…Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Z 2 zu lauten hat: unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für den…
…ausschließt. Daran vermag auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des BFG vom 28.01.2021, GZ RV/2300014/2020, nichts zu ändern. Im dort entschiedenen Fall wurden Löhne teils noch am Arbeitsort in bar und ohne Berücksichtigung in der Buchhaltung ausbezahlt…
…lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält…
…geltenden Fassung macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Ad…
…Novelle 2010) macht sich (auch) der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß …
…b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß…
…2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes. Es war daher im gegenständlichen Verfahren ausschließlich zu begründen, dass auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein begründeter Tatverdacht hinsichtlich Verkürzung von Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen für Mai 2005 bis November 2006 besteht…
…Novelle 1975, der zitierte Abs. 2 lit. b bestimmte Fälle der Hinterziehung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die im bisherigen Absatz 1 lit. b schwer zu erfassen waren (Beschäftigung von Schwarzarbeitern bei Unterlassung der Führung ordnungsgemäßer Lohnkonten), besonders geregelt werden sollten. § 76…
…der Ö, der K sowie mit der nicht existenten Scheinfirma OOO im Zeitraum von 2004 bis März 2010 entgegen § 76 EStG keine Lohnkonten für die tatsächlich im Inland beschäftigten Kraftfahrer geführt, wodurch Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds verkürzt worden seien. Die Mitwirkung seiner Schwester EW…
…Hinterziehung von Umsatz- und Kapitalertragsteuer im Ausmaß von insgesamt 14.341,92 €) bzw. gegen die darin ausgesprochene Strafhöhe wendet, während die sich aus dem Akteninhalt, insbes. ABNr. 56, ergebende (durch die offenbar zugestandene Zahlung von Schwarzlöhnen ebenfalls erfolgte) Hinterziehung von Lohnabgaben (Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeitrag…
…der Jahre 1996 und 1997 zugrunde, die der Berufungswerber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren eingestanden hätte, und für die er wegen Hinterziehung von Lohnsteuer 1997 und Dienstgeberbeiträgen 1997 rechtskräftig verurteilt worden wäre. Der Freispruch vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehungen für die Monate 4-12/97 und 4-5…
…der Hinterziehung von Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 24.634,14 und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 3.331,57 nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, indem "die lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer) zu niedrig ermittelt wurden" (offenkundig in…
…Jänner 2010, 456, wegen Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Jahre 2001 bis 2005 von insgesamt 130.000,-- € verurteilt worden. Eine Bindung an dieses Urteil ist insofern nicht gegeben, als es einen anderen Tatbestand zum Inhalt hat als die…
…Dezember 2004 und Februar 2005 Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen sowie betreffend die Monate Jänner bis März 2004 Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und dadurch Finanzordnungswidrigkeiten…
…2010 hinsichtlich des Jahres 2010 ist zusätzlich aus folgendem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet: Es handelt sich bei der Jahreseinkommensteuer und der Lohnsteuer um zwei verschiedene Abgabenansprüche. Da die für das Jahr 2010 von der Kanzlei K am 16.4.2012 eingebrachte Selbstanzeige eine Lohnsteuerverkürzung betraf…
…Höhe von € 10.563,45 sowie b.) betreffend den Zeitraum Jänner 2001 bis Mai 2002 Hinterziehungen an Lohnsteuern gemäß § 33 Abs.2 lit.b FinStrG in Höhe von (teilweise umgerechnet) € 34.859,40 und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von…
…eines Arbeitgebers einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat…
…eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds…
…sowie Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 09-12/2008 nicht rechtzeitig entrichtet hat. Da der Beschuldigten die Verhältnisse in der A-GmbH zweifellos bekannt waren (in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2011 sprach sie selbst von…
…solche Lohnsteuer angefallen wäre, fehlt, weshalb eine konkrete Zuordnung des Betrages nicht vorgenommen werden konnte (Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 112; Abgabenkonto). Am 15. Februar 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,25 und Dienstgeberbeiträge in…