Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Mai 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe…
…2 Abs. 1 lit. b Satz 3 FLAG 1967, wenn ohnehin auf die Gesamtstudienzeit abzustellen wäre. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der vom FLAG 1967 für diesen vorgesehenen Zeit (also i.d.R. Mindeststudienzeit plus "Toleranzsemester) nicht abgeschlossen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg (vgl. Wimmer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. März 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 5. März 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2012 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
…der vorgesehenen Studienzeit absolviert worden sei, so bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex post-Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden sei. Die Bestimmung, wonach eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen wäre, wenn das Kind die vorgesehene…
…wenn ein Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines "Toleranzsemesters" absolviert wird, nicht deshalb weiter, weil bei einer ex-post-Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten wird (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 27.9.2012, 2010/16/0084). Da die Tochter der Bw…
…dass unsere Tochter E. beide Studien parallel (und erfolgreich) betreibt, ist eine kürzere Gesamtstudienzeit (ca. 9 Jahre) zu erwarten. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber will offenbar Studenten mit einem Doppelstudium anhalten, länger als notwendig zu studieren und deren Eltern sollen damit auch länger für die…
…die beiden weiteren Abschnitte in der Mindeststudienzeit, so besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur für elf Semester, wiewohl die Gesamtstudienzeit auch hier 13 Semester betragen hat. Der Gesetzgeber unterstellt aber in typisierender Betrachtung, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium bei Studien, die in Studienabschnitte gegliedert sind…
…beider Studienrichtungen habe der Sohn aber durch Fleiß und Doppelbelastung trotz Verzögerung der erforderlichen Prüfung wegen Konzentration auf die Diplomprüfung des Hauptstudiums die Gesamtstudienzeit für das Zweitstudium verkürzt und dadurch zu einer Einsparung der Familienbeihilfe für die eigentlich vorgesehene Studienzeit bei zwei Studienrichtungen beigetragen. Über…
…innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" absolviert, so besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex post Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden wäre (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2010/16/0084). Wird ein Studienabschnitt…
…auf Verleihung seines Bachelor-Diploms an die ETH Zürich stellen und damit diesen seinen Bachelor-Studienlehrgang als ordentlicher Studierender der ETH Zürich zeitgerecht abschließen kann und wird. Die gesetzliche Gesamtstudienzeit für das Bachelor-Studium Architektur meines Sohnes an der ETH Zürich von insgesamt sieben Semester…
…einem in Studienabschnitte gegliederten Studium ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter Satz FLAG 1967 auf den jeweiligen Studienabschnitt und nicht auf die Gesamtstudienzeit abzustellen (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFG, z.B. Erkenntnisse BFG 13.5.2019…
…der erste Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" absolviert, so besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex post Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden wäre. Eine wörtliche Auslegung des § 2 Abs. 1 lit…
…der erste Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" absolviert, so besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex post Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden wäre. Eine wörtliche Auslegung des § 2 Abs. 1 lit…
…der erste Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" absolviert, so besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex post Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden wäre. Eine wörtliche Auslegung des § 2 Abs. 1 lit…
…eine Prüfung. Eine studienabschnittsweise Betrachtung könne unterbleiben. Bei einem in Studienabschnitte gegliederten Studium ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b zweiter Satz FLAG auf den jeweiligen Studienabschnitt und nicht auf die Gesamtstudienzeit abzustellen (vgl. BFG 13.5.2019, RV…
…Grade sind, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Ebenso wenig darf ein zweijähriger Vorbereitungslehrgang als Zugangsvoraussetzung für eine Aufnahme an der Universität in die Gesamtstudienzeit eingerechnet werden ( UFS 25.1.2013, RV/2324-W/12). In der Beschwerde wird von der Bfin. ausgeführt…
…Studium ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter Satz FLAG auf den jeweiligen Studienabschnitt und nicht auf die Gesamtstudienzeit abzustellen (vgl. dazu das Erkenntnis BFG 13.5.2019, RV/7100874/2018, welches einen gleichgelagerten Sachverhalt betraf). Der Beschwerdeführerin…
…Studium betrieben werden kann, welches "insoweit" (in einem Teil) gleichwertig mit einem bisher an einer anderen Einrichtung betriebenen Studium ist und durch den Wechsel eine umfassendere Ausbildung in einer (sogar) kürzeren Gesamtstudienzeit gewährleistet ist. Nach der Rechtsprechung (vgl VwGH 28.2.2017, Ro 2016/16…
…die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2015 zu Recht besteht, ohne Belang. Selbst wenn die Tochter das Lehramtsstudium nach einer Gesamtstudienzeit auf der Universität von 11 Semester, also mit Wintersemester 2016/2017 abgeschlossen hätte, würde dies nicht bedeuten…
…Studieneinrichtung unter Beibehaltung der Studienrichtung keinen Studienwechsel iS des FLAG iVm § 17 StudFG dar. Ergänzend ist anzumerken, dass die bisherige Gesamtstudienzeit der Tochter des Bf. im Studium der Rechtswissenschaften in C. bis zum Wechsel des Studienortes mit Wintersemester 2010/2011, insgesamt 9 Semester betragen hat…