Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1097-W/09
Gleichschriftengebühr - fortgesetztes Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1097-W/09vom 05.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.I.., W., vertreten durch A.R.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 1. Juli 2005 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004, beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingelangt am 22. Oktober 2004 zeigte die
B.I., die Berufungswerberin, einen Darlehensvertrag zwischen der E. und der
Berufungswerberin in Höhe von € 65,000.000,00 zur
Vergebührung an. Eine Kopie des Darlehensvertrages wurde beigelegt.
Seitens der Berufungswerberin wurde darauf hingewiesen,
dass die entsprechende Urkunde (Darlehensvertrag) im Original im Inland aufliege
und das Darlehen einmal ausnützbar sei.
Im Zuge eines seitens des Finanzamtes eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens wurde dem Finanzamt weiters mitgeteilt, dass der Vertrag
mit Datum 22. Juni 2004 unterzeichnet wurde und dass gemäß
Vertragspunkt 12.4 drei Originalverträge vorliegen, wobei laut
Rücksprache mit der E. sich 2 Originalverträge in Luxemburg und
1 Originalvertrag im Inland befänden.
Mit insgesamt 2 Bescheiden setzte das Finanzamt der
Berufungswerberin gegenüber für dieses als Kreditvertrag gewertete
Rechtsgeschäft eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs.
1 Z 1 GebG 1957 in Höhe von € 520.000,00 (d.s. 0,8 % der
Kreditsumme von € 65,000.000,00) sowie gemäß
§ 25 GebG
die Gebühr für 2 Gleichschriften fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung hielt
die Berufungswerberin eingangs fest, dass die Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG in Höhe von € 520.000,00 mit 0,8 %
der Kreditsumme von € 65,000.000,00 ordnungsgemäß festgesetzt
worden sei.
Nach Ansicht der Bw. sei jedoch die mit dem zweiten
Bescheid erlassene Gebühr für 2 Gleichschriften
unrechtmäßig. Begründend führte die Berufungswerberin dazu
aus, dass sie mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 den Vertragsabschluss zwecks
Vergebührung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
bekannt gegeben und eine Kopie des Vertrages beigelegt hätte. Gleichzeitig
hätte sie darauf hingewiesen, dass nur eine Gleichschrift ins Inland
verbracht worden sei.
Da die Vergebührung und die Anzeige der einen, im
Inland vorhandenen Gleichschrift ordnungsgemäß vorgenommen worden sei
und eine Vorlage der im Ausland befindlichen Gleichschriften an das Finanzamt
denkunmöglich stattfinden könne, beantragte die Berufungswerberin die
Aufhebung der Festsetzung der Gebühren für die zwei Gleichschriften in
Höhe von insgesamt € 1,040.000,00.
Ergänzend wurde seitens der Berufungswerberin darauf
hingewiesen, dass die gemäß dem bekämpften Bescheid erfolgte
Rechtsauslegung zu einer offensichtlichen Diskriminierung ausländischer
Kreditverträge führen würde, da die ausländischen
Vertragspartner ihre Gleichschriften regelmäßig nicht in das Inland
verbringen würden und daher zwangsläufig eine Vergebührung der
Gleichschriften erfolgen müsste.
In der am 23. Juli 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass im Berufungsfall in Frage gestellt
werden müsste, inwieweit der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 33
TP 19 Abs. 2a GebG iVm § 33 TP 8 Abs. 3a GebG eine Gleichstellung von
Inlands- und Auslandssachverhalten erwirken wollte. Entweder die
Vergebührung des Rechtsgeschäftes an sich, oder eine Geltung
sämtlicher Vorschriften des Gebührengesetzes. Durch Anwendung des
§ 25 leg.cit. komme es zu einer Gleichbehandlung von ungleichen
Sachverhalten, da es der Berufungswerberin faktisch unmöglich sei, die
Gleichschriften im Inland vorzulegen.
Daher komme es zu folgenden verfassungsrechtlichen
Bedenken:
Verstoß
gegen Art. 7 B-VG: Gesetze haben jederzeit sachgerecht zu sein.
Keine
Differenzierung bei den Rechtsfolgen hinsichtlich der Höhe des
Kreditbetrages
Keine
Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandssachverhalt
Ungleiche
Sachverhalte werden daher willkürlich gleich behandelt
Verstoß
gegen Art. 5 StGG: Exzessive Vermögensbesteuerung im Vergleich der
sonstigen Bestimmungen des allgemeinen Steuerrechtes (2 % Säumniszuschlag
10 % Verspätungszuschlag) kein Abstellen auf Verschulden bzw.
sonstige sachliche Differenzierungen im Zusammenhang mit dem Auslandssachverhalt
und der Höhe des Kredites.
Diese Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 10. September 2007 als unbegründet
abgewiesen. Gegen diese Erledigung wurde am 8. Oktober 2007 beim
Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Aus Anlass dieser Beschwerde
leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von
Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
des § 25 GebG idF BGBl. I 84/2002 ein. Mit Erkenntnis vom
26. Februar 2009, G 158/08, hob er die genannte
Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf. Mit Erkenntnis vom
6. März 2009, B 1903/07, wurde vom Verfassungsgerichtshof die
Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 6. März 2009, B
1903/07, hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
"III. Die
Beschwerde ist begründet.
Die belangte
Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist
nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die
Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig
war.
Die
beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid
wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten
verletzt (vgl. zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war
daher aufzuheben."
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 25 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1097-W/09
- Stammnummer
- 40710
- Gültig
- 05.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF