…in so große Schwierigkeiten zu gelangen. Hinzuweisen sei, dass es für ihn aus sprachlichen Problemen und der hohen erforderlichen Kompetenz des österreichischen Abgabenrechts nicht leicht sei, die abgabenrechtlichen Vorschriften ohne Fehler einzuhalten. Sollten weitere Unterlagen benötigen werden bzw. persönliche Auskünfte, so stehe er jederzeit gerne…
…Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen (VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, doch auf die Ahndung der dem…
…die sei nicht erfolgt, der Zusatz "3. Es wird Ihnen zu gegebener Zeit Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden" ermögliche dies nicht. Zudem werde um Bekanntgabe der fehlenden Punkte 1 und 2 ersucht. Die korrekte Berufsbezeichnung des Bf. sei zudem Baumeister und nicht planender Baumeister. Zu…
…angeführten Beträge dem Bf. zugeflossen wären. Damit ist jedoch keine Beschreibung und Begründung der Kapitalerträge erfolgt, sodass der Außenprüfungsbericht in die Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht einbezogen werden kann. Fehlt die Beschreibung des zugeflossenen Vorteiles, wurde die Abgabe nicht hinreichend konkretisiert. Ein solcher Bescheid ist…
…einige einzelne seitens der Betriebsprüfung abverlangte Belege nicht beigebracht worden seien, keine Begründung für ein generelles Aberkennen des Vorsteuerabzuges, sondern gegebenenfalls nur für das Aberkennen einzelner, nicht belegbarer Vorsteuerbeträge sein. Des Weiteren lasse die Prüferin eine Aufstellung vermissen, welche Belege nun noch fehlten und in…
…Muzak, aaO, mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis wie im FinStrG (mit einigen wenigen ausdrücklichen Ausnahmen, wie die Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden auf Hausdurchsuchung, § 93 Abs. 7 FinStrG, oder auf Ergehen eines Auskunftsersuchen an Banken, …
…neuerliche Wiederaufnahme der Verfahren wurde aus denselben Gründen verfügt wie jenen, auf die sich die aufgehobenen Wiederaufnahmsbescheide gestützt hatten. Mit den nunmehr angefochtenen (zweiten) Wiederaufnahmsbescheiden wurde lediglich eine entsprechende Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe vorgenommen. Damit liegt aber Identität der Sache und somit eine bereits "entschiedene Sache"…
…der Eingabe vom 27. November 2013 das nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu erledigende Rechtsmittel der Berufung ein. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache…
…gegen einen Wiederaufnahmebescheid, der in seiner Begründung keine bzw. keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe anführt, zweckmäßigerweise bereits mit Berufungsvorentscheidung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) stattzugeben. Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ist auch nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen…
…die Sache eines Bescheides nicht oder so mangelhaft umschrieben, dass sie nicht mit Sicherheit feststellbar ist, so ist der Bescheid aufzuheben (so etwa auch BFG 25.1.2021, RV/5101462/2016), was das FA nicht daran hindert, einen neuen Bescheid zu erlassen, in dem der…
…Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen (VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, doch auf die Ahndung der dem…
…Beurteilung der subjektiven Tatseite; vgl auch § 29 Abs 3 lit b FinStrG). Vgl. Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 14, I. Kommentar zu § 14 [Rz 10a]. Nach ständiger Rsp des VwGH sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der…
…gehen sollte. Aus diesem Grunde ist der bekämpfte Bescheid mit so vielen Fehlern und Unklarheiten behaftet, dass es nicht möglich ist, die zu entscheidende "Sache" ausreichend zu konkretisieren. Der Bescheid war deshalb ersatzlos aufzuheben, was mangels entschiedener Sache eine neuerliche Bescheiderlassung aber nicht ausschließt (vgl…
…Bf*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***X-GmbH***, ***Adr***, vom 20.02.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21.12.2017 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007 bis 2011 beschlossen: Die angefochtenen Bescheide werden unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. Gegen…
…im Insolvenzverfahren der ***X-GmbH***, ***MV-Adr***, vom 20.02.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21.12.2017 betreffend Umsatzsteuer 2012, 2013 und 2015 und Körperschaftsteuer 2013 und 2015 zu Recht erkannt: Die angefochtenen Bescheide werden unter Zurückverweisung der Sache an…
…seien, da der abgabenrechtlich zu würdigende Sachverhalt durch den Vorprüfer nicht vollständig erhoben worden sei, könne nicht der Bw angelastet werden. Ein mögliches Fehlverhalten oder eine schwache Arbeitsleistung des Erstprüfers habe die Finanzbehörde zu verantworten. Juristisch stelle sich zu diesem Problem die einzige Frage, ob…
…ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Beschränkung auf die Sache des Verfahrens schließt es sohin aus, dass das Bundesfinanzgericht neue Wiederaufnahmegründe heranzieht und solcherart an Stelle der gemäß § 305 BAO zuständigen Abgabenbehörde aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt (VwGH 14…
…genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 25.9.1991, 91/02/0051). Die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes dürfen nach der Rsp des VwGH zwar nicht überspannt werden (zB VwGH 27.4.2012, 2011/02/0324), doch wird auf eine (wenn auch nur allgemeine) Bezeichnung…
…angeführt wurde und in der Begründung der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide die Darstellung der Wiederaufnahmegründe, nämlich die Darstellung der maßgebenden, neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel, fehlt. Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 hat das Bundesfinanzgericht somit nicht in der Sache selbst entschieden…
…ein: "Die von der Behörde angenommene verdeckte Gewinnausschüttung im Hinblick auf das Mietobjekt 1234 M, A-Straße, liegt nicht vor. Zur Begründung verweisen wir auf die mit gleicher Post eingebrachten Rechtsmittel gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004. Dem Haftungsbescheid fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage…