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UFSL RV/1280-L/04
Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1280-L/04vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw (Bw), vertreten durch Stb, vom
1. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, vertreten durch FB,
vom 16. September 2004 betreffend Anspruchzinsen (§ 205 BAO) 2002 nach
der am 22. Mai 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 9. Juli 2003 langte die Einkommensteuererklärung
des Bw. für das Veranlagungsjahr 2002 beim Finanzamt ein. Mit dem
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. September 2004 wurde die Einkommensteuer
mit € 9.122,73 festgesetzt. Auf Grund des bisher vorgeschriebenen Betrages
von € 4.481,27 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von €
4.641,46.
Mit Bescheid vom 16. September 2004 wurden Anspruchszinsen
in Höhe von € 155,21 festgesetzt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Einkommensteuer 2002 am 16. September 2004 mit €
9.122,73 festgesetzt worden sei. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher
vorgeschriebenen Betrag würde sich eine Nachforderung in Höhe von
€ 4.641,46 ergeben. Dieser Differenzbetrag werde gemäß
§
205 BAO verzinst.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter des Bw. gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Festsetzung zu unrecht erfolgt sei, weil die
Steuererklärung rechtzeitig vor Beginn der Anspruchsverzinsung eingebracht
worden sei. Die Einreichung sei nachweislich am 9. Juli 2003 erfolgt. Eine
Anspruchsverzinsung sei dann fällig, wenn die Steuererklärung nicht
fristgerecht, das hieße, nach dem 30. September eingereicht
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2004 wies das
Finanzamt XY die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass Differenzbeträge, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (gem. § 205 Abs. 3 BAO)
ergeben würden, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen seien (Anspruchszinsen). Ferner werde
darauf hingewiesen, dass der § 205 BAO nicht darauf aubstelle, aus welchem
Grund die Abgabenfestsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolge. Der
Abgabenpfichtige könne, auch wiederholt, auf Einkommensteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Im gegenständlichen Fall seien keine
Anzahlungen gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO geleistet worden. Auf das
Gespräch mit der Sachbearbeiterin der steuerlichen Vertretung über den
Sachverhalt im konkreten Fall werde hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 wurde der Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. Ergänzend
wurde vorgebracht, dass eine Nichtveranlagung durch das Finanzamt zu Lasten des
Steuerpflichtigen ausgelegt werden könne (offensichtlich gemeint: nicht
ausgelegt werden könne). Mit Einreichungsdatum 9. Juli 2003 sei bis zu
Beginn der Anspruchsverzinsung genügend Zeit einen Bescheid zu erlassen.
Die verspätete Veranlagung und die daraus resultierende Anspruchsverzinsung
liege ausschließlich im Bereich der Finanzbehörde.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 legte das Finanzamt
die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In der am 22. Mai 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde von beiden Parteien das bisherige Vorbringen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der für die gegenständliche Berufung relevante
§ 205 der Bundesabgabenordnung lautet:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebung von Abgabenbescheiden
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gem.
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabenpflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegeben Anzahlungen
gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen
Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher
bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die
hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf
den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete
Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld
höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine
solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die
Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam.
Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 3. Satz sind noch nicht
verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu
Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3)
mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als
sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen
sind insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüber zu stellende Beträge entrichtet sind.
Daraus ergibt sich, dass Anspruchszinsen
(Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) gem. § 205 Abs. 1
BAO für Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer festzusetzen sind, die sich aus Abgabenbescheiden nach
Gegenüberstellung mit geleisteten Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, somit für Nachforderungen und
Gutschriften. Sie gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für
den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zur selben Zeit entsteht (z.B. für die
Einkommensteuer 2002 mit Ablauf des Jahres 2002), die Festsetzung der
Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Maßgebend ist in
einer gewissermaßen typisierenden Betrachtung, ob Zinsvorteile
(-nachteile) für den Abgabepflichtigen möglich wären.
§ 205 BAO knüpft allein an die objektive Möglichkeit an,
dass Zinsvorteile entstehen. Dass im konkreten Fall der Abgabepflichtige
tatsächlich Zinsen (etwa durch günstige Geldanlage) lukrieren konnte,
ist nicht erforderlich.
Mögliche Zinsvorteile sollen unabhängig davon
ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder des
Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegen. Daher ist
unerheblich, ob die Abgabenfestsetzung deshalb relativ spät erfolgt, weil
die Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub
(§ 311 Abs. 1 BAO) über die Abgabenerklärung zu
entscheiden, nicht nachgekommen ist.
Die Höhe der Anspruchszinsen beträgt pro Jahr
2 % über den Basiszinssatz. Maßgeblicher Zeitraum für den
Zinsenlauf ist der 1. Oktober des Folgejahres bis zur Erteilung des
Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift aufweist, höchstens aber
42 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann
der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer)
Anzahlungen (iSd § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der
Abgabenanspruch für Anzahlungen entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO
zur Folge mit der Bekanntgabe durch den Abgabepflichtigen (und zwar in der
bekannt gegebenen Höhe). Die Anzahlung ist eine Abgabe, zu deren
Entrichtung keine Verpflichtung besteht.
Im vorliegenden Fall wurde die Einkommensteuer für das
Jahr 2002 mit 9.122,73 € festgesetzt. Nach Abzug des bisher
vorgeschriebenen Betrages in Höhe von € 4.481,27 verbleibrt der Betrag
von € 4.641,46, der gem. § 205 zu verzinsen war.
Der Vorwurf des Bw., die Abgabenbehörde hätte vom
Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung bis zum Zeitpunkt der
Verzinsung gemäß
§ 205 BAO ausreichen Zeit gehabt, einen
Bescheid zu erlassen, geht insofern ins Leere, als der § 205 BAO nicht
darauf abstellt, aus welchem Grund die Abgabenfestsetzung zu einem bestimmten
Zeitpunkt erfolgt. Im Übrigen stellt der § 205 BAO eine zwingende
Norm dar und räumt der Abgabenbehörde keinen Ermessensspielraum
ein.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnspruchszinsenFestsetzung unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Partei und/oder des Finanzamtes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1280-L/04
- Stammnummer
- 22462
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF