Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0338-S/04
Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0338-S/04vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt neben
nichtselbständigen Einkünften Einkünfte aus selbständiger
Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Ihre Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 reichte sie am 13. März 2003 beim zuständigen
Finanzamt ein. Am 26. November 2003 erging der Einkommensteuerbescheid für
2002, der eine Nachforderung in Höhe von € 9.512,75 ergab. Vom
selben Tag datiert der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen in
Höhe von € 51,51.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung mit der
Begründung, sie habe ihre Steuererklärung zeitgerecht beim Finanzamt
eingereicht. Die späte Fertigstellung ihres Steuerbescheides sei durch die
zweimalige Nachfristsetzung betreffend die Steuererklärung der
Hausgemeinschaft begründet. Für die Steuererklärung der
Hausgemeinschaft sei aber nicht die Bw., sondern die Hausverwaltung
zuständig. Die Bw. sei also schuldlos an der späten Vorschreibung
ihrer Einkommensteuerschuld und ersuche daher um Stornierung der
Anspruchszinsen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag der Bw. auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
führte die Bw. aus, sie könne die in der Berufungsvorentscheidung
genannten Feststellungen nicht nachvollziehen. Außerdem würde
negiert, dass aus amtsinternen Schwachstellen und organisatorischen Mängeln
in der Finanzverwaltung ungerechtfertigte Aufwendungen für den sich korrekt
verhaltenden Staatsbürger resultieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob eine Vorschreibung von Anspruchszinsen
auch dann zu erfolgen hat, wenn das Finanzamt den dieser Festsetzung zu Grunde
liegenden Einkommensteuerbescheid erst im November erlässt, obwohl die
Erklärung bereits im März eingereicht wurde und die Gründe
für die Verzögerung nicht im Verantwortungsbereich der
Berufungswerberin liegen.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach Abs. 3
leg.cit. kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) wird gemäß Abs. 4 leg.cit. durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Gegenstand der Anspruchszinsen sind somit sowohl
Nachforderungen (Nachforderungszinsen) als auch Gutschriften
(Gutschriftszinsen). Gutschriftszinsen ergeben sich beispielsweise, wenn die
Vorauszahlungen höher sind als die bei der Veranlagung festgesetzte
Abgabenschuld oder bei Minderungen von Abgabenfestsetzungen etwa durch
Berufungs(vor)entscheidungen (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz,
Bundesabgabenordnung, 3. Ergänzungslieferung, § 205,
S 3).
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der
maßgebende Einkommensteuer- (bzw. Körperschaftsteuerbescheid) sei
inhaltlich rechtswidrig, nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall wurde aber weder die
Höhe der Vorschreibung bekämpft noch behauptet, der zugrunde liegende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Vielmehr bringt die Bw. mit
ihrem Vorbringen zum Ausdruck, es gehe nicht an, dass organisatorische
Mängel in der Finanzverwaltung mit negativen Folgen für den sich
korrekt verhaltenden Staatsbürger verbunden seien.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Festsetzung
von Anspruchszinsen verschuldensunabhängig zu erfolgen hat. Selbst wenn das
Finanzamt ein Verschulden an der im November 2003 erfolgten Erlassung des
Einkommensteuerbescheides treffen würde, bliebe dies ohne Auswirkung auf
den gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid.
Dies kann bereits den Ausführungen in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 205 BAO (RV 311 BlgNR.
21. GP, 210 ff) entnommen werden. Demnach entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen auch
nicht die materielle Richtigkeit des Abgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung von Anspruchszinsen etwa auch dann,
wenn die Einkommensteuererklärung innerhalb bescheidmäßig
verlängerter Erklärungsfrist eingereicht wird. Anspruchszinsen sind
auch festzusetzen, wenn dem zur Gutschrift führenden Bescheid eine
schuldhaft verspätet eingereichte Abgabenerklärung zugrunde liegt
(vgl. dazu auch Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Bundesabgabenordnung, 3.
Ergänzungslieferung, § 205, S 2/1 f).
Aus den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen
Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist klar erkennbar, dass sich die
Tatsache der verschuldensunabhängigen Festsetzung sowohl zugunsten als auch
zu Lasten des Abgabepflichtigen auswirken kann. Im Übrigen kann aber jeder
Abgabepflichtige zur Vermeidung oder Minderung von Nachforderungszinsen dem
Finanzamt (auch wiederholt) auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Anzahlungen bekannt geben und diese entrichten (§ 205 Abs. 3 erster
Satz BAO). Die Festsetzung von Anspruchzinsen wäre daher auf diesem Weg
vermeidbar gewesen.
Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile
bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der
Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist somit nur die objektive
Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für
die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen
Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (Ritz,
BAO-Handbuch, S. 124).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bw. Einkommensteuer
in Höhe von € 9.512,75 mit Fälligkeitstag 5.1.2004
vorgeschrieben. Einkommensteuervorauszahlungen wurden nicht geleistet. Wäre
der gegenständliche Einkommensteuerbescheid früher ergangen, so
wäre auch die Zahlung der Einkommensteuer früher fällig gewesen.
Die Anspruchszinsen dienen also lediglich dem Ausgleich des Zinsvorteiles, der
dadurch entstand, dass die Einkommensteuer eben später fällig
wurde.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
9. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0338-S/04
- Stammnummer
- 20801
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF