Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0604-W/03
Die Gebühren für Gleichschriften sind Kosten der Vergebührung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-W/03vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vom Vermieter wurde keine Selbstberechnung durchgeführt. Laut Vertrag trägt der Mieter die Kosten der Vergebührung. Die Gebühr für die Gleichschrift wurde zu Recht dem Mieter vorgeschrieben, da es sich bei der Gebühr für die Gleichschrift auch um Kosten der Vergebührung handelt. Dass die Gleichschrift unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein kann, ändert nichts daran, dass sie grundsätzlich der Gebühr unterliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.V., B., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 21. Februar
2003 betreffend Gebühr für Gleichschriften entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Für eine
Gleichschrift wird gemäß
§ 25 GebG die Gebühr in der
Höhe der für das Rechtsgeschäft festgesetzten Gebühr, also
mit € 171,-- vorgeschrieben.
Entscheidungsgründe
Am 1. Mai 2002 wurde zwischen Herrn D.R. als
Vermieter und Frau A.V., der Berufungswerberin, als Mieterin ein Mietvertrag
abgeschlossen. Laut § 15 letzter Satz dieses Vertrages trägt die
Kosten der Vergebührung des gegenständlichen Mietvertrages der Mieter.
Von diesem Vertrag wurden zwei Urschriften errichtet, so dass jede der
Vertragsparteien eine Ausfertigung erhielt. Vom Vermieter, der seinen Wohnsitz
im Inland hat, wurde die Gebühr nicht selbst berechnet und die Gebühr
auch nicht beim für die Erhebung der Gebühren sachlich
zuständigen Finanzamt entrichtet. Der Mietvertrag wurde beim Finanzamt
Zwettl am 4. Februar 2003 mit einer Abschrift angezeigt und vom
Finanzamt Zwettl wurde der Akt an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien weiter geleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde für dieses Rechtsgeschäft mit Bescheiden je vom
21. Februar 2003 die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs.
1 Z. 1 GebG mit € 171,-- und gemäß
§ 25 GebG für
zwei Gleichschriften eine weitere Gebühr in der Höhe von
€ 342,-- festgesetzt.
Gegen den Bescheid, mit welchem gemäß
§ 25
GebG eine Gebühr für zwei Gleichschriften festgesetzt wurde, wurde
eine Berufung eingebracht. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass sich
die Berufungswerberin zwar laut Mietvertrag verpflichtet habe, die Kosten der
Vergebührung zu übernehmen, jedoch sei mit dem Vermieter vereinbart
worden, dass er die Vergebührung vornehme. Sie werde diese Zusatzkosten
nicht übernehmen, da der Vermieter laut Gebührengesetz für die
Vergebührung des Mietvertrages zuständig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2003
wurde der Berufung so weit stattgegeben, als die Gebühr nur mehr für
eine Gleichschrift in der Höhe von € 171,-- festgesetzt wurde. Im
Übrigen wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass
die Selbstberechnungsverpflichtung nichts an dem Gesamtschuldverhältnis
ändere und die Berufungswerberin deswegen herangezogen wurde, weil sich die
Behörde nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfe,
die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Abgabenlast nicht tragen
soll, als unbegründet abgewiesen.
In dem darauf eingebrachten Vorlageantrag wurde
ergänzend vorgebracht, dass der Mieter keine Möglichkeit mehr habe,
diesen Mietvertrag selbst anzuzeigen und er es nicht in der Hand habe, auf eine
verspätete Selbstberechnung des Vermieters Einfluss zu nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache
auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer
Gebühr von 1 v.H. des Wertes.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines
Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses
Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die Gebührenpflicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die
Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften -
wie beim Mietvertrag - wenn die Urkunde von den Vertragsteilen
unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 GebG sind, soweit in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Rechtsgeschäfte, für
die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, bis zum
15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld
entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit
einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde beim
Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde, hat
auf der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde die erfolgte Anzeige
zu bestätigen.
Bei den Bestandverträgen (Mietvertrag) hat der
Bestandgeber, wenn er so wie hier im Inland einen Wohnsitz hat, die
Hundertsatzgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen
der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der
Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen
Amtsbereich der Bestandgeber seinen Wohnsitz hat (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1
GebG). Nach der Ziffer 3 dieser Gesetzesstelle hat der Bestandgeber dem
Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung
eines amtlichen Vordruckes bis zum 15. Tag des dem Entstehen der
Gebührenschuld zweitfolgenden Monats zu übermitteln, welche die
für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
Dieses gilt als Gebührenanzeige.
Die Vergebührung von Gleichschriften ist im § 25
GebG geregelt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
(1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere
Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden den
Hundertsatzgebühren.
(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat,
Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener
Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des
auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist,
zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen
Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine
Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.
.....
(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung
gemäß
§ 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei
Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das
Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von
dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht
wird, dass die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst
berechnet wurde und an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der
Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a
oder im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk
anzubringen.
Im hier gegebenen Fall der Selbstbemessung kommt an Stelle
des § 31 GebG der § 33 TP 5 Abs. 5 GebG zur Anwendung. Dieser
Bestimmung sind zwei Fristen zu entnehmen: 1. Es muss bis zum 15. Tag des dem
Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats die selbst berechnete
Hundersatzgebühr an das zuständige Finanzamt entrichtet werden; 2. es
muss innerhalb derselben Frist dem Finanzamt die Anmeldung über das
Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes, welcher die
für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat,
übermittelt werden.
§ 25 Abs. 6 GebG soll die Begünstigung, die
gemäß
§ 25 Abs. 2 GebG für Gleichschriften besteht, welche
beim Finanzamt vorzulegen sind, auch im Falle der Selbstberechnung nach
§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG gewähren. Im gegenständlichen Fall
wurde keine Selbstberechnung durchgeführt und konnte daher auch nicht der
erforderliche Vermerk auf der Gleichschrift angebracht werden. Auch wäre
eine Anzeige nach § 31 GebG verspätet gewesen. Aus diesen Gründen
unterliegen sämtliche über das Rechtsgeschäft errichteten
Urkunden den Hundertsatzgebühren. Da über dieses Rechtsgeschäft
zwei Urkunden errichtet wurden, war die Gebühr für beide Urkunden
vorzuschreiben.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG sind zur
Entrichtung der Gebühr bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner
der Urkunde verpflichtet. Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe
abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß
§ 6 Abs. 1 BAO
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891
ABGB).
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses
hängt es gemäß
§ 891 zweiter Satz ABGB vom Gläubiger
ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm
gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will.
Der Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem Belieben in
Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat. Bei
Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher der
Abgabenbehörde - dem Gläubiger - die Wahl zu, ob sie alle
Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall, welche der
Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen
will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen
Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20
BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung, die im
Sinne des § 161 Abs. 2 BAO als Vorhalt gilt, zu Recht ausgeführt, dass
sich die Abgabenbehörde bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses
im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht ohne sachgerechten Grund an jene
Partei halten darf, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die
Abgabenlast nicht tragen sollte.
Wenn nun die Berufungswerberin vorbringt, dass der Mieter
keine Möglichkeit mehr habe, diesen Mietvertrag selbst anzuzeigen und er es
nicht in der Hand habe, auf eine verspätete Selbstberechnung des Vermieters
Einfluss zu nehmen, so ist der Berufungswerberin diesbezüglich die
Bestimmung des § 17 Abs. 1 GebG entgegenzuhalten. Demnach ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Urkunde maßgebend. Nach dem schriftlichen Mietvertrag vom
1. Mai 2002 trägt eben die Kosten der Vergebührung des
gegenständlichen Mietvertrages der Mieter, also die
Berufungswerberin.
Obschon durch vertragliche Vereinbarungen, wer im
Innenverhältnis die Gebühr zu entrichten oder zu tragen hat, das
abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden kann,
so kann diese Abrede dennoch als Ermessensrichtlinie dienen. Erkennbar unter
Beachtung dieser Ansicht hat das Finanzamt bei der Beurteilung der Billigkeit
der von den Parteien getroffenen Vereinbarung, dass die Kosten der
Vergebührung des gegenständlichen Mietvertrages der Mieter trägt,
zu Recht überragende Bedeutung zugemessen. Auch bei den Gebühren
für die Gleichschriften handelt es sich um Kosten der Vergebührung
eines Vertrages. Dass die weitere Ausfertigung (Gleichschrift) unter bestimmten
Voraussetzungen begünstigt sein kann, ändert nichts daran, dass sie
grundsätzlich der Gebühr unterliegt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-W/03
- Stammnummer
- 21153
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF