Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1253-W/07
Unterhaltsleistungen (Krankheitskosten) an die Ehegattin mit eigenen Einkünften erwachsen dem Steuerpflichtigen innerhalb seiner Unterhaltsverpflichtung rechtlich zwangsläufig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1253-W/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Maria Grohe und die weiteren
Mitglieder Mag. Karoline Windsteig, KR Stefan Schöller, Mag. Harald
Österreicher über die Berufung des G. B. ,W., Rgasse, vom
27. Juni 2006, vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert WP GmbH u CoKG,
Theobaldgasse 19, 1060 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch AD Mold, vom 30. Mai 2006 betreffend die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 vom 12. September 2005 und die Einkommensteuer
für das Jahr 2004 nach der am 28. März 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004
vom 12. September 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird teilweise
stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
geändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr 2004
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr beantragte er
die Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten in Höhe von 2.426,82 €
und Kurkosten in Höhe von 2.213,28 € nach Abzug der
Haushaltsersparnis.
Im Einkommensteuerbescheid vom 12. September 2005 hat das
Finanzamt zunächst die beantragten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und einen Selbstbehalt
im Ausmaß von 2.679,59 € in Abzug gebracht. Dem Bw. wurde auf Grund
dieser Veranlagung eine Einkommensteuer in Höhe von 945,71 €
gutgeschrieben.
Am 9. Jänner 2006 erging an den Bw. ein Vorhalt, in
dem ihm die Abgabenbehörde erster Instanz mitteilte, dass die
gegenständliche Veranlagung vorerst ohne nähere Überprüfung
der Erklärungsangaben durchgeführt worden sei, in der Folge jedoch auf
Grund einer elektronischen Zufallsauswahl zur nachprüfenden Kontrolle
ausgewählt wurde. Das Finanzamt ersuchte den Bw. hinsichtlich der geltend
gemachten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen eine
detaillierte Aufstellung, die zugrunde liegenden Rechnungen, Belege sowie
allfällige Bestätigungen über Ersätze der Krankenkassen
nachzureichen.
Die steuerliche Vertretung des Bw. übermittelte eine
Aufstellung der Aufwendungen samt der Belege, wonach der Bw. eigene Krankheits-
und Kurkosten in Höhe von 2.026,09 € geltend machte. Für seine
Ehegattin beantragte er zudem Krankheitskosten nach Abzug von
Kostenersätzen in Höhe von 1.917,57 €, Apothekenkosten von 107,45
€ und Kurkosten nach Abzug einer Haushaltsersparnis von 91,56 € im
Ausmaß von 696,44 €. Insgesamt ergeben sich demnach für die
Ehegattin des Bw. Krankheitskosten und Kurkosten in Höhe von
2.721,46 €. Bestätigungen
über Kostenersätze der Krankenkassen würde es keine geben, diese
seien allerdings anhand der vorgelegten Kontoauszüge des Bankkontos
nachweisbar.
Das Finanzamt hob am 30. Mai 2006 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 gem. § 299 BAO mit der
Begründung auf, dass der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweise.
Im mit gleichem Datum erlassenen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 brachte das Finanzamt die beantragte
außergewöhnliche Belastung lediglich in Höhe von
2.028,34 € in Ansatz, die sich jedoch nicht einkommensteuermindernd
auswirkte, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 2.679,59 € nicht
überstiegen hat. Dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheides ist
zu entnehmen, dass nach der derzeitigen Spruchpraxis der Zivilgerichte die
Ehegattin des Bw. einen Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 40% des
Nettofamilieneinkommens habe, das durch das Nettoeinkommen der Ehegattin
gemindert werde. Die beantragten Aufwendungen für die
außergewöhnlichen Belastungen von M. B. , der Ehegattin des Bw. seien
vor diesem Hintergrund neu berechnet worden.
Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den Bescheid
vom 30. Mai 2006 über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom
12. September 2005 und gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer
für das Jahr 2004 ebenfalls vom 30. Mai 2006.
Es wird die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen
Bescheide sowie die erklärungsgemäße Feststellung der Höhe
der außergewöhnlichen Belastungen des Bw. beantragt.
Der steuerliche Vertreter des Bw. gab an, dass er im Jahre
2004 für sich und seine Gattin insgesamt außergewöhnliche
Belastungen in Höhe von 4.640,10 € für Kur- und Krankheitskosten
getragen habe. Unter Hinweis auf § 34 EStG 1988 sei es nicht erkennbar
gewesen, wodurch die Spruchpraxis der Zivilgerichte den in Rede stehenden
Aufwendungen den Charakter als außergewöhnliche Belastungen nehmen
sollte. Die Begründung sei nicht geeignet, eine der in § 34 EStG 1988
angeführten Voraussetzungen der getragenen Aufwendungen in Frage zu
stellen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung legte das
Finanzamt dar, es sei gemäß
§ 34 EStG 1988 für eine
außergewöhnliche Belastung unter anderem Voraussetzung, dass sie
zwangsläufig erwachse. Eine Anhaltung zur Zahlung der geltend gemachten
Kosten sei nur im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht möglich.
Bezieht der Ehepartner eigene Einkünfte, so sei primär dieser
verpflichtet, seine Kosten zu decken, bzw. seien die vom anderen Partner
getragenen Kosten bei diesem nicht als zwangsläufig erwachsen anzusehen.
Nach Lehre und Rechtsprechung sei nur dann, wenn die Ehegattin weniger als 40 %
des Familieneinkommens beziehe, der Ehegatte insofern verpflichtet, den
Fehlbetrag zu tragen. Konkrete Einwendungen gegen den Berechnungsmodus seien
nicht vorgebracht worden.
Im Vorlageantrag mit dem Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat führte
der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz mit ihrem Verweis auf die Spruchpraxis des OGH betreffend die Höhe
von Unterhaltszahlungen begründen wollte, dass M. B. vom Bw. auf Grund der
zitierten Spruchpraxis keine Unterhaltszahlungen im Rechtsweg durchsetzen
könnte. Damit sei die rechtliche Verpflichtung des Bw. zur Tragung von
Krankheitskosten von M. B. und somit die Zwangsläufigkeit der Belastung
negiert worden. Es sei jedoch zu bedenken, dass es sich bei der zitierten
Spruchpraxis bzw. Lehre um Richtwerte handle und bei der Ermittlung der
Höhe des zu leistenden Unterhaltes die Umstände des Einzelfalls
Vorrang hätten. Zu diesen Umständen zählten unter anderem
krankheitsbedingter Sonderbedarf (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht
2004³, 134). Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
könne ein bis zu 50% höherer Anteil am Familieneinkommen
gerechtfertigt sein. Es könne daher nicht mit dem Hinweis auf die
allgemeine Spruchpraxis der Zivilgerichte die Zwangsläufigkeit der
Kostentragung negiert werden, ohne die Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Es sei in diesem Zusammenhang auch in Betracht zu ziehen,
dass in der Lehre die Ansicht vertreten werde, dass bei aufrechter Ehe die
zitierte Spruchpraxis insofern adaptiert werden müsse, als der
haushaltsführende Ehegatte bei der Unterhaltsberechnung auf Grund der
Haushaltsführung besser gestellt werden müsste.
Ferner sei zu bedenken, dass sich die Zwangsläufigkeit
aus einer tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung ergeben
könne. Aus der Begründung des Finanzamtes sei nicht zu erkennen, aus
welchem Grund keine sittliche Verpflichtung vorliege.
In einem Vorhalt des Finanzamtes wurde der Bw. ersucht,
jene Umstände bekannt zu geben, die das nach der Spruchpraxis resultierende
Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung beeinflussen würden. Dies sollte
in Bezug auf eine allfällige Anrechnung und Ausweitung auf den
Unterhaltsanspruch erfolgen. Ebenso wurde der Bw. aufgefordert, die sich daraus
ableitenden konkreten Auswirkungen ziffernmäßig auf das der
ständigen Rechtsprechung folgende Verpflichtungsausmaß darzustellen.
Desgleichen hat die Abgabenbehörde erster Instanz den Bw. ersucht, jene
Umstände (Sittlichkeitsnormen) darzulegen, aus denen sich zum einen die
Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Krankheitskosten, zum anderen eine
sittliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten durch den Bw. aus der Sicht,
dass der Ehegattin des Bw. zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes eigene
Pensionseinkünfte zur Verfügung stehen, ableiten ließe.
Hinsichtlich
der vorgenommenen Berechnungen der außergewöhnlichen Belastungen
teilte das Finanzamt dem Bw. Folgendes mit.
|
Pensionsbezüge
Bw.
|
|
23.141,88
|
abzüglich
Lohnsteuer
|
|
-5.428,52
|
Verfügungsbetrag
Bw.
|
|
17.713,36
|
|
|
|
|
Pensionsbezüge
Ehegattin des Bw.
|
10.274,16
|
abzüglich
Lohnsteuer
|
|
-27,00
|
Verfügungsbetrag
Ehegattin des Bw.
|
10.247,16
|
Summe
Verfügungsbetrag
|
27.960,52
|
davon
40%
|
|
|
11.184,20
|
|
|
|
|
|
|
|
11.184,20
|
|
|
|
-10.247,16
|
Differenzbetrag
|
|
937,04
|
|
|
|
|
a.g.B. lt.
Antrag Ehegattin des Bw.
|
2.813,02
|
937,04
= 8,38% von 11.184,20
|
|
8,38% von
2.813,02
|
|
235,73
|
Eigene a.g.B.
Bw. lt. Antrag
|
|
2.026,09
|
a.g.B.-
Ehegattin des Bw.
|
|
235,73
|
Summe
a.g.B. vor Selbstbehalt
|
€
2.261,82
In
Beantwortung dieses Vorhaltes gab der steuerliche Vertreter des Bw. an, dass der
gesamte vom Finanzamt errechnete Differenzbetrag in Höhe von 937,04 €
als außergewöhnliche Belastung absetzbar sei. Denn für den Bw.
bestehe die rechtliche Verpflichtung, diesen Betrag an seine Ehegattin zu
bezahlen und erfolge diese Zahlung daher zwangsläufig. Die Zahlung sei
für Krankheitskosten aufgewandt worden und demnach gemäß
§
34 ff EStG als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
In Bezug auf die konkreten
Verhältnisse des Bw. und seiner Ehegattin würden insbesondere bei
erhöhten Krankheitskosten des unterhaltsberechtigten Teiles 50% des
gemeinsamen Vermögens von den Zivilgerichten als Verfügungsbetrag
zugesprochen werden (Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht 2004³,
134).
Die Ehegattin des Bw. leide
seit ihrem 11. Lebensjahr an Diabetes. Im Jahre 1998 habe ihr ein vierfacher
Bypass gesetzt werden müssen und würden die Folgen dieser Operation
bis heute fortwirken. So habe zum Beispiel unlängst ein Stent in einer
Herzarterie gesetzt werden müssen. Auf Grund dieser Krankheiten leide die
Ehegattin des Bw. unter starken Gehbeschwerden, da sowohl die Gefäße
als auch die Nerven in den Beinen schwer geschädigt seien. Es handle sich
dabei um eine so genannte "Schaufensterkrankheit".
Aus den festgestellten
Krankheiten sei ein erhöhter Kostenbedarf abzuleiten und würde der
Ehegattin des Bw. daher von einem Zivilgericht 50% des gemeinsamen
Verfügungsbetrages zugesprochen werden. In Anlehnung an die Berechnung des
Finanzamtes wäre der Unterhaltsanspruch um 2.796,05 € höher als
die errechneten 11.184,20 € und könnte die Ehegattin die Bezahlung
dieses Betrages vom Bw. rechtlich durchsetzen. Dieser Betrag sei demnach dem Bw.
zwangsläufig erwachsen, würde direkt mit der Krankheit seiner
Ehegattin zusammenhängen und sei daher als zusätzliche
außergewöhnliche Belastung im Jahre 2004 zu beurteilen gewesen.
Demnach wären die gesamten Krankheitskosten von M. B. als zwangsläufig
erwachsende außergewöhnliche Belastungen des Jahres 2004 anzusetzen
gewesen.
Die steuerliche Vertretung des
Bw. sieht die Übernahme der in Rede stehenden Krankheitskosten durch den
Bw. auch aus sittlichen Gründen geboten, zumal er mit seiner Ehegattin seit
45 Jahren verheiratet sei. Sie leide an den oben angeführten Krankheiten
und könnte ohne seine finanzielle Unterstützung die notwendigen
Behandlungen nicht bezahlen. Es sei aus der Berechnung der Abgabenbehörde
erkennbar, dass der Verfügungsbetrag der Ehegattin ohne Unterhaltsanspruch
im Streitjahr 10.247,16 € betragen habe und nach Abzug der beantragten
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 2.813,02 €
würden der Ehegattin jährlich 7.434,14 € bzw. monatlich 619,51
€ zur Verfügung stehen. Mit diesem Betrag könne sie ihren
Lebensunterhalt nicht unter Aufrechterhaltung des von ihr gewohnten
Lebensstandards bestreiten. Die finanzielle Unterstützung sei daher
sittliche Pflicht des Bw. gewesen, um ihre Krankheitskosten bestreiten zu
können. Erwähnt wurde, dass die Herzoperation während der Ehe
durchgeführt werden musste.
Zu der am 28. März 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung ist trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung weder der Bw.
noch sein steuerlicher Vertreter erschienen. Die Amtspartei hat im Wesentlichen
auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Klarstellend wird durch die Vorsitzende
darauf hingewiesen und durch die Amtspartei zur Kenntnis genommen, dass das
Finanzamt bei der Ermittlung der Kur- und Krankheitskosten versehentlich eine
Haushaltsersparnis der Ehegattin des Bw. in Höhe von 91,56 € nicht in
Abzug gebracht hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Außer Streit steht, dass der Bw. im Streitjahr
für sich und seine Ehegattin Kur- und Krankheitskosten im Ausmaß von
insgesamt 4.610,10 € bezahlt hatte und davon Kur- und Krankheitskosten
seiner Ehegattin in Höhe von 2.813,2 € als außergewöhnliche
Belastung beantragte. Weiters steht das Ausmaß des Familiennettoeinkommens
des Bw. und seiner Ehegattin unstrittig in Höhe von
27.960,52 € fest.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs.3).
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs.4).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ist gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung
wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 3 und 4 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für den (Ehe) Partner (106 Abs.3) durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist dabei nicht zu
berücksichtigen.
Krankheitskosten sind Ausgaben, die auf eine Krankheit
zurückgehen, sie sind im täglichen Leben keine regelmäßigen
Ausgaben und belasten also den, der sie zu tragen hat mehr als die Mehrzahl der
übrigen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Dass derartige
Ausgaben im Hinblick auf das Einkommen des Steuerpflichtigen nicht
außergewöhnlich scheinen, ist mit den Erfahrungen des täglichen
Lebens nicht in Einklang zu bringen (Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar,
§ 34 EStG 1988 Einzelfälle, 20/1, VwGH 21.9.1956, 349/56).
Krankheitskosten des Steuerpflichtigen selbst erwachsen ihm
aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Bezieht die
unterhaltsberechtigte Ehegattin eigene Einkünfte, so sind Krankheitskosten
bei ihr selbst eine außergewöhnliche Belastung, da sie ihr aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof bringt in einem Erkenntnis vom
28.4.1987, Zl. 85/14/0049, klar zum Ausdruck, dass der Ehegatte nur im Rahmen
seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung angehalten werden kann, Arztkosten
für seine Ehegattin zu bezahlen. Bezieht die Ehegattin eigene
Einkünfte, so ist primär sie verpflichtet, diese Kosten selbst
abzudecken. Nur wenn die Ehegattin weniger als 40 % des Familieneinkommens (ohne
Berücksichtigung von Kindern) bezieht, ist der Ehegatte insofern
verpflichtet, einen Teil der Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen.
Das Bestehen und das Ausmaß der Unterhaltspflicht
richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. VwGH
14.11.1995, 93/08/0199). Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren
Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Die von der Rechtsprechung
herausgearbeiteten Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des
Unterhaltes stellen bloß eine Orientierungshilfe dar, um für
Durchschnittsfälle eine "generalisierende Regel" zur Verfügung zu
haben. Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der
krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf Seiten des Berechtigten einen
höheren Anspruch begründen kann (VwGH 24.8.1999, 99/11/0010).
Feststeht, dass die Zwangsläufigkeit von Belastungen
ein gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG für die Absetzbarkeit
gefordertes Kriterium ist und diese im konkreten Fall hinsichtlich der in Rede
stehenden Kosten vor dem Hintergrund der für den Bw. gegenüber seiner
Ehegattin bestehenden Unterhaltsverpflichtung zu beurteilen ist.
Aus obigen Ausführungen ist abzuleiten, dass
Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten nach der Anordnung des Gesetzgebers
steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie würden beim
Steuerpflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung (zB bei
Krankheitskosten) darstellen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke
EStG § 34 Anm. 52). Abgesehen von
dieser Ausnahme sind Unterhaltsleistungen selbst dann vom Abzug ausgeschlossen,
wenn eine rechtliche Verpflichtung - beispielsweise bei einer Notsituation der
Unterhaltsberechtigten - besteht (vgl. VwGH 26.11.1997, 95/13/0146).
In welchem Ausmaß der Bw. infolge seiner gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung die Krankheitskosten seiner Ehegattin zu tragen hat, ist
somit davon abhängig, um wie viel die Ehegattin weniger als 40% des ihr
zustehenden Familiennettoeinkommens bezieht. Denn nur insofern ist der Bw.
verpflichtet einen Teil der entstandenen Krankheitskosten (Fehlbetrag) zu
bezahlen (vgl. VwGH 28.4.1987, 85/14/0049).
Bezüglich der in Streit stehenden Krankheitskosten ist
überdies auf die zivilgerichtliche Praxis hinzuweisen, nach der folgende
pauschale Prozentregeln zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches des Ehegatten
mit geringerem (bzw. nicht vorhandenem Einkommen) gegenüber dem Ehegatten
mit höherem (bzw. einzigem) Einkommen angewendet werden:
Wenn nur der Ehemann ein Einkommen (Nettoeinkommen) hat, so
hat die Ehegattin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 33% des Einkommens
des Ehegatten(Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191). Hat hingegen jeder der
beiden Ehegatten ein Einkommen, so ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren
Einkommen einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40% des
für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens
auszumessen (aaO, E 186).
Sicherlich wollte der Gesetzgeber eine Unterhaltsbemessung
im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besonderen Lebensverhältnisse der
Ehegatten und der sich daraus ergebenden Billigkeitskriterien. Solange aber
keine besonderen Umstände (zB krankheitsbedingter Sonderbedarf) geltend
gemacht werden, erfordert es nicht nur die ausgleichende Gerechtigkeit, sondern
auch die Praktikabilität der Rechtsprechung, von generalisierenden Regeln
bei der Bemessung des Unterhaltes auszugehen (LGZ Wien 8. 2. 1984, 44 R 1007/84,
EFSlg 44.869). Als derartiger Sonderbedarf sind beispielsweise die Kosten der
durch die körperliche Verfassung des Unterhaltsberechtigten
begründeten Unterbringung in einem Pflegeheim anzusehen (OGH 24. 2. 1994, 8
Ob 503/94).
In dem bereits zitiertem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28.8.1999, GZ. 99/11/0010, brachte dieser
überdies zum Ausdruck, dass gegenüber einen infolge eines
krankheitsbedingten Sonderbedarfs zur Deckung der Unterkunfts- und
Verpflegungskosten angenommenen Unterhaltsanspruch in Höhe von 50% des
Familiennettoeinkommens keine Bedenken bestehen und führte weiters aus,
dass von der Hälfte dieses Familieneinkommens das Einkommen des
Unterhaltsberechtigten abzuziehen ist, sodass sich daraus die Unterhaltsleistung
des Unterhaltsverpflichteten errechnet.
Vor diesem Hintergrund geht der Senat im konkreten Fall
davon aus, dass die von der steuerlichen Vertretung des Bw. vorgebrachten
krankheitsbedingten Umstände der Ehegattin des Bw. einen solchen
außergewöhnlichen Sonderbedarf darstellen, der ein Abgehen von einer
Durchschnittsbetrachtung notwendig machte. Es war somit nach der gegebenen
Sachlage von einem Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. in Höhe von 50%
des Familiennettoeinkommens auszugehen.
Im vorliegenden Fall beträgt das Familieneinkommen
27.960,52 €, wobei der Ehegattin des Bw. angesichts ihres 50%igen
Unterhaltsanspruches ein Anteil von 13.980,26 € am verfügbaren
Einkommen zustand. Die Unterhaltsverpflichtung des Bw. an seine Ehegattin
errechnete sich aus der Differenz zwischen dem 50%igen Anteil und den eigenen
Einkünften der Ehegattin in Höhe von 10.247,16 €, die somit
3.733,10 € betragen hat.
In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass das
Finanzamt bei der Ermittlung der Kranken- und Kurkosten der Ehegattin des Bw.
von 2.813,02 € ausgegangen ist und dabei versehentlich den Abzug einer
Haushaltsersparnis im Ausmaß von 91,56 € unterließ. Demnach
betragen die streitgegenständlichen Aufwendungen richtigerweise 2.721,46
€, die bei der Ehegattin des Bw. iSd § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Sie sind jedoch
hinsichtlich ihrer rechtlichen Zwangsläufigkeit durch die
Unterhaltsverpflichtung des Bw. im Ausmaß von 3.733,10 €
begrenzt.
Wird die Unterhaltsverpflichtung des Bw. in Höhe von
3.733,10 € in Relation zum nach dem mit 50% berechneten Anteil (13.980,26
€) gestellt, so ergibt dies einen Anteil von 26,70%. Das der Ehegattin des
Bw. zur Verfügung stehende Familiennettoeinkommen (13.980,26 €)
entfiel somit zu 26,70 % auf den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch in Höhe
von 3.733,10 €. Dementsprechend ist auch die Unterhaltsverpflichtung des
Bw. hinsichtlich der für seine Ehegattin aufgewendeten Krankheits- und
Kurkosten zu aliquotieren und im Ausmaß von 26,70 % von den geltend
gemachten 2.721,46 €, das sind 726,63 €, als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Lediglich in diesem Ausmaß bestand für den Bw.
eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung, für die beantragten
Krankheitskosten im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 aufzukommen (vgl. auch
UFS vom 1.12.2005, RV/1364-W/05, UFS vom 7.2.2006, RV/0262-L/04, UFS vom
19.9.2007, RV/2378-W/06).
Da der Selbstbehalt des Bw. unstrittigerweise 2.679,59
€ beträgt und die insgesamt geltend gemachten Kur- und
Krankheitskosten 2.752,72 € ausmachen, übersteigen diese den
Selbstbehalt lediglich um 73,13 €.
Eine sittliche (ethische) Verpflichtung kommt in erster
Linie gegenüber nahen Angehörigen bzw. Lebensgefährten in
Betracht, soweit nicht ohnehin hinsichtlich dieses Personenkreises eine
rechtliche Verpflichtung besteht (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke
EStG, § 34 Anm. 32ff). Dabei reicht es nicht aus, dass sich der
Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet
fühlt. Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich
verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf
hingewiesen, dass von einer sittlichen Pflicht nicht schon dann gesprochen
werden kann, wenn eine Handlung von der Sittenordnung gutgeheißen wird,
sondern nur dann, wenn entsprechendes Handeln von ihr gefordert ist. Ob dies der
Fall ist, bestimmt sich nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen,
in dem das Rechtsgefühl der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (VwGH
23.4.1985, 84/14/0158).
Weiters besteht auch keine über die rechtliche
Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden
eines Angehörigen, es sei denn, eine derartige Verpflichtung ergibt sich -
wie z.B. im Falle einer Kreditaufnahme für eine notwendige Operation - aus
den besonderen Umständen, die zur Aufnahme der Schuld geführt haben
(VwGH 11.6.1991, 91/14/0052, VwGH 23.5.1996 95/15/0018)).
Eine über das rechtliche Ausmaß hinausgehende
sittliche Verpflichtung des Bw., seine Ehegattin bei der Finanzierung der in
Rede stehenden Kur- und Krankheitskosten zu unterstützen, war vor dem
Hintergrund vorstehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu
begründen, zumal die Ehegattin des Bw. angesichts ihrer finanziellen Lage
weder zur Aufnahme von Schulden für die durch den Krankheitsverlauf
notwendig gewordenen Kosten der Heilbehandlung gezwungen war, noch dadurch in
eine vergleichbare existenzbedrohende Notsituation geraten wäre. Der Bw.
durfte somit objektiv nicht davon ausgehen, von seiner Ehegattin eine solche
Notlage abzuwenden.
Aus der Sicht, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung
des Bw. überdies die allgemeinen Lebenshaltungskosten seiner Ehegattin
umfasst, dienen seine Unterhaltsleistungen insgesamt der Abdeckung ihres
Lebensbedarfs und sichern auf diese Weise ihre wirtschaftliche Situation. Aus
dieser Gesamtbetrachtung lässt sich jedoch keine sittliche Verpflichtung
des Bw. ableiten, im Rahmen einer 50%igen Unterhaltsverpflichtung die gesamten
Krankheits- und Kurkosten seiner Ehegattin zu finanzieren.
Es war daher der über den für den Bw. errechneten
Selbstbehalt hinausgehende Betrag in Höhe von 73,13 € als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen
Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid über die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 - dessen Spruch sich als unrichtig
erwiesen hat - zu Recht ergangen ist. Der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 war im Sinne vorstehender Ausführungen zu ändern.
Die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 erfolgte
demnach nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wobei
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtssicherheit einzuräumen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1253-W/07
- Stammnummer
- 33934
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF