Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0030-L/04
Vom Geschäftsführer einer Dachdeckerei zu verantwortende Schwarzumsätze und Schwarzlohnzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-L/04vom 26.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Treten bei einem Unternehmen aus der Baubranche zu - zugestandenen - regelmäßig getätigten Schwarzlohnzahlungen noch weitere umfangreiche Anhaltspunkte, die eine unvollständige Erfassung der Umsätze im betrieblichen Rechenwerk beweisen, liegt hinsichtlich der Höhe der verheimlichten Umsätze die Schlussfolgerung nahe, dass die ausbezahlten Schwarzlöhne eben durch entsprechende Schwarzerlöse finanziert worden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen GZ, ehem. Geschäftsführer, geb. 1945, P, vertreten durch Dkfm.
Werner Sturm, Steuerberater, 4050 Traun, Im Nösnerland 14, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 und 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 10. März 2004 gegen das Erkenntnis des
Finanzamtes Linz, vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger als
Amtsbeauftragten, vom 2. Februar 2004,
SN 046-2002/00732-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene, im Übrigen unverändert bleibende
Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert,
dass die Geldstrafe gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
mit
7.500,00
€
(in
Worten: siebentausendfünfhundert Euro)
und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit
25
Tagen
neu bemessen werden.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 2. Februar 2004,
SN 046-2002/00732-001, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich
des Finanzamtes Linz als Verantwortlicher der Firma GGesmbH a) durch Abgabe von
unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung
folgender bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, u. zw. an
Umsatzsteuer für 1997 bis 2001 iHv. 106.834,00 ATS, d.s.
7.763,93 € (1997: 20.667,00 ATS bzw. 1.501,93 €, 1998:
21.000,00 ATS bzw. 1,526,13 €, 1999: 21.333,00 ATS bzw. 1.550,33 €,
2000: 21.667,00 ATS bzw. 1.574,60 € und 2001: 22.167,00 ATS bzw.
1.610,94 €) und an Kapitalertragsteuer für 1997 bis 2001 iHv.
90.515,00 ATS, d.s. 6.577,99 € (1997: 17.053,00 ATS bzw. 1.239,29
€, 1998: 17.553,00 ATS bzw. 1.275,63 €, 1999: 18.053,00 ATS bzw.
1.311,96 €, 2000: 18.553,00 ATS bzw. 1.348,30 € und 2001:
19.303,00 ATS bzw. 1.402,81 €) dadurch bewirkt zu haben, dass er
Umsätze nicht erklärt und b) durch Zahlung von Schwarzlöhnen,
somit unter Verletzung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden
Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer für 1997 bis 2001 iHv.
84.845,00 ATS, d.s. 6.195,91 € und Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 1997 bis 2001 iHv. 15.116,00
ATS, d.s. 1.098,55 € bewirkt und dies nicht für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben und dadurch die Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 (zu lit. a) und
Abs. 2 lit. b (zu lit. b) FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 (ergänze: iVm. § 21 Abs. 1
und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 12.000,00 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
40 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 €
bestimmt.
Gleichzeitig wurde gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG die Haftung der Firma GGesmbH für die Geldstrafe
ausgesprochen.
In ihrer Begründung verwies die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen auf die Ergebnisse des
bei der Firma GGesmbH, StNr. 12, durchgeführten abgabenbehördlichen
Ermittlungsverfahrens, ABNr. 34 bzw. 56, wonach an im Prüfungszeitraum
1997 bis 2001 im Betrieb der genannten Firma beschäftigte Personen
Überstundenzahlungen schwarz erfolgt seien, woraus auf entsprechende (nicht
erklärte) "Schwarzumsätze" der GesmbH bzw. dem Bw. als
Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnende verdeckte
Gewinnausschüttungen im Prüfungszeitraum geschlossen werden
könne.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 10. März 2004, wobei im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die schwarzen Lohnzahlungen habe der Bw. aus seinen
privaten Mitteln bezahlt, da die Zahlung aus Firmenmitteln nicht möglich
gewesen sei und die Dienstnehmer wegen der Belastung durch Lohnsteuer und
Sozialabgaben nicht bereit gewesen seien, offizielle Überstunden zu
leisten. Es lasse sich heute nicht mehr feststellen, wer wann wofür und aus
welchen Mitteln Überstundenentlohnungen erhalten habe, aus nicht
erklärten Umsätzen sei dies jedenfalls nicht erfolgt und sei eine
Bezahlung aus den Privatmitteln (Einkünfte von G und KZ) durchaus auch
möglich gewesen. Die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung
festgestellten Buchhaltungs- bzw. Aufzeichnungsmängel (Fehlen von
Lieferscheinen, von Datenträgern iSd. § 131 Abs. 3 BAO und
von Stunden- bzw. Arbeitsaufzeichnungen einzelner Arbeitnehmer) wurden teilweise
überhaupt bestritten bzw. damit erklärt, dass entsprechende
Aufzeichnungen nicht nötig bzw. erforderlich seien. Da die sachliche
Richtigkeit ordnungsgemäß geführter Bücher nur dann
begründet in Zweifel gezogen werden könne, wenn das Ergebnis der
Aufschreibungen nicht nur geringfügig vom tatsächlich ermittelten
Umsatz abweiche (vgl. dazu VwGH vom 19. März 2003,
Zl. 2002/16/0255), könne aus den von der Abgabenbehörde
festgestellten Schwarzlohnzahlungen nicht notwendigerweise auf entsprechende
Schwarzumsätze im Prüfungszeitraum geschlossen werden. Im Übrigen
sei die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Behauptung, dass auch nach der
Betriebsprüfung noch Schwarzlohnzahlungen erfolgt seien, jedenfalls
unzutreffend.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Einleitend wird festgestellt, dass sich der Bw. mit seinem
Begehren offenbar lediglich gegen den Schuldspruch laut lit. a des
Straferkenntnisses (Hinterziehung von Umsatz- und Kapitalertragsteuer im
Ausmaß von insgesamt 14.341,92 €) bzw. gegen die darin ausgesprochene
Strafhöhe wendet, während die sich aus dem Akteninhalt, insbes.
ABNr. 56, ergebende (durch die offenbar zugestandene Zahlung von
Schwarzlöhnen ebenfalls erfolgte) Hinterziehung von Lohnabgaben (Lohnsteuer
bzw. Dienstgeberbeitrag) iSd. § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
inhaltlich nicht (mehr) bekämpft wird.
Nach der sich neben den gegenständlichen
Finanzstrafakt aus dem Steuerakt StNr. 12, dem Arbeitsbogen zu ABNr. 34
sowie dem Prüfbericht zu ABNr. 56 ergebenden Aktenlage wurde im Zuge
der u. a. hins. der Umsatz- und Kapitalertragsteuer bzw. der Lohnabgaben
(Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) für
die Veranlagungsjahre 1997 bis 2001 im Kalenderjahr 2002 vom Finanzamt Linz
durchgeführten Buch- und Betriebs- bzw. Lohnsteuerprüfung u. a.
festgestellt, dass sowohl die Buchführung als auch das Lohnkonto der den
Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelnden Firma,
Unternehmensgegenstand: Spenglerei und Dachdeckerei, 78, deren Gesellschafter
der Bw. ist bzw. deren (alleiniger) Geschäftsführer er vom
29. Juli 1986 bis zum 30. August 2004 war, sowohl in Folge formeller
als auch materieller Mängel nicht ordnungsgemäß iSd.
§ 131 BAO war (vgl. Tz. 16 des Prüfberichtes zu
ABNr. 34) bzw. nicht ordnungsgemäß geführt wurde (Z. 8
des Prüfberichtes zu ABNr. 56). Insbesondere wurden nach den
Prüferfeststellungen in dem Unternehmen, gegen das vor Beginn der
abgabenbehördlichen Prüfungen bereits anonyme Anzeigen (vom
4. Juli 2001 bzw. vom 23. Dezember 1997, Bl. 6 bzw. 17 des
Arbeitsbogens zu ABNr. 34) betreffend Erlösverkürzungen
("Schwarzumsätze") vorlagen und in dem u. a. sowohl die (ebenfalls
beteiligten) Gattin als auch die Tochter des Bw. mitarbeiteten, Lieferscheine
vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist weggeworfen, Aufzeichnungen
(Stundenaufzeichnungen, Urlaubsdateien) lediglich lückenhaft bzw.
mangelhaft (Kassabuch) geführt und halbfertige Arbeiten
bilanzmäßig zu gering angesetzt (vgl. Bl. 180ff des Arbeitsbogens zur
zuletzt angeführten ABNr.).
Weiters wurde an Hand von im Unternehmen vorgefundenen
Aufzeichnungen (Ordner, bezeichnet: Stundenblätter 1999 und 2000, sowie
lose Stunden- bzw. Abrechnungsblätter) festgestellt, dass an einzelne
Dienstnehmer Überstunden "schwarz", d. h. ohne Lohnabgaben und ohne
Erfassung in den entsprechenden Lohnkonten, (bar) ausbezahlt bzw. gegen
Forderungen des Arbeitgebers an die Dienstnehmer (Miete bzw. Betriebskosten
für die von der Firma den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte
Wohnung) verrechnet worden waren. Dabei wurde regelmäßig so
vorgegangen, dass in den wöchentlich für die einzelnen
Beschäftigten geführten Arbeitszeitaufzeichnungen in der Spalte
Ü-STD (=Überstunden) mit Bleistift (zusätzlich zu den normalen,
d. h. ordnungsgemäß abgerechneten Überstunden) die
betreffende Arbeitszeit bzw. -dauer eingetragen und die Eintragungen nach
Auszahlung/Verrechnung entweder wieder ausradiert (vgl. z. B. Arbeitsbogen
zu ABNr. 34, Bl. 88) bzw. durch Korrekturlack unkenntlich gemacht (vgl.
Stundenblatt für die Arbeitswoche vom 2.-9.6.2000) oder durchgestrichen
(vgl. Stundenblatt für die Arbeitswoche vom 12.-16.6.2000) wurden. Für
den Bw. bzw. für die ebenfalls im Betrieb mitarbeitenden
Familienangehörigen K (Gattin) und EK (Tochter) wurden überhaupt keine
Arbeitsaufzeichnungen geführt bzw. vorgelegt. Insgesamt gelangten so im
Kalenderjahr 2000 laut Ordner allein an die vom 1. Jänner bis zum
18. Februar und vom 20. März bis zum Jahresende bzw. vom
3. April bis zum 22. Dezember bei der Firma beschäftigten
Arbeiter BF und RR 444 "schwarze" Überstunden zur Auszahlung, wobei
einerseits die belegmäßig nicht erfassten Barzahlungen keinen
Niederschlag im Kassabuch fanden und andererseits die gegen Mietforderungen der
Firma verrechneten Löhne (BF) als bare Mieteinnahmen in dem somit
gröbste Mängel aufweisenden Kassabuch erfasst wurden.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein in der Bilanz zum
28. Februar 2001 für die allein vom Bw. betreute Baustelle S
gewählter Wertansatz für halbfertige Arbeiten (Material zuzüglich
Arbeit) insofern unzutreffend war, als darin nicht einmal die allein vom Bw. bis
dahin aufgewendete (und bis zu diesem Zeitpunkt nicht verrechnete)
Arbeitsleistung Deckung finde.
Die Abgabenbehörde leitete aus den getroffenen
Feststellungen (zur Schätzungsberechtigung vgl. im Übrigen VwGH vom
25. Mai 2004, Zl. 2000/15/0185) ab, dass unter Berücksichtigung
der für 2000 nachweislich festgestellten schwarzen Überstundenanzahl
(Stundensatz 1997: 280,00 ATS, 1998: 285,00 ATS, 1999: 290,00 ATS, 2000:
295,00 ATS und 2001: 300,00 ATS) in den Veranlagungsjahren 1997 bis 2001
vom Unternehmen zusätzliche Umsätze iHv. 124.000,00 ATS (1997),
126.000,00 ATS (1998), 128.000,00 ATS (1999), 130.000,00 ATS (2000) und
133.000,00 ATS (2001) getätigt worden seien und nahm daraufhin (unter
Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von jeweils 40.000,00 ATS) mit
Bescheiden vom 5. Dezember 2002 eine Neufestsetzung der jeweiligen Umsatz-
bzw. der vom Bw. als Gesellschafter-Geschäftsführer zu tragenden
Kapitalertragsteuer für die angeführten Jahre vor. Weiters wurden von
der GesmbH mit Abgaben- und Haftungsbescheid vom 13. Dezember 2002
u. a. die nicht entrichteten Lohnabgaben (Lohnsteuer bzw.
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)
nachgefordert.
Ausgehend vom Berufungsbegehren ist die Kernfrage des
gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens, ob bzw. inwieweit der sich aus der
aktuellen Aktenlage erschließende Erhebungsstand ausreicht, um neben der
aus den abgabenbehördlichen Feststellungen über die Zahlung von
Schwarzlöhnen im Hinblick auf die angeführten Lohnabgaben ableitbaren
und auch zugestandenen Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 2
lit. b FinStrG, mit der nach dem FinStrG erforderlichen Gewissheit auch auf
entsprechende "Schwarzumsätze" und damit auf ein durch den Bw. begangenes
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 leg. cit. im Hinblick auf
die Umsatz- bzw. Kapitalertragsteuer in dem von der Erstbehörde
festgestellten Umfang schließen zu können.
Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen
anzusehen, wenn die Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung
stehenden Beweismitteln (§ 98 Abs. 1 FinStrG) nach allgemeinen
Erfahrungsgrundsätzen und den allgemeinen Gesetzen logischen Denkens
gezogenen Schlussfolgerung zu der Überzeugung gelangt, dass das Ereignis so
stattgefunden hat. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene
als erwiesen anzusehen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder zumindest wenig wahrscheinlich
erscheinen lässt (vgl. z. B. VwGH vom 18. Dezember 1990,
Zl. 87/14/0155).
Auch die von der Abgabenbehörde im Rahmen einer
Schätzung gemäß
§ 184 BAO ermittelten
Besteuerungsgrundlagen können, sofern die dabei herangezogenen Werte bzw.
angestellten Überlegungen einer (zwingend vorzunehmenden
eigenständigen) Überprüfung im Strafverfahren standhalten,
durchaus als Grundlage für die Ermittlung des strafrechtlich relevanten
Verkürzungsbetrages dienen.
Abgesehen davon, dass die in der gegenständlichen
Berufung vorgetragenen und sich offensichtlich gegen die von der
Abgabenbehörde wegen der festgestellten Mängel - zu Recht - in
Anspruch genommene Schätzungsberechtigung gemäß
§ 183
Abs. 3 BAO richtenden Argumente, soweit darin die ordnungsgemäße
Führung der Bücher und Aufzeichnungen bzw. der Mangel des Vorliegens
entsprechender Belege überhaupt bestritten (Datenträger iSd.
§ 131 Abs. 3 BAO bzw. Lieferscheine) bzw. zu rechtfertigen
versucht wird (Stundenaufzeichnungen einzelner Angestellter), im Widerspruch zur
Aktenlage (vgl. Arbeitsbogen zu ABNr. 34, Bl. 181f) stehen und schon
daher nicht geeignet sind, das letzten Endes lediglich auf die Anfechtung der
abgabenbehördlichen Schlussfolgerung, die zugestandenen "Schwarzlöhne"
indizierten auch entsprechende "Schwarzumsätze" gerichtete
Berufungsbegehren zu stützen, lässt die Aktenlage eine Reihe von
Anhaltspunkten erkennen, aus denen auf entsprechende "Schwarzumsätze" bzw.
auf eine tatbildmäßige Verkürzung der im Ersterkenntnis unter
lit. a angeführten Abgaben geschlossen werden kann.
So spricht, neben dem Umstand, dass eine (auch nur
teilweise) Bestreitung des (gegenüber dem Kunden üblicherweise voll
verrechenbaren) Lohnaufwandes aus Privatmitteln schon an sich höchst
ungewöhnlich ist und damit auch unwahrscheinlich erscheint, neben den
vorliegenden konkreten Anzeigen über "Schwarzumsätze" der GesmbH schon
der bisher erhobene Umfang und das Ausmaß der Schwarzlohnzahlungen -
allein im Kalenderjahr 2000 wurden laut den vorgefundenen Aufzeichnungen 444
Stunden a 280,00 ATS, d. e. annähernd einem Drittel des
Netto-Jahreseinkommens des Bw. und seiner Gattin, ausbezahlt bzw. gegenüber
den Arbeitgebern verrechnet - gegen das Vorbringen des Bw. Würdigt man dazu
die übrigen abgabenbehördlichen Feststellungen, so z. B. die im
Prüfungsverfahren ermittelten sonstigen Betriebskennzahlen wie etwa die
ermittelte Relation zwischen Lohn- und Personalaufwand im branchenüblichen
Vergleich und den geringen Aufschlag beim Personalaufwand (vgl. Arbeitsbogen
ABNr. 34, Bl. 171 und 188) bzw. die ebenfalls festgestellte, als
gering eingestufte tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Bw.
im Prüfungszeitraum (vgl. Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
11. April 2003 zur Abgabenberufung laut Steuerakt StNr. 12) sowie die auch
laut Bw. als angespannt zu beurteilende wirtschaftliche Gesamtsituation der
GesmbH, so ergeben sich daraus nachhaltige Zweifel an der andererseits durch
keinerlei konkreten Beweismittel bzw. Beweisanbote untermauerten Darstellung des
Bw. Dazu kommt - im Hinblick auf die allgemeine Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Bw. - die im Zuge des Verfahrens mehrmals wechselnde
Verantwortung zu den entsprechenden Prüferfeststellungen. Während
ursprünglich im Zuge der Prüfung noch versucht wurde, die
festgestellten Schwarzlohnzahlungen als Entlohnung für
Hilfstätigkeiten im Garten darzustellen (vgl. Arbeitsbogen ABNr. 34,
Bl. 172) bzw. eine Zahlung derselben durch die von der Mutter des Bw.
erhaltenen Zuschüsse behauptet wurde, wurde ein betrieblicher Zusammenhang
im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens nicht mehr bestritten bzw. die
Richtigkeit der im Prüfbericht unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen
getroffenen Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen sogar ausdrücklich
eingeräumt (vgl. Stellungnahme des Prüforgans vom 11. April
2003). Erst im Nachhinein wurde dieses Zugeständnis, offenbar im Hinblick
auf die "Leistbarkeit" der Steuernachforderung, wiederum relativiert und
behauptet, dass sämtliche schwarze Überstunden gegenüber den
Kunden verrechnet worden seien (vgl. Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
betr. 1997 - 2000) bzw. (nunmehr) geltend gemacht, dass die schwarzen
Überstundenzahlungen nur für "öffentliche" Arbeiten (Anteil am
Gesamtumsatz ca. 20%) erfolgt seien, wobei jedoch ein Großteil
(Aufträge E und L) zugestandenermaßen außerhalb des
Prüfungszeitraumes gelegen sei.
An Hand der im Abgabenverfahren getroffenen sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach schlüssig und folgerichtig erscheinenden
Feststellungen kann somit auch im gegenständlichen Strafverfahren mit der
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Gewissheit
der Schluss gezogen werden, der Bw. habe die zugestandenen Schwarzlohnzahlungen
im Zusammenhang mit entsprechenden "Schwarzumsätzen" in dem im
Prüfverfahren für die einzelnen Veranlagungsjahre
betragsmäßig festgestellten Umfang geleistet. Was die Höhe der
jeweiligen Umsatzzuschätzung (unter Außerachtlassung des von der
Abgabenbehörde angewandten Sicherheitszuschlages) angeht, ist dabei darauf
zu verweisen, dass diese nicht nur an Hand der vorgefundenen Unterlagen, sondern
auch unter Mitwirkung bzw. im weitgehenden Einvernehmen mit dem Bw. erfolgt ist
und einer durchaus ebenfalls denk- bzw. vertretbaren Nachkalkulation an Hand von
branchenüblichen Aufschlägen vorgezogen wurde.
An der Annahme entsprechender "Schwarzumsätze" vermag
letztlich auch der Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft der Arbeitnehmer zur
Leistung offizieller Überstunden nichts zu ändern, als sich allein aus
dem diesbezüglichen Vorbringen kein zwangsläufig gegen die
Nichtaufnahme von Umsätzen in das steuerliche Rechenwerk des Unternehmens
sprechendes Argument erkennen lässt.
Wie bereits im erstinstanzlichen Erkenntnis angeführt,
ergibt sich schon aus den dargelegten objektiven Tat- bzw.
Täterumständen mit der erforderlichen Deutlichkeit eine entsprechende
strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw. iSd. bezogenen
Gesetzesstellen.
Bei einem (unveränderten) strafbestimmenden Wertbetrag
iHv. 21.606,38 € beträgt der Strafrahmen das Zweifache dieses Betrages
(§§ 33 Abs. 5 iVm. 21 FinStrG). Stellt man das durchaus ob
der (versuchten) Verschleierungshandlungen nicht bloß als unbedeutend,
sondern geradezu deliktstypisch zu qualifizierende Schuldverhalten des Bw., die
von der Erstbehörde zutreffend festgestellten Milderungs- bzw.
Erschwerungsgründe (§§ 33 Z 1 und 34 Abs. 1
Z 2 und 10 StGB iVm. 23 Abs. 2 FinStrG) sowie im Hinblick auf die
Bemessung der Geldstrafe die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse in Betracht, so erscheint insbesondere unter
Berücksichtigung des in Abänderung zum Ersterkenntnis
zusätzlichen Ausmessungsgrundes der durch die zwischenzeitige
Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit nur mehr
eingeschränkt vorliegenden Spezialprävention - konkrete Hinweise
für eine Fortführung der inkriminierten Vorgangsweise auch nach
(Beginn) der Betriebsprüfung vermag die Berufungsbehörde aus der
Aktenlage im Übrigen nicht zu entnehmen - als auch unter dem Aspekt der
angesichts des Tat- und Täterumfeldes nicht außer Acht zu lassenden
Generalprävention in Abänderung des Ersterkenntnisses eine Geld- bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe iHv. annähernd 17,36 % bzw. 28 % der
Höchststrafe(n) tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 26.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-L/04
- Stammnummer
- 13708
- Gültig
- 26.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF