Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1779-W/03
Bei Selbstberechnung wurde kein Gleichschriftenvermerk angebracht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1779-W/03vom 21.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 25 Abs. 6 soll die Begünstigung, die gemäß § 25 Abs. 2 GebG für Gleichschriften besteht, welche beim Finanzamt vorzulegen sind, auch im Falle der Selbstberechnung gewähren. Wird jedoch bei einer Selbstberechnung der erforderliche Vermerk nicht angebracht, kann diese Ausnahmebestimmung nicht zum Zuge kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.M., W., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
20. August 2003 betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO abgeändert wie folgt: Die Gebühr wird gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG festgesetzt mit
€ 180,-- (1 %
von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von
€ 18.000,--). Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 16. April 2003 wurde zwischen Herrn A.M., dem
Berufungswerber, als Vermieter und Herrn M.Y. als Mieter ein Mietvertrag
abgeschlossen. Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen dieses
Vertrages lauten:
"
V.
Mietzins
Der
Mietzins besteht aus
a) dem
Hauptmietzins
b) den anteiligen
Betriebskosten
c) und der
gesetzlichen Umsatzsteuer
Der frei
vereinbarte Hauptmietzins beträgt monatlich EUR 500 zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
.....
X.
Kosten
Die mit der
Errichtung und Vergebührung dieses Mietvertrages verbundenen Kosten und
Gebühren (inkl. Bogengebühr) trägt der
Mieter.
Der Berechnung
der Rechtsgeschäftsgebühr sind jedenfalls und neben sonstigen etwaigen
gesetzlichen Bestandteilen der Bemessungsgrundlage folgende Beträge
zugrundezulegen:
|
Bruttomiete
für
|
Monate
= EUR
|
Bruttobetriebskosten
für
|
Monate
= EUR
|
Bemessungsgrundlage
|
500
|
=
EUR
.....
XI.
Kaution
(1) Der Mieter
erlegt bei Unterfertigung des Mietvertrages zur Sicherstellung aller
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vermieters aus diesem
Vertrag, aus welchem Titel auch immer diese Ansprüche herrühren
(einschließlich allfälliger Ansprüche infolge
Vertragsauflösung, auch solcher unter § 20c AO bzw. 23 KO), eine
Kaution in Höhe von drei Bruttomonatsmieten, somit EUR 1500, in bar / durch
Übergabe eines legitimierten Sparbuches (samt gesonderter
Verpfändungserklärung zugunsten des Vermieters) eines
inländischen Kreditunternehmens / durch eine abstrakte Bankgarantie eines
inländischen Kreditunternehmens über den genannten Betrag. Er
verpfändet die Kaution zum vorgenannten Sicherungszweck hiemit an den
Vermieter.
.....
XX.
Vertragsausfertigung
Dieser
Mietvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, wobei jeder Vertragspartner
eine Ausfertigung erhält."
Am 17. April hat der Berufungswerber die
Selbstberechnung mit dem Formular Geb 1 durchgeführt. Ein Original dieses
Mietvertrages hat der Berufungswerber am 25. April 2003 beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien angezeigt. Zunächst wurde
die Gebühr für dieses Rechtsgeschäft in der Höhe von 237,60
mit Bescheid vom 13. Mai 2003 dem Mieter vorgeschrieben. Mit Bescheid
vom 20. August 2003 wurde diese Gebühr auch dem Berufungswerber
als Vermieter vorgeschrieben. Bei der Berechnung wurde die monatliche Miete mit
€ 660,-- angenommen (die Betriebskosten wurden
geschätzt).
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Bemessungsgrundlage nicht stimme, da die monatliche Miete
incl. Betriebskosten und Umsatzsteuer insgesamt € 500,--
betrage.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2003
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag wird
ergänzend ausgeführt, dass sich aus Punkt X. des Mietvertrages ergebe,
dass die Bruttomiete (incl. Betriebskosten und Umsatzsteuer) € 500,--
betrage. Weiter sei der Mietvertrag irrtümlich zur Vergebührung
geschickt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache
auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer
Gebühr von 1 v.H. des Wertes.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines
Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses
Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die Gebührenpflicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die
Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften -
wie beim Mietvertrag - wenn die Urkunde von den Vertragsteilen
unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
Unbestritten ist, dass von diesem Bestandvertrag zwei
Ausfertigungen errichtet wurden, von denen jeder Vertragspartner eine
Ausfertigung erhalten hat. Dieses wird auch in Punkt XX. des Mietvertrages
festgehalten.
Bei den Bestandverträgen (Mietverträgen) hat der
Bestandgeber, wenn er so wie hier im Inland einen Wohnsitz hat, die
Hundertsatzgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen
der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der
Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen
Amtsbereich der Bestandgeber seinen Wohnsitz hat (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1
GebG). Nach der Ziffer 3 dieser Gesetzesstelle hat der Bestandgeber dem
Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung
eines amtlichen Vordruckes bis zum 15. Tag des dem Entstehen der
Gebührenschuld zweitfolgenden Monats zu übermitteln, welche die
für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
Dieses gilt als Gebührenanzeige.
Die Vergebührung von Gleichschriften ist im § 25
GebG geregelt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"(1)
Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so
unterliegt jede dieser Urkunden den
Hundertsatzgebühren.
(2) Werden von
einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist
die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu
entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem
die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden.
Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die
betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige
erstattet wurde.
.....
(6) In den
Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß
§ 3 Abs. 4a und
§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die
Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu
entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung
Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht wird, dass die
Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde
und an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und
Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33
Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk
anzubringen."
§ 25 Abs. 6 GebG soll die Begünstigung, die
gemäß
§ 25 Abs. 2 GebG für Gleichschriften besteht, welche
beim Finanzamt vorzulegen sind, auch im Falle der Selbstberechnung nach
§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG gewähren. Im gegenständlichen Fall
wurde eine Selbstberechnung durchgeführt, aber auf der dem Finanzamt
vorgelegten Gleichschrift wurde jedoch nicht der erforderliche Vermerk
angebracht. Da auf der dem Finanzamt vorgelegten Gleichschrift der erforderliche
Vermerk fehlt, kann die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 6 GebG - nur
einmalige Entrichtung der Gebühr für Originalvertrag und Gleichschrift
- nicht zum Zuge kommen. Die Vorschreibung der Gebühr für die
Gleichschrift erfolgte zu Recht.
Was die Höhe der monatlichen Miete betrifft
enthält der Vertrag keine Angaben über die Höhe der
Betriebskosten. Diese wurden vom Finanzamt daher geschätzt. Weiter ist dem
Vertrag nicht eindeutig zu entnehmen, wie hoch die monatliche Miete
tatsächlich ist. Laut Punkt V. beträgt die monatliche Miete €
500,-- ohne Umsatzsteuer und Betriebskosten, laut Punkt X. beträgt die
monatliche Miete € 500,-- inklusive Umsatzsteuer und Betriebskosten
und im Punkt XI. wird die Kaution mit € 1.500,-- festgesetzt, welcher
Betrag laut diesem Punkt der Höhe von drei Bruttomonatsmieten entspricht.
Im Berufungsverfahren wurde vom Berufungswerber glaubhaft nachgewiesen, dass der
monatliche Mietzins inklusive Umsatzsteuer und Betriebskosten insgesamt
€ 500,-- beträgt. Die Bemessungsgrundlage beträgt, wie auch
bei der Selbstberechnung € 18.000,--. Von diesem Betrag war
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1
GebG die Gebühr mit 1 %, also mit € 180,-- festzusetzen. Aus den
oben genannten Gründen war die Gebühr für die dem Finanzamt
vorgelegte Gleichschrift ein weiteres Mal festzusetzen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1779-W/03
- Stammnummer
- 23392
- Gültig
- 21.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF