8.1.3. Gleichschriften Rz 152: Werden Schriften mehrfach ausgefertigt, unterliegt jede einzelne Ausfertigung (Gleichschrift) der Gebühr, wenn sie die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht erfüllt (VwGH 1.12.1976, 0288/75 und 0289/75). 8.1.4. Urkundeninhalt Rz 153: Maßgeblich für die Bemessung der…
…November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. Oktober 2005 betreffend die Gebühr für eine Gleichschrift entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der Firma G.OEG wurden der Betriebsprüferin unter anderem ein…
…Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18. Dezember 2009 betreffend Gebühren (Gleichschriftengebühr) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im Zuge einer am 6. März 2009 bei der Abgabenbehörde eingebrachten Selbstanzeige wurde ua…
…August 2008 als Vermieter mit Frau T einen Bestandvertrag. Der Vertrag wurde nach Punkt 12., vorletzter Absatz, in zwei Gleichschriften errichtet. Das Datum des Einlangens der im Akt erliegenden Kopie des Vertrages ist nicht bekannt. Am 16. Dezember 2008 langte beim Finanzamt die Anmeldung über…
…vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 24. November 2008 betreffend die Gebühr für eine Gleichschrift entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit dem am 1. April 2007 abgeschlossenen "Hauptmietvertrag" hat S (= Berufungswerber, Bw) als…
…sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2003 wurde der Berufung so weit stattgegeben, als die Gebühr nur mehr für eine Gleichschrift in der Höhe von € 171,-- festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Selbstberechnungsverpflichtung nichts an dem…
…14.940,00 | 2. Gemäß § 25 Abs. 2 GebG für eine Gleichschrift Rechtsgebühr = | S 14.940,00 | | __________ | | S 29.880,00 Diesem Betrag entspricht EURO 2.165,65 Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen…
…in Fotokopie beigelegt und haben in Punkt VII (Kosten/Allgemeines), 2. jeweils folgende Formulierung: Dieser Vertrag wird in zwei Gleichschriften errichtet, wovon die Mieterin und die Vermieterin je eine Ausfertigung erhalten. Das Finanzamt setzte mit jeweils getrennten Bescheiden die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs…
…€ 520.000,00 (d.s. 0,8 % der Kreditsumme von € 65,000.000,00) sowie gemäß § 25 GebG die Gebühr für 2 Gleichschriften fest. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung hielt die Berufungswerberin eingangs fest, dass die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 19 Abs…
…denen je eine für den Vermieter, den Mieter und das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bestimmt ist. Das Finanzamt setzte (neben der Rechtsgeschäftsgebühr gem. § 33 TP 5 GebG) mit dem angefochtenen Bescheid die Gleichschriftengebühr gem. § 25 GebG fest. In der Berufung wurde gegen diese…
…denen je eine für den Vermieter, den Mieter und das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bestimmt ist. Das Finanzamt setzte (neben der Rechtsgeschäftsgebühr gem. § 33 TP 5 GebG) mit dem angefochtenen Bescheid die Gleichschriftengebühr gem. § 25 GebG fest. In der Berufung wurde gegen diese…
…denen je eine für den Vermieter, den Mieter und das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bestimmt ist. Das Finanzamt setzte (neben der Rechtsgeschäftsgebühr gem. § 33 TP 5 GebG) mit dem angefochtenen Bescheid die Gleichschriftengebühr gem. § 25 GebG fest. In der Berufung wurde gegen diese…
…vertreten durch A.G., gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. Mai 2009 betreffend Gebühr für Gleichschriften entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Am 20. Dezember 2005, beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern…
…ErfNr. 1) betreffend Festsetzung der Rechtsgebühr gemäß. § 33 TP 19 Abs.1 Z 1 GebG 2) betreffend Festsetzung der Gebühr für 2 Gleichschriften gemäß § 25 GebG wird zu Recht erkannt: ad 1) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. ad 2) Der Beschwerde…
…und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom 20. Dezember 2007 gegen den Gebührenbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15. November 2007 betreffend zwei Gleichschriften, ErfNr., betreffend Rechtsgebühren entschieden: ad 1. Der Vorlageantrag vom 9. Mai 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung vom 14. März…
…25 GebG die Gebühr für zwei Gleichschriften in der Höhe von € 2.400,-- vorgeschrieben. In der gegen den zuletzt genannten Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Darlehensvertrag in der Ukraine unterzeichnet wurde und die zwei betreffenden Gleichschriften zum Einen dem dort ansässigen Darlehensnehmer…
…durch S.E., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 19. Dezember 2008 betreffend Rechtsgebühr für eine Gleichschrift entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008, beim Finanzamt für Gebühren…
…vertreten durch K.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. August 2008 betreffend Rechtsgebühr für Gleichschriften entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 15. Mai 2008, beim Finanzamt für Gebühren…
…1957 in Höhe von € 520.000,00 (d.s. 0,8 % der Kreditsumme von € 65,000.000,00) sowie gemäß § 25 GebG die Gebühr für 2 Gleichschriften fest. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung hielt die Bw. eingangs fest, dass die Rechtsgebühr gemäß …
…5 Abs. 1 Z. 1 GebG die Gebühr mit 1 %, also mit € 180,-- festzusetzen. Aus den oben genannten Gründen war die Gebühr für die dem Finanzamt vorgelegte Gleichschrift ein weiteres Mal festzusetzen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 21. Juli 2006