Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100134/2016
Familienbeihilfenanspruch bei einem Studienwechsel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100134/2016vom 21.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ausgehend von einem Studium im Verständnis des FLAG 1967 (nämlich als Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert – vgl. VwGH 13.03.1991, 90/13/0241, VwGH 22.11.1995, 94/15/0034 u.a.) ist im gegenständlichen Fall vom Wechsel des Studiums vom Bachelorstudium zum Lehramtsstudium mit Wintersemester 2013/2014 auszugehen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat zwar bereits im Sommersemester 2013 das Lehramtsstudium inskribiert, in diesem Semester jedoch noch keine Prüfungen aus diesem Studium abgelegt. Sämtliche Prüfungen, die sie im Sommersemester absolviert hat, betreffen noch das Bachelorstudium Romanistik/Französisch (siehe dazu die dem Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 24.03.2016 beigefügten Prüfungszeugnisse). Dass als Beginn des Lehramtsstudiums das Wintersemester 2013/2014 anzusehen ist, ergibt sich auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin. So hat die Beschwerdeführerin in Beantwortung des Überprüfungsschreibens der Abgabenbehörde vom 23.08.2013 (Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe) den Studienbeginn des Lehramtsstudiums im 1. Studienabschnitt selbst ausdrücklich mit 01.10.2013 benannt.
Das bedeutet, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Studium nach dem 4. Semester gewechselt hat. Damit liegt aber ein Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor.
In § 17 Abs. 4 StudFG (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten ist, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Die Bestimmung des § 17 Abs. 4 StudFG wurde im Wege des BGBl I Nr. 47/2008 neu formuliert, wobei in diesem Zusammenhang u.a. der letzte Satz neu in den Gesetzestext aufgenommen wurde.
In den Erläuternden Bemerkungen heißt es dazu (vgl. 405 GP XXIII):
“Ein verspäteter Studienwechsel führt zum vorübergehenden Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe. Um die Durchlässigkeit des Studienförderungssystems zu erhöhen, wird festgelegt, dass aus dem Vorstudium angerechnete Studienleistungen (ECTS-Punkte) diese Wartezeit verkürzen, wobei im Sinne der Studierenden generell auf ganze Semester aufzurunden ist. Damit wird die Wiedereingliederung in das Studienförderungssystem nach einem verspäteten Studienwechsel erleichtert.“
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 wird das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten bemessen. Daraus ergeben sich 30 ECTS Punkte pro Semester.
Ausgehend vom Umstand, dass die Tochter 4 Semester das Bachelorstudium Romanistik/Französisch betrieben hat (vom WS 1011/2012 bis einschließlich SS 2013) würde sich grundsätzlich eine Wartefrist von 4 Semester für den Bezug von Familienbeihilfe für das mit WS 2013/2014 neu begonnene Lehramtsstudium ergeben. D.h. mit Beginn des WS 2015/2016 würde der Wechsel vom Bachelorstudium zum neuen Studium (Lehramtsstudium) nicht mehr als schädlich angesehen. Da der Tochter jedoch aus dem Bachelorstudium für das Lehramtsstudium Prüfungen anerkannt wurden, verkürzt sich die Wartefrist entsprechend.
Laut Schreiben der Universität Salzburg vom 21.03.2016 wurden der Tochter aus dem Vorstudium (Bachelorstudium) für das neue Studium (Lehramtsstudium) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 44 ECTS-Punkten (diese entsprechen 53 ECTS-Punkten des Bachelorstudiums) anerkannt. Das bedeutet, dass sich die Wartefrist um 2 Semester verkürzt, sodass ab dem WS 2014/2015 dem Studienwechsel keine schädliche Wirkung mehr zukommt.
In der Literatur, Verwaltungspraxis und Judikatur des BFG (vorher UFS) wurde bislang die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Studienwechsels mit Wartefrist in
j e n e m zeitlichen Ausmaß, in dem sich aufgrund der Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium die Wartefrist verkürzt, auch eine Verkürzung der Studienzeit für das neue Studium Platz greift.
Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2017, Ro 2016/16/0005, nicht angeschlossen.
Wie das Höchstgericht in dem genannten Erkenntnis dargetan hat, hat der Gesetzgeber des FLAG für den Fall eines Studienwechsels lediglich auf die Bestimmung des § 17 StudFG verwiesen, nicht aber auf den 4. Abschnitt des StudFG oder auf das StudFG insgesamt, weshalb sich die bei einem Studienwechsel im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe ergebenden und nach anderen Bestimmungen als nach § 17 StudFG zu beantwortenden Fragen im Bereich der Familienbeihilfe nicht aus diesen anderen Bestimmungen beantworten lassen. Während § 15 Abs. 1 StudFG die Berücksichtigung von Vorstudien auf die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe (§ 18 StudFG) regelt, sieht dies das FLAG nicht vor. Über den Verweis auf § 17 StudFG wird zwar eine Wartefrist nach einem Studienwechsel festgelegt und diese Wartezeit durch die Anrechnung von Studienzeiten oder Prüfungen nach § 17 Abs. 4 StudFG auch für den Bereich Familienbeihilfe verkürzt. Dass jedoch auch die nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG einzuhaltende Studienzeit dadurch verkürzt werde, regelt das FLAG nicht. Der ausdrückliche Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auf eine bestimmte Regelung des StudFG, nämlich auf § 17 StudFG, spricht gegen eine planwidrige Lücke, die durch analoge Anwendung anderer Regelungen des StudFG geschlossen werden müsste. Auch die den Anspruchsberechtigten der Familienbeihilfe allenfalls treffende Unterhaltspflicht bietet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage für eine analoge Verkürzung der Studienzeit des neuen Studiums.
Im Beschwerdefall beträgt die vorgesehene Studiendauer (Mindeststudiendauer) für das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Französisch und Psychologie/Philosophie 9 Semester (Mindeststudiendauer des 1. Studienabschnittes 4 Semester und Mindeststudiendauer des 2. Studienabschnittes 5 Semester). Unter Berücksichtigung der Toleranzsemester, die pro Studienabschnitt zur Verfügung stehen (1 Toleranzsemester pro Studienabschnitt) beläuft sich die Studiendauer auf insgesamt 11 Semester.
Die Anrechnung von Prüfungen im Ausmaß von 44 ECTS-Punkten aus dem Vorstudium (Bachelorstudium) für das neue Studium (Lehramtsstudium) bewirkte im gegenständlichen Fall zwar eine Verkürzung der Wartefrist um 2 Semester für die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 iVm § 17 Abs. 4 StudFG, eine Verkürzung der Studienzeit für das neue Studium (Lehramtsstudium) trat dadurch jedoch nicht ein. D. h. der Tochter standen für die Absolvierung des 1. Studienabschnittes des Lehramtsstudiums, beginnend ab dem WS 2013/2014, insgesamt 5 Semester (4 Semester Mindeststudienzeit und 1 Toleranzsemester) zur Verfügung, mithin der Zeitraum bis inklusive Wintersemester 2015/2016.
Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum (März 2014 bis Juni 2015) bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin, bedingt durch die Wartefrist von 2 Semester (kein Familienbeihilfenanspruch für das Studienjahr 2013/2014) für die Monate März 2014 bis September 2014 Familienbeihilfe (und in weiterer Folge auch Kinderabsetzbetrag) nicht zusteht und daher die Rückforderung für diese Monate zu Recht besteht. Hinsichtlich der übrigen Monate, über die es abzusprechen gilt (Oktober 2014 bis Juni 2015), sind die Anspruchsvoraussetzungen hingegen erfüllt.
Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass der Rückforderungszeitraum auf die Monate März 2014 bis September 2014 eingeschränkt wird.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf den “überdurchschnittlichen“ bzw. “vorzeigbaren“ bzw. “hervorragenden“ Studienerfolg der Tochter, bezogen auf die Beurteilung der abgelegten Prüfungen verweist (vgl. Beschwerde vom 20.10.2015, Eingabe vom 12.04.2016, abschließende Stellungnahme vom 13.07.2017) und dies mit dem “ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg“ in Verbindung bringt, vermag sie damit ihren Standpunkt nicht zu stützen.
Das vom VwGH in seiner Rechtsprechung für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 geforderte “ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg“ stellt nicht darauf ab, mit welchem Kalkül innerhalb der Notenskala die abgelegten Prüfungen bewertet werden. Damit ist vom Höchstgericht vielmehr das Antreten zu den erforderlichen Prüfungen innerhalb einer angemessenen Zeit gemeint. Mit welchem Erfolg die Prüfungen abgelegt werden, ist nicht entscheidend (vgl. VwGH 13.03.1991, 90/13/0241, VwGH 22.11.1995, 94/15/0034, VwGH 20.11.1996, 94/15/0130 u.a.).
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in der abschließenden Stellungnahme vom 13.07.2017, die Tochter habe ihr Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen – die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf deren Stellungnahme vom 21.09.2016 – vermag nicht das von ihr gewünschte Ergebnis herbeizuführen.
Abgesehen davon, dass das FLAG 1967 den Begriff “Regelstudienzeit“ nicht kennt (in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ist von “vorgesehener Studienzeit“ die Rede), setzt sich die Beschwerdeführerin damit auch in Widerspruch zu den Ausführungen der Tochter in der angesprochenen Stellungnahme. In dieser Stellungnahme gesteht die Tochter zu, dass die Regelstudienzeit des Lehramtsstudiums 9 Semester und 2 Toleranzsemester beträgt und weist in weiterer Folge selbst ausdrücklich darauf hin, dass sie ihr Studium im SS 2017 (also 1 Semester ü b e r der Regelstudienzeit und Toleranzsemester, also im 12. Semester ihrer Unilaufbahn abschließen) wird. Dies sei nur der Klarstellung halber bemerkt.
In welcher Zeit die Tochter das Lehramtsstudium an der Universität abgeschlossen hat, ist für die gegenständlich zu beurteilende Frage, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2015 zu Recht besteht, ohne Belang. Selbst wenn die Tochter das Lehramtsstudium nach einer Gesamtstudienzeit auf der Universität von 11 Semester, also mit Wintersemester 2016/2017 abgeschlossen hätte, würde dies nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführerin für den streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gebühren würde. Im Familienbeihilfenrecht ist grundsätzlich eine ex- ante Prüfung vorzunehmen, eine ex-post Betrachtung findet nur in bestimmten Fällen statt (vgl. VwGH 27.09.2012, 2010/16/0084). In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, dass Familienbeihilfe nicht am Ende eines Studiums rückwirkend zuerkannt wird, sondern nach der Bestimmung des § 10 FLAG für den einzelnen Monat bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für diesen jeweiligen Monat. Ergibt sich – wie im vorliegenden Fall – aufgrund eines Studienwechsels eine Wartefrist für den Bezug von Familienbeihilfe, so besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex-post Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden wäre (was im vorliegenden Fall ohnedies nicht zutrifft – die Gesamtstudienzeit der Tochter auf der Universität betrug gegenständlich insgesamt 12 Semester).
Ebenso vermag auch der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit StudentInnen, die mit WS 2011/2012 mit dem Lehramtsstudium begonnen und dieses ebenfalls erst im SS 2017 abgeschlossen hätten, dies – nach den Angaben der Beschwerdeführerin – bei “durchgehendem“ Anspruch auf Familienbeihilfe, zu keiner im vorliegenden Fall anderslautenden Beurteilung zu führen. Dies - losgelöst von der Frage, ob tatsächlich ein durchgehender Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist - schon deshalb ist, weil sich der gegenständlich zu beurteilende Fall ganz wesentlich von den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fällen unterscheidet. Im Beschwerdefall wurde mit WS 2011/2012 mit einem Bachelorstudium begonnen und mit WS 2013/2014 auf ein Lehramtsstudium gewechselt.
Ob die Tochter bis Sommersemester 2018 vom Studienbeitrag befreit gewesen wäre, ist ohne Relevanz. Der Anspruch auf Familienbeihilfe hängt nicht davon ab, ob Studienbeitrag iSd § 91 UG 2002 zu entrichten ist oder nicht. Familienbeihilfe und Studienbeitrag sind unterschiedlich geregelt.
Nicht erfolgreich ist die Beschwerdeführerin auch mit der Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man - wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt - dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. Ritz BAO
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§ 114 Rz 6). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) - dies gesteht die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zu - grundsätzlich stärker, als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (vgl. z.B. VwGH 03.11.2005, 2003/15/0136, VwGH 21.01.2004, 2003/16/0113). Laut Höchstgericht kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/15/0126, VwGH 26.04.2006, 2004/14/0076).
Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, der Grundsatz von Treu und Glauben könne sich in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit (§ 20 BAO) ankomme, von Bedeutung sei er im Rahmen einer vorzunehmenden Ermessensübung, so geht dieser Einwand im vorliegenden Fall ins Leere. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 stellt keine Ermessensbestimmung dar.
Dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache im Info-Center des Finanzamtes Salzburg-Stadt die Auskunft erhalten hat, dass der Studienwechsel keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Familienbeihilfe haben werde, lässt sich anhand des vorliegenden Aktes nicht nachvollziehen. Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, sie habe den Studienwechsel zeitnahe der Abgabenbehörde schriftlich gemeldet, so ist dieses Vorbringen ihrem Standpunkt ebenso wenig hilfreich (siehe dazu VwGH 03.08.2004, 2001/13/0048) wie der Hinweis auf die schriftliche Mitteilung der Abgabenbehörde vom 24.09.2014 über die Gewährung von Familienbeihilfe (vgl. dazu VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nämlich eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (z.B. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089, VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035 u.a.). Dem Umstand, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind, kommt keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 13.03.1991, 90/13/0241) ebenso auch nicht dem Umstand, ob die Beträge gutgläubig verbraucht worden sind (vgl. VwGH 26.06.2002, 98/13/0042, VwGH 21.10.1999, 97/15/0111). Der Rückforderung steht es auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 19.03.2008, 2008/15/0002, VwGH 18.04.2007, 2006/13/0174).
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am 21. September 2017
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100134/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100134.2016
- Stammnummer
- 116516
- Gültig
- 21.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF