigen
kein Berufsverbot nach sich ziehen würde, liegt, wenn überhaupt
wahrscheinlich, in ferner Zukunft. Die Berufungswerberin hat im vergangenen Jahr
aus dem Dienstverhältnis als Bankangestellte Brutto € 54.749,40
an Einkünften bezogen. Ihr Ehemann bezieht selbst Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und hat die Berufungswerberin keine Kinder,
für welche Familienbeihilfe bezogen wurde. Bedenkt man daher das
Nettofamilieneinkommen der Berufungswerberin und ihres Ehegattin wird klar, dass
die von der Berufungswerberin geltend gemachten Kurs- und Reisekosten, im
Verhältnis keine wesentliche finanzielle Belastung darstellen.
Zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass die von
der Berufungswerberin geltend gemachten Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit
dem Besuch von Kursen zum Erwerb astrologischer Kenntnisse stehen, auch im Sinne
der oben erwähnten typisierenden Betrachtungsweise dem Bereich der
Lebensführung zuzuordnen und daher gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind und war
die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Linz, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostennichtabzugsfähigAufwendungenAstrologiepsychologischLebensführungKostenAusbildungFortbildungumfassendUmschulung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0855-L/06
- Stammnummer
- 27236
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF