Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2926-W/02
Gleichschriftengebühr bei verspäteter Gebührenanzeige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2926-W/02vom 18.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ist das den Unterschriften beigesetzte Datum maßgebend. Der für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstand des Zeitpunktes der Setzung der Unterschriften auf der Urkunde ist aus der Urkunde deutlich zu entnehmen. Es ist in einem solchen Fall kein Raum gegeben, um auf nachträgliche Behauptungen und Beweisanbietungen in Bezug auf einen tatsächlichen Zeitpunkt der Unterschriftsleistung eingehen zu können. Der Beweis, dass das Rechtsgeschäft überhaupt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Stande gekommen sei, ist zulässig.
Liegt die tatsächliche Vorlage der Gleichschriften beim Finanzamt außerhalb der Monatsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld, kann die Begünstigungsvorschrift des § 25 Abs 2 GebG nicht zum Tragen kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 13. April 1999 betreffend Rechtsgebühren entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert:
|
1.
Gemäß
§ 33 TP
5 Abs. 1 GebG von S 1,494.000,00 1 % Rechtsgebühr =
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S 14.940,00
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2.
Gemäß
§ 25
Abs. 2 GebG für eine Gleichschrift Rechtsgebühr
=
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S 14.940,00
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__________
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S 29.880,00
Diesem Betrag entspricht EURO 2.165,65
Im übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen
Die Punkte 3. und 4. des angefochtenen Bescheides bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Mietvertragsurkunde vom 20. Jänner 1998
vermietete die Bw. an die Mieterin die Wohnung gegen einen vereinbarten
Bestandzins von monatlich S 35.000,00
zuzüglichBetriebskostenin Höhe
von"cirka S 3.000,00" und Umsatzsteuer.
Das Mietverhältnis wurde auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 1.
Februar 1998, abgeschlossen.
Am 29. April 1998 erfolgte die Gebührenanzeige beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.
In einem Schreiben vom 30. April 1998 gab die
Hausverwaltung dem Finanzamt bekannt, sie habe seit kurzem die Verwaltung
für das Objekt übernommen. Beim Mietvertrag sei sie nicht
Vertragserrichter gewesen, sondern habe vermittelt. Von der Vermieterseite sei
eine Mitarbeiterin der Hausverwaltungskanzlei gebeten worden, die
Gebührenanzeige für sie durch zu führen. Im Zuge der
Verwaltungsübergabe seien die Urkunden über den Mietvertrag zu den
Hausverwaltungsunterlagen abgelegt worden. Die Mitarbeiterin der Maklerabteilung
die die Vergebührung versprochen hatte, habe angenommen, da ihr keine
Vertragsurkunden zugekommen seien, die Vergebührung sei schon
durchgeführt worden. Somit sei es zu einer verspäteten
Gebührenanzeige gekommen. Weiters ersuchte die Kanzlei ausdrücklich,
sie mit allfälligen Säumnisfolgen zu belasten, es sei ein
unglückliches Missverständnis gewesen.
Das Finanzamt erhob für dieses Rechtsgeschäft mit
an die Bw. zu Handen der Hausverwaltung gerichtetem Bescheid vom 13. April 1999
gemäß
§ 33 TP 5 Abs 1 GebG Rechtsgebühr (S 16.200,00),
gemäß
§ 25 Abs. 1 GebG im selben Ausmaß Gebühr
für eine Gleichschrift ( S 16.200,00), gemäß
§ 6 GebG
Bogengebühr von S 180,00 und gemäß
§ 9 Abs 1 GebG eine
Erhöhung im Ausmaß von S 90,00.
Im Berufungsverfahren wird vorgebracht:
Das Rechtsgeschäft sei gar nicht verspätet
angezeigt worden, denn am 20. Jänner 1998 habe nur die Mieterseite die
Vertragsurkunde unterfertigt gehabt, die Vermieterseite aber erst am 9. April
1998. Dieses Datum sei irrtümlich nicht auf der Mietvertragsurkunde
vermerkt worden. Der Bestandvertrag sei somit erst am 9. April 1998 gültig
zustande gekommen.
Die Gebührenanzeige vom 29. April 1998 wäre somit
rechtzeitig erfolgt, weshalb die Festsetzung der Gleichschriftengebühr
aufzuheben sei.
Die Bw. vertritt die Ansicht, der Gebührenbescheid sei
an die Mieterin zu erlassen, da diese sich vertraglich zur Tragung der
Gebühr verpflichtet habe. Die Abgabenbehörde dürfe erst dann an
die Vermieterin einen Abgabenbescheid richten, wenn die in Anspruch zu nehmende
Mieterin von der Gebührenbefreiung Gebrauch mache.
Im Hinblick auf die Höhe der tatsächlich
aufgelaufenen Betriebskosten verringere sich die
Bemessungsgrundlage.
Hiezu ist zu sagen:
1. Zur Gleichschriftengebühr:
Die Bestimmungen des § 25 GebG in der auf den
Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 28/1999, lauten
auszugsweise:
"(1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere
Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden der festen und den
Hundertsatzgebühren
(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikate,
Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener
Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt innerhalb eines
Monates nach Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden..."
Im vorliegenden Fall ist als erwiesen anzunehmen, dass
(mindestens) 3 Gleichschriften errichtet worden sind, eine für die
Vermieterseite, eine für die Mieterseite und eine für das Finanzamt
bestimmte Gleichschrift. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Hausverwaltung
vom 30. April, gerichtet an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien, in welchem von "Mietverträgen" gesprochen wird, wobei
darunter mehrere Urkunden bezüglich eines Mietvertrages zu verstehen sind.
Im übrigen hat die Berufung den durch das Finanzamt festgestellten
Sachverhalt, welcher von einer Mehrzahl von Gleichschriften ausging, nicht
bestritten.
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften entsteht
nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit a GebG die Gebührenschuld, wenn die Urkunde
von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Unterzeichnung.
Gemäß
§ 17 Abs 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Urkunde maßgebend.
Ein Mietvertrag zählt zu den zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften. Der Schluss des Vertragstextes der Mietvertragsurkunde
lautet, abgesehen von Hinweisen zu Beilagen zum Vertrag:
" Wien, am 20. Jänner 1998
|
Unterschrift
|
Unterschrift
|
für den Vermieter
|
für den Mieter"
Für den Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld ist das den Unterschriften beigesetzte Datum
maßgebend. Siehe Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, RZ 14 zu §
16 GebG.
Der für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame
Umstand des Zeitpunktes der Setzung der Unterschriften auf der Urkunde ist aus
der Urkunde deutlich zu entnehmen. Es ist in diesem Fall somit kein Raum
gegeben, um auf nachträgliche Behauptungen und Beweisanbietungen in Bezug
auf einen tatsächlichen Zeitpunkt der Unterschriftsleistung eingehen zu
können.
Voraussetzung für die gemäß
§ 15 Abs 1
GebG an die Errichtung einer Urkunde gebundene Gebührenpflicht ist
allerdings, dass überhaupt ein gültiges Rechtsgeschäft zustande
gekommen ist.
Ein in einer Urkunde niedergelegtes Rechtsgeschäft
unterliegt nur dann nicht der Gebühr, und es entsteht auch keine
Gebührenschuld, wenn es zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich
nicht zustande gekommen ist. Dies aber hat die Partei, wenn sie den
gültigen Abschluss des Rechtsgeschäftes bestreitet, zu beweisen.
Die Bw. stützt ihre Berufung auf die Behauptung, der
Vertrag sei von ihr als Vermieterin erst am 9. April 1998 unterschrieben worden,
wobei irrtümlich dieses Datum nicht auf dem Mietvertrag vermerkt worden
sei. Somit sei der Vertrag auch erst am 9. April 1998 zustande gekommen. Bis zu
diesem Tag könne nicht von einem gültig zustande gekommenen
Rechtsgeschäft gesprochen werden, denn die Bw. habe sich bis zu diesem
Zeitpunkt die Entscheidung, der Mieterin das Objekt zu vermieten, noch
vorbehalten. Zum Beweis dafür verweist die Berufung auf ein Schreiben der
Mieterin vom 28. April 1998 an die Bw. wonach unter Punkt 3 nochmals um die
"Rücksendung einer gegengefertigten Mietvertragsurkunde" ersucht wird.
Grundsätzlich kommen Rechtsgeschäfte,
insbesondere Verträge, durch Willenseinigung der Vertragsparteien zu
Stande. Die Behauptung, in den Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter
hätte bis 9. April 1998 ein Art Schwebezustand bestanden, wonach es bis zu
diesem Tag ungewiss war, ob das Rechtsgeschäft überhaupt zustande
kommt, ist durch keinen Anhaltspunkt dargetan.
Vielmehr sprechen folgende Zeichen gegen die Behauptung der
Bw., der Vertrag wäre zivilrechtlich erst am 9. April 1998 zustande
gekommen:
°Punkt II Der Vertragsurkunde nennt als Beginn des
Vertragsverhältnisses den 1. Februar 1998.
° Nach Punkt IV verpflichtete sich die Mieterin eine
Kaution von S 130.000,00 bei ihrer Vertragsunterfertigung zu leisten. Ohne
gleichzeitige Bindung der Vermieterseite ist eine solche
Verpflichtungserklärung nicht verständlich.
° Das Schreiben vom 28. April 1998, ein
Urgenzschreiben, verweist auf Schreiben vom 19. März und 24. März
1998, mit welchen die Behebung von Mängeln, z.B. "feuchter Fleck an der
Innenwand" von der Mieterin betrieben wurde. Wird schon am 19.März 1998 ein
solcher Mangel erstmals durch die Mieterin geltend gemacht, so kann bei
Beurteilung der Sachlage nur davon ausgegangen werden, dass vor diesem Tag das
Rechtsgeschäft des Bestandvertrages zu Stande gekommen ist und in
Ausführung desselben auch eine Übergabe des Bestandobjektes statt
gefunden hat.
° Schon am 20. Februar 1998 wurde seitens der Mieterin
erstmals schriftlich um die Rücksendung der unterfertigten Vertragsurkunden
ersucht. Mit Schreiben vom 28. April 1998 wurde dies urgiert und auch die Frage
gestellt, wann das Gras gemäht werde. Im Hinblick auf
Mängelbehebungsbegehren in diesem Schreiben und auch schon im Schreiben vom
19. März 1998 zeigt sich ein typisches Verhältnis zwischen
Vertragsparteien, die einen Bestandvertrag bereits wirksam abgeschlossen haben,
aber nicht ein solches, die einen Vertragsabschluss in der Phase der
Vorverhandlungen anbahnen.
Es fehlt in der Berufung jegliches substantiierte
Vorbringen, welches gerade für den 9. April 1998 als den Tag des
zivilrechtlichen Zustandekommens des Vertrages sprechen sollte. Die Berufung
stellt damit eine reine Zweckbehauptung auf.
Abgesehen von den oben angeführten Tatsachen, hat die
Vertreterin der Bw., die Hausverwaltung, den Sachverhalt laut ihrer Darstellung
im Schreiben an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
so gesehen, dass der Mietvertrag zu Stande gekommen war und zwar zu einem
Zeitpunkt weit vor dem 9. April 1998. Eckdaten für diese Annahme waren
offensichtlich für sie das Vertragsdatum bzw. der vereinbarte Beginn des
Vertragsverhältnisses am 1. Februar 1998, die Übergabe des
Bestandobjektes und die tatsächliche Bezahlung des Mietzinses.
Nach der lit b des § 16 Abs. 1 Z.1 GebG entsteht die
Gebührenschuld, wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird,
im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den
anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten.
Zur Entstehung der Gebührenschuld genügt, die
Unterfertigung des Vertrages durch einen Vertragspartner und die
Aushändigung an den anderen oder an einen Dritten. Auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1969, Zl. 1813/68, wird verwiesen.
Die Gebührenschuld erweist sich im vorliegenden Fall
auch gemäß der genannten Bestimmung entstanden, hatte doch die
Hausverwaltung von der Mieterin unterschriebene Mietvertragsurkunden für
die Vermieterseite als Vertreterin in Händen, wobei aus ihrer
Sachverhaltsdarstellung vom 30. 4. 1998 ohne Zweifel davon ausgegangen werden
kann, dass es sich dabei um einen Zeitraum von mehr als einem Monat, gerechnet
ab dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, gehandelt hat.
Aus diesem Grunde ist die
Hausverwaltungin ihrem
Nachtrag zur Gebührenanzeige vom
30. April 1998 zu Recht von einer "nicht termingerechten " Gebührenanzeige
ausgegangen.
Nach dem maßgeblichen Urkundeninhalt ist die
Gebührenschuld am 20. Jänner 1998 entstanden. Anhaltspunkte für
die Feststellung, das Rechtsgeschäft sei zivilrechtlich zu diesem Zeitpunkt
noch nicht, sondern erst später zustande gekommen, sind nicht gegeben.
Die tatsächliche Vorlage der Gleichschriften beim
Finanzamt liegt außerhalb der Monatsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Entstehung der Gebührenschuld, weshalb die Begünstigungsvorschrift
des § 25 Abs. 2 GebG nicht zum Tragen kommen kann.
2. Heranziehung der Vermieterseite zur
Gebührenentrichtung
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit a GebG sind bei
zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden
Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung
der Gebührenverpflichtet.
Die Mieterin ist im Status einer Gesandtschaft zu sehen.
Gemäß Art 23 des Wiener Übereinkommens über die
diplomatischen Beziehungen, BGB. 1966/66, sind der Entsendestaat und der
Missionschef hinsichtlich der von ihnen gemieteten Räumlichkeiten der
Mission von allen staatlichen Abgaben befreit.
Dem Abgabengläubiger ist es somit nach
öffentlichem Recht verwehrt, die Mieterin mit einem Gebührenbescheid
in Anspruch zu nehmen.
Die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung, wer von den
Parteien die Gebühr zu entrichten hat, berührt nur das
(privatrechtliche) Innenverhältnis, kann aber nicht gegenüber dem
Abgabengläubiger geltend gemacht werden.
Dazu wird noch auf die Bestimmung des § 28 Abs. 5 GebG
verwiesen, wonach bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden,
von denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem
anderen Teil diese Befreiung nicht zu kommt, sind die Gebühren von dem
nicht befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
3. Bemessungsgrundlage:
Diesbezüglich ist den Ausführungen der Berufung
zu folgen. Zur Berechnung des Ausmaßes wird auf die Begründung in
der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Der Berufung war somit teilweise statt zu geben, das
Mehrbegehren jedoch als unbegründet abzuweisen.
Wien,
18. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 25 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2926-W/02
- Stammnummer
- 4595
- Gültig
- 18.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF