Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100829/2024
Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100829/2024vom 14.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Straße, Ort, über die Beschwerde vom 5. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. August 2024, Ordnungsbegriff: xxx, betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn Mag. ***K***, VNR: xxx, für die Zeiträume ab März 2024 ab und führte zur Begründung an, dass beim Kind des Bf. die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. g bis k Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht vorliegen würden.
Familienbeihilfe stehe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:
- Das Kind habe das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind besuche eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung.
- Das Kind sei ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender.
- Das Kind befinde sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit.
Diese Voraussetzungen würden beim Kind des Bf. ebenfalls nicht zutreffen.
Der Sohn des Bf. habe mit Ende des Wintersemesters 2023/2024 die vorgesehene Studienzeit voll ausgeschöpft und habe am xx.03.2024 das 24. Lebensjahr vollendet.
Daher bestehe gemäß den angeführten gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 5. September 2024. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung (auszugsweise):
Der Abweisungsbescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und wesentlicher Verfahrensmängel seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
Eine Begründung sei der Entscheidung nicht zu entnehmen, sondern beschränke sich diese auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes ohne jedwede Sachverhaltsfeststellung und sei daher die Entscheidung schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Abgesehen davon, dass der objektive Sachverhalt in keiner Weise ermittelt worden sei, gehe die Behörde auch von völlig falschen Sachverhaltsannahmen aus und es sei dem Antragsteller auch keine Möglichkeit einer Äußerung eingeräumt worden.
Hätte die Behörde den Sachverhalt ausreichend ermittelt bzw. dem Bf. die Möglichkeit einer Äußerung eingeräumt, wäre diese zur Feststellung gelangt, dass der Sohn des Bf. nicht ein acht- sondern ein neunjähriges Oberstufenrealgymnasium besucht habe und die Reifeprüfung am ***xx.06.2019*** - nach Vollendung des 19. Geburtstages - abgelegt habe.
Gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes bestehe daher ein Anspruch auf Familienbeilhilfe bis zum 25. Geburtstag, zumal die Regelstudiendauer des in zwei bzw. drei Studienabschnitte gegliederten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften acht bis zehn Semester betrage.
Bereits mit Schreiben vom 8. März 2024 sei urkundlich nachgewiesen worden, dass der Sohn des Bf. zwei Prüfungen aus dem dritten Studienabschnitt vorgezogen habe und es sei der zweite Studienabschnitt bzw. die zweite Diplomprüfung am 26. Juni 2024 abgeschlossen worden.
All dies habe die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung gänzlich außer Acht gelassen und ausgehend von falschen Sachverhaltsannahmen einen abweisenden Bescheid erlassen.
Selbst wenn die mangelhafte Feststellung der Behörde zutreffen würde, wonach die vorgesehene Studienzeit mit Ende des Wintersemesters 2023/24 voll ausgeschöpft und der Sohn des Bf. am xx.03.2024 das 24. Lebensjahr vollendet habe, hätte die Behörde die Familienbeihilfe für den Monat März 2024 zuerkennen bzw. auszahlen müssen.
Wie bereits dargetan habe der Sohn des Bf. aufgrund der neunjährigen Oberstufenschulausbildung erst nach seinem 19. Geburtstag bzw. im Jahr seines 20. Geburtstages mit dem Studium begonnen, sodass ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag sohin bis zum xx.03.2025 zu Recht bestehe.
Wortwörtlich sei dazu in oesterreich.gv.at ausgeführt:
"Die Anspruchsdauer kann sich darüber hinaus bis zum Alter von 25 Jahren verlängern, wenn ein Kind ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von 10 Semestern betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt geworden ist, begonnen wurde."
Jede andere Auslegung des Familienlastenausgleichsgesetzes würde zu unbilligen und gleichheitswidrigen Ergebnissen führen, da nicht einzusehen sei, weshalb ein Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst, eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder freiwillige Hilfstätigkeiten mehr zählen würden oder anders zu beurteilen seien als eine - aufgrund einer sportlichen Ausbildung - um ein Jahr verlängerte Schulzeit.
Eine dem Zweck des Familienlastenausgleichsgesetz entsprechende Auslegung bzw. Interpretation könne nur zu dem Ergebnis führen, dass der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab März 2024 berechtigt sei und für den Sohn des Bf. Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag - sohin bis zum xx.03.2025 - zustehe.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Oktober 2024 als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Behörde Folgendes an:
"Der Antrag auf Familienbeihilfe für ***K*** ab 03/2024 vom 27.03.2024, eingelangt am 23.07.2024, wurde mit Bescheid vom 28.08.2024 abgewiesen.
Das Rechtsmittel der Beschwerde vom 05.09.2024 ist am 09.09.2024 beim Finanzamt Österreich eingelangt.
Berücksichtige Unterlagen:
- Diplomprüfungszeugnis 2. Abschnitt von ***K*** vom 26.06.2024
Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:
- Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung.
- Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender.
- Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit.
Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967- FLAG 1967).
Die gesetzliche Studiendauer (Mindeststudiendauer) für Bachelorstudien beträgt 6 Semester. Unter gesetzlicher Studiendauer ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum ehestmöglichen Abschluss eines Studiums ist nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn
- das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat,
- und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt,
- und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
***K*** hat das Studium der Rechtswissenschaften an der **Universität** mit dem Wintersemester 2019 begonnen.
Die Dauer der 3 Studienabschnitte gliedert sich wie folgt:
1. Abschnitt: 2 Semester gesetzliche Studiendauer + 1 Toleranzsemester
2. Abschnitt: 5 Semester gesetzliche Studiendauer + 1 Toleranzsemester
3. Abschnitt: 1 Semester gesetzliche Studiendauer + 1 Toleranzsemester
Der erste Studienabschnitt wurde mit Februar 2020 abgeschlossen, was innerhalb der gesetzlichen Studiendauer liegt. Das verbleibende Toleranzsemester kann für den nächsten Abschnitt mitgenommen werden.
Der zweite Studienabschnitt wurde mit 03/2020 begonnen und mit 06/2024 abgeschlossen. Die maximale Studiendauer für den zweiten Abschnitt (gesetzliche Studiendauer + Toleranzsemester) beträgt 6 Semester. Das bedeutet, dass der zweite Abschnitt bis zum Ende des Wintersemester 2022 (02/2023) abgeschlossen werden musste.
Es wurden zwei Verlängerungssemester bei der Berechnung der maximalen Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt berücksichtigt. Zum einen das verbliebene Toleranzsemester aus dem 1. Abschnitt (Abschluss bis 09/2023) und zum anderen ein Verlängerungssemester aufgrund der Einschränkungen durch die COVID-Pandemie (Abschluss bis 02/2024).
Aufgrund der Ausschöpfung des maximalen Studienzeit für den zweiten Abschnitt, liegt ab 03/2024 keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
In Ihrem Schreiben vom 05.09.2024 geben Sie an, dass das Studium der Rechtswissenschaften Ihres Sohnes als langes Studium gelte und deshalb eine Erhöhung der Altersgrenze bis zum 25. Lebensjahres gegeben ist.
Das Studium der Rechtswissenschaften hat eine gesetzliche Studiendauer von 8 Semestern
(1. Abschnitt 2 Semester, 2. Abschnitt 5 Semester und 3. Abschnitt 1 Semester). Die Toleranzsemester werden bei der Beurteilung, ob es sich um ein langes Studium handelt, nicht berücksichtigt, es zählt allein die gesetzliche Studiendauer.
Eine Erhöhung der Altersgrenze bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für den Bezug der Familienbeihilfe liegt im gegebenen Fall nicht vor. Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Beginn des 3. Studienabschnittes 07/2024.
Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Mit Eingabe vom 18. November 2024 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom 29. November 2024 die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht legte der Bf. mit Eingabe vom 26. März 2025 den Bescheid der **Universität** vom xx.03.2025 über die Verleihung des akademischen Grades "Magister der Rechtswissenschaften (Mag.iur., Magister iuris)" an seinen Sohn vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog für seinen am xx.03.2000 geborenen Sohn Mag. ***K*** bis einschließlich Februar 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge und stellte im Juli 2024 einen Antrag auf Weitergewährung ab März 2024.
Der Sohn des Bf., der weder den Präsenz- noch den Zivildienst absolvierte, begann nach Abschluss der Schulausbildung im Wintersemester 2019/20 mit dem Diplomstudium "Rechtswissenschaften" an der **Universität**.
Dieses Studium gliedert sich in drei Studienabschnitte und die gesetzliche Studiendauer beträgt acht Semester. Der erste Studienabschnitt umfasst ein Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester und der dritte Studienabschnitt zwei Semester.
Der erste Studienabschnitt wurde im gegenständlichen Fall im Februar 2020 abgeschlossen. Das Toleranzsemester aus dem ersten Studienabschnitt wurde somit nicht verbraucht und konnte in den zweiten Studienabschnitt mitgenommen werden.
Der Sohn des Bf. begann den zweiten Studienabschnitt im März 2020 und schloss diesen im Juni 2024 ab. Die vorgesehene Studienzeit für den zweiten Abschnitt beträgt fünf Semester. Wird ein Toleranzsemester für den zweiten Abschnitt, ein weiteres Toleranzsemester aus dem ersten Studienabschnitt sowie ein pandemiebedingtes COVID-Verlängerungssemester hinzugerechnet, ergibt sich eine laut FLAG 1967 für den zweiten Studienabschnitt zur Verfügung stehende Studienzeit von acht Semestern, sodass im vorliegenden Beschwerdefall dieser zweite Studienabschnitt daher spätestens im Februar 2024 hätte abgeschlossen sein müssen.
Im März 2024 hatte der Sohn des Bf. bereits zwei Prüfungen aus dem dritten Studienabschnitt erfolgreich absolviert.
Nach Abschluss des dritten Studienabschnittes im März 2025 wurde ihm mit Bescheid vom xx.03.2025 der akademische Grad "Magister der Rechtswissenschaften (Mag.iur., Magister iuris)" verliehen.
Der Sohn des Bf. vollendete das 24. Lebensjahr am xx.03.2024.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Datenübermittlung der Universität an das elektronische Beihilfenprogramm der Finanzverwaltung sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, etwa der Vorlage des Diplomprüfungszeugnisses über die zweite Diplomprüfung.
Die gesetzliche Studiendauer sowie die Gliederung des Studiums ergeben sich aus dem Curriculum (§ 2) für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der **Universität**, veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 107 vom xx.05.2023. Die Regelungen im Studienplan 2023 über die Studiendauer sowie die Gliederung des Studiums entsprechen inhaltlich den Studienplänen 2022, 2021 und 2019.
3. Rechtslage
§ 2 Abs 1 lit b und lit j Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise):
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
[…]
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
[…]
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
[…]
Gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967).
Gemäß § 51 Abs. 2 Z. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z. 3 UG sind Diplomstudien die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115.
4. Rechtliche Beurteilung
§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 stellt für die Gewährung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang auf den Beginn und die Dauer des ausgeübten Studiums ab (VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020).
Die sublit aa) bis cc) der genannten gesetzlichen Bestimmung sind durch "und" verbunden, sodass die darin normierten Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Wird daher lediglich die in sublit. aa normierte Tatbestandsvoraussetzung (Studienbeginn bis zu dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat) erfüllt, kommt es noch zu keiner Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967.
Als Voraussetzung für die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über die Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes hinaus ist in sublit. bb leg. cit. normiert, dass die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt.
Studien, deren gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss weniger als Semester beträgt, sind demnach von der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht umfasst.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass gegenständlich gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes ein Anspruch auf Familienbeilhilfe bis zum 25. Geburtstag bestehe, "zumal die Regelstudiendauer des in zwei bzw. drei Studienabschnitten gegliederten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften acht bis zehn Semester betrage".
Dem ist zu entgegnen, dass nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf eine "Regelstudiendauer", sondern auf die "gesetzliche Studiendauer" abzustellen ist.
Der Begriff der "gesetzlichen Studiendauer" in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 deckt sich mit dem in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eingeführten Begriff der "vorgesehenen Studienzeit". Darunter ist nach § 13 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, "jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnitts oder eines Studiums festgelegt ist". Unter der "gesetzlichen Studiendauer" ist somit die "Mindeststudiendauer" eines Studiums zu verstehen, ohne dass Raum für die Berücksichtigung allfälliger Toleranzsemester bliebe (VwGH 30.1.2020, Ra 2018/16/0105, mit Verweis auf Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 33, 77).
Aus dem Curriculum für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der **Universität**, veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 107 vom xx.05.2023, ergibt sich, dass die gesetzliche Studiendauer acht Semester beträgt.
Der Sohn des Bf. hat somit kein Studium begonnen, dessen gesetzliche Studiendauer zumindest zehn Semester beträgt, weshalb eine Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht in Betracht kommt.
Dass ein anderer Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 vorläge, wird auch vom Bf. nicht behauptet.
Der Sohn des Bf. vollendete das 24. Lebensjahr am xx.03.2024, womit er zu diesem Zeitpunkt die vom Gesetzgeber eingezogene allgemeine Altersgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe erreichte. Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt, dass bereits ab März 2024 keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 mehr vorgelegen sei, da der zweite Abschnitt des Diplomstudiums nicht innerhalb der maximalen Studiendauer bis Februar 2024 abgeschlossen worden sei.
Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester pro Studienabschnitt überschritten wird (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 2 Rz 80).
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist - wie bereits oben dargelegt - jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder des Studiums festgelegt ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 77).
Im Beschwerdefall steht fest, dass das vom Sohn des Bf. betriebene Diplomstudium der Rechtswissenschaften in Studienabschnitte gegliedert und die **Universität** eine in § 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung ist.
Nach § 12 Abs. 1 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften schließt jeder Studienabschnitt mit einer Gesamtprüfung (Diplomprüfung) ab, welche jeweils in Teilprüfungen abgelegt wird. Die Ablegung von Teilprüfungen setzt - vorbehaltlich des § 15 Abs. 3 - den Abschluss des jeweils vorangehenden Studienabschnitts voraus.
Die Lehrveranstaltungsprüfungen aus Rechtsphilosophie (Vertiefung), Wirtschaftswissenschaften und den Wahlfächern können schon im zweiten Studienabschnitt abgelegt werden (§ 15 Abs. 3).
Bei einem in Studienabschnitte gegliederten Studium ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter Satz FLAG 1967 auf den jeweiligen Studienabschnitt und nicht auf die Gesamtstudienzeit abzustellen (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFG, z.B. Erkenntnisse BFG 13.5.2019, RV/7100874/2018; BFG 2.9.2019, RV/5100390/2019; BFG 22.10.2019, RV/1100101/2019).
Aus der Datenübermittlung der Universität an das elektronische Beihilfenprogramm der Finanzverwaltung sowie aus den Angaben und Vorbringen des Bf. ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall der zweite Studienabschnitt (erst) im Juni 2024 abgeschlossen wurde.
Der im Sommersemester 2020 begonnene zweite Studienabschnitt wäre unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters für den zweiten Abschnitt, eines weiteren Toleranzsemesters aus dem ersten Studienabschnitt sowie eines pandemiebedingten COVID-Verlängerungssemesters (§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967) bis zum Ende des Wintersemesters 2023/24, somit bis Ende Februar 2024 (vgl. § 52 Abs. 1 UG), abzulegen gewesen. Da dies nicht der Fall war, bestand ab März 2024 kein Beihilfenanspruch mehr.
Der Einwand in der Beschwerde, dass das Finanzamt das Vorziehen zweier Prüfungen aus dem dritten Studienabschnitt (ohne vorherigen Abschluss des zweiten Studienabschnittes) nicht beachtet habe, erweist sich als nicht berechtigt, da universitäre Leistungen des dritten Studienabschnittes bei fehlendem Abschluss des zweiten Studienabschnittes keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen vermögen (vgl. BFG 15.2.2023, RV/2100187/2022).
Die Tatsache, dass der Sohn des Bf. im zweiten Studienabschnitt bereits Teilprüfungen aus dem dritten Studienabschnitt (Einführung in die Betriebswirtschaftslehre und Rechtsphilosophie) abgelegt hatte, weil dies das Curriculum für das Studium der Rechtswissenschaften an der **Universität** zuließ, ändert nichts daran, dass der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit für diesen Studienabschnitt unter Zurechnung von zwei Toleranzsemestern sowie eines Verlängerungssemesters abgeschlossen wurde.
In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass (allein) der aufgrund der neunjährigen Oberstufenschulausbildung später (nach dem 19. Geburtstag) erfolgte Studienbeginn eine Verlängerung des Anspruchs auf Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag bewirke und jede andere Auslegung des Familienlastenausgleichsgesetzes zu unbilligen und gleichheitswidrigen Ergebnissen führe, da nicht einzusehen sei, weshalb ein Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst, eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder freiwillige Hilfstätigkeiten mehr zählen würden oder anders zu beurteilen seien als eine - aufgrund einer sportlichen Ausbildung - um ein Jahr verlängerte Schulzeit.
Diesem Vorbringen kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Mit BGBl. I Nr. 111/2010 hat der Gesetzgeber die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. In der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichgesetzes (RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f) wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.
Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.
Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).
Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von "Härtefällen", denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im "Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen" (vgl. zB VfGH 11.3.2010, G 228/09).
Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze - analog zur bisherigen Rechtslage - mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.
Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.
Diese Regelungen sollen am 1. Juli 2011 in Kraft treten.
Die Familienbeihilfe wird bis zur Volljährigkeit ohne besondere Voraussetzung in Bezug auf die Tätigkeit des Kindes gewährt und danach grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.
..."
Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 16.6.2011, G 6/11) ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich weder dazu verhalten, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze vorzusehen, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeit hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgeht.
Das Erfordernis in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, dass das Studium bis zu dem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, deckt den typischen Fall ab. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausnahme von vornherein nur Studien betrifft, bei denen die gesetzliche Studiendauer mindestens zehn Semester beträgt. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung nicht unsachlich. Der Gesetzgeber ist daher nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können, zumal bei späterem Studienbeginn der Anspruch auf Familienbeihilfe ja nicht zur Gänze wegfällt, sondern sich die Anspruchsdauer lediglich um ein Jahr verkürzt.
Aus den dargestellten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des VwGH. Eine Revision ist daher nicht zulässig, da keine Rechtsfragen vorliegen, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 14. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100829/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100829.2024
- Stammnummer
- 147986
- Gültig
- 14.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF