Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1809-W/06
Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehegattin?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1809-W/06vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Familienbeihilfe ab 1.
Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
ab 1. Oktober 2005 abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
(Bw.), geb. am 1. Jänner 1981, die von ihm am 5. Oktober 2005 (nicht
rückwirkend) beantragte Familienbeihilfe zusteht.
Der Bw. ist verheiratet und wohnt nach seinen Angaben nicht
im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin. Er studiert an der Universität
für Bodenkultur Wien (Studienbestätigung für das Wintersemester
2005/06 als ordentlicher Studierender vom 12. Oktober 2005) und wohnt in
Wien in einem Studentenwohnheim. Seine Gattin lebt seit 1996 in Vorarlberg.
Beide Ehegatten sind berufstätig. Gemäß den
Einkommensteuerbescheiden 2005 hat der Bw. ein zu versteuerndes Einkommen von
€ 7.824,69 und die Ehegattin von € 13.111,92 bezogen.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. auf Gewährung
der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 23. November 2005 ab Oktober 2004 mit der
Begründung ab, dass gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG in der
derzeit geltenden Fassung für Kinder, denen Unterhalt von ihren Ehegatten
zu leisten ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Im vorliegenden Fall
sei von der Ehegattin Unterhalt zu leisten.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 14. Dezember 2005
fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass er mit seiner Gattin nicht
in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Er wohne in einem Studentenheim in Wien und
seine Gattin lebe in Vorarlberg. Die Gattin lebe in einem anderen Haushalt und
könne daher nicht helfen sein Studium zu finanzieren. Er leiste selbst
seinen Unterhalt in Wien. Er hätte seinen und den Meldezettel der Gattin
zum Beweis vorgelegt. Er müsste während der Woche arbeiten um sein
Studium zu finanzieren. Wenn er Familienbeihilfe bekommen würde,
könnte er sein Studium rechtzeitig absolvieren. Da er keine
österreichische Staatsbürgerschaft habe, müsse er für jedes
Semester € 742,-- Studiengebühr bezahlen. Das bedeutet für ihn
noch längere Studienjahre bzw. mehr Stunden bei der Arbeit zur Finanzierung
seines Studiums.
Das Finanzamt erließ am 3. Jänner 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung wiederum mit dem Verweis auf
§ 5 Abs. 3 FLAG ab. Dem Bw. sei Unterhalt durch die Gattin zu leisten.
Durch die Verehelichung bestehe eine gegenseitige Beistandspflicht, die auch
nicht durch getrennte Wohnsitze aufgehoben sei.
Der vom Bw. am 6. Februar 2006 eingebrachte Schriftsatz, in
dem er im Wesentlichen sein Berufungsbegehren wiederholt, wurde vom Finanzamt
als Vorlageantrag gewertet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus dem Sachverhaltsteil ersichtlich ist, hat der Bw.
im Jahr 2005 ein zu versteuerndes Einkommen von € 7.824,69 bezogen und
liegt damit unter der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 3
FLAG (€ 8.725).
Kinder, die verheiratet sind, haben gemäß
§
6 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 FLAG nur dann selbst Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren
Ehegatten zu leisten ist.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB:
"(1) Die Ehegatten
haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer
ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte,
der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn
des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei
eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen
sind.
Dies gilt nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten
weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen
der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben,
ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem
Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten
vermag.
(3) Auf Verlangen
des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein
solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf
den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet
werden."
Beziehen beide Ehegatten Einkommen, jedoch in wesentlich
verschiedener Höhe, hat der schlechter verdienende Partner, dessen
zumutbarerweise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt
nicht ausreicht, einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser
verdienenden Gatten (Schwimann/Ferrari in Schwimann ABGB³
§ 94 Rz 24;
OGH 16.2.2006, 6Ob299/05x). Dem weniger verdienenden Ehegatten gebührt idR
40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens
(Stabentheiner in Rummel³, §94 Rz 5 mwN).
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:
|
|
Ehegattin
|
Bw.
|
Zu versteuerndes Einkommen
|
13.111,92
|
7.824,69
|
+ steuerfreie Bezüge
|
84,40
|
|
+ sonstige Bezüge
|
2.706,00
|
27,08
|
- SV sonstige Bezüge
|
465,44
|
4,66
|
- einbehaltene Lohnsteuer
|
945,11
|
- 1.914,86
|
+ Steuergutschrift Veranlagung
|
0,00
|
2.024,86
|
jährliches Nettoeinkommen
|
14.491,77
|
7.957,11
|
|
7.957,11
|
|
Nettofamilieneinkommen
|
22.448,88
|
|
davon 40%
|
8.979,55
|
|
- Nettoeinkommen Bw.
|
7.957,11
|
|
Unterhaltsanspruch Bw.
|
1.022,44
|
Aus obiger Berechnung folgt also
ein für das Jahr 2005 bestehender Unterhaltsanspruch des Bw. gegenüber
seiner Ehegattin in Höhe von rund € 1.000, wobei hinzuzufügen
ist, dass eine mathematisch genaue Ermittlung nicht erfolgen muss.
Dem Finanzamt ist auch Recht zu geben, dass die
Unterhaltspflicht nicht durch getrennte Wohnsitze aufgehoben wird.
Zu prüfen ist noch, ob die Einkünfte der
Ehegattin über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse
hinausgehen (vgl. VwGH 18.10.1989, 88/13/0124). Der Gesetzgeber geht davon aus,
dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines
bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Der Maßstab für die Kosten
einer bescheidenen Lebensführung ist laut Rechtsprechung des OGH das
Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV. Das Existenzminimum reicht
schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn
verstanden. Da sich die Höhe des Existenzminimums an den für das
jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen des §
293 ASVG orientiert, ist es sachgerecht, bei der Höhe des Mindestbetrages
zur Deckung der "bescheidensten Bedürfnisse" hier der
Ausgleichszulagen-Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG
für Alleinstehende heranzuziehen. Dieser beträgt im Jahr 2005
€ 662,99.
Da die Einkünfte der Ehegattin eindeutig über
diesen Betrag hinausgehen, war die Berufung dem Grunde nach
abzuweisen.
Allerdings hat der Bw. die Familienbeihilfe am 5. Oktober
2005 - jedoch nicht rückwirkend - beantragt. Offenbar aufgrund
eines Schreibfehlers hat das Finanzamt den Antrag ab Oktober
2004 abgewiesen. Dies war wie im Spruch
ersichtlich richtig zu stellen.
Wien, am 3.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1809-W/06
- Stammnummer
- 24342
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF