Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0135-I/07
Vorliegen eines die Gebührenpflicht auslösenden Mietvertrages und die Anfertigung einer Gleichschrift davon
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-I/07vom 07.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.GmbH, Adresse, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, vom 7. November 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 5. Oktober 2005 betreffend die Gebühr
für eine Gleichschrift entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der Firma
G.OEG wurden der Betriebsprüferin unter anderem ein Ordner mit
Verträgen dieser Personengesellschaft übergeben. Darunter befand sich
auch ein Mietvertrag vom 12. Jun1 2003, abgeschlossen zwischen der G.OEG als
Vermieterin und der S.GmbH als Mieterin. Dieser den Gegenstand einer
Kontrollmitteilung bildende Mietvertrag hatte auszugsweise folgenden
Inhalt:
"Vorbemerkung
Die Vermieterin ist
Mieterin der Liegenschaft KG XY mit der
Adresse Weg. Auf dieser Liegenschaft
befindet sich ein Geschäfts- und Bürohaus, das im Jahr 2000
(....)
1.
Mietobjekt
Die
Vermieterin vermietet an die Mieterin folgendes
Mietobjekt:
Das
S-Gebäude mit einer
Gesamtnutzfläche von 5870 m2 (EG, 1. OG, 2.OG) inkl, aller auf diesem
Grundstück befindlichen Parkplätze.
5.
Mietzeit und Vertragsauflösung
Das
gegenständliche Mietverhältnis beginnt am 01.07.2003 und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wird von beiden Vertragsteilen
(....)
6.
Mietentgelt
Das
von der Mieterin zu entrichtende Mietentgelt besteht aus der Miete und der
Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Verpflichtung zur
Bezahlung des so ermittelten Mietentgeltes beginnt mit 01.07.2003.
Das monatliche
Mietentgelt beträgt:
für
das Gebäude
|
€ 7,50/m2
Nutzfläche das sind für 5870 m2
|
€
44.025,00
|
zzgl. der
gesetzlichen MWST derzeit 20 %
|
€
8.805,00
|
Gesamtbetrag
|
€
52.830,00
wobei die
Parkplätze und Rampe im Mietpreis enthalten sind.
15.
Vertragserrichtung, Kosten und Gebühren
Die
Vertragserrichtungskosten, sowie die dafür anfallenden Gebühren
(Stempelmarken, Rechtsgeschäftsgebühr) werden ausschließlich von
der Mieterin getragen bzw. von dieser der Vermieterin ersetzt. Allfällige
Rechtsberatungskosten trägt jede Seite selbst.
17.
Vertragsausfertigung
Dieser
Mietvertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt, wovon jede Vertragsseite eines
erhält."
Am Ende des Mietvertrages findet sich bei "Die Vermieterin"
die Stampiglie G.OEG mit unleserlicher Unterschrift und bei "Die Mieterin" die
Stampiglie der Firma S.GmbH allerdings ohne Unterschrift und darunter der
Hinweis "X, am 12.06.2003".
Das Finanzamt schrieb daraufhin mit Bescheid vom 5. Oktober
2005 gegenüber der S.GmbH (= Bw) für das Rechtsgeschäft
"Mietvertrag vom 12. Juni 2003 mit G.OEG " von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von 1,901.880,00 € gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1
GebG die Rechtsgebühr von 19.018,80 € vor. Mit dem
gegenständlichen Gebührenbescheid wurde gemäß
§ 25
GebG im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft eine
Gleichschriftgebühr von 19.018,80 € festgesetzt.
Mit einheitlichem Berufungsschriftsatz wurden der
Rechtsgebührenbescheid und auch der Gebührenbescheid für eine
Gleichschrift bekämpft im Wesentlichen mit der Begründung, bei einer
Betriebsprüfung bei der Fa. G.OEG seien der Prüferin unter anderem die
Verträge der G.OEG übergeben worden. In diesem Ordner habe sich auch
der Entwurf eines Mietvertrages zwischen der Fa. G.OEG und der Fa. S.GmbH
befunden. Dieser Mietvertrag sei nie zustande gekommen. Dieser Entwurf sei von
der Mitarbeiterin des Unternehmens, Frau W erstellt und dem Herrn G zur
Begutachtung vorgelegt worden. Dieser Vertrag sei in der Folge nicht
unterfertigt worden und befinde sich in der seinerzeitigen Entwurfsform nach wie
vor in den Ordnern des Unternehmens. Der Tatbestand des § 18 GebG
(Ersatzbeurkundung) liege nicht vor, da einerseits der Vertrag nur einseitig
unterfertigt und andererseits von der Sekretärin eigenmächtig zwei
Stampiglien auf das Dokument gedruckt worden seien. Dies sei ohne
Einverständnis des Ausstellers und im Irrglauben, dass dieser
Vertragsentwurf jemals unterfertigt werden würde, geschehen. Das
Einverständnis des Ausstellers sei aber eine Grundvoraussetzung für
die Anwendung des § 18 Abs. 1 GebG. Liege diese nicht vor, könne keine
Vergebührung des Rechtsgeschäftes vorgenommen werden. Weiters sei der
Bw. das Vorliegen einer Gleichschrift unbekannt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützt sich
auf folgende Begründung:
"Gemäß
§ 25 GebG unterliegen mehrere Urkunden über ein Rechtsgeschäft
dann der Gebühr, wenn sie nicht innerhalb der Anzeigefrist der
Abgabenbehörde vorgelegt werden, bzw. bei Selbstberechnung der
Selbstberechnungsvermerk angebracht wurde. Da dies im gegenständlichen Fall
nicht vorgenommen wurde, nämlich die rechtzeitige Anzeige bzw. bei
Selbstberechnung der entsprechende Vermerk, war die Berufung abzuweisen. Es darf
noch auf die gleichzeitig ergehende Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der
Gebührenvorschreibung verwiesen werden."
Im daraufhin gestellten Vorlageantrag wird als Replik auf
die Begründung der hinsichtlich des Rechtsgebührenbescheides
ergangenen Berufungsvorentscheidung an Sachverhalt klargestellt, dass Frau W als
langjährige Mitarbeiterin des Unternehmens bei der S.GmbH angestellt und
Buchhalterin für die S.GmbH, für die G.OEG und weiteren den (gleichen)
Gesellschaftern zuzuordnenden Unternehmen sei. Als einzige Mitarbeiterin im
Rechnungswesen verfüge sie selbstverständlich auch über
entsprechende Stempel der jeweiligen Unternehmen. Sie sei befugt die Agenden des
Rechnungswesens wahr zu nehmen, nicht jedoch eigenmächtig Verträge zu
beurteilen oder diese gar zu unterfertigen. Im Gegenstandsfall sei der Entwurf
des konzipierten Mietvertrages zwischen der G.OEG und der S.GmbH auf Basis eines
vorhandenen Mustervertrages von Frau W ausgefertigt worden, mit den jeweiligen
Stempeln versehen und dem Geschäftsführer zur Begutachtung vorgelegt
worden. Einer der Gesellschafter der G.OEG habe diesen Mietvertrag unterfertigt.
Die anderen Gesellschafter hätten dies nicht getan. Da man sich
hinsichtlich dieses Vertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt
verständigen wollte, wäre der Entwurf im Ordner der G.OEG abgelegt
worden. Schon bei näherer Besichtigung des Entwurfes hätte man
feststellen können, dass sich in der Fußzeile des Vertrages noch kein
Datum befinde, obwohl dies ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Es seien
dort nur Platzhalter für Tag, Monat und Jahr vorgesehen (dd.07.yy), die
erst nach endgültiger Fertigstellung des Vertrages geändert worden
wären. Frau W erledige für beide Vertragsparteien die Buchhaltung,
weshalb der Hinweis auf die zwei verschiedenen Firmen und die daraus abgeleitete
Schlussfolgerung der Beauftragung von zwei Personen zur Anbringung der Stempel
nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspreche. Es habe aber auch
keinen Auftrag an die Frau W zur Anbringung der beiden Stampiglien gegeben. Dazu
sei anzumerken, dass sich die Urkunde in den Ordnern des Unternehmens G.OEG
befinde. Somit in dem Ordner des Unternehmens, von dem ein Gesellschafter den
Vertrag unterfertigt habe. Dies sei aber nicht der Gesellschafter gewesen, der
üblicherweise die Letztentscheidungen treffe, nämlich S. Das Finanzamt
habe somit auf Grund unrichtiger Sachverhaltsannahmen gefolgert, dieser
Mietvertrag wäre gebührenpflichtig. Bezogen auf den
gegenständlichen Bescheid wurde im Besonderen ausgeführt, da nur
dieser eine Entwurf angefertigt und damit keine Gleichschrift erstellt worden
sei, könne es nicht zur Vorschreibung einer Gleichschriftgebühr
kommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht
die Gebührenschuld, wenn die Urkunde im Inland errichtet wird, bei
zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den
Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung. Nach §
16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde im
Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil
oder an dessen Vertreter oder an einem Dritten.
Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden
errichtet, so unterliegt nach § 25 Abs. 1 GebG idF. BGBl. I Nr. 84/2002
jede dieser Urkunden den Hundertsatzgebühren. Gemäß
§ 25 Abs. 2 GebG ist dann, wenn von einer Urkunde Gleichschriften
(Duplikate, Triplikate usw.) ausgefertigt werden, die Hundertsatzgebühr auf
Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum
15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden
ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen
Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine
Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.
Eine Gleichschrift ist eine Ausfertigung der
Vertragsurkunde (Urschrift), die dieser Urschrift im Inhalt völlig gleicht
und von den Vertragsteilen ebenfalls eigenhändig unterfertigt worden ist.
Wie bei den Urschriften ist auch bei Gleichschriften die eigenhändige
Unterfertigung gemäß
§ 18 Abs. 1 GebG ersetzbar (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 8 zu § 25 GebG).
Die Rechtsmäßigkeit der Vorschreibung der
Gebühr für eine Gleichschrift wird im Wesentlichen bestritten mit dem
Vorbringen, der vorgefundene schriftliche Mietvertrag löse zum einen
mangels Ersatzbeurkundung gemäß
§ 18 GebG nicht die
Gebührenpflicht aus und zum anderen sei davon überhaupt keine
Gleichschrift ausgefertigt worden, weshalb es schon aus diesem Grund zu keiner
Festsetzung einer Gebühr nach § 25 Abs. 2 GebG kommen könne.
Die Frage des Vorliegens einer unterzeichneten Urkunde bzw.
der dadurch entstandenen Gebührenpflicht bildete auf Grund des
diesbezüglich vollkommen gleichlautenden Berufungsvorbringens bereits den
Streitgegenstand der Berufung gegen den Rechtsgebührenbescheid. In der
darüber absprechenden Berufungsentscheidung vom 6. Dezember 2007, RV/
0145-I/06 wurde ausführlich darlegt, warum der schriftliche Mietvertrag vom
12. Juni 2003 als unterfertigte und die Gebührenpflicht auslösende
Urkunde anzusehen ist. Der darin vertretene Rechtsstandpunkt trifft in gleicher
Weise auch auf den gegenständlichen Berufungsfall zu und entscheidet diesen
hinsichtlich des erstgenannten Berufungsargumentes. Zur diesbezüglichen
Begründung wird zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die
Ausführungen dieser Berufungsentscheidung hingewiesen, die insoweit einen
integrierenden Bestandteil der nunmehrigen Berufungsentscheidung bildet.
Auf das weitere Vorbringen, der streitgegenständlichen
Festsetzung einer Gebühr für eine Gleichschrift stehe überdies
der Umstand entgegen, dass vom Mietvertrag vom 12. Juni 2003 überhaupt
keine Gleichschrift ausgefertigt worden sei, ist wie folgt
einzugehen. Für den augenscheinlich trotz gegenteiligem
Berufungsvorbringen ohne jegliche konkrete Sachverhaltsfeststellung bzw.
Begründung vom Finanzamt eingenommenen Standpunkt, eine Gleichschrift sei
ausgefertigt worden, spricht vorerst einmal der Vertragsinhalt des Mietvertrages
vom 12. Juni 2003, lautete doch dessen Punkt 17 wie folgt:
"Dieser Mietvertrag wird in zwei Originalen
ausgefertigt, wovon jede Vertragsseite eines
erhält." Entgegen dem sich aus § 17 Abs. 1 GebG
ergebenden Urkundenprinzip ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des
VwGH der Gegenbeweis der Partei zulässig, dass das Rechtsgeschäft
überhaupt nicht oder mit einem anderen Inhalt zu Stande gekommen ist
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 14 zu § 17 GebG).
Laut Vorbringen in der Berufung und im Vorlageantrag sei von diesem von den
Vertragsparteien als "Entwurf" eines Mietvertrages angesehenen schriftlichen
Mietvertrag vom 12. Juli 2003 keine Gleichschrift angefertigt worden. Mit diesem
Vorbringen hätte sich somit das Finanzamt eingehend auseinandersetzen
sollen. Die Richtigkeit des eingewendeten Tatumstand, dass keine Gleichschrift
der Vertragsurkunde ausgefertigt worden sei, bestätigte im Übrigen
auch die Buchhalterin W anlässlich ihrer im Zuge des Berufungsverfahrens
gegenüber dem Finanzamt gemachten niederschriftlichen Aussage.
Berücksichtigt man nun an besonderen Umständen des Einzelfalles, dass
die Buchhaltungen sowohl der Vermieterin als auch der Mieterin von ein und
derselben Person am gleichen Standort geführt wurden und bedenkt man
zusätzlich noch die laut Firmenbuch bestehende enge gesellschaftsrechtliche
und vertretungsmäßige Verflechtung beider Vertragsparteien und damit
die schon deshalb gegebene wechselseitige Kenntnis in welchem Ordner der
gemeinsam geführten Buchhaltung der Mietvertrag aufbewahrt wird, dann
erscheint es durchaus glaubhaft, dass von diesem Mietvertrag nur die eine der
Betriebsprüfung ausgehändigte Vertragsurkunde und keine Gleichschrift
davon existiert. Bei dieser besonderen Konstellation bedurfte es nämlich zu
Nachweiszwecken nicht der Ausfertigung eines weiteren Exemplars der
Vertragsurkunde für die zweite Vertragspartei. War daher abweichend vom
Vertragsinhalt an Sachverhalt begründet davon auszugehen, dass über
das Rechtsgeschäft "Mietvertrag vom 12. 6.2003 mit der Fa. G.OEG" nur die
eine im "Vertragsordner" abgeheftete Vertragsurkunde (Urschrift) und keine
Gleichschrift ausgefertigt worden ist, dann erweist sich die mit dem
bekämpften Gebührenbescheid vorgenommene Festsetzung gemäß
§ 25 GebG einer Gebühr für eine Gleichschrift in Höhe von
19.018,80 € als rechtswidrig. Über diese Berufung war daher wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-I/07
- Stammnummer
- 31849
- Gültig
- 07.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF