…Nachforderungszinsenbescheides erlassener Gutschriftszinsenbescheid für dieselbe Abgabe den erstgenannten Bescheid nicht berührt, gilt für Zwecke des Säumniszuschlages die Minderung von Nachforderungszinsen durch dieselbe Abgabe betreffende später entstandene Gutschriftszinsen als Herabsetzung der Nachforderungszinsen. Beispiel: Eine Einkommensteuernachforderung für 2012 führt zur Festsetzung von Nachforderungszinsen in der Höhe von…
…jeder Abgabepflichtige zur Vermeidung oder Minderung von Nachforderungszinsen dem Finanzamt (auch wiederholt) auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen bekannt geben und diese entrichten. Die Festsetzung von Anspruchszinsen wäre daher auch auf diesem Wege vermeidbar gewesen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Bw. von offenen Zahlungsansprüchen gegenüber IEF…
…kann jeder Abgabepflichtige zur Vermeidung oder Minderung von Nachforderungszinsen dem Finanzamt (auch wiederholt) ua. auf Einkommensteuer Anzahlungen bekannt geben und diese entrichten. Die strittigen Festsetzungen von Anspruchszinsen wären daher auf diesem Weg vermeidbar gewesen. Die Berechnung der strittigen Anspruchszinsen wurde im Übrigen nicht in Streit…
…entrichtet sind. Gegenstand der Anspruchszinsen sind somit sowohl Nachforderungen (Nachforderungszinsen) als auch Gutschriften (Gutschriftszinsen). Gutschriftszinsen ergeben sich beispielsweise, wenn die Vorauszahlungen höher sind als die bei der Veranlagung festgesetzte Abgabenschuld oder bei Minderungen von Abgabenfestsetzungen etwa durch Berufungs(vor)entscheidungen (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz…
…höchstens aber 42 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen (im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der Abgabenanspruch für Anzahlungen entsteht…
…Nachforderung oder Gutschrift aufweist, höchstens aber 42 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen (iSd § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der Abgabenanspruch für…
…kann. Im Übrigen kann aber jeder Abgabepflichtige zur Vermeidung oder Minderung von Nachforderungszinsen dem Finanzamt (auch wiederholt) auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen bekannt geben und diese entrichten (§ 205 Abs. 3 erster Satz BAO). Die Festsetzung von Anspruchzinsen wäre daher auch auf diesem Weg vermeidbar gewesen…
…3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Dazu führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, mit dem diese Bestimmung geschaffen wurde, auszugsweise (RV 311 BlgNr 21. GP, 210 ff) aus: Mit der Einführung einer Verzinsung von Nachforderungen ("Nachforderungszinsen…
…3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Dazu führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, mit dem diese Bestimmung geschaffen wurde, auszugsweise (RV 311 BlgNr 21. GP, 210 ff) aus: Mit der Einführung einer Verzinsung von Nachforderungen ("Nachforderungszinsen…
…Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift ausweist, höchstens aber 42 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen (iSd. § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der…
…Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann…
…Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann…
…dürfen. § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO enthält zudem eine Bagatellgrenze, der zufolge Anspruchszinsen unter 50,00 € nicht festzusetzen sind. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen iSd. § 205 Abs. 3 BAO entrichten, wobei der Abgabenanspruch…
…mit der Begründung anfechtbar, der "Stammabgaben"-Bescheid sei rechtswidrig. Die Festsetzung von Anspruchszinsen obliegt dem für die Erhebung der betreffenden Stammabgabe (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) zuständigen Finanzamt. 8.2 Fälligkeit, Wirksamkeit der Gutschrift Nachforderungszinsen (bzw. Nachforderungen aus Minderungen der Festsetzung von Gutschriftszinsen) sind nach § 210 Abs…
…oder Gutschrift aufweist, höchstens aber 42 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen (im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der Abgabenanspruch für…
…oder Gutschrift ausweist (hier: 15.2.2005), höchstens aber 42 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen (iSd § 205 Abs. 3 BAO) entrichten…
…die Abgabenerklärung zu entscheiden, nachgekommen ist. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen durch Entrichtung von Anzahlungen siehe Abschn. 3. Gutschriftszinsen stehen dem Abgabepflichtigen somit beispielsweise auch dann zu, wenn er einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung erst knapp vor Ende der Fünfjahresfrist Seite 028 des § 41 Abs…
…Nachforderung oder Gutschrift aufweist, höchstens aber 48 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen (iSd § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der Abgabenanspruch für…
…3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Dazu führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, mit dem diese Bestimmung geschaffen wurde, auszugsweise (RV 311 BlgNr 21. GP, 210 ff) aus: Mit der Einführung einer Verzinsung von Nachforderungen ("Nachforderungszinsen…
…§ 205 Abs. 2 dritter Satz BAO limitiert den Zinsenberechnungszeitraum insofern, als Anspruchszinsen nur für maximal 48 Monate festgesetzt werden dürfen. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen können Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen iSd. § 205 Abs. 3 BAO entrichten, wobei der Abgabenanspruch für solche…