Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0202-W/07
Abgabe nicht im Einleitungsbescheid angeführt, Konkretisierung der Sache fehlt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0202-W/07vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn SG,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Februar 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 26. Jänner
2004, SN 2000/00057-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2004 hat das
Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2000/00057-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet (erweitert), weil
der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1998 eine Verkürzung von
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in noch festzustellender
Höhe für 1995 bis 1997 bewirkt und für 1998 zu bewirken versucht
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und § 33 i. V. mit
§ 13 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Februar 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Hinsichtlich der
Betriebsprüfung 1995 - 1998 werde angeführt, dass die Argumente und
Behauptungen nicht gewürdigt und die dargelegten Beweise nicht akzeptiert
worden seien. Den damals auf Basis der Betriebsprüfung ergangenen
Bescheiden lägen Schätzungen zugrunde, die nicht akzeptiert
hätten werden können. Durch die seitens der Betriebsprüfung
vorgenommenen Schätzungen werde das Ziel, den tatsächlichen
Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, nicht erreicht. Aus diesem Grunde
sei gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995, 1996, 1997, 1998, gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1996, 1997, 1998 und die Kapitalertragsteuer
1995, 1996, 1997 und 1998 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen worden, welche
bis heute nicht erledigt worden sei.
Zur Betriebsprüfung
1985-1998 habe auch eine Besprechung mit seinem Bruder und Frau PK am 17.
Oktober 2000 stattgefunden. Diesbezüglich werde auf die damals angefertigte
Niederschrift verwiesen. Wie dieser entnehmen werden könne, seien hier
seitens Frau K keinerlei Fragen gestellt worden, die irgendwie dazu beitgetragen
hätten können, die anlässlich der Betriebsprüfung zu
klärenden Sachverhalte darzustellen. Sein Bruder habe lediglich die ihm
gestellten Fragen beantwortet, da er eigentlich nicht gewusst habe, was von ihm
verlangt worden sei. Jedes Geschäft bzw. jeder Zahlungsfluss, in welchem er
involviert gewesen sei, könne durch Papiere und Dokumente dargestellt
werden. Gerne würde der Bf. diese Gelegenheit mit seinem Bruder wahrnehmen,
um darzulegen, dass die damaligen Zuschätzungen jeder Grundlage entbehren
würden.
Die gesamten Probleme im Zuge
der Betriebsprüfung, der anschließenden Prüfung der Lohnabgaben
1997 - 2001 und der darauf folgenden Ust-Sonderprüfung seien auch darauf
zurückzuführen, dass die damals betreuende Steuerberaterin Frau B -
von B-GmbH., gesundheitliche Probleme gehabt habe und aus diesem Grund die
Prüfungen nur mangelhaft bzw. nicht betreuen habe können. Hinzu sei
dann noch gekommen, dass die betreuende Sachbearbeiterin im Frühling 93
erkrankt gewesen und aus diesem Grund immer wieder ausgefallen sei. Dadurch,
dass die Sachbearbeiterin (Frau S) von zu Hause aus gearbeitet habe, hätten
die Unterlagen immer hin und her transportiert werden müssen. Dadurch sei
es auch während der Prüfungen oft schwer gewesen Unterlagen zu finden,
da es unterschiedliche Lagerorte gegeben habe. Seine Frau habe dann Tage nach
bestimmten Belegen gesucht. Obwohl Frau S mit der M-GmbH am meisten zu tun
gehabt habe und auch deshalb die Geschäftsfälle gut erklären und
korrekte Auskünfte erteilen hätte können, sei sie bei der
Prüfung nicht involviert gewesen.
Keinesfalls könne ihm der
Vorwurf gemacht werden, dass er seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht
nachgekommen sei. Leider seien aufgrund des obig dargestellten Sachverhalts
(Kanzleiwechsel, neue Sachbearbeiter, Kanzleiübersiedlung) sehr viele
Informationen verloren gegangen. Er sei auch jederzeit bereit, erneut alle ihm
vorliegenden Unterlagen vorzulegen. Es sei nie von ihm beabsichtigt gewesen,
VORSÄTZLICH Abgaben zu hinterziehen. Sämtliche Belege seien der von
ihm beauftragten Steuerberatungskanzlei zur Berechnung der Abgaben und zur
Erstellung der Steuererklärungen übergeben worden. Von keinem seiner
damaligen Berater sei er darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der in seiner
Buchhaltung dargestellten Geschäftsfälle und Zahlungsflüsse es zu
derartigen ausgedehnten Diskussionen und Missinterpretationen kommen könne.
Wäre dies rechtzeitig passiert, so hätte die sofortige Dokumentation
bzw. Beibringung der erforderlichen Belege erfolgen können. Im Zuge der
Betriebsprüfung sei es weder ihm, noch seinen Beratern gelungen, die
jeweiligen Sachverhalte darzustellen. Die Sprachprobleme und seine mangelnde
Ausdrucksweise hätten hiebei sicher eine große Rolle gespielt. Wie
dem Finanzamtskonto der Firma M-GmbH entnommen werden könne, sei er als
Geschäftsführer immer bemüht gewesen - soweit es die
Liquidität der Gesellschaft zugelassen habe - Zahlungen an das Finanzamt zu
leisten. So seien die Nachforderungen aufgrund der Betriebsprüfung 1995 -
1998 voll bezahlt worden (z.B. Kontostand am 1.1.2002 Guthaben
€ 2.407,87). Wie die diversen Mitarbeiter des Finanzamtes
wüssten, sei er immer bemüht gewesen, sofern er einen Schaden
verursacht habe, diesen wieder gut zu machen. Er verweise auf die laufenden
Einzahlungen und auf die zahlreichen Vorsprachen beim Finanzamt.
Nach der Betriebsprüfung
1995 - 1998 sei die Überprüfung der Lohnabgaben ab 1997 bis 2001
erfolgt. Besonders hier könne ihm der Vorwurf der VORSÄTZLICHEN
Abgabenhinterziehung nicht gemacht werden, da von ihm als
Geschäftsführer die Kanzlei B-GmbH mit den Lohnabrechnungen beauftragt
worden sei.
Zuletzt sei dann noch die
Überprüfung der Umsatzsteuer Juli 2000 bis November 2001 dazugekommen.
Von dieser Prüfung sei er vom Beginn der USt-Sonderprüfung seitens der
Steuerberatungskanzlei überhaupt nicht informiert worden. Erst einen Tag
vor Ablauf der Rechtsmittelfrist habe er Kenntnis vom Ergebnis der Prüfung
erlangt. Die Rechtsmittelfrist sei zwar seitens der Steuerberatungskanzlei
zweimal verlängert worden und leider dann nicht - wegen
Meinungsverschiedenheiten, schlechter Kooperation - das Rechtsmittel der
Berufung eingelegt worden. Er habe nicht gewusst, dass ihm Abgabenhinterziehung
vorgeworfen werde, wenn er nicht monatlich die Umsatzsteuervoranmeldungen
abgebe; für ihn sei immer die Jahreserklärung wichtig gewesen.
Es werde ersucht, den Bescheid
über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des FinStrG vom 26. Jänner 2004, eingelangt
am 28.1.2004, aufzuheben.
Weiters werde die Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung beantragt, da durch die Vollziehung dieses Bescheides
ein für ihn nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde.
Weiters werde die Behandlung durch den Spruchsenat beantragt.
Hinsichtlich der Rechtfertigung
verweise er auf die obigen Ausführungen. Derzeit bereite er zusätzlich
eine Dokumentation hinsichtlich der Entkräftung der geforderten
Abgabenrückstände vor.
Schon jetzt stelle er den
Antrag, dass ihm vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Gelegenheit
gegeben werde, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der
Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen, um sich nochmals dazu äußern zu
können. Gerne möchte er auch die Gelegenheit wahrnehmen, in die Akten
Einsicht zu nehmen.
Zusammenfassend sei nochmals
betont, dass er niemals vorgehabt habe, Abgaben vorsätzlich zu
verkürzen; er habe nie mit seinem Verhalten vorgehabt, die Wahrheits-,
Offenlegungs- oder Anzeigepflicht zu verletzen und Abgabenkürzungen zu
bewirken. In seinem Handeln als Geschäftsführer sei er weder besonders
nachlässig noch leichtsinnig, noch könne ihm Vorsatz nachgesagt
werden. Durch sein Handeln sei es für ihn nicht wahrscheinlich oder
voraussehbar gewesen, in so große Schwierigkeiten zu gelangen. Hinzuweisen
sei, dass es für ihn aus sprachlichen Problemen und der hohen
erforderlichen Kompetenz des österreichischen Abgabenrechts nicht leicht
sei, die abgabenrechtlichen Vorschriften ohne Fehler einzuhalten.
Sollten weitere Unterlagen
benötigen werden bzw. persönliche Auskünfte, so stehe er
jederzeit gerne zur Klärung zur Verfügung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen
daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13
Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss,
sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Niederschrift vom 11. Dezember 2000 wurde bei der
Fa. ME-GmbH eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1995 bis 1998
abgeschlossen. Infolge formeller und materieller Mängel der Buchhaltung
nahm die Betriebsprüfung, gestützt auf § 184 BAO an, dass der Bf.
als Gesellschafter der geprüften Gesellschaft im Prüfungszeitraum
einen Gewinn aus "Schwarzgeschäften" nicht erklärt, aus dem
Unternehmensbereich des geprüften Unternehmens in sein Privatvermögen
"entnommen" und unentgeltlich wiederum zur Verfügung gestellt hatte. Die
Einlagen (Darlehen) wurden von der Betriebsprüfung nicht anerkannt, da
weder Vereinbarungen bezüglich der Rückzahlung, Verzinsung etc.
vorgelegt wurden, noch der Geldfluss nachgewiesen werden konnte.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung zum Anlass, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Beschuldigte
über die ihm zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende
Strafbestimmung zu verständigen.
Dies ist mit dem bekämpften Einleitungsbescheid nicht
erfolgt. Festgehalten wird lediglich, dass vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben in noch festzustellender
Höhe für 1995 bis 1997 bewirkt und für 1998 zu bewirken versucht
wurden.
Die konkrete Tat einer Steuerhinterziehung besteht jedoch
in der Verkürzung einer bestimmten Abgabe. Eine konkrete Tathandlung im
Sinne einer Verkürzung oder des Versuches der Verkürzung z.B. der
Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer durch Einreichung
unrichtiger Jahreserklärungen ist dabei aber nicht zum Gegenstand eines
Finanzstrafverfahrens gemacht worden.
Gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur
Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren
wesentlichen Sachverhaltselementen (VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet,
dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen
Bescheid abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im
Verfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt.
Eine Berichtigung/Ergänzung des Spruches war daher im
Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich, da dem Beschuldigten
bisher keine konkrete Tat zur Last gelegt wurde.
Der Bescheid war sohin in Stattgebung der Beschwerde ohne
weiteres Eingehen auf inhaltliches Vorbringen zu den Feststellungen der
Betriebsprüfung spruchgemäß aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0202-W/07
- Stammnummer
- 33492
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF