Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0378-G/05
Anspruchszinsen, lange Verfahrensdauer, Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0378-G/05vom 15.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig. Dass eine Veranlagung erst elf Monate nach Einreichen der Erklärung erfolgte, ist für die Zinsenfestsetzung nicht von Bedeutung. Eine lange Verfahrensdauer ist unmaßgeblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NR, vom 9. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Februar 2005 betreffend
Anspruchzinsen (§ 205 BAO) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 wurden dem
Berufungswerber (Bw.) Anspruchszinsen gem. § 205 Bundesabgabenordnung (BAO)
in Höhe von € 71,94 festgesetzt, da die Einkommensteuer für 2003
am selben Tag mit einer Nachforderung von € 5.487,42 vorgeschrieben
wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung sei wie jedes Jahr im März
eingebracht worden. Bei nahezu allen Kollegen des Bw. sei eine Bearbeitung von 2
- 4 Monaten möglich gewesen, auch bei späterem Einbringen des
Antrages. Nach telefonischer Rücksprache sei sein Akt erst am 15. Februar
2005 bearbeitet worden. Es sei für den Bw. unverständlich, warum
für den Zeitraum 1. 10. 2004 bis 15. 2. 2005 Anspruchszinsen anfielen,
obwohl alles rechtzeitig eingebracht worden sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde nach
kurzer Darlegung der bezughabenden Gesetzesstelle dargelegt, dass das Entstehen
des Anspruches auf Anspruchszinsen unabhängig von einem Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde an der späten
Bescheiderstellung sei. Es würden dabei nicht nur Nachforderungen, sondern
auch Guthaben verzinst. Im vorliegenden Fall sei die lange Bearbeitungsdauer
durch eine falsche Angabe auf der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung verursacht worden, es sei nämlich angegeben worden,
dass im Jahr 2003 zwei bezugauszahlende Stellen vorliegen würden, das
Finanzamt habe daher immer auf einen zweiten Lohnzettel gewartet.
Im als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom 19. 5. 2005,
per Fax eingelangt am 20. 5., führte der Bw. aus, er habe mit ca. 120
weiteren Kollegen sowohl ein Gehalt als auch eine Abfertigung aus dem
Insolvenzfonds erhalten. Es sei ihm inzwischen klar, dass er dies bei der
Arbeitnehmerveranlagung unglücklich oder nicht exakt deklariert habe. Dass
es so etwas wie "Anspruchszinsen" gebe oder fällig würden, könne
nicht jeder Steuerzahler in Österreich wissen, man müsse schon
irgendwie darauf hingewiesen werden und nicht nach Monaten damit konfrontiert
werden. Abschließend wünsche er sich eine für ihn positive
Erledigung dieser erneuten Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der für die gegenständliche Berufung relevante
§ 205 der Bundesabgabenordnung lautet:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt
c) aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder gem.
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabenpflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahl zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 3. Satz sind
noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu
Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3)
mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als
sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen
sind insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Daraus ergibt sich, dass Anspruchszinsen
(Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) gem. § 205 Abs. 1 BAO für
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
festzusetzen sind, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung
mit geleisteten Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe
ergeben, somit für Nachforderungen und Gutschriften. Sie gleichen die
Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch
entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum
selben Zeitpunkt entsteht (zB für die Einkommensteuer 2003 mit Ablauf des
Jahres 2003), die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten
erfolgt. Maßgebend ist in einer gewissermaßen typisierenden
Betrachtung, ob Zinsvorteile (-nachteile) für den Abgabepflichtigen
möglich wären. § 205 BAO knüpft allein an die objektive
Möglichkeit an, dass Zinsvorteile entstehen. Dass im konkreten Fall der
Abgabepflichtige tatsächlich Zinsen (etwa durch günstige Geldanlage)
lukrieren konnte, ist nicht erforderlich.
Die Höhe der Anspruchszinsen beträgt pro Jahr 2 %
über dem Basiszinssatz. Maßgeblicher Zeitraum für den Zinsenlauf
ist der 1. Oktober des Folgejahres (hier: 2004) bis zur Erteilung des
Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift ausweist (hier: 15.2.2005),
höchstens aber 42 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 €
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann
der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer)
Anzahlungen (iSd § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der Abgabenanspruch für
Anzahlungen entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge mit der Bekanntgabe durch
den Abgabepflichtigen (und zwar in der bekannt gegebenen Höhe). Die
Anzahlung ist eine Abgabe, zu deren Entrichtung keine Verpflichtung besteht.
Im vorliegenden Fall wurde die Einkommensteuer für das
Jahr 2003 mit 5.487,42 € festgesetzt. Dieser Betrag war wie im Spruch
ersichtlich gem. § 205 BAO zu verzinsen.
Den Einwendungen des Bw., er habe die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 rechtzeitig eingereicht, ist
entgegenzuhalten, dass der § 205 BAO nicht darauf abstellt, aus welchem
Grund die Abgabenfestsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt.
Mögliche Zinsvorteile sollen unabhängig davon ausgeglichen werden, ob
ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder des Abgabepflichtigen im
Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegt. Daher ist unerheblich, ob die
Abgabenfestsetzung deshalb relativ spät erfolgt, weil die
Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub (§
311 Abs. 1 BAO) über die Abgabenerklärung zu entscheiden, nachgekommen
ist.
Auch der Vorwurf des Bw., er hätte seitens des
Finanzamtes darüber informiert werden müssen, dass es Anspruchszinsen
gibt, führt ins Leere, da es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sein kann,
einen Abgabepflichtigen über sämtliche gesetzliche Neuerungen zu
informieren.
Festzuhalten ist, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind
Wie bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz
richtig ausgeführt geht das Verschuldensargument ins Leere, da die
Festsetzung von Anspruchszinsen verschuldensunabhängig ist und allein von
der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem
Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des
Nachforderungsbetrages abhängig ist.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP,
210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem
allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde.
Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche
Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre
rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid
rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 252 Tz. 3).
Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Steuerakt
sind Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid 2003 nicht
rechtwirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der
Anspruchszinsen nicht korrekt wäre, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse
entgegenstehen.
Sollte die Abgabenbehörde wiederholt nicht innerhalb
der vom Gesetzgeber vorgegebenen Frist von 6 Monaten über einen
eingebrachten Antrag entscheiden, so steht jedem Abgabepflichtigen das
Instrument des Devolutionsantrages zu.
Graz, am 15.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0378-G/05
- Stammnummer
- 17043
- Gültig
- 15.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF