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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104080/2024

Bei einem Auslandsstudium sind die allgemeinen Grundsätze bezüglich Berufsausbildung anzuwenden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104080/2024vom 24.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. September 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2024, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Beschwerdeführerin steht für den Zeitraum Oktober 2024 bis Mai 2026 Familienbeihilfe zu. Für den Zeitraum ab Juni 2026 wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.), beantragte am 13.8.2024 die (Weiter-)gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn ***2*** (F), geb. am ***3***. Als Begründung wurde angegeben, dass F bis voraussichtlich 13.9.2026 Student an der ETH Zürich sei und das Studium der Architektur mit dem Bachelor und dem Master beenden werde. Weiters wurde angegeben, dass F seit 1.8.2024 bis 31.7.2025 bei der Fa. ***4*** in ***7*** beschäftigt sei. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.9.2024 mit folgender Begründung abgewiesen: Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu: • Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet • Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung • Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender • Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Da Ihr Sohn ***5*** das Bachelorstudium in Zürich nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen hat, ist Ihr Antrag abzuweisen." Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 18.9.2024, in der die Bf. sinngemäß ausführte, dass ihr Sohn im September 2020 das Architekturstudium in der Schweiz unter erschwerten Bedingungen auf Grund der Covid-Pandemie begonnen habe und bereits im September 2023 die erforderlichen 180 ECTS-Punkte erreicht habe. Er habe aber erst ab August 2024 die im Studienplan vorgesehene Praktikumsstelle begonnen. Die Schwierigkeiten einen geeigneten Praktikumsplatz zu finden habe er erst dadurch beseitigen könne, dass er sich anschließend an das für das Bachelorstudium vorgeschriebenen Pflichtpraktikum für weitere sechs Monate bei der Firma verpflichtet habe, was den Vorteil habe, dass er damit auch gleich das für das Masterstudium geforderte sechsmonatige Pflichtpraktikum absolviert habe. Anschließend werde er das zweijährige Masterstudium inskribieren. Inklusive des Covid-Semesters stehe ihr für ihren Sohn die Familienbeihilfe bis September 2026 zu. Beigelegt waren folgende Unterlagen: Die erweiterten Immatrikulationsbestätigungen für das Frühjar-und Herbstsemester 2024 Der Studienplan für das Bachelorstudium Architektur [Grafik]   das "Studienreglement 2017" in detaillierter Form die Zivildienstbescheinigung über die Ableistung des Zivildienstes vom 1.12.2019-31.8.2020 sowie eine Bestätigung der ETH Zürich vom 8.7.2024, wonach F nach wie vor an der ETH inskribiert sei und für die Erlangung des Bachelordiploms ein sechmonatiges Pflichtpraktikum Voraussetzung sei. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit.a und b FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Studienzeit (inkl. Toleranzsemester) des Bachelorstudiums mit September 2024 zu Ende gewesen sei. Werde ein Studienabschnitt nicht innerhalb der vom FLAG 1967 vorgesehenen Zeit (i.d.R. Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester) abgeschlossen, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe weg. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 5.11.2024, in dem die Bf. folgendes ergänzend vorbrachte: "Die Mindeststudienzeit (Regelstudienzeit) der Berufsausbildung meines Sohnes ………idF des Bachelor-Studienlehrgangs Architektur an der ETH Zürich umfasst gemäß den gesetzlichen Vorgaben des geltenden Studienreglements 2017 insgesamt sieben Semester, zumal der Studienplan für die Erlangung des Bachelor-Diploms zumindest sechs Studiensemester und zusätzlich ein Pflichtpraktikum von 6 Monaten umfasst. Das Pflichtpraktikum darf demnach NICHT neben, sondern muss(te) von meinem Sohn zwingend außerhalb der sechs Studiensemester, in denen er bereits insgesamt 187 ECTS-Punkte erwarb, im Rahmen sog. Urlaubssemester absolviert und nachgewiesen werden. Wie bereits ausgeführt, gelang es meinem Sohn endlich ab 1. August 2024 einen geeigneten Praktikumsplatz zwecks Absolvierung des erforderlichen Pflichtpraktikums bei einem internationalen Architekturbüro (mit einer 40 Wochenstunden-Verpflichtung) zu ergattern; das 6-monatige Pflichtpraktikum für das Bachelor-Diplom absolviert er daher aktuell bis 31. Jänner 2025, sodass er nach Ausstellung der Praktikumsbestätigung seitens seines Praktikumsarbeitgebers im Februar 2025 den Antrag auf Verleihung seines Bachelor-Diploms an die ETH Zürich stellen und damit diesen seinen Bachelor-Studienlehrgang als ordentlicher Studierender der ETH Zürich zeitgerecht abschließen kann und wird. Die gesetzliche Gesamtstudienzeit für das Bachelor-Studium Architektur meines Sohnes an der ETH Zürich von insgesamt sieben Semester, das er im September 2020 aufgenommen hatte, endet daher unter Berücksichtigung der beiden Toleranzsemester (eines Ausbildungsjahrs) gemäß FLAG frühestens im Februar 2025 und nicht bereits im September 2024. Würde man die beiden gesetzlichen Toleranzsemester nicht zusätzlich zu der für das Bachelor- Studium an der ETH Zürich zwingend erforderlichen sieben Semester der Gesamtstudienzeit gewähren, würde dies zu einer Ungleichbehandlung meines Sohnes gegenüber Studierenden anderer Studienrichtungen führen, bei denen kein Pflichtpraktikum für die Erlangung des Bachelor-Diploms erforderlich ist oder bei denen zwar ein Pflicht-praktikum nachgewiesen werden muss, dieses aber neben den reinen Grundsemestern laut Studienlehrplan absolviert werden kann bzw. muss. Ab dem Frühjahrssemester 2025 wird mein Sohn unmittelbar nach Verleihung des Bachelor-Diploms durch die ETH Zürich den Master-Studienlehrgang Architektur an der ETH Zürich inskribieren, wobei er das auch nach dem 4-semestrigen Master-Studienlehrplan der ETH Zürich gesetzlich zusätzlich vorgeschriebene, weitere 6-monatigePflichtpraktikum gleich anschließend beim selben Architekturbüro vom 1. Februar bis 31. Juli 2025 (im Rahmen eines Urlaubssemesters des Master- Studiums) absolvieren und nachweisen wird. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch deshalb über das 24. Lebensjahr meines Sohnes hinaus, zumal er nach seiner Matura am Beginn der CORONA-Pandemie seinen Zivildienst beim *** ableistete. Das Architektur-Studium (Bachelor-Studienlehrgang) an der ETH Zürich kann bei sonstigem Ausschluss NUR jeweils im September eines Studienjahresbegonnen werden, im Fall meines Sohnes war dafür daher der frühestmögliche Zeitpunkt der 14. September 2020. Da das Bachelor-Studium meines Sohnes an der ETH Zürich als besonders anspruchsvolles, schwieriges Technikstudium für einen Studienanfänger im Ausland während des Höhepunkts der CORONA-Pandemie unter gravierend erschwerten Bedingungen begann, sollten seine laufend nachgewiesenen Studienerfolge in diesem Studienlehrgang überdies für die Anwendung der Verlängerungseiner Studienzeit gemäß FLAG durch ein weiteres "Corona-Semester" qualifizieren. Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes legte die Bf. ergänzend folgende Unterlagen vor: Schriftliche Bestätigung des Sohnes bzgl. seiner Aktivitäten im Zeitraum von Oktober 2023 bis Ende Juli 2024, vom 15.04.2025 Bachelor-Diplom sowie Bachelor-Zeugnis der ETH Zürich, vom 28.01.2025 Leistungsüberblick der ETH Zürich im Bachelor-Studienlehrgang Architektur, vom 11.04.2025 samt Beschreibung der besuchten Lehrveranstaltungen Praktikumsbestätigung der ***6*** vom 31.01.2025 Bestätigung der ETH Zürich über die Notwendigkeit eines Pflichtpraktikums für den Erwerb des Bachelor-Diploms in Architektur vom 08.07.2024 Praktikumsvertrag bei der ***6*** vom 19.07.2024 Immatrikulationsbestätigungen für das Herbstsemester 2023 vom 19.09.2023 Immatrikulationsbestätigungen für das Frühjahrssemester 2025 vom 29.01.2025 Unterlagen zur Schilehrerausbildung des Sohnes Der Sohn der Bf. schilderte in seiner Stellungnahme den Zeitraum zwischen den letzten Prüfungen und dem Beginn des Pflichtpraktikums im August 2024 in ***7*** wie folgt: Da ich diesen Abschluss des Studienlehrgangs "Architektur BSc ETH" möglichst rasch erlangen wollte, begann ich mich umgehend zu den zulässigen Praktika für den Bereich Architektur im Raum Zürich zu informieren. Eine dafür allfällig notwendige, oft langwierige Wohnungssuche wäre mir dabei anhand der bereits vorhandenen, für mein Studium angemieteten Wohnung in Zürich erspart geblieben. Über die ETH selbst, beziehungsweise deren Studentenverein "Architektura", versuchte ich ein Praktikum im Raum Zürich zu bekommen, bei einem der mit der ETH Zürich und somit dem Verein Architektura kooperierenden Architekturbüros, wie z.B. Jung+Schmitt Architekten GmbH, Burckhardt Architektur AG oder Baumschlager Hutter Partners. Dabei wurde mir aber leidvoll klar, dass ich aufgrund meines Studentenvisums für die Schweiz lediglich die Möglichkeit habe, eine Beschäftigung mit max. 15 Wochenstunden anzunehmen, anstatt der erforderlichen 40 Wochenstunden, die für das von der ETH vorgegebene Pflichtpraktikum erforderlich sind. Daraufhin versuchte ich mein Glück in Österreich im Raum Wien, ob es hier möglich wäre, das notwendige 6-monatige Pflichtpraktikum zu absolvieren. Diese Versuche, zum Beispiel beim Architekturbüro archineers Müller-Hartburg + Schwaighöfer ZT GmbH, blieben jedoch leider ebenso erfolglos, denn ich bekam wiederholt die Rückmeldung, Praktikanten ohne Master Diplom aus ausländischen Studienlehrgängen würden leider keine aufgenommen, u.a. wegen fehlender Kenntnisse der österreichischen Bauvorschriften, wegen der angestrebten, aber viel zu kurzen Beschäftigung von bloß 6 Monaten, beziehungsweise maximal 12 Monaten, dies noch dazu ohne Masterabschluss, und einem auch noch nicht verliehenen Bachelor-Diplom. Aufgrund dieser ernüchternden Rückmeldungen entschloss ich mich - um möglichst rasch Aussicht auf eine (wenn auch nur geringfügige) entgeltliche Beschäftigung zu bekommen - zur Überbrückung ab Anfang Dezember 2023 die Ausbildung zum Tiroler Landesskilehrer zu absolvieren, die ich schließlich bei meinem ersten Antreten im Rahmen der theoretischen, schriftlichen und der praktischen Lehrgänge und im Rahmen der Abschlussprüfungen in der Axamer Lizum Mitte März 2024 erfolgreich abschließen konnte. Anschließend, ab März 2024, strukturierte ich meine gesamten Architektur-Bewerbungs unterlagen neu, im Speziellen mein Portfolio, eine detaillierte Zusammenfassung all meiner bisher im Architekturstudium an der ETH Zürich erbrachten Arbeiten und Projekte, um mich damit erneut an andere, internationale Architekturbüros wenden zu können. Dies versuchte ich wegen der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Rechtsgrundlagen und der von mir angestrebten Praxisrelevanz im deutschsprachigen Raum nun in Deutschland. Dabei fand ich endlich im Mai 2024 das Architekturbüro ***4*** in ***7***, dessen Geschäftsführer, wie ich im ersten Bewerbungsgesprächs erfahren hatte, zum Glück selbst Absolvent der ETH in den Studienlehrgänge "Architektur BSc ETH" und "Architektur MSc ETH" war. Dieser begegnete meinem Ansinnen auf das für die ETH notwendige Pflichtpraktikum mit mehr Verständnis und bot mir nach Prüfung meiner Bewerbungsunterlagen einen Praktikumsplatz bei der ***6*** an, dies aber nicht für sechs, sondern zumindest für durchgehend zwölf Monate, zumal nur eine längerfristige Praktikantentätigkeit für ***4*** zweckmäßig wäre. Mit diesem Vorschlag erklärte ich mich selbstverständlich einverstanden, weil ich auf diese Weise sowohl das ausständige 6-monatige Pflichtpraktikum für den Bachelor-Studienlehrgang als auch, direkt anschließend, das 6-monatige Pflichtpraktikum für den Masterstudienlehrgang Architektur an der ETH Zürich absolvieren konnte. Die hierfür erforderliche, intensive Suche nach einer geeigneten und leistbaren Wohnmöglichkeit in ***7*** erwies sich aber leider als besonders schwierig und war deutlich zeitaufwändiger als von mir erwartet, wodurch sich der von mir dringend und zeitnah angestrebte Start meines Praktikums bei ***4*** leider noch etwas nach hinten verschob. Schließlich gelang es mir aber, einen Platz in einer Wohngemeinschaft in ***7*** ab August 2024 zu ergattern, sodass ich am 19. Juli 2024 endlich meinen Praktikumsvertrag bei ***4*** beginnend ab 1. August 2024 für die Dauer von insgesamt 12 Monaten abschließen konnte. Nach Absolvierung und Bestätigung des 6-monatigen Pflichtpraktikums bei ***4*** wurde mir am 28. Jänner 2025 das Bachelor-Diplom von der ETH Zürich verliehen. Seit Februar 2025 absolviere ich bei ***4*** nun unmittelbar fortgesetzt das 6-monatige Pflichtpraktikum für den Masterstudienlehrgang Architektur an der ETH Zürich. Diesen Masterstudienlehrgang habe ich daher auch seit dem Frühjahrssemester 2025 inskribiert. Meine laufenden Lebenshaltungskosten (inkl. Wohnungsmiete, Versicherungen, Medikamente, Arztbesuche, PKW-Kosten, Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, etc.), die für mich in Wien, in Zürich und nun in ***7*** auflaufen, wurden und werden seit meinem Studienbeginn weiterhin laufend von meiner Mutter ***8*** getragen. Lt. Praktikumsvertrag § 4 beträgt die regelmäßige wöchentliche Anwesenheitszeit 40 Stunden. Lt. § 5 erhält der Praktikant eine monatliche Unterhaltsbeihilfe von € 1.300.- brutto. Im Vorlagebericht verweist die belangte Behörde auf § 2 Abs. 1 lit b FALG 1967 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Wörtlich heißt es weiters: "Der Sohn der Bf studierte ab dem Wintersemester 2020/2021 das Bachelorstudium Architektur an der ETH Zürich. Seit August 2024 absolviert dieser ein Praktikum in einem Architekturbüro in ***7***. Laut beigelegtem Studienplan beträgt die reine Studienzeit 3 Jahre, für den Abschluss des Bachelorstudiums ist ein 6-monatiges Pflichtpraktikum Voraussetzung. Ein Praktikum kann Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sein und vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, sofern dieses Praktikum entweder eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt bzw. Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert ist. (VwGH vom 18.11.2009, 2008/13/0015, VwGH vom 20.02.2008, 2006/15/0076, VwGH vom 27.08.2008, 2006/15/0080, VwGH vom 22.12.2011, 2009/16/0315, BFG vom 02.06.2015, RV/3100447/2015, BFG vom 24.11.2015, RV/4100201/2015, BFG vom 21.01.2015, RV/5100847/2012). Die reguläre Studienzeit für das Bachelorstudium Architektur ist daher mit 7 Semestern, also 3,5 Jahren anzusetzen. Wird das Studium nicht in Regelstudienzeit abgeschlossen, kann der Anspruchszeitraum bei aufrechtem Studium um ein Toleranzsemester verlängert werden, das Bachelorstudium als Ganzes ist einem Studienabschnitt gleichzusetzen. Der Sohn der Bf wurde mit September 2020 zum Bachelorstudium zugelassen, inklusive Toleranzsemester endete der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats September 2024 (4 Jahre). Den Ausführungen der Bf, dass die Studienzeit aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie zu verlängern sei, kann nicht gefolgt werden. Die Verlängerung des Anspruchs um ein weiteres Semester ist nur dann anzuwenden, wenn der Studienbeginn in das Sommersemester 2020 fällt und tatsächlich eine Studienbehinderung durch die Auswirkungen der Pandemie gegeben war. Weiters ist der Bf zwar zuzustimmen, dass durch die Ableistung des 9-monatigen Zivildienstes tatsächlich eine Verlängerung des Anspruchszeitraums bis zum 25. Lebensjahr erfolgen kann. Jedoch normiert § 2 Abs 1 lit. g FLAG als weitere Voraussetzung neben der Ableistung des Zivildienstes vor oder zum Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres, dass eine Berufsausbildung nach lit. a vorliegt, bei einem Studium darf II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Verfahrensgegenstand ist der Abweisungsbescheid vom 13.9.2024, mit dem der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2024 abgewiesen wurde. Der Sohn der Bf., F, wurde am TT.5.2001 geboren. Er vollendete am TT.5.2019 das 18. Lebensjahr. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides am 13.9.2024 war er 23 Jahre alt. Am TT.5.2025 vollendete er das 24. Lebensjahr, am TT.5.2026 wird er 25 Jahre alt. Von 1.12.2019 bis 31.8.2020 leistete F den ordentlichen Zivildienst. Im Wintersemester 2020/2021 begann er das Bachelorstudium Architektur an der ETH Zürich. Art. 11 des im Zuge der Beschwerde vorgelegten Studienplanes lautet: 1 Für den Erwerb des Bachelor-Diploms sind 180 KP nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 sowie eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Tätigkeit im Bereich Architektur erforderlich (vgl. Art. 20). 2 Der Studiengang ist auf eine Regelstudienzeit von drei Jahren ausgerichtet, zuzüglich der für die praktische Tätigkeit erforderlichen sechs Monate. Er beginnt mit einem Basisjahr, das mit der Basisprüfung abgeschlossen wird. Daran anschließend folgen das zweite und dritte Studienjahr mit den entsprechenden Prüfungen und anderen Arten der Leistungskontrolle. Die maximal zulässige Studiendauer beträgt fünfeinhalb Jahre. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Rektorin/der Rektor auf fristgerecht eingereichtes Gesuch hin die zulässige Studiendauer verlängern. 4 Wird während des Bachelor-Studiums ein Praktikum von insgesamt 12 Monaten absolviert (vgl. Art. 20 Abs. 2), so berechtigt dies zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer um ein Semester. Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch, sondern ausschließlich auf fristgerecht eingereichtes Gesuch hin. …………….. Art. 19 lautet: Praktikum: Zur Ergänzung des Studiums sind praktische Tätigkeiten im Bereich der Architektur, d. h. in Projektierungs- und Ausführungsbüros, im Bauhauptgewerbe oder in ihm verwandten Bereichen zu absolvieren. Die Praxistätigkeit soll möglichst viele Arbeitsphasen der Architektentätigkeit umfassen…………… Art.20 lautet: Besondere Bestimmungen für das Praktikum 1 Für den Erwerb des Bachelor-Diploms muss der Nachweis über eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Tätigkeit im Bereich Architektur erbracht werden. 2 Zur Erleichterung der Studienplanung wird betreffend Master-Studium auf folgende Bestimmung hingewiesen: Für den Erwerb des Master-Diploms muss der Nachweis über weitere sechs Monate praktische Tätigkeit im Bereich Architektur erbracht werden. Es wird empfohlen, bereits während des Bachelor-Studiums die gesamte Praktikumszeit von 12 Monaten nach dem 4. Studiensemester zu absolvieren. 3 Von praktischen Tätigkeiten vor dem Studium können maximal sechs Monate angerechnet werden, sofern mindestens drei Monate am gleichen Ort ausgeübt wurden. …… Mit Ende des Sommersemesters 2023 hatte F alle Prüfungen bestanden. Das im Studienplan vorgesehene sechsmonatige Pflichtpraktikum war noch ausständig. Ab dem Herbstsemester 2023 war er weiterhin an der ETH Zürich immatrikuliert. In der Zeit zwischen Oktober 2023 und 1.8.2024 bewarb sich F bei diversen Architekturbüros in Zürich und Wien und letztlich in ***7*** und musste eine Wohnmöglichkeit organisieren. Am 1.8.2024 begann er das 12-monatige Praktikum in ***7***, das am 31.7.2025 endet. Im Praktikumsvertrag wurde eine Unterhaltsbeihilfe von € 1.300.- brutto monatlich vereinbart. . Am 28.1.2025 beendete F das Bachelorstudium mit der Verleihung des Titels BSc ETH in Architektur. Seit dem Frühjahrssemester 2025 ist er im Masterstudium Architektur inskribiert. Unstrittig ist, dass die Unterhaltskosten des F überwiegend von der Bf. getragen werden. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes, wie in den Entscheidungsgründen dargestellt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Verfahrensgegenstand ist der Abweisungsbescheid vom 13.9.2024, mit dem der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2024 abgewiesen wurde. Die belangte Behörde vertritt die-zutreffende-Auffassung-, dass auch ein in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenes Pflichtpraktikum Berufsausbildung sein kann (vgl. dazu die Judikaturhinweise im Vorlagebericht.) Sie stützt jedoch, wie den Ausführungen im Vorlagebericht auch zu entnehmen ist, die Abweisung des Antrages der Bf. auf § 2 Abs. 1lit b. 2. Satz FLAG 1967. Dieser lautet: Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) genannte Einrichtung als ordentliche Hörer besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. § 3 StudFG lautet: (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten: 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, 2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934 ) nach Ablegung einer Reifeprüfung, 3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen, 4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen, 5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, 6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3). (2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt: 1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020 , als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind, 2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten. F absolvierte das gesamte Bachelorstudium und absolviert nun das Masterstudium in Architektur an der ETH Zürich. Bei dieser handelt es sich zweifelsohne nicht um eine Einrichtung gem. § 3 StudFG. F betrieb und betreibt ein Auslandsstudium. Damit ist aber die Bestimmung über die Verlängerung der Studienzeit nicht relevant. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob bei dem von F betriebenen Architekturstudium eine semesterweise Zählung der Ausbildungszeit Platz greift ( so wie von der belangten Behörde) oder eine in Ausbildungsjahren (vgl. Art. 11 des Studienplanes oben, wie von der Bf. vertreten). Bei Auslandsstudien aber gelten die allgemeinen Regeln betreffend die Berufsausbildung (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl., § 2 Rz 55 und z.B. BFG vom 25.3.2025, RV /6100313/2023). § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, …………….. b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Begriff Berufsausbildung ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127). Entscheidend ist somit sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Das Bundesfinanzgericht hegt keine Bedenken, dass das von F im August 2024 begonnene Praktikum sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht einer Berufsausbildung im Sinne der Judikatur entspricht. Die qualitativen Anforderungen an das Praktikum sind in Art. 19 des Studienplanes geregelt. In quantitativer Hinsicht gaben die Bf. und ihr Sohn an, dass er bei ***4*** für 40 Wochenstunden beschäftigt war bzw dzt. noch ist. Dies ist auch in § 4 des Praktikumsvertrages so geregelt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Tätigkeit die volle Zeit von F in Anspruch nimmt (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des BFG bezügl. eines 30-stündigen wöchentlichen Zeitaufwandes an Schulen für Berufstätige, um von Berufsausbildung sprechen zu können (z.B. BFG vom 19.10.2017, RV/71020212/2016). Von Februar bis inklusive Juli 2025 zählt das Praktikum bereits zum Masterstudium, für das ebenfalls ein sechsmonatiges Praktikum vorgeschrieben ist, und das F ab dem Frühjahrssemester inskribierte. Am TT.5.2025 vollendete F das 24. Lebensjahr. Der Bf. steht daher entsprechend ihrem Antrag ab Oktober 2024 Familienbeihilfe unter dem Titel Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls bis inklusive Mai 2025 zu. Zu prüfen ist weiters, ob einer der in § 2 FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände für den Beihilfenbezug der Bf. über das 24. Lebensjahr des Sohnes der Bf. hinaus anwendbar ist: Gem. § 2 Abs.1 lit .g FLAG 1967 besteht Beihilfenanspruch für g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Die Bf. wies durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung nach, dass ihr Sohn vom 1.12.2019 bis 31.8.2020, somit vor Vollendung des 24. Lebensjahres, den ordentlichen Zivildienst abgeleistet hat. Fest steht weiters, dass er sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres, nämlich am TT.5.2025 in Berufsausbildung befand, da das Praktikum, für das er bis 31.7.2025 aufgenommen worden war, ab Februar 2025 bereits zum Masterstudium zählte. Der Bf. steht daher auch über das 24. Lebensjahr des Sohnes hinaus, ab Juni 2025 Familienbeihilfe zu. Am TT.5.2026 wird F das 25. Lebensjahr vollenden. Die Bf. beantragte die Familienbeihilfe bis September 2026 und verwies auch auf die erschwerten Bedingungen für das Studium unter der Covid 19 Pandemie. Was eine weitere Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus auf Grund der Covid 19 Pandemie betrifft, ist folgendes auszuführen: § 2 Abs. 9 FLAG 1967 lautet auszugsweise: Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, […] d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 55 Abs. 45 FLAG 1967 lautet: §§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten mit 1. März 2020 in Kraft. Soweit sich § 2 Abs. 9 auf den Besuch einer Einrichtung nach § 2 Abs. 9 StudFG bezieht, kommt dieser nicht zur Anwendung, da F, wie bereits ausgeführt, keine Einrichtung dieser Art besucht. § 2 Abs. 9 ist aber gem. seiner lit. a auch auf alle anderen Arten von Berufsausbildung anzuwenden (siehe dazu auch BFG vom 1.12.2021, RV/5100587/2021 betr. Verlängerung der Anspruchsdauer i.Z. mit der Covid 19 Krise während der Zeit der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung). In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) heißt es dazu: "Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes). Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." Tatsache ist, dass F das Bachelorstudium im Wintersemester 2020/2021 begonnen und mit Jänner 2025 abgeschlossen hat. Laut Internetrecherche kam es in der Schweiz ab März 2020 zu massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Sämtliche Maßnahmen wurde jedoch mit 1.4.2022 aufgehoben. F absolviert seit Februar 2025 das zwar bereits im August 2024 begonnene aber seit Februar 2025 bereits zum Masterstudium zählende Praktikum. Es steht daher fest, dass der Beginn des Masterstudiums nach dem Ende der Covid-19-Pandemie liegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgserichtshofes ist ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (VwGH 29. September 2011, 2011/16/0086; VwGH 01. Februar 2024, Ro 2023/16/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt angeführten Erkenntnis das Folgende ausgeführt: "Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG). …………….. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Auch im Studienreglement der ETH Zürich ist nichts anderes geregelt, wenn es in Art. 17 heißt, der Abschluss des Bachelorstudiums berechtige zur auflagenfreien Inskription des Masterstudiums. Es kann nach dem zuvor Gesagten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass im Februar 2025 auch in der Schweiz generell keine Beeinträchtigungen mehr eines Studiums durch die Covid-19-Pandemie vorlagen. Aus den o.a. Materialien zur Verlängerung der Anspruchsdauer über das "25.Lebensjahr hinaus infolge der Covid-19 Pandemie" erschließt sich Eindeutig deren Zweck, nämlich unter der Annahme einer jedenfalls vorhandenen Beeinträchtigung eines Studiums oder einer Berufsausbildung, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung, den Beihilfenanspruch im Fall einer Berufsausbildung um sechs Monate-zu verlängern. Die Materialien führen aber auch aus, dass diese Verlängerung unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam wird, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Damit wird aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nur auf jenen Zeitraum eines Studiums oder einer Berufsausbildung bezieht, in dem es zu einer Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pandemie gekommen ist (vgl. dazu auch BFG vom 3.3.2025, RV/7100635/2025). Eine Verlängerung der Anspruchsdauer gem. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 über das 25. Lebensjahr von F hinaus, wenn dieser die Berufsausbildung, in der er sich bei Vollendung des 25. Lebensjahres befunden hat, nach dem Ende der Covid-19-Pandemie begonnen hat, kommt daher nicht in Betracht. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 16. 455 € bzw. für 2025 17 .212 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe………. Die im Praktikumsvertrag vereinbarte Unterhaltsbeihilfe von € 1.300.- monatlich erreicht weder im Jahr 2024 noch im Jahr 2025 diese Grenze und ist daher für den Beihilfenbezug unbeachtlich. Die überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Bf. im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ist unstrittig und bietet der Sachverhalt keinen davon abweichenden Anhaltspunkt. Gem. § 10 Abs. 2 zweiter Satz erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Voraussetzung wegfällt. Der Anspruch der Bf. erlischt daher mit Ablauf jenes Monats, in dem F das 25. Lebensjahr vollenden wird, das ist Mai 2026. Ab Juni 2026 steht keine Familienbeihilfe mehr zu. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Wien, am 24. Juni 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104080/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104080.2024
Stammnummer
148492
Gültig
24.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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