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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 152–156

8.1.3. Gleichschriften

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

8.1.3. Gleichschriften Rz 152: Werden Schriften mehrfach ausgefertigt, unterliegt jede einzelne Ausfertigung (Gleichschrift) der Gebühr, wenn sie die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht erfüllt (VwGH 1.12.1976, 0288/75 und 0289/75). 8.1.4. Urkundeninhalt Rz 153: Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift (VwGH 16.11.1995, 94/16/0057, VwGH 6.10.1994, 92/16/0191). Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu erforschen (VwGH 16.11.1995, 94/16/0057). Rz 154: Weist eine Schrift die inhaltlichen Merkmale des gebührenpflichtigen Gegenstandes von mehr als einer Tarifpost des § 14 GebG auf, so begründet sie die Gebührenpflicht nach jeder der in Frage kommenden Tarifposten (VwGH 22.4.1991, 90/15/0072). Beispiel: Notarielle Unterschriftsbeglaubigung nach § 14 TP 13 GebG in einem gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 GebG gebührenpflichtigen Protokoll. Rz 155: Ist für einen gebührenpflichtigen Haupttatbestand auch ein speziellerer Tatbestand vorgesehen, fällt nur die Gebühr für den spezielleren Tatbestand an. Beispiel: Eine beglaubigte amtliche Abschrift unterliegt nur der Gebühr nach § 14 TP 1 GebG und nicht zusätzlich der Gebühr als Zeugnis nach § 14 TP 14 GebG. Rz 156: Inhalt und Zweck, der mit der Schrift verfolgt wird, müssen aus der Urkunde zum Ausdruck kommen. Werden zu einer unklaren Eingabe später Schriftstücke zur Erläuterung nachgereicht, so ist die ursprüngliche Eingabe anhand der nachgereichten Schriftstücke zu beurteilen (VwGH 14.11.1996, 94/16/0148). Die für eine Gebührenbefreiung oder -begünstigung maßgebenden Umstände müssen aus der Schrift selbst ersichtlich sein (VwGH 16.11.1995, 94/16/0057).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF