Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0344-S/03
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-S/03vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Da es nicht entscheidungsrelevant ist, warum der Bescheid erst nach dem 30. September erlassen wurde, ist nicht zu prüfen, ob einer der beteiligten Parteien Fehler unterlaufen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Anspruchzinsen
(§ 205 BAO) vom 5. Juni 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag richtet sich
gegen die mit 5. Juni 2003 datierte Vorschreibung von Anspruchszinsen in
Höhe von € 93,69.
Diese Anspruchszinsen resultieren aus der Vorschreibung der
Einkommensteuer 2001 mittels Bescheid vom 5.6.2001. Die diesbezügliche
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2003 als
unbegründet abgewiesen.
Im angefochtenen Bescheid wurden die Anspruchszinsen
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 5. Juni 2003
berechnet. Die Berechnung erfolgte dabei mit zwei verschiedenen Zinssätzen.
Für die Zeit bis 10. Oktober 2002 wurde ein Tageszinssatz von 0,0130%
verwendet, was bei einem Teiler von 365 einem Jahreszinssatz von 4,75%
entspricht. Für die Zeit danach erfolgte die Berechnung auf Basis eines
Tageszinssatzes von 0,0115%, das heißt einem Jahreszinssatz von 4,20%.
Diese Zinssätze resultieren aus den jeweiligen im Gesetz erwähnten
Basiszinssätzen und sind unbestritten.
Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet,
dass es zumindest ab dem 4. Oktober 2003 nicht im Einflussbereich des BW
liege, wie rasch und effizient die Behörde arbeite. Der BW führt an,
dass er alle Unterlagen am 3. Dezember zur Post gegeben habe. Er habe
weiters etwa im März 2003 telefonisch nachgefragt, was mit seinem Akt los
sei. Die Säumnis der Behörde sei mit EDV-Problemen begründet
worden. Anfang Juni 2003 habe er wieder angerufen und habe den Bescheid dann
erhalten.
Im Vorlageantrag schildert der BW weitere vermeintliche
Versäumnisse der Behörde im Zuge der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Anspruchsverzinsung ist in § 205 BAO
geregelt. Die derzeit gültige Fassung lautet auszugsweise:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des
dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres
bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
...
(2) Die
Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz.
...
(3) Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben.
...
Entrichtete
Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld
höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu
verrechnen.
...
(4) Die
Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
wird durch
Anzahlungen
in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe
vermindert
.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Dazu
führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz
2001, mit dem diese Bestimmung geschaffen wurde, auszugsweise (RV 311 BlgNr 21.
GP, 210 ff) aus:
Mit
der Einführung einer Verzinsung von Nachforderungen
("Nachforderungszinsen") und Gutschriften ("Gutschriftszinsen") wird einer seit
Jahren geäußerten Empfehlung des Rechnungshofes
entsprochen.
...
Ansprüche
auf Anspruchszinsen entstehen
unabhängig von
einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der
Abgabenbehörde
an einer erst nach
dem ... 1. Oktober ... erfolgenden Abgabenfestsetzung (bzw. einer solchen in
zutreffender Höhe). Daher entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung von
Anspruchszinsen etwa auch dann, wenn die Einkommensteuererklärung innerhalb
bescheidmäßig verlängerter Erklärungsfrist eingereicht
wird. Anspruchszinsen sind beispielsweise auch festzusetzen, wenn dem zur
Gutschrift führenden Bescheid eine schuldhaft verspätet eingereichte
Abgabenerklärung zugrundeliegt, oder wenn der Antrag auf
Einkommensteuerveranlagung erst knapp vor Ende der Fünfjahresfrist des
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt wird.
Der
für die Anspruchszinsen maßgebliche Differenzbetrag errechnet sich
bei erstmaliger Abgabenfestsetzung aus dem Saldo zwischen der
Abgabenvorschreibung (nach Abzug der gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 anzurechnenden durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, wie zB
Lohnsteuer) und der Summe der Vorauszahlungen sowie entrichteter
Anzahlungen.
...
Der
für die Verzinsung relevante Zeitraum beginnt jeweils mit ... 1. Oktober
...des der Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres. .... Er endet mit
dem der Zustellung des jeweiligen Bescheides vorangehenden
Tag.
...
Zur
Vermeidung
oder Minderung von
Nachforderungszinsen
kann der Abgabepflichtige
Anzahlungen
dem Finanzamt bekanntgeben (§ 205 Abs. 3 erster Satz BAO) und entrichten.
Diese Bekanntgabe kann auf dem Zahlungsbeleg (vor allem bei Entrichtung dieses
Betrages), gegebenenfalls bei Verwendung von Umsatzsteuer-Gutschriften auf der
Umsatzsteuervoranmeldung oder mit gesondertem Anbringen
erfolgen.
...
Für
die Vermeidung bzw. Verminderung von Nachforderungszinsen ist der Zeitpunkt der
Entrichtung der Anzahlungen maßgeblich.
Der
Abgabepflichtige kann (auch mehrfach) höhere oder geringere Anzahlungen als
bisher dem Finanzamt bekanntgeben. Das Finanzamt hat den jeweils
bekanntgegebenen Betrag auf dem Abgabenkonto zu verbuchen.
...
Ist
die Nachforderung aus der Veranlagung höher als die entrichtete Anzahlung,
so sind für die Differenz dieser beiden Beträge Anspruchszinsen
vorzuschreiben.
...
Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den
Erläuterungen der Regierungsvorlage geht klar hervor, dass die
Anspruchsverzinsung eine verschuldensunabhängige Abgabe ist. Die Verzinsung
von Einkommensteuerbeträgen erfolgt immer dann, wenn die Erlassung eines
Bescheides ab 1. Oktober des Folgejahres zu einer Gutschrift oder
Nachforderung führt. Die Höhe einer Nachforderung ist dabei vom
Abgabepflichtigen durch die freiwillige Leistung von Anzahlungen
reduzierbar.
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei
die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe des
Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum
dieser Bescheid erst nach dem 30. September erlassen wurde. In der Folge
war deshalb auch nicht zu prüfen, ob dabei einer der beteiligten Parteien
Fehler unterlaufen sind.
Mangels Entscheidungsrelevanz wird auf eine nähere
Erörterung der Umstände der Einreichung der Abgabenerklärungen
samt nötiger Unterlagen und der Bescheiderlassung verzichtet. Das gilt auch
für die Umstände der Erlassung der Berufungsvorentscheidung zur
streitgegenständlichen Berufung.
Sowohl der Berechnungsmodus als auch die Dauer der
Verzinsung wurden nicht in Streit gestellt. Da somit keine gegenteiligen
Gründe vorliegen, ist die bisher erfolgte Vorschreibung der Anspruchszinsen
für die Einkommensteuer 2001 als rechtmäßig zu beurteilen. Die
Berufung war in der Folge abzuweisen.
Salzburg,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-S/03
- Stammnummer
- 8860
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF