Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0270-F/04
Festsetzung von Anspruchszinsen verschuldensunabhängig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-F/04vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., vertreten durch die Stb.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 17. August 2004 betreffend
Festsetzung von
Anspruchszinsen 2000 (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. August 2004 wurden vom Finanzamt auf
Basis der sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom selben Tag ergebenden
Nachforderung von 745,91 € (10.264,00 S) für das Jahr 2000 für
den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 17. August 2004 Anspruchszinsen
gemäß
§ 205 BAO in Höhe von 89,02 € (1.225,00 S)
festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 20. September 2004 hat die steuerliche Vertretung des Bw dargetan,
sie habe als Beilage zum Schreiben vom 27.4.2001 dem Finanzamt die
Einkommensteuererklärung für 2000 übermittelt. Wäre seitens
des Finanzamtes eine Veranlagung dieser Einkommensteuererklärung vor dem
30.9.2001 erfolgt, so hätte sich daraus zwar eine
Einkommensteuer-Nachzahlung in Höhe von 20.659, 00 S bzw. 1.501,35 €
ergeben, es wäre aber nicht zur Festsetzung von Anspruchzinsen gekommen. Da
die Festsetzung von Anspruchzinsen nur darauf zurückzuführen sei, dass
das Finanzamt zwischen der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2000 am
27.4.2001 und der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 mehr als 3 1/3
Jahre verstreichen habe lassen, so dürfe dieser Umstand, so erklärlich
er sicherlich im Hinblick auf das Gesamtpaket A sein möge - doch
nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.
Das Finanzamt hat die Berufung - ohne eine
Berufungsvorentscheidung zu erlassen - dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob eine
Vorschreibung von Anspruchzinsen auch dann zu erfolgen hat, wenn das Finanzamt
den dieser Festsetzung zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid 2000 trotz
Einreichung der Erklärung am 17. April 2000 erst am 17. August 2004
erlässt. Der Bw. vertritt die Auffassung, dass die Vorschreibung bei
Veranlagung vor dem 1. Oktober 2001 vermeidbar gewesen wäre, und dass der
Umstand der erst dreieinhalb Jahre nach Einreichung der Erklärung erfolgten
Veranlagung nicht (durch die Vorschreibung von Anspruchszinsen) zu seinen Lasten
gehen dürfe.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl.
I 2002/84 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses
Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der
maßgebende Einkommensteuer- (bzw. Körperschaftsteuerbescheid) sei
inhaltlich rechtswidrig, nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall wurde aber weder die
Höhe der Vorschreibung bekämpft noch behauptet, der zugrunde liegende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Vielmehr bringt die
steuerliche Vertretung mit ihrem Vorbringen zum Ausdruck, dass es dem Finanzamt
möglich gewesen wäre, den Einkommensteuerbescheid 2000 vor dem 1.
Oktober als dem Stichtag für den Beginn des für die Anspruchverzinsung
relevanten Zeitraumes zu erlassen, und dass damit eine Vorschreibung von
Anspruchszinsen zu verhindern gewesen wäre.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Festsetzung
von Anspruchzinsen verschuldensunabhängig zu erfolgen hat. Selbst wenn das
Finanzamt ein Verschulden an der erst am 17. August 2004 erfolgten Erlassung des
Einkommensteuerbescheides treffen würde, bliebe dies ohne Auswirkung auf
den gegenständlichen Anspruchzinsenbescheid.
Dies kann bereits den Ausführungen in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 205 BAO (RV 311 BlgNR. 21.
GP, 210 ff) entnommen werden. Demnach entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem
allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der
Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen auch nicht die materielle
Richtigkeit des Abgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus.
Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung von Anspruchzinsen etwa auch dann, wenn die
Einkommensteuererklärung innerhalb bescheidmäßig
verlängerter Erklärungsfrist eingereicht wird. Anspruchszinsen sind
auch festzusetzen, wenn dem zur Gutschrift führenden Bescheid eine
schuldhaft verspätet eingereichte Abgabenerklärung zugrunde liegt"
(vgl. dazu auch Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Bundesabgabenordnung, 3.
Ergänzungslieferung - Stand 1.2.2005, Seite 2/1 f)
Aus den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen
Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist klar erkennbar, dass sich die
Tatsache der verschuldensunabhängigen Festsetzung sowohl zugunsten als auch
zu Lasten des Abgabepflichtigen auswirken kann. Im Übrigen kann aber jeder
Abgabepflichtige zur Vermeidung oder Minderung von Nachforderungszinsen dem
Finanzamt (auch wiederholt) auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Anzahlungen bekannt geben und diese entrichten (§ 205 Abs. 3 erster Satz
BAO). Die Festsetzung von Anspruchzinsen wäre daher auch auf diesem Weg
vermeidbar gewesen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Bw.
ursprünglich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von
37.440,00 S erklärt hatte, und im Einkommensteuerbescheid 2000 lediglich
17.190,00 S zugrunde gelegt wurden. Dies bedeutet, dass bereits aufgrund der
Einkommensteuererklärung 2000 mit einer Nachforderung zu rechnen war (von
der steuerlichen Vertretung in der Berufung mit 1.501,35 € beziffert), die
den Anspruch auf Zinsen ab 1. Oktober 2001 ausgelöst hätte. Durch eine
entsprechende Vorauszahlung wäre dies - wie gesagt - aber vermeidbar
gewesen.
Der Bw. hätte im Übrigen die Möglichkeit
gehabt, einen Devolutionsantrag gem. § 311 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BAO zu
stellen, um eine frühere Entscheidung der Behörde (Erlassen des
Einkommensteuerbescheides 2000) herbeizuführen. Dies hätte jedenfalls
zu einer Verkürzung des Zeitraumes für die Festsetzung von
Anspruchszinsen geführt (Einlangen der Einkommensteuererklärung 27.
April 2001, sodass gem. § 311 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde erster
Instanz den Einkommensteuebescheid 2000 grundsätzlich bis 27. September
2001 erlassen hätte müssen).
Abschließend wird noch, zumal u.a. auch der
Einkommensteuerbescheid 2000 angefochten wurde (Entscheidung über die
Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. November
2004 gem. § 281 iVm. § 282 BAO ausgesetzt), darauf hingewiesen, dass
sich bei Änderungen von Abgabenfestsetzungen (z.B. gem. § 295 BAO oder
als Folge einer Wiederaufnahme des Verfahrens) der zinsenrelevante
Differenzbetrag aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe abzüglich der
bisher vorgeschriebenen Abgabe ergibt. Gutschriftszinsen ergeben sich
beispielsweise, wenn die Vorauszahlungen höher sind als die bei Veranlagung
festgesetzte Abgabenschuld oder bei Minderungen von Abgabenfestsetzungen etwa
durch Berufungs(vor)entscheidungen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 18. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-F/04
- Stammnummer
- 17764
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF